Programm Salmonellenmonitoring
DE - Landesrecht Sachsen

Neufassung des Programms des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz und der Sächsischen Tierseuchenkasse zum Salmonellenmonitoring in Schweinezucht-, Ferkelproduktions- und spezialisierten Ferkelaufzuchtbetrieben sowie zur Reduzierung der Salmonellenbelastung in Schweine haltenden Betrieben

Neufassung des Programms des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Verbraucherschutz
und der Sächsischen Tierseuchenkasse
zum Salmonellenmonitoring in Schweinezucht-, Ferkelproduktions- und spezialisierten Ferkelaufzuchtbetrieben sowie zur Reduzierung der Salmonellenbelastung in Schweine haltenden Betrieben
Vom 9. November 2015

1. Zielstellung

Die regelmäßige Salmonellenüberwachung gewährleistet einen Überblick über die Salmonellenbelastung in Schweinebeständen.
Sie dient der Schätzung der Salmonellenprävalenz in Schweinebeständen, der Früherkennung des Salmonelleneintrags in einen Schweinebestand und bildet die Grundlage von Bekämpfungsmaßnahmen. Die regelmäßige Salmonellenüberwachung schafft die Voraussetzungen, die Salmonellenanreicherung in Schweinebeständen, die Weiterverbreitung von Salmonellen innerhalb von Erzeugerketten und den Eintrag von Salmonellen in die Lebensmittelkette zu reduzieren.
Eine effektive Salmonellenbekämpfung ist nur durch abgestimmte Bekämpfungsmaßnahmen zwischen allen Produktionsstufen einer Erzeugerkette möglich.
Mit dem Programm wird die Salmonellenverordnung folgerichtig auf Schweinezucht-, Ferkelproduktions- und spezialisierte Ferkelaufzuchtbetriebe erweitert.

2. Begriffsbestimmung

Salmonellen überwachter Schweinebestand:
Ein Bestand gilt als „Salmonellen überwacht“, wenn durch den Tierbesitzer
a)
die Teilnahme am Programm schriftlich erklärt wurde und
b)
die Untersuchungen und Maßnahmen gemäß Programm durchgeführt werden.

3. Durchführung

3.1
Für Schweinezucht-, Ferkelerzeuger- und spezialisierte Ferkelaufzuchtbetriebe ist die Teilnahme am Programm freiwillig. Schweinemastbetriebe, die am QS-Salmonellenmonitoring teilnehmen und in die Kategorie II oder III eingestuft wurden, können zur Abklärung von Salmonelleneintragsquellen und zur Verbesserung des Salmonellenstatus entsprechend Nummer 3.6 am Programm freiwillig teilnehmen. Mit der Teilnahme verpflichtet sich der Tierbesitzer zur Einhaltung der vom Schweinegesundheitsdienst vorgeschlagenen Untersuchungen und Maßnahmen.
3.2
Durch den Tierhalter wird eigenverantwortlich die Entnahme und die Untersuchung der Proben entsprechend Nummer 4 veranlasst.
3.3
Die blutserologischen und bakteriologischen Untersuchungen werden an der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen (LUA) durchgeführt. Auf dem Untersuchungsantrag ist „Untersuchung gemäß Salmonellenmonitoring“ zu vermerken. Die LUA teilt die Untersuchungsergebnisse dem Tierhalter, dem Tierarzt und dem Schweinegesundheitsdienst mit.
3.4
Der Schweinegesundheitsdienst führt mindestens einmal pro Jahr eine klinische Bestandsvisite mit Beratung zur Salmonellensituation des Bestandes durch.
3.5
Die Einstufung der Bestände in die Kategorien I bis III entsprechend dem ermittelten Salmonellenantikörperstatus nach Nummer 5 erfolgt durch den Schweinegesundheitsdienst.
3.6
Zur Verbesserung des Salmonellenstatus und zur Senkung der Salmonellenprävalenz werden durch den Schweinegesundheitsdienst bestandsspezifische Bekämpfungsmaßnahmen empfohlen und gemeinsam mit dem Tierhalter und dem betreuenden Tierarzt festgelegt.

4. Durchzuführende Untersuchungen

4.1
regelmäßige serologische Untersuchungen
In Schweinezucht-, Ferkelerzeuger- und Ferkelaufzuchtbetrieben werden regelmäßige blutserologische Untersuchungen durchgeführt. Die erforderlichen Stichprobengrößen, die zu untersuchenden Altersgruppen sowie Untersuchungsintervalle richten sich nach dem aktuellen Wissensstand und werden für jeden Betrieb vom Schweinegesundheitsdienst festgelegt. Je Betrieb sind mindestens 60 Blutproben im Jahr zu entnehmen.
Die jeweiligen Betriebsformen sind nach einem einheitlichen, vergleichbaren Schema zu beproben.
4.2
Bakteriologische Untersuchungen
Zur Ermittlung von Salmonelleneintragsquellen und der Verbreitung der Salmonellen innerhalb des Schweine haltenden Betriebes sind bakteriologische Untersuchungen (Bestandsprofile) durch den Schweinegesundheitsdienst durchzuführen.
4.3
In Abstimmung mit dem Schweinegesundheitsdienst können zusätzliche Untersuchungen zur Abklärung möglicher Salmonelleneintragsquellen oder Übertragungswege durchgeführt werden.

5. Einstufung der Betriebe und Bewertung der Untersuchungsergebnisse

Für die Bewertung serologischer Untersuchungsergebnisse im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Senkung der Salmonellenprävalenz in den Betrieben gelten die Angaben des Herstellers des verwendeten Testsystems.
Die Einstufung der Betriebe nach Salmonellenantikörperstatus in Kategorien mit niedriger, mittlerer und hoher Belastung richtet sich nach § 4 Absatz 2 der
Schweine-Salmonellen-Verordnung
vom 13. März 2007 (BGBl. I S. 322), die durch Artikel 27 der Verordnung vom 17. April 2014 (BGBl. I S. 388) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit Anlage 2 zur
Schweine-Salmonellen-Verordnung
.

6. Maßnahmen

Die Maßnahmen zur Beseitigung von Eintragsquellen und zur Verbesserung des Salmonellenstatus sind bestandsspezifisch schriftlich festzulegen. Schwerpunkt bilden dabei das allgemeine Betriebsmanagement und die Produktionshygiene. Ergänzend können spezifische Impfstoffe zum Einsatz kommen.

7. Bescheinigung der Teilnahme am Programm

Auf Antrag des Tierbesitzers wird nach Ablauf von 12 Monaten nach der Erstuntersuchung eine Bescheinigung über die Programmteilnahme gemäß der Anlage ausgestellt. Der einbezogene Schweinebestand wird als „Salmonellen überwacht“ deklariert und die Kategorie nach Nummer 5 Absatz 2 bescheinigt.
Die Bescheinigung ist jeweils für höchstens ein Jahr gültig. Die Verlängerung wird verweigert, wenn:
a)
der Tierbesitzer den Ausstieg aus dem Programm bekundet,
b)
keine Nachweise über durchgeführte Untersuchungen erbracht wurden,
c)
der festgelegte Stichprobenumfang unterschritten wurde,
d)
der festgelegte Untersuchungsrhythmus nicht eingehalten wurde,
e)
keine Maßnahmen gemäß Nummer 6 getroffen wurden.

8. Kostenträger

Die Kosten trägt der Tierhalter. Die Sächsische Tierseuchenkasse beteiligt sich entsprechend der Leistungssatzung in der jeweils geltenden Fassung an den Kosten. Voraussetzung für die Gewährung der Beihilfe ist die Einhaltung der Anforderungen dieses Programms.

9. Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Dieses Programm tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Neufassung des Programms des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz und der Sächsischen Tierseuchenkasse zum Salmonellenmonitoring in Schweinezucht-, Ferkelproduktions- und spezialisierten Ferkelaufzuchtbetrieben sowie zur Reduzierung der Salmonellenbelastung in Schweine haltenden Betrieben
vom 17. November 2009 (SächsABl. 2010 S. 258), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 30. November 2015 (SächsABl. SDr. S. S 419), außer Kraft.
Dresden, den 9. November 2015
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz
Dr. Koch Abteilungsleiter
Sächsische Tierseuchenkasse Dr. Walther
Vorsitzender des Verwaltungsrates
Anlage
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