G 19. Rundfunkänderungsstaatsvertrag
    DE - Landesrecht Sachsen

    Gesetz zum Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag

    Gesetz zum Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag
    Vom 15. Juni 2016
    Der Sächsische Landtag hat am 26. Mai 2016 das folgende Gesetz beschlossen:

    Artikel 1 Gesetz zum Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag

    1
    Dem Neunzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Neunzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) vom 7. Dezember 2015 zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland wird zugestimmt.
    2
    Der
    Neunzehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag
    wird nachstehend veröffentlicht.

    Artikel 2 Inkrafttreten

    (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
    (2) Die Staatskanzlei macht im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt, ob der Neunzehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 6 Absatz 2 in Kraft getreten oder gegenstandslos geworden ist.
    Dresden, den 15. Juni 2016
    Der Landtagspräsident Dr. Matthias Rößler
    Der Ministerpräsident Stanislaw Tillich
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