Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung über die Erstellung gemeinsamer Richtlinien der sächsischen Staatsanwaltschaften zur Strafverfolgung (VwV Strafverfolgungsrichtlinien)
Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
und für Demokratie, Europa und Gleichstellung über die Erstellung gemeinsamer Richtlinien der sächsischen Staatsanwaltschaften zur Strafverfolgung
(VwV Strafverfolgungsrichtlinien)
Vom 28. Dezember 2020
I. Anwendungsbereich
Diese Verwaltungsvorschrift richtet sich an die Generalstaatsanwältin oder den Generalstaatsanwalt sowie die Leitenden
Oberstaatsanwältinnen und Oberstaatsanwälte der Staatsanwaltschaften.
II. Zweck der Verwaltungsvorschrift
Zweck dieser Verwaltungsvorschrift ist es, bei den Staatsanwaltschaften vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls
die Grundlage für eine einheitliche Sachbehandlung typischer, strafrechtlicher und strafverfahrensrechtlicher Standardkonstellationen
zu schaffen und Rechtssicherheit zu gewährleisten. Dies soll umgesetzt werden, indem die Staatsanwaltschaften
gemeinsame Richtlinien erlassen. Diese Verwaltungsvorschrift regelt die Grundsätze und das Verfahren hierzu.
III. Grundsätze
Die gemeinsamen Richtlinien der Staatsanwaltschaften sollen eine Orientierungshilfe sein, Grundsätze und Hinweise bei
Entscheidungen im Ermittlungsverfahren, bei der Beantragung von Strafbefehlen sowie bei den anzustrebenden Rechtsfolgen
im gerichtlichen Verfahren geben und insbesondere Orientierungswerte zu Einstellungen aus Opportunitätsgründen und zur
Strafzumessung beinhalten. Sie sollen Anhaltspunkte für eine sachgerechte Entscheidung bei der Ausübung des staatsanwaltschaftlichen
Ermessens und der Gesetzesauslegung bieten, wobei ihre Anwendung genauso wie ein Abweichen hiervon
im Einzelfall geprüft werden sollen.
IV. Verfahren
1.
Die gemeinsamen Richtlinien werden von der Generalstaatsanwältin oder dem Generalstaatsanwalt sowie den Leitenden
Oberstaatsanwältinnen und Leitenden Oberstaatsanwälten der Staatsanwaltschaften gemeinsam erarbeitet und spätestens
bis zum 30. Juni 2021 erlassen. Bei der Erarbeitung ist der Landesstaatsanwaltsrat einzubeziehen. Die Regelungen
anderer Bundesländer sollen mit betrachtet werden, um eine möglichst einheitliche Handhabung zu gestatten. Die gemeinsamen
Richtlinien sind auf der Grundlage statistischer und kriminologischer Erkenntnisse zu erlassen und zu begründen.
2.
Der Zeitpunkt ihres Inkrafttretens wird in den gemeinsamen Richtlinien festgelegt. Ein Monat vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens
ist der Entwurf der gemeinsamen Richtlinien dem Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und
Gleichstellung zur Kenntnisnahme zu übersenden.
3.
Die gemeinsamen Richtlinien sind unter Berücksichtigung von Ziffer IV Nummer 1 Satz 2 bis 4 zu überprüfen und unter
Beachtung von Ziffer IV Nummer 2 spätestens alle zwei Jahre neu zu erlassen.
4.
Der Generalstaatsanwalt hat seine Rundverfügung zur einheitlichen Strafverfolgungspraxis sowie zur Strafzumessung und
zu sonstigen Rechtsfolgen vom 13. Februar 2019 mit Inkrafttreten der gemeinsamen Richtlinien, spätestens bis zum
30. Juni 2021, aufzuheben.
V. Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Unterzeichnung in Kraft.
Dresden, den 28. Dezember 2020
Die Staatsministerin der Justiz
und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
Katja Meier
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