Gesetz über die Zuständigkeiten nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz im Freistaat Sachsen (SächsSchfHwGZuG)
Gesetz über die Zuständigkeiten nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz im Freistaat Sachsen (SächsSchfHwGZuG)
erlassen als Artikel 1 des
Gesetzes über Zuständigkeiten im Schornsteinfeger- und Denkmalschutzrecht
Vom 2. August 2019
§ 1 Zuständigkeiten der Landkreise, Kreisfreien Städte und Gemeinden
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Der Vollzug des
Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes
vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2495) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen obliegt den Landkreisen und Kreisfreien Städten, soweit in Absatz 2 und § 2 nichts anderes bestimmt ist.
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Die den Landkreisen und Kreisfreien Städten übertragenen Aufgaben sind Pflichtaufgaben nach Weisung.
3
Das Weisungsrecht ist nicht beschränkt.
(2) Die Gemeinden sind zuständig für die Aufforderung an den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zur Hilfeleistung bei der Brandbekämpfung nach § 16 Absatz 2 des
Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes
.
§ 2 Zuständigkeiten der Landesdirektion
Die Landesdirektion ist zuständig für:
1.
die Entgegennahme der Anzeige von im Schornsteinfegerregister eingetragenen Personen über die Einstellung von Schornsteinfegerarbeiten nach § 3 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und die Übermittlung von Daten an das Schornsteinfegerregister (§ 3 Absatz 2 Satz 1 des
Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes
),
2.
die Einrichtung von Bezirken (§ 7 des
Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes
),
3.
die Bestellung von bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern (§ 8 Absatz 1 des
Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes
),
4.
die öffentliche Ausschreibung der Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (§ 9 des
Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes
),
5.
die Ausschreibung und die Auswahl der Bewerber (§ 9a Absatz 2 und 3 des
Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes
),
6.
die öffentliche Bekanntmachung der Bestellung (§ 10 Absatz 2 des
Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes
),
7.
bei unbesetzten Bezirken die Anordnung und Bestimmung eines Vertreters (§ 11a Absatz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes) sowie die Beauftragung eines kommissarischen Verwalters (§ 10 Absatz 3 des
Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes
),
8.
die Entgegennahme der Meldung über den Todesfall eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers (§ 11a Absatz 2 des
Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes
),
9.
die Aufhebung der Bestellung bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger (§ 12 des
Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes
) und
10.
die Wahrnehmung der Fachaufsicht über die Landkreise und Kreisfreien Städte.
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