Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Verschmelzung des Sachsen-Finanzverbandes auf die Sachsen-Finanzgruppe
Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zur Verschmelzung des Sachsen-Finanzverbandes auf die Sachsen-Finanzgruppe
Vom 26. August 2003
Aufgrund von
Artikel 9 § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes über das öffentlich-rechtliche Kreditwesen im Freistaat Sachsen
vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 351) wird verordnet:
§ 1 Verschmelzung des Sachsen-Finanzverbands auf die Sachsen-Finanzgruppe
(1)
1
Der Sachsen-Finanzverband wird zum 31. August 2003, 24.00 Uhr (dinglicher Verschmelzungszeitpunkt), auf die Sachsen-Finanzgruppe verschmolzen.
2
Mit der Verschmelzung geht das Vermögen des Sachsen-Finanzverbandes einschließlich der Verbindlichkeiten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Sachsen-Finanzgruppe über.
(2) Die Anteilseigner des Sachsen-Finanzverbandes werden mit der Verschmelzung Beteiligte am Stammkapital der Sachsen-Finanzgruppe nach Maßgabe der Verschmelzungsvereinbarungen.
(3)
1
Der Sachsen-Finanzverband hat auf den Schluss des Tages, der dem in den Verschmelzungsvereinbarungen festgelegten schuldrechtlichen Verschmelzungszeitpunkt gemäß § 2 der
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Gründung der Sachsen-Finanzgruppe
vom 22. Juli 2003 (SächsGVBl. S. 198) vorausgeht, eine Schlussbilanz aufzustellen, die der Übertragung des Vermögens handels- und steuerrechtlich zu Grunde gelegt wird.
2
Die Bilanz darf nur auf einen höchstens acht Monate vor dem dinglichen Verschmelzungszeitpunkt liegenden Stichtag aufgestellt werden.
§ 2 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Dresden, den 26. August 2003
Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Georg Milbradt
Der Staatsminister der Finanzen
Dr. Horst Metz
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