Sächsisches Ausführungsgesetz zu Vorschriften über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister (SächsSRVAG)
Sächsisches Ausführungsgesetz
zu Vorschriften über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister
(SächsSRVAG)
Vom 22. August 2012
Der Sächsische Landtag hat am 11. Juli 2012 das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Zuständigkeiten
(1) Die Landkreise und Kreisfreien Städte sind zuständig für
1.
die Entgegennahme eines Berichts nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002), in der jeweils geltenden Fassung,
2.
die Verlängerung einer Frist nach § 3 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006,
3.
die Prüfung der Qualität von Daten nach Artikel 9 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates (ABl. EU Nr. L 33 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung, und
4.
die Übermittlung von Berichten einschließlich der Aufgaben im Zusammenhang mit Ausnahmen von der Übermittlungspflicht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 bis 5 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006
unter den in Absatz 2 genannten Voraussetzungen.
(2) Die Zuständigkeit nach Absatz 1 besteht, wenn
1.
die Betreiber Informationen über die Freisetzung von Schadstoffen in Luft übermitteln müssen und die Landkreise und Kreisfreien Städte die Durchführung immissionsschutzrechtlicher Vorschriften in den Betriebseinrichtungen überwachen,
2.
die Betreiber keine Informationen nach Nummer 1, jedoch Informationen über
a)
die Freisetzung von Schadstoffen in Wasser oder
b)
die Verbringung von Schadstoffen in Abwasser außerhalb des Standortes
übermitteln müssen und die Landkreise und Kreisfreien Städte die Durchführung wasserrechtlicher Vorschriften in den Betriebseinrichtungen überwachen oder
3.
die Betreiber keine Informationen nach Nummer 1 und 2, jedoch Informationen über
a)
die Freisetzung von Schadstoffen in Boden oder
b)
die Verbringung von Abfällen außerhalb des Standortes
übermitteln müssen und die Landkreise und Kreisfreien Städte die Durchführung abfall- und bodenschutzrechtlicher Vorschriften in den Betriebseinrichtungen überwachen.
(3)
1
Soweit Staatsbehörden die Aufgaben nach Absatz 1 wahrnehmen, aber Landkreise und Kreisfreie Städte die Durchführung wasserrechtlicher oder abfall- und bodenschutzrechtlicher Vorschriften in den Betriebseinrichtungen überwachen, sind die Landkreise und Kreisfreien Städte verpflichtet, Informationen der Betreiber, die ihren Zuständigkeitsbereich betreffen, auf Anforderung der Staatsbehörden zu prüfen.
2
Eine entsprechende Pflicht besteht für Staatsbehörden in den Fällen des Absatzes 1.
§ 2 Fachaufsicht
(1)
1
Die Aufgaben der Landkreise und Kreisfreien Städte nach § 1 sind Weisungsaufgaben.
2
Das Weisungsrecht ist unbeschränkt.
(2) Fachaufsichtsbehörden für die Landkreise und Kreisfreien Städte sind das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft und die Landesdirektion Sachsen.
§ 3 Kostendeckung
Die Kosten, die den Landkreisen und Kreisfreien Städten aus der Erledigung der Aufgaben nach § 1 erwachsen, werden im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs nach § 16 des Gesetzes über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Sächsisches
Finanzausgleichsgesetz
–
SächsFAG
) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2009 (SächsGVBl. S. 24), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 60) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gedeckt.
§ 4 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
1
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
2
Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Erhebung von Daten über Abwasseremissionen (Sächsische Emissionserklärungsverordnung – Abwasser –
SächsAbwEmErklVO
) vom 10. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 371) außer Kraft.
Dresden, den 22. August 2012
Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler
Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich
Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
In Vertretung
Christine Clauß
Staatsministerin
Feedback