Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Gründung der Sachsen-Finanzgruppe
Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zur Gründung der Sachsen-Finanzgruppe
Vom 22. Juli 2003
Aufgrund von
Artikel 9 § 1 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über das öffentlich-rechtliche Kreditwesen im Freistaat Sachsen
vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 351) wird verordnet:
§ 1 Gründung der Sachsen-Finanzgruppe
Die Sachsen-Finanzgruppe wird zum 22. August 2003 gegründet.
§ 2 Schuldrechtlicher Verschmelzungszeitpunkt
Die Verschmelzungsvereinbarungen regeln den Zeitpunkt, von dem an die Handlungen des Sachsen-Finanzverbandes als für Rechnung der Sachsen-Finanzgruppe vorgenommen gelten (schuldrechtlicher Verschmelzungszeitpunkt).
§ 3 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Dresden, den 22. Juli 2003
Der Ministerpräsident
In Vertretung
Horst Rasch
Staatsminister
Der Staatsminister der Finanzen
Dr. Horst Metz
Feedback