VwV Rechtsreferendariat – VwVRRef
DE - Landesrecht Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung über die Ausbildung der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare im Vorbereitungsdienst des Freistaates Sachsen (VwV Rechtsreferendariat – VwVRRef)

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung über die Ausbildung der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare im Vorbereitungsdienst des Freistaates Sachsen (VwV Rechtsreferendariat – VwVRRef)
Vom 7. Dezember 2023

Inhaltsübersicht

A.
Allgemeine Bestimmungen
I.
Ausbildungsgrundsätze
II.
Ausbildung an den Ausbildungsstellen
III.
Nebentätigkeiten
IV.
Arbeitsgemeinschaften
V.
Arbeitsgemeinschaftsleiterinnen und Arbeitsgemeinschaftsleiter, Dozentinnen und Dozenten
VI.
Freistellung und Unterrichtsdeputate bei der Justiz
VII.
Sprecherinnen und Sprecher der Arbeitsgemeinschaften
B.
Besondere Bestimmungen
VIII.
Ausbildungsstationen
IX.
Lehrveranstaltungen
X.
Aufsichts- und Übungsarbeiten
XI.
Dienstliche Beurteilung
C.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

A. Allgemeine Bestimmungen

I. Ausbildungsgrundsätze

Die Ausbildung hat das Ziel, die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare (Referendarinnen und Referendare) mit den Aufgaben der Rechtsprechung, der Verwaltung, der Rechtsberatung, der Rechtsgestaltung und der Prozessführung vertraut zu machen (§ 33 Absatz 1 der
Sächsischen Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung
). Der dort hervorgehobenen eigenverantwortlichen Tätigkeit kommt dabei besondere Bedeutung zu.

II. Ausbildung an den Ausbildungsstellen

1.
Die Ausbilderinnen und Ausbilder sind gehalten, die praktische Ausbildung so zu gestalten, dass die Referendarinnen und Referendare im Hinblick auf das Ziel der Ausbildung intensiv gefördert werden. Dazu ist erforderlich, dass die Referendarinnen und Referendare am beruflichen Tagesablauf der Ausbilderinnen und Ausbilder teilnehmen und in deren praktische Arbeit einbezogen werden. Dem fortschreitenden Ausbildungsstand entsprechend sollen den Referendarinnen und Referendaren zunehmend Aufgaben auch zur selbständigen Erledigung übertragen werden. Von den betreffenden gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, zum Beispiel nach § 10 des
Gerichtsverfassungsgesetzes
, § 139 der
Strafprozessordnung
, § 53 Absatz 2 Satz 2 zweite Alternative der
Bundesrechtsanwaltsordnung
und § 2 Absatz 5 des
Rechtspflegergesetzes
, soll Gebrauch gemacht werden. Die gefertigten Entwürfe und sonstigen Arbeiten sind eingehend mit den Referendarinnen und Referendaren zu besprechen. Die Ausbildung durch die praktischen Ausbilderinnen und Ausbilder soll pro Woche durchschnittlich ein bis zwei Tage in Anspruch nehmen. Den Referendarinnen und Referendaren ist ausreichend Zeit für das Selbststudium zu belassen.
2.
Den Referendarinnen und Referendaren soll über die mögliche Teilung einer Station hinaus auf Wunsch auch Gelegenheit gegeben werden, andere juristische Tätigkeiten im Rahmen der jeweiligen Ausbildungsstation für eine kurze Zeit kennenzulernen, soweit dies die Belange der Ausbildung zulassen. Die unter Ziffer VIII genannten Beispiele sind nicht abschließend. Soweit entsprechende Einrichtungen bestehen, soll im Rahmen der Ausbildung in der Zivil- und in der Strafstation die freiwillige Mitwirkung bei der Betreuung von Opfern sowie Zeuginnen und Zeugen vorgesehen werden.

III. Nebentätigkeiten

1.
Neben der Ausbildung in der Praxis und der Teilnahme an den Arbeitsgemeinschaften, in denen die Lehrveranstaltungen nach Ziffer IX durchgeführt werden, ist das Selbststudium der Referendarinnen und Referendare besonders bedeutsam, um das Ziel des Vorbereitungsdienstes zu erreichen. Deshalb wird vor Fertigung aller schriftlichen Arbeiten der Zweiten Juristischen Staatsprüfung im eigenen Interesse der Referendarinnen und Referendare eine Nebentätigkeit nur ausnahmsweise in Betracht kommen.
2.
Nebentätigkeiten werden in der Regel untersagt, wenn sie ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit übersteigen oder eine Gefährdung des Ausbildungsziels zu besorgen ist. Eine Gefährdung des Ausbildungsziels ist in den ersten sechs Monaten der Ausbildung regelmäßig anzunehmen, wenn die Referendarin oder der Referendar in der Ersten Juristischen Prüfung nicht mindestens 6,50 Punkte erreicht hat.

IV. Arbeitsgemeinschaften

Eine Arbeitsgemeinschaft soll nicht weniger als zwölf und nicht mehr als 25 Referendarinnen und Referendare umfassen. Eine Arbeitsgemeinschaft im Ergänzungsvorbereitungsdienst soll nicht mehr als 15 Referendarinnen und Referendare umfassen.

V. Arbeitsgemeinschaftsleiterinnen und Arbeitsgemeinschaftsleiter, Dozentinnen und Dozenten

1.
Die Arbeitsgemeinschaftsleiterinnen und Arbeitsgemeinschaftsleiter werden im Zivil- und im Strafrecht durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts, im Öffentlichen Recht durch die Präsidentin oder den Präsidenten der Landesdirektion Sachsen bestellt. Zur Arbeitsgemeinschaftsleiterin oder zum Arbeitsgemeinschaftsleiter wird nicht bestellt, wer ausschließlich Aufsichts- oder Übungsklausuren bewerten oder besprechen soll.
2.
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die als Dozentinnen und Dozenten in den Anwaltskursen der Rechtsanwaltsstation unterrichten, werden durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten der Rechtsanwaltskammer bestellt.
3.
Bei Dozentinnen und Dozenten, die ausschließlich Unterricht in der Wahlstation erteilen, ergänzende Lehrveranstaltungen abhalten oder mit den Referendarinnen und Referendaren Aktenvorträge einüben, kann von einer Bestellung abgesehen werden.

VI. Freistellung und Unterrichtsdeputate bei der Justiz

1.
Die Freistellung und die Unterrichtsdeputate der Ausbildungs- und Arbeitsgemeinschaftsleiterinnen und -leiter richten sich nach den Vorschriften über die Regelstundenverpflichtung nach Nummer 2 der Anlage zu § 15 Satz 2 der
Sächsischen Arbeitszeitverordnung
.
2.
Die Bewertung von Aufsichts- oder Übungsarbeiten durch die Ausbildungs- und Arbeitsgemeinschaftsleiterinnen und -leiter können im Umfang bis zur Hälfte des Unterrichtsdeputats auf dieses angerechnet werden; dabei entspricht eine Unterrichtsstunde der Bewertung von zwei Aufsichts- oder Übungsarbeiten. Die Auswahl und das Stellen einer Aufsichts- oder Übungsarbeit findet Berücksichtigung, wenn eine eigene Lösungsskizze erstmals erstellt und diese dem Oberlandesgericht für dessen freie Nutzung zur Verfügung gestellt wird; dabei entspricht eine Aufsichts- oder Übungsarbeit 1,5 Unterrichtsstunden. Die Besprechung der Aufsichts- oder Übungsarbeiten im Rahmen des Arbeitsgemeinschaftsunterrichts, einschließlich des Ergänzungsvorbereitungsdienstes, fällt unter das Unterrichtsdeputat.
3.
Eine Überschreitung des Unterrichtsdeputats wird im Nebenamt erbracht oder ist in das nächste Jahr zu übertragen. Eine Unterschreitung des Unterrichtsdeputats ist in das nächste Jahr zu übertragen.
4.
Krankheitsbedingte Fehlzeiten an Unterrichtstagen werden mit dem persönlichen Unterrichtsdeputat auf die persönliche Unterrichtsverpflichtung angerechnet. Eine allein dadurch entstandene Unterschreitung der persönlichen Unterrichtsverpflichtung bleibt unberücksichtigt. Entsteht durch die Berücksichtigung von krankheitsbedingten Fehlzeiten eine Überschreitung der persönlichen Unterrichtsverpflichtung, so wird
a)
bei nicht nachgeholten Unterrichtseinheiten die Überschreitung um die Anzahl der aufgrund von krankheitsbedingten Fehlzeiten angerechneten Unterrichtseinheiten gemindert; Satz 2 gilt entsprechend,
b)
bei nachgeholten Unterrichtseinheiten zusätzlich das persönliche Unterrichtsdeputat für die Krankheitszeiträume übertragen, in denen die ursprünglich geplanten Unterrichtseinheiten lagen.

VII. Sprecherinnen und Sprecher der Arbeitsgemeinschaften

Vorbehaltlich besonderer personalvertretungsrechtlicher Regelungen zur Mitwirkung von Referendarinnen und Referendaren wählen die Referendarinnen und Referendare bis zum 1. Juni und 1. Dezember eines jeden Jahres für jede Arbeitsgemeinschaft eine Sprecherin oder einen Sprecher. Sind Sprecherinnen und Sprecher nach Satz 1 gewählt, beruft die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts zweimal im Jahr eine Konferenz mit den Sprecherinnen und Sprechern ein.

B. Besondere Bestimmungen

VIII. Ausbildungsstationen

1.
Zivilstation (§ 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a der
Sächsischen Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung
)
Die Referendarinnen und Referendare sind mit den Aufgaben der Zivilrichterinnen und Zivilrichter sowie den wesentlichen Vorschriften des Zivilprozessrechts vertraut zu machen. Sie sollen auch damit betraut werden, unter Aufsicht und Anleitung der Richterin oder des Richters Verfahrensbeteiligte anzuhören, Beweis zu erheben und die mündliche Verhandlung zu leiten (§ 10 des
Gerichtsverfassungsgesetzes
) sowie die Geschäfte der Rechtsantragsstelle wahrzunehmen. Den Referendarinnen und Referendaren soll auf Antrag Gelegenheit gegeben werden, an einem Tag die Arbeit der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher kennenzulernen.
2.
Strafstation (§ 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b der
Sächsischen Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung
)
a)
Den Referendarinnen und Referendaren soll auf Antrag Einblick in die Tätigkeit der Kriminalpolizei und der Schutzpolizei gegeben werden. Sie können im Einvernehmen mit der Leitung der zuständigen Polizeidienststelle dieser für die Dauer von bis zu zwei Tagen zugewiesen werden. Ferner sollen die Referendarinnen und Referendare die Möglichkeit haben, an einem Tag die Arbeit der Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter der Justiz und die Arbeit in einer Justizvollzugsanstalt kennenzulernen.
b)
In der Regel sollen die einem Strafgericht zugewiesenen Referendarinnen und Referendare an zwei Sitzungstagen mit der Führung des Protokolls in der Hauptverhandlung beauftragt werden. Die Beauftragung erfolgt durch die ausbildenden Richterinnen und Richter, bei Kollegialgerichten durch die Vorsitzenden, im Übrigen durch die Geschäftsleitung des Gerichts.
c)
Die Referendarinnen und Referendare sollen während der Ausbildung bei der Staatsanwaltschaft regelmäßig wöchentlich mit der Wahrnehmung des Sitzungsdienstes der Staatsanwaltschaft betraut werden. Soweit möglich sollen auch die einem Strafgericht zugewiesenen Referendarinnen und Referendare zum Sitzungsdienst der Staatsanwaltschaft eingeteilt werden. Zur Vorbereitung auf den Sitzungsdienst haben die Referendarinnen und Referendare an einer Lehrveranstaltung zum Plädieren (Plädierkurs) teilzunehmen. An dem Plädierkurs haben auch die einem Strafgericht zugewiesenen Referendarinnen und Referendare teilzunehmen, unabhängig davon, ob sie zum Sitzungsdienst eingeteilt werden. Durch den Kurs sollen die Referendarinnen und Referendare in die Lage versetzt werden, den Sitzungsdienst sachgerecht wahrzunehmen. Der Sitzungsdienst soll zunächst unter Anleitung einer Staatsan wältin oder eines Staatsanwalts wahrgenommen werden.
3.
Verwaltungsstation (§ 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der
Sächsischen Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung
)
a)
Die Ausbildung soll in der Regel nicht bei mehr als zwei Behörden stattfinden. Die Behörden sind so zu wählen, dass die Referendarin oder der Referendar einen Eindruck von der praktischen Verwaltungstätigkeit gewinnt.
b)
Die Station kann, auch teilweise, an einem Verwaltungs-, einem Sozial- oder einem Finanzgericht abgeleistet werden.
4.
Praxisstation (§ 36a Absatz 4 Satz 2 der
Sächsischen Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung
)
a)
Nummer 1 gilt entsprechend.
b)
Nummer 2 gilt entsprechend mit den Maßgaben, dass eine erneute Teilnahme am Plädierkurs nicht notwendig ist und dass der Sitzungsdienst zu Beginn der Zuweisung an eine Staatsanwaltschaft oder ein Strafgericht unter Anleitung einer Staatsanwältin oder eines Staatsanwalts wahrgenommen werden kann.
c)
Nummer 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Ausbildung in der Regel nicht bei mehr als einer Behörde oder mehr als einem Gericht stattfinden soll.
d)
Nummer 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das Berichtsheft unverzüglich, spätestens einen Monat nach Beendigung der Praxisstation der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts vorzulegen ist. Wird ein gemeinsames Berichtsheft für die Praxisstation und die Rechtsanwaltsstation geführt, ist dieses unverzüglich, spätestens einen Monat nach Beendigung der Rechtsanwaltsstation, der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts vorzulegen.
5.
Rechtsanwaltsstation (§ 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der
Sächsischen Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung
)
a)
Die Zuweisung erfolgt nur an Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die als solche hauptberuflich tätig sind und eine mehr als dreijährige Anwaltspraxis nachweisen können.
b)
Die Referendarinnen und Referendare sind in den Aufgaben der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zu unterweisen. Ihnen ist Gelegenheit zu praktischen Arbeiten zu geben. Sie sollen soweit möglich auch mit der selbständigen Wahrnehmung von Gerichtsterminen sowie mit der Führung von Gesprächen mit Mandantinnen und Mandanten betraut werden.
c)
Während der Rechtsanwaltsstation haben die Referendarinnen und Referendare über ihre Tätigkeiten ein Berichtsheft zu führen. Die ausbildenden Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte haben auf die ordnungsgemäße Führung des Berichtsheftes zu achten und die Berichte regelmäßig gegenzuzeichnen. Die Ausgestaltung und inhaltlichen Anforderungen des Berichtsheftes werden von der Rechtsanwaltskammer vorgegeben. Das Berichtsheft ist unverzüglich, spätestens einen Monat nach Beendigung der Rechtsanwaltsstation, der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts vorzulegen.
6.
Wahlstation (§ 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, § 37 Absatz 1 der
Sächsischen Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung
) Die Referendarinnen und Referendare sind mit der jeweiligen Eigenart des Aufgabengebietes der Ausbildungsstelle vertraut zu machen und sollen dabei die Besonderheiten der jeweiligen Verfahrensordnungen kennenlernen.

IX. Lehrveranstaltungen

1.
Einführungslehrgang, Anwaltskurs, stationsbegleitender Unterricht und ergänzende Lehrveranstaltungen
a)
Zu Beginn der Zivil-, der Straf- und der Verwaltungsstation findet jeweils ein Einführungslehrgang und in der Rechtsanwaltsstation finden Anwaltskurse mit einer Dauer von täglich bis zu sechs Unterrichtsstunden statt. Während des weiteren Vorbereitungsdienstes umfasst die Arbeitsgemeinschaft stationsbegleitenden Unterricht. Darüber hinaus finden ergänzende Lehrveranstaltungen statt.
b)
Die Lehrveranstaltungen sollen inhaltlich abgestimmt werden, Überschneidungen sollen vermieden werden. Die in Nummer 3 genannten Lehrveranstaltungen können ganz oder teilweise in andere Ausbildungsstationen verlegt werden, wenn dies zur Verbesserung der Ausbildungsqualität sachgerecht ist und die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter der betroffenen Ausbildungsstation der Verlegung zustimmen.
c)
Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen geht jedem anderen Dienst vor und ist verpflichtend. Die Teilnahme ist nur dann nicht verpflichtend, wenn eine Lehrveranstaltung in dieser Verwaltungsvorschrift als fakultativ bezeichnet wird. Im Einzelfall und bei Vorliegen zwingender Gründe kann die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter Referendarinnen und Referendare von der Teilnahme an einer Lehrveranstaltung nach Satz 1 befreien.
d)
Die Lehrveranstaltungen im Ergänzungsvorbereitungsdienst können an einem oder mehreren Ausbildungsgerichten für alle Referendarinnen und Referendare durchgeführt werden.
2.
Aufgabe der Lehrveranstaltungen
a)
Die Einführungslehrgänge und der Anwaltskurs I bereiten auf die anschließende Ausbildung in der Praxis und die Zweite Juristische Staatsprüfung vor. Sie vermitteln schwerpunktmäßig die verfahrensrechtlichen Kenntnisse, die für eine intensive und zunehmend selbständige Mitarbeit der Referendarinnen und Referendare im Tätigkeitsbereich der Ausbilderinnen und Ausbilder erforderlich sind.
b)
Der stationsbegleitende Unterricht ist auf juristisches Kernwissen auszurichten und praxisnah zu gestalten. Die Arbeitstechnik in der jeweiligen Station ist zu vermitteln. Der Unterricht soll zum Selbststudium und zur Vorbereitung auf die Zweite Juristische Staatsprüfung anleiten. Die Prüfungsanforderungen sind im Rahmen der Besprechung der angefertigten und bewerteten Aufsichts- und Übungsarbeiten deutlich zu machen.
c)
Der anwaltsspezifische Unterricht dient sowohl der Unterstützung der praktischen Ausbildung bei Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten als auch der Vorbereitung auf anwaltsbezogene Fragestellungen in der Zweiten Juristischen Staatsprüfung. Die Geschäftsstelle der Rechtsanwaltskammer nimmt die organisatorische und inhaltliche Abstimmung des anwaltsspezifischen Unterrichts mit den jeweiligen Dozentinnen und Dozenten wahr. Die Rechtsanwaltskammer benennt an den einzelnen Ausbildungsgerichten auch Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner für den anwaltsspezifischen Unterricht.
d)
Die ergänzenden Lehrveranstaltungen dienen der Ergänzung und Vertiefung der Kenntnisse und Fähigkeiten. Sie sollen nicht auf die Vermittlung examensrelevanten Stoffes beschränkt bleiben, sondern den Referendarinnen und Referendaren auf die praktische Tätigkeit vorzubereiten helfen.
e)
Die in den Ausbildungsstationen für das Selbststudium bereitgestellten E-Learning-Programme dienen der frühzeitigen Vermittlung des Verständnisses für die prozessualen Abläufe, als Basis für eine vertiefte Behandlung des Verfahrensrechts in den Einführungslehrgängen und der Vermittlung von Arbeitstechniken. Die Einführungslehrgänge sind auf die Inhalte der E-Learning-Programme abzustimmen und haben diese zur Vor- und Nachbereitung des Lernstoffs einzubeziehen. Zertifikate, deren Erwerb in einem E-Learning-Programm vorgesehen ist, können bis zum Ende der jeweiligen Station zur Personalakte gegeben werden.
f)
Der Unterricht berücksichtigt materiell-rechtliche und prozessrechtliche Fragestellungen im Zusammenhang mit der Digitalisierung. Wird ein E-Learning-Programm zum Thema „eJustice“ angeboten, kann ein Zertifikat, dessen Erwerb dort vorgesehen ist, bis zum Ende der Rechtsanwaltsstation zur Personalakte gegeben werden.
3.
Gegenstand und Dauer der Lehrveranstaltungen
Soweit in den folgenden Vorschriften keine andere Regelung getroffen ist, werden Umfang und Dauer des stationsbegleitenden Unterrichts durch die Ausbildungsleiterin oder den Ausbildungsleiter bestimmt. Die Lehrveranstaltungen beinhalten
a)
in der Zivilstation
aa)
den Einführungslehrgang (drei bis vier Wochen, 60 Unterrichtsstunden): Erkenntnisverfahren in erster Instanz einschließlich Mahnverfahren und Prozesskostenhilfe anhand einer geeigneten Akte,
bb)
den stationsbegleitenden Unterricht im Zivilrecht (58 Unterrichtsstunden): Arbeitstechnik und Methodik der Fallbearbeitung, Ergänzung und Vertiefung der im Einführungslehrgang behandelten Gegenstände, Arrest und einstweilige Verfügung, Berufung und Beschwerde, ausgewählte Fragen aus dem materiellen Recht, Zwangsvollstreckungsrecht, Haftpflichtrecht im Straßenverkehr;
b)
in der Strafstation
aa)
den Einführungslehrgang (zwei Wochen, 40 Unterrichtsstunden): Stellung und Aufgaben der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, Ermittlungstätigkeit mit Abschlussverfügung, Tätigkeit der Strafrichterinnen und Strafrichter (Eröffnungsbeschluss, Vorbereitung der Hauptverhandlung), Strafurteil,
bb)
den stationsbegleitenden Unterricht im Strafrecht (36 Unterrichtsstunden): Arbeitstechnik und Methodik der Fallbearbeitung, Ergänzung und Vertiefung der im Einführungslehrgang behandelten Gegenstände, ausgewählte Fragen aus dem materiellen Recht, Recht der Ordnungswidrigkeiten, Verkehrsdelikte, Beweisantragsrecht, Strafzumessung, Beschwerde und Berufung, Revisionsrecht,
cc)
einen Plädierkurs (acht Unterrichtsstunden),
dd)
den stationsbegleitenden Unterricht im Zivilrecht (acht Unterrichtsstunden): Fallbearbeitung sowie Ergänzung und Vertiefung der in der Zivilstation behandelten Gegenstände;
c)
in der Verwaltungsstation
aa)
den Einführungslehrgang (zwei Wochen, 40 Unterrichtsstunden): Verwaltungsorganisation und Behördenaufbau, Methodik der Fallbearbeitung, Bescheids- und Urteilstechnik, Vertiefung von Rechtsgebieten, in denen Vorkenntnisse vorhanden sind (Verwaltungsprozessrecht und allgemeines Verwaltungsrecht),
bb)
den stationsbegleitenden Unterricht im Öffentlichen Recht (53 Unterrichtsstunden): Ergänzung und Vertiefung der im Einführungslehrgang behandelten Gegenstände, Vermittlung weiterer materieller Inhalte (Kommunalrecht, Polizeirecht, Baurecht, Gewerberecht einschließlich Gaststättenrecht, Straßenrecht),
cc)
den stationsbegleitenden Unterricht im Zivil- und im Strafrecht (je acht Unterrichtsstunden Zivil- und Strafrecht): Fallbearbeitung sowie Ergänzung und Vertiefung der in der Zivil- und der Strafstation behandelten Gegenstände;
d)
in der Rechtsanwaltsstation
aa)
den anwaltsspezifischen Unterricht in einem Anwaltskurs I (72 Unterrichtsstunden): methodische und stilistische Grundlagen, Zivilprozessrecht, Verwaltungsrecht, Strafrecht, Verkehrsrecht, Vertragsgestaltung, Gesellschaftsrecht, Familien- und Erbrecht, Arbeitsrecht und Zwangsvollstreckungsrecht, Grundzüge des anwaltlichen Vergütungsrechts; je nach Unterrichtsgebiet sollen besondere Probleme der Anwaltsklausur einbezogen werden,
bb)
den anwaltsspezifischen Unterricht in einem Anwaltskurs II (18 Unterrichtsstunden): Anwaltliches Berufsrecht, Anwaltshaftung, Mediation, betriebswirtschaftliche und steuerrechtliche Grundzüge der Anwaltstätigkeit, Insolvenzrecht,
cc)
den stationsbegleitenden Unterricht im Zivilrecht (32 Unterrichtsstunden), Strafrecht (20 Unterrichtsstunden) und Öffentlichen Recht (36 Unterrichtsstunden): Fallbearbeitung sowie Ergänzung und Vertiefung der in der Zivil-, der Straf- und der Verwaltungsstation behandelten Gegenstände;
e)
in der Wahlstation
aa)
den stationsbezogenen Unterricht im jeweiligen Wahlfach (mindestens 16 Unterrichtsstunden),
bb)
einen Lehrgang für die Einübung des Aktenvortrags in der mündlichen Prüfung (in Gruppen von bis zu zwölf Referendarinnen und Referendaren mit bis zu 16 Unterrichtsstunden je Gruppe); die Referendarinnen und Referendare sollen die Fähigkeit erwerben, nach kurzer Vorbereitung in freier Rede innerhalb von zehn Minuten den Inhalt der Akte darzustellen, einen praktisch brauchbaren Entscheidungsvorschlag zu unterbreiten und diesen zu begründen;
f)
Lehrgänge im Arbeitsrecht (28 Unterrichtsstunden), im Handels- und Gesellschaftsrecht sowie im Familien- und Erbrecht (insgesamt 18 Unterrichtsstunden), die auf die Zivil-, die Straf-, die Verwaltungs- und die Rechtsanwaltsstation verteilt werden können;
g)
im Ergänzungsvorbereitungsdienst Lehrgänge im Zivilrecht (102 Unterrichtsstunden), Strafrecht (48 Unterrichtsstunden) und Öffentlichen Recht (60 Unterrichtsstunden).
4.
Fakultative Lehrveranstaltungen
Während der Gesamtdauer des Vorbereitungsdienstes sollen nach näherer Bestimmung der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters insbesondere folgende zusätzliche fakultative Lehrveranstaltungen angeboten werden:
a)
eine Einführungsveranstaltung zum sächsischen Landesrecht (bis zu 10 Unterrichtsstunden),
b)
eine Lehrveranstaltung zur Vermittlung von Grundzügen des Steuerrechts (§ 38 Absatz 6 Satz 2 der
Sächsischen Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung
),
c)
eine Lehrveranstaltung zur Klausurtechnik (bis zu vier Unterrichtsstunden),
d)
eine Lehrveranstaltung zur intensiven Examensvorbereitung (bis zu 40 Unterrichtsstunden),
e)
Lehrveranstaltungen aus dem Bereich der Kommunikation (§ 38 Absatz 6 Satz 1 der
Sächsischen Ausbildungs- und -prüfungsordnung
),
f)
Veranstaltungen zur übenden Simulation der mündlichen Prüfung,
g)
Veranstaltungen zur Auseinandersetzung mit dem nationalsozialistischen Unrecht und dem Unrecht der SED-Diktatur.
Darüber hinaus können fakultative Lehrveranstaltungen zu Themen angeboten werden, die für die berufspraktische Tätigkeit von Bedeutung sind, auch wenn sie für die Zweite Juristische Staatsprüfung keine Bedeutung haben.
5.
Stoffpläne
Für die Lehrveranstaltungen sind Stoffpläne heranzuziehen, die die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts nach Genehmigung durch das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung erlässt. Die Stoffpläne haben nicht das Ziel, den Katalog der Prüfungsfächer erschöpfend zu umschreiben oder verbindlich auszulegen. Der Prüfungsstoff der Zweiten Juristischen Staatsprüfung ergibt sich ausschließlich aus den Bestimmungen der
Sächsischen Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung
. Die Stoffpläne sollen Leitlinie und Orientierungshilfe für Referendarinnen und Referendare, Ausbildungs- und Arbeitsgemeinschaftsleiterinnen und -leiter sowie Dozentinnen und Dozenten sein. Diese sind nicht verpflichtet, die in den Stoffplänen umschriebenen Themen erschöpfend zu behandeln, und können bei geeigneten Themen auf das Selbststudium verweisen. Ihnen bleibt es unbenommen, die Schwerpunkte anders zu setzen.

X. Aufsichts- und Übungsarbeiten

1.
Gegen Ende der Zivilstation sind zwei Aufsichtsarbeiten, gegen Ende der Strafstation ist eine Aufsichtsarbeit und gegen Ende der Verwaltungsstation sind zwei Aufsichtsarbeiten aus dem jeweiligen Gebiet anzufertigen. Im 15. oder 16. Monat der Ausbildung sind während einer Woche fünf Aufsichtsarbeiten, davon drei im Zivilrecht, eine im Strafrecht und eine im Öffentlichen Recht anzufertigen (Probeexamen). Referendarinnen und Referendare, die den Vorbereitungsdienst ganz oder teilweise in Teilzeitausbildung ableisten, sollen in der Regel im 21. oder 22. Monat der Ausbildung am Probeexamen teilnehmen. Die im Ergänzungsvorbereitungsdienst befindlichen Referendarinnen und Referendare können auf Wunsch am Probeexamen teilnehmen.
2.
Im Rahmen des stationsbegleitenden Unterrichts werden mindestens 15 Übungsarbeiten, davon mindestens sechs im Zivilrecht, mindestens vier im Strafrecht und mindestens fünf im Öffentlichen Recht angeboten.
3.
Im Rahmen des anwaltsspezifischen Unterrichts werden mindestens fünf weitere Übungsarbeiten angeboten. Dabei sollen die in § 48 Absatz 3 der
Sächsischen Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung
festgelegten Prüfungsgebiete angemessen Berücksichtigung finden.
4.
Im Rahmen des Ergänzungsvorbereitungsdienstes können die Arbeitsgemeinschaftsleiterinnen und Arbeitsgemeinschaftsleiter im Zivil-, im Straf- und im Öffentlichen Recht Übungsarbeiten anbieten.
5.
Die Teilnahme an den Aufsichts- und Übungsarbeiten ist, abgesehen von Nummer 9, verpflichtend; die Referendarinnen und Referendare haben die Arbeiten anzufertigen und abzuliefern. Im Einzelfall und bei Vorliegen zwingender Gründe kann die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter Referendarinnen und Referendare von der Teilnahme an einer Aufsichts- oder Übungsarbeit befreien. Dabei soll darauf geachtet werden, dass von den Übungsarbeiten nach Nummer 2 mindestens sechs im Zivilrecht, vier im Strafrecht und fünf im Öffentlichen Recht angefertigt werden.
6.
Die Bearbeitungszeit für Aufsichts- und Übungsarbeiten beträgt fünf Stunden. Bei der Bearbeitung dürfen nur die in der schriftlichen Prüfung der Zweiten Juristischen Staatsprüfung zugelassenen Hilfsmittel verwendet werden.
7.
Aufsichtsarbeiten sind im Rahmen der technischen Möglichkeiten unter Prüfungsbedingungen zu fertigen. Die Ausbildungs- und Arbeitsgemeinschaftsleiterinnen und -leiter oder andere geeignete Personen haben die Aufsicht zu führen. Die Übungsarbeiten sollen außerhalb der regelmäßigen Unterrichtszeit in den Räumen der Arbeitsgemeinschaft oder in anderen geeigneten Räumen angefertigt werden.
8.
Aufsichts- und Übungsarbeiten werden von den jeweiligen Ausbildungs- und Arbeitsgemeinschaftsleiterinnen und -leitern oder Dozentinnen und Dozenten gemäß § 8 der
Sächsischen Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung
bewertet und eingehend besprochen. Der für die Besprechung der Übungsarbeiten notwendige Unterricht von bis zu drei Unterrichtsstunden wird nicht auf die Dauer der Lehrveranstaltungen nach Ziffer IX Nummer 3 Buchstabe a bis c und g angerechnet.
9.
Es findet in jedem Kalenderjahr ein fakultativer Klausurenkurs statt, in dem mindestens 26 Übungsarbeiten aus dem Zivil-, dem Straf- und dem Öffentlichen Recht zur Bearbeitung angeboten werden. Die Verteilung der Aufgaben auf die verschiedenen Prüfungsgebiete soll sich an dem in § 48 Absatz 3 der
Sächsischen Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung
festgelegten Verhältnis orientieren. Die Teilnahme am fakultativen Klausurenkurs steht allen im Vorbereitungsdienst befindlichen Referendarinnen und Referendaren offen.

XI. Dienstliche Beurteilung

1.
Über die Ausbildung der Referendarinnen und Referendare an einer Ausbildungsstelle erteilen die Ausbilderinnen und Ausbilder eine dienstliche Beurteilung (Zeugnis), in der die Fähigkeiten und Leistungen der Referendarinnen und Referendare mit einer Note und Punktzahl entsprechend der
Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung
bewertet werden (§ 42 Absatz 1 der
Sächsischen Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung
). Im Interesse der Gleichbehandlung der Referendarinnen und Referendare muss die Beurteilung objektiv und leistungsgerecht sein; sie hat sich an der Notenbeschreibung der in Satz 1 genannten Verordnung zu orientieren. Wird die Ausbildung an einer Ausbildungsstelle durch mehrere Ausbilderinnen und Ausbilder durchgeführt, ist ein gemeinsames Zeugnis zu erstellen. Soweit die Praxisstation an der gleichen Ausbildungsstelle wie eine Station nach § 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 der
Sächsischen Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung
abgeleistet wird, kann ein gemeinsames Zeugnis erstellt werden.
2.
Die Referendarinnen und Referendare erhalten über die Teilnahme an dem stationsbegleitenden Unterricht einschließlich seines Einführungslehrgangs im Zivil-, im Straf- und im Öffentlichen Recht von den Ausbildungs- und Arbeitsgemeinschaftsleiterinnen und -leitern, denen sie zur Ausbildung zugewiesen sind, ein Zeugnis. In das Zeugnis sind die Bewertungen der Aufsichtsarbeiten aufzunehmen; darüber hinaus ist die Anzahl der insgesamt angefertigten Übungsarbeiten anzugeben. Werden aus wichtigem Grund, zum Beispiel wegen Krankheit oder bei genehmigter Abwesenheit, weniger als die in Ziffer X Nummer 1 Satz 1 und 2 und Nummer 5 Satz 3 festgelegten Arbeiten angefertigt, sind nur deren Bewertungen und ist nur deren Anzahl zu berücksichtigen; eine ohne einen solchen Grund nicht angefertigte Arbeit ist mit „ungenügend (0 Punkte)“ zu bewerten. Auf Antrag können auch die Ergebnisse aller Übungsarbeiten in das Zeugnis aufgenommen werden. Unabhängig davon können die Ergebnisse der Übungsarbeiten bei der Bildung der Note, die für die Arbeitsgemeinschaften erteilt wird, berücksichtigt werden. Besondere Fähigkeiten und Leistungen, die die Referendarinnen und Referendare in der Arbeitsgemeinschaft gezeigt haben, zum Beispiel beim Aktenvortrag, in Referaten, durch Übungsarbeiten oder durch aktive Teilnahme, sind im Zeugnis zu vermerken. Im Übrigen gilt Nummer 1 entsprechend.
3.
Das Zeugnis ist unverzüglich, spätestens einen Monat nach Beendigung der jeweiligen Ausbildung, der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts über die Ausbildungsleiterin oder den Ausbildungsleiter bei dem Landgericht, in der Verwaltungsstation und in der Praxisstation, soweit diese in der Verwaltung abgeleistet wird, über die Ausbildungsleiterin oder den Ausbildungsleiter bei der Landesdirektion Sachsen vorzulegen. Das Zeugnis ist den Referendarinnen und Referendaren durch die Beurteilerinnen und Beurteiler bekannt zu geben und auf Verlangen mit ihnen zu besprechen. Für das Zeugnis ist das Zeugnismuster nach dem Vordruck in Justizverwaltungssachen JV 109, amtlich festgestellt in der Vordruckverwaltung der sächsischen Justiz beim Oberlandesgericht Dresden, zu verwenden.

C. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die
VwV Rechtsreferendare
vom 10. April 2019 (SächsJMBl. S. 113), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. 199), außer Kraft.
Dresden, den 7. Dezember 2023
Die Staatsministerin der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung Katja Meier
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