Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Zuständigkeit im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten (Zuständigkeitsverordnung Rechtshilfe – Rh-ZuVO)
Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
über die Zuständigkeit im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten
(Zuständigkeitsverordnung Rechtshilfe – Rh-ZuVO)
Vom 9. November 2004
Aufgrund von § 74 Abs. 2 des
Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
(
IRG
) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), das zuletzt durch Artikel 12g des Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198, 2208) geändert worden ist, in Verbindung mit Nummer 4 der Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und den Landesregierungen von Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen über die Zuständigkeit im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten (Zuständigkeitsvereinbarung 2004) vom 28. April 2004 (BAnz. S. 11494) wird verordnet:
§ 1 Übertragung der Ausübung der Bewilligungsbefugnisse
Die der Staatsregierung zustehende Ausübung der Befugnisse nach den Nummern 1 bis 3 in Verbindung mit Nummer 5 der Zuständigkeitsvereinbarung 2004 wird nach Maßgabe der §§ 2 bis 8 auf die dort genannten Stellen übertragen.
§ 2 Zuständigkeit des Staatsministeriums der Justiz
(1) Das Staatsministerium der Justiz entscheidet über
eingehende Ersuchen in Angelegenheiten des Zweiten und Dritten Teils des
IRG
(Auslieferung an das Ausland und Durchlieferung) mit Ausnahme der in § 3 genannten Fälle,
eingehende Ersuchen in Angelegenheiten des Vierten Teils des
IRG
(Rechtshilfe durch Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse) mit Ausnahme der in § 5 genannten Fälle und
die Stellung ausgehender Auslieferungsersuchen und damit zusammenhängender Ersuchen um Durchlieferung und Herausgabe von Gegenständen mit Ausnahme der in § 5 genannten Fälle,
sofern die Ersuchen auf einer völkerrechtlichen Übereinkunft beruhen und diese den Geschäftsweg zwischen einer Behörde des ausländischen Staates und der Staatsregierung oder einer sonstigen Landesbehörde vorsieht.
(2) Das Staatsministerium der Justiz entscheidet ferner über eingehende und ausgehende Ersuchen in Angelegenheiten der Teile 5 und 6 des Gesetzes über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof (
IStGH-Gesetz
–
IStGHG
) vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2144), das durch Artikel 12g des Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198, 2208) geändert worden ist.
§ 3 Zuständigkeit der Generalstaatsanwaltschaft
Die Generalstaatsanwaltschaft entscheidet über
die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 genannten Ersuchen um Auslieferung an das Ausland und um Durchlieferung, wenn diesen ein Europäischer Haftbefehl gemäß dem Achten Teil des
IRG
zugrunde liegt,
sonstige in § 2 Abs. 1 Nr. 1 genannte Ersuchen um Auslieferung an das Ausland, wenn sich der Verfolgte mit der vereinfachten Auslieferung gemäß § 41
IRG
einverstanden erklärt hat und
eingehende Ersuchen um vorübergehende Überstellung in den Fällen der §§ 62 und 63
IRG
, sofern diese Ersuchen auf einer völkerrechtlichen Übereinkunft beruhen.
§ 4 Zuständigkeit anderer Staatsministerien
Die Staatsministerien entscheiden für ihren Geschäftsbereich über
eingehende Ersuchen in Angelegenheiten des Fünften Teils des
IRG
mit Ausnahme der §§ 64 und 65
IRG
,
die Stellung ausgehender Ersuchen um Vollstreckungshilfe nach § 71
IRG
in demselben Umfang wie bei eingehenden Ersuchen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und
die Stellung ausgehender Ersuchen um sonstige Rechtshilfe an sämtliche Staaten mit Ausnahme von Ersuchen um Durchbeförderung von Zeugen und Durchbeförderung zur Vollstreckung gemäß §§ 64 und 65
IRG
,
soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.
§ 5 Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft
(1) Die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft entscheidet über
eingehende Ersuchen um Vollstreckungshilfe,
die Stellung ausgehender Ersuchen um Vollstreckungshilfe,
sofern die Ersuchen auf einer völkerrechtlichen Übereinkunft beruhen und diese den unmittelbaren Geschäftsweg vorsieht.
(2) Die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft entscheidet ferner über die Stellung ausgehender Auslieferungsersuchen und damit zusammenhängender Ersuchen um Durchlieferung und Herausgabe von Gegenständen, wenn diesen ein Europäischer Haftbefehl gemäß dem Achten Teil des
IRG
zugrunde liegt.
§ 6 Zuständigkeit für eingehende Ersuchen um sonstige Rechtshilfe
(1) Über eingehende Ersuchen um sonstige Rechtshilfe, die aufgrund einer völkerrechtlichen Übereinkunft auf dem unmittelbaren oder konsularischen Geschäftsweg gestellt werden können und für deren Erledigung eine Justizbehörde zuständig ist, entscheidet in den Fällen des § 67
IRG
und in den Fällen grenzüberschreitender Observation die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft; die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Ort, an dem die Grenze überschritten werden soll.
(2) In den sonstigen Fällen mit Ausnahme der §§ 64 und 65
IRG
entscheidet, wenn die Rechtshilfe nach innerstaatlichem Recht zu leisten ist
von einem mit einem Präsidenten besetzten Amtsgericht: der Präsident dieses Gerichts;
von einem anderen Amtsgericht: der Präsident des Landgerichts;
von einer anderen Justizbehörde: der Leiter dieser Behörde.
§ 7 Zuständigkeit für ausgehende Ersuchen um sonstige Rechtshilfe
Über die Stellung ausgehender Ersuchen um sonstige Rechtshilfe mit Ausnahme der Fälle der §§ 64 und 65
IRG
, die aufgrund einer völkerrechtlichen Übereinkunft auf dem unmittelbaren oder konsularischen Geschäftsweg gestellt oder im Rahmen des diplomatischen Geschäftsweges aufgrund einer dem Staatsministerium der Justiz erteilten Ermächtigung unmittelbar der deutschen diplomatischen Vertretung in dem ersuchten Staat übersandt werden können, entscheiden die in § 6 Abs. 2 genannten Personen, wenn die Anregung eines Rechtshilfeersuchens von dort genannten Gerichten und Behörden ausgeht.
§ 8 Zuständigkeit der Polizeibehörden
(1) Über eingehende Ersuchen und die Stellung ausgehender Ersuchen im polizeilichen Rechtshilfeverkehr entscheidet der Leiter des Landeskriminalamts.
(2) Über Ersuchen, die auf Grund einer völkerrechtlichen Übereinkunft auf dem unmittelbaren Geschäftsweg übersandt oder gestellt werden, entscheidet der Leiter des Landeskriminalamts, der Leiter der örtlich zuständigen Polizeidirektion oder der Leiter der Landespolizeidirektion Zentrale Dienste bezüglich der Wasserschutzpolizei im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeit.
§ 9 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. November 2004 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Zuständigkeit im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten (Zuständigkeitsverordnung Rechtshilfe –
Rh-ZuVO
) vom 16. August 1993 (SächsGVBl. S. 827) außer Kraft.
Dresden, den 9. November 2004
Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Georg Milbradt
Der Staatsminister der Justiz
Dr. Thomas de Maizière
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