Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Förderung sozialpsychiatrischer Hilfen, der Suchtprävention und Suchtkrankenhilfe (FRL Psychiatrie und Suchthilfe – FRL-PsySu)
Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Förderung sozialpsychiatrischer Hilfen, der Suchtprävention und Suchtkrankenhilfe (FRL Psychiatrie und Suchthilfe – FRL-PsySu)
Vom 3. Juli 2023
Teil 1 Allgemeine Regelungen
I. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
1.
Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der
§§ 23
,
44
und 44a der
Sächsischen Haushaltsordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und den
Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung
vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 23. November 2022 (SächsABl. S. 1423) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 178), in der jeweils geltenden Fassung, Zuwendungen zu Hilfen gemäß den §§ 5 bis 8 des
Sächsischen Psychisch-Kranken-Gesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2007 (SächsGVBl. S. 422), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. August 2019 (SächsGVBl. S. 663) geändert worden ist, für psychisch kranke, suchtkranke, psychisch behinderte sowie von psychischer Krankheit oder Behinderung und von Suchtkrankheit bedrohte Menschen.
2.
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
3.
Soweit es sich bei den Zuwendungen für die Vorhaben unter Teil 2 Abschnitt A Ziffer II Nummer 1 Buchstabe b um staatliche Beihilfen des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 1) handelt, werden diese nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen folgender beihilferechtlichen Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung sowie deren Nachfolgeregelungen in den jeweils geltenden Fassungen gewährt:
a)
Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013 S.1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2020/972 vom 2. Juli 2020 (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) geändert worden ist,
b)
Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen, (ABl. L 114 vom 26.4.2012, S.8), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung (EU) 2020/1474 vom 13. Oktober 2020 (ABl. L 337 vom 14.10.2020, S. 1) geändert worden ist oder
c)
Beschluss 2012/21/EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (ABl. L 7 vom 11.1.2012, S. 3).
Bei der Bestimmung der Höhe der Zuwendung nach dieser Richtlinie dürfen die zulässigen Beihilfehöchstintensitäten der im Einzelfall einschlägigen beihilferechtlichen Grundlage nicht überschritten werden. Bei Anwendung des unter Satz 1 Buchstabe c aufgeführten DAWI-Freistellungsbeschlusses darf die Ausgleichszahlung beziehungsweise Förderung unter Berücksichtigung eines angemessenen Gewinnes nicht über die für die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung erforderlichen Nettokosten hinausgehen. Dabei sind die tatsächlich anfallenden Kosten (Istkosten) abzüglich gegebenenfalls erzielter Einnahmen zu berücksichtigen. Hinsichtlich der genauen Ermittlung der Nettokosten, der zu berücksichtigenden Einnahmen und des angemessenen Gewinnes wird auf Artikel 5 Absätze 2 bis 8 des DAWI-Freistellungsbeschlusses verwiesen.
II. Gegenstand der Förderung
Gefördert werden:
1.
Maßnahmen der Prävention sowie Unterstützung im Bereich der psychischen Erkrankungen einschließlich Suchterkrankungen sowie
2.
eine Einrichtung zur landesweiten Koordinierung der Suchtprävention und Suchtkrankenhilfe im Freistaat Sachsen.
III. Verfahren
1.
Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB).
2.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die
Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung
, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.
Teil 2 Besondere Regelungen
A Maßnahmen der Prävention sowie Unterstützung im Bereich der psychischen Erkrankungen einschließlich Suchterkrankungen
I. Zuwendungszweck
Psychisch kranke und suchtkranke, psychisch behinderte sowie von psychischer Krankheit oder Behinderung und von Suchtkrankheit bedrohte Menschen sind in besonderer Weise auf Information, Beratung und Hilfe, Förderung und Betreuung angewiesen. Zweck der Förderung ist es, durch präventive Vorhaben einer Erkrankung vorzubeugen, Lebenskompetenzen zu stärken und krankheitsbedingte Benachteiligungen auszugleichen.
II. Gegenstand der Förderung
1.
Gefördert werden
a)
Maßnahmen zur Wahrnehmung von Aufgaben, die die Tätigkeit der gemeindepsychiatrischen Verbunde in den Landkreisen und Kreisfreien Städten ergänzen,
b)
Angebote zur Beschäftigung und Teilhabe von psychisch kranken oder suchtkranken Menschen am Arbeitsleben insbesondere im Zuverdienstbereich,
c)
Modellvorhaben zur Entwicklung neuer Versorgungsstrukturen,
d)
Maßnahmen zur Verbesserung des Gesamtsystems der sozialpsychiatrischen Hilfen, der Suchtprävention und Suchtkrankenhilfe.
2.
Nicht zuwendungsfähig sind Vorhaben oder Ausgaben, die den Aufgaben der Sozialpsychiatrischen Dienste, Psychosozialen Kontakt- und Beratungsstellen oder Suchtberatungs- und -behandlungsstellen zuzuordnen sind und insoweit nach § 5 der
Sächsischen Kommunalpauschalenverordnung
vom 14. Oktober 2021 (SächsGVBl. S. 1221), in der jeweils geltenden Fassung, bezuschusst werden.
III. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind natürliche und juristische Personen.
IV. Zuwendungsvoraussetzungen
1.
Die Zuwendungsempfänger müssen im Bereich der Hilfen für psychisch kranke Menschen gemäß §§ 5 ff. des
Sächsischen Psychisch-Kranken-Gesetzes
fachliche Kompetenz und Erfahrung aufweisen können. In Betracht kommen insbesondere Kenntnisse durch andere für die Zielgruppe vorgehaltene oder durchgeführte Angebote. Sofern noch keine Erfahrungen mit der Zielgruppe vorhanden sind, ist auch die Vorlage einer mit dem zuständigen Landkreis oder der zuständigen Kreisfreien Stadt oder mit einem anderen, im Bereich der Hilfen für psychisch kranke Menschen erfahrenen Träger abgeschlossenen Kooperationsvereinbarung über eine fachliche Begleitung des Vorhabens möglich.
2.
Zuwendungen können nur bei Vorliegen einer fachlich fundierten Konzeption bewilligt werden, die neben einer ausführlichen Beschreibung des Angebots insbesondere Aussagen zum Bedarf, der Zielstellung, Zielgruppe, den geplanten Projektbeschäftigten und Einordnung des Angebots in das bestehende gemeindepsychiatrische Leistungsspektrum enthält.
3.
Bei regionalen Vorhaben ist dem Antrag eine zustimmende Stellungnahme der Psychosozialen Arbeitsgemeinschaft oder des Drogenbeirats beizufügen. Für den Aufbau, die Erweiterung oder Neuausrichtung von Angeboten nach Ziffer II Nummer 1 Buchstabe b ist darüber hinaus eine betriebswirtschaftliche Stellungnahme einer fachlich geeigneten Stelle mit Expertise bei der Beratung von Angeboten nach Ziffer II Nummer 1 Buchstabe b vorzulegen, die insbesondere Aussagen zur längerfristigen wirtschaftlichen Tragfähigkeit enthält.
4.
Mindestens zehn Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben sind vom Zuwendungsempfänger als Eigenmittel aufzubringen. Er kann hierfür auch zweckgebundene Spenden oder ähnliche Mittel Dritter verwenden. Die Eigenmittel können durch den zuständigen Landkreis oder die zuständige Kreisfreie Stadt zusätzlich zur kommunalen Beteiligung nach Nummer 5 übernommen werden. Dem Antrag ist ein Nachweis beizufügen. Andere öffentliche Zuschüsse ersetzen die Eigenmittel nicht.
5.
Bei regionalen Vorhaben ist eine Beteiligung des Landkreises oder der Kreisfreien Stadt an den zuwendungsfähigen Ausgaben in Höhe von zehn Prozent erforderlich. Dem Antrag ist ein Nachweis über die kommunale Beteiligung beizufügen.
V. Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
1.
Die Zuwendungen werden im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form von Zuschüssen gewährt.
2.
Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 80 Prozent, bei überregionalen Vorhaben bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Von einem überregionalen Vorhaben ist in der Regel auszugehen, wenn der Zuwendungsempfänger für das gesamte Gebiet des Freistaates Sachsen für die Zielgruppe tätig wird oder das geförderte Vorhaben im gesamten Gebiet des Freistaates Sachsen wirksam werden soll. Bei Inanspruchnahme von Mitteln des Bundes erfolgt eine Reduzierung der Förderung des Freistaates Sachsen in Höhe der Bundesmittel.
3.
Zuwendungsfähig sind Personal- und Sachausgaben sowie indirekte Verwaltungsausgaben. Für den im Projekt regelmäßig auftretenden Verwaltungsaufwand werden pauschalierte indirekte Verwaltungsausgaben in Höhe von fünf Prozent der zuwendungsfähigen Personalausgaben berücksichtigt. Die Pauschale umfasst Ausgaben für
−
die allgemeine Organisation wie Geschäftsführung, Buchhaltung, Lohnrechnung und die in diesem Zusammenhang entstehenden Ausgaben für Büro- und Verbrauchsmaterial, Porto, Telekommunikation, Leasing von Bürotechnik sowie Wirtschaftsprüfung,
−
Wartung der Informationstechnik einschließlich Drucker und Kopierer sowie Telefonanlage,
−
Prüfungen im Zusammenhang mit der Betriebssicherheit (elektrische ortsveränderliche Geräte, Feuerlöscher),
−
projektbezogene Versicherungen,
−
Entsorgungsgebühren, Reinigungs- und Desinfektionsmittel sowie Hausverbrauchsmittel.
Von der Pauschale erfasste Ausgabenpositionen können nicht gesondert abgerechnet werden.
4.
Personalausgaben sind bis zur Höhe der Entgeltgruppen gemäß der Anlage B (Arbeitnehmerbrutto) zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nummer 12 vom 29. November 2021, in der jeweils geltenden Fassung, maximal in Höhe des tatsächlichen Gehalts, zuwendungsfähig. Für Projektbeschäftigte gilt unter Berücksichtigung ihrer Qualifikation und ausgeübten Tätigkeit die Zuordnung zu einer Entgeltgruppe wie folgt:
–
mit Berufsausbildung oder Fachschulabschluss: bis Entgeltgruppe 5,
–
mit Berufsausbildung oder Fachschulabschluss und mit zusätzlicher Qualifikation und/oder staatlicher Anerkennung: bis Entgeltgruppe 8,
–
mit Hochschulstudium (Bachelor oder vergleichbar): bis Entgeltgruppe 9,
–
mit Hochschulstudium (Bachelor oder vergleichbar) und zusätzlicher Qualifikation und/oder Führungsverantwortung: bis Entgeltgruppe 11,
–
mit Hochschulstudium (Master oder vergleichbar): bis Entgeltgruppe 13,
–
mit Hochschulstudium (Master oder vergleichbar) und mit zusätzlicher Qualifikation und/oder Führungsverantwortung: bis Entgeltgruppe 14.
Zusätzliche Qualifikationen sind zusätzliche berufliche Bildungsabschlüsse sowie staatlich anerkannte Weiter- und Zusatzausbildungen.
Zuwendungsfähig sind auch die gesetzlichen und tarifvertraglichen Arbeitgeberanteile sowie tarifvertragliche Jahressonderzahlungen.
Als Berechnungsgrundlage bei einer stundenweisen Beschäftigung im Projekt ist als Bezugsgröße eine Jahresarbeitszeit von 1 720 Stunden für eine Vollzeitkraft anzusetzen.
5.
Abweichend von Nummer 3 und 4 werden für Angebote nach Ziffer II Nummer 1 Buchstabe b die zuwendungsfähigen Ausgaben wie folgt bemessen:
a)
Ausgaben für Motivationsaufwendungen an die psychisch kranken oder suchtkranken Teilnehmerinnen und Teilnehmer in Höhe von 60 Prozent der Motivationsaufwendungen,
b)
pauschalierte Personalausgaben für anleitende Personen in Höhe von 70 Prozent des Tabellenentgeltes für Entgeltgruppe 8 Stufe 3, multipliziert mit dem Faktor 12, gemäß der Anlage B (Arbeitnehmerbrutto) zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nummer 12 vom 29. November 2021, in der jeweils geltenden Fassung, pro 6 656 geplante und bewilligte Teilnehmerstunden im Jahr und
c)
pauschalierte Sachausgaben in Höhe von 30 Prozent der nach Buchstabe a und b zuwendungsfähigen Ausgaben.
Die an die Teilnehmerinnen und Teilnehmer gezahlten Motivationsaufwendungen werden zur Anerkennung und Förderung ihrer Motivation und ausdrücklich nicht zur Sicherung des Lebensunterhaltes gewährt.
6.
Für Vorhaben nach Ziffer II Nummer 1 Buchstabe a von nicht-kommunalen Zuwendungsempfängern kann das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt in begründeten Einzelfällen abweichende Regelungen zu Ziffer IV Nummer 4 und Ziffer V Nummer 2 treffen. Ein begründeter Einzelfall liegt für herausragende fachpolitisch bedeutsame überregionale Vorhaben vor, wenn die Aufbringung von Eigenmitteln nicht oder nicht in der Höhe möglich ist.
7.
In begründeten Einzelfällen kann das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt für regionale Vorhaben von nicht-kommunalen Zuwendungsempfängern abweichende Regelungen zu Ziffer IV Nummer 5 und Ziffer V Nummer 2 treffen. Ein begründeter Einzelfall liegt vor, wenn ein herausragendes fachpolitisch bedeutsames Interesse an der Förderung besteht und die Aufbringung der kommunalen Beteiligung nicht oder nicht in der Höhe zusätzlich durch den Zuwendungsempfänger möglich ist. Die Höhe der Zuwendung beträgt maximal 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
8.
Abweichend von Nummer 1.2 der
Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung
und Nummer 1.1 der
Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung
werden Zuwendungen nur bewilligt, wenn diese mindestens 1 000 Euro, bei kommunalen Körperschaften mindestens 5 000 Euro betragen.
VI. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
1.
Zielgruppe der Angebote nach Ziffer II Nummer 1 Buchstabe b sind vornehmlich erwachsene psychisch kranke oder suchtkranke Menschen mit erheblich eingeschränkter Arbeitsfähigkeit, insbesondere voll erwerbsgeminderte Personen im Sinne von § 43 Absatz 2 Satz 2 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
mit oder ohne Rentenbezug und daneben auch langzeiterwerbslose Menschen, die durch herkömmliche Maßnahmen nach dem
Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
zur direkten Eingliederung in den Arbeitsmarkt noch nicht oder nicht mehr erreicht werden können. Durch den Zuwendungsempfänger ist für jede teilnehmende Person ein Nachweis über die Zugehörigkeit zur Zielgruppe einzuholen durch
a)
eine Bestätigung des Sozialpsychiatrischen Dienstes des zuständigen Landkreises oder der zuständigen Kreisfreien Stadt oder
b)
eine Negativerklärung der zuständigen Agentur für Arbeit oder des zuständigen Jobcenters oder der zuständigen optierenden Kommune einschließlich eines fachärztlichen Attests für teilnehmende Personen mit Leistungsbezug nach dem
Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
oder dem
Dritten Buch Sozialgesetzbuch
.
Die Nachweise verbleiben beim Zuwendungsempfänger. Personalausgaben für anleitende Personen sind nur dann zuwendungsfähig, wenn die Anleiterin oder der Anleiter über sozialtherapeutische Kompetenzen zu psychiatrischen Krankheitsbildern einschließlich Abhängigkeitserkrankungen sowie dem Umgang und der Kommunikation mit entsprechend beeinträchtigten Menschen verfügt.
2.
Die Bewilligungsstelle lässt auf Antrag des Zuwendungsempfängers die Verwendung anderer, zur Erreichung des Zuwendungszwecks gleichwertige Standards zu, soweit diese wirtschaftlich sind. Die für die Beurteilung des Antrages erforderlichen Angaben sind diesem beizufügen.
VII. Verfahren
1.
Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung soll unter Verwendung des durch die Bewilligungsstelle festgelegten Antragsverfahrens spätestens zwei Monate vor dem geplanten Beginn des Vorhabens bei der Bewilligungsstelle eingereicht werden.
2.
Bei überregionalen Vorhaben bleibt die fachpolitische Bewertung und Priorisierung dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vorbehalten.
3.
Bei regionalen, erstmalig zur Bezuschussung nach dieser Richtlinie beantragten Vorhaben ist durch die Bewilligungsstelle über die Gewährung einer Zuwendung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zu entscheiden.
4.
Für nicht-kommunale Zuwendungsempfänger findet das Auszahlungsverfahren nach Nummer 7.5 der
Verwaltungsvorschrift zu § 44 Sächsische Haushaltsordnung
Anwendung. Abweichend von Nummer 7.7 der
Verwaltungsvorschrift zu § 44 Sächsische Haushaltsordnung
gilt für die Auszahlung von Teilbeträgen eine Untergrenze von 250 Euro. Für kommunale Zuwendungsempfänger findet das Auszahlungsverfahren nach Nummer 7.1 der
Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung
Anwendung. Abweichend von Nummer 7.5 der
Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 Sächsische Haushaltsordnung
gilt für die Auszahlung von Teilbeträgen eine Untergrenze von 2 000 Euro.
5.
Im Rahmen des Verwendungsnachweises wird gemäß Nummer 5.4 der
Verwaltungsvorschrift zu § 44 Sächsische Haushaltsordnung
oder Nummer 5.2.2 der
Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung
bei den zuwendungsfähigen pauschalierten indirekten Verwaltungsausgaben nach Ziffer V Nummer 3 und den pauschalierten Ausgaben nach Ziffer V Nummer 5 Buchstabe b und c auf die Angabe der diesbezüglich tatsächlichen Ausgaben im zahlenmäßigen Verwendungsnachweis verzichtet. Stattdessen erfolgt dort die Anrechnung des entsprechenden Pauschalbetrages oder Prozentsatzes.
6.
Vorbehaltlich verfügbarer Haushaltsmittel können die Zuwendungen für bis zu zwei Kalenderjahre gewährt werden (Bewilligungszeitraum).
B Einrichtung zur landesweiten Koordinierung der Suchtprävention und der Suchtkrankenhilfe im Freistaat Sachsen
I. Zuwendungszweck
Ziel der Förderung ist die Stärkung der suchtpräventiven Arbeit und Suchtkrankenhilfe im Freistaat Sachsen durch ihre landesweite Koordination und Zusammenarbeit.
II. Gegenstand der Förderung
Gefördert wird die Umsetzung der satzungsmäßigen Aufgabenwahrnehmung einer Einrichtung, die Inhalte zur Förderung der Suchtprävention und der Suchtkrankenhilfe im Freistaat Sachsen entwickelt, landesweit koordiniert, als Ansprechpartner für die zuständigen Stellen in der Sächsischen Staatsregierung, den Landkreisen und Kreisfreien Städten sowie für die Träger aus dem Suchthilfebereich fungiert, in landesweiten sowie länderübergreifenden Gremien mitwirkt und fachliche Stellungnahmen verfasst.
III. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger ist der eingetragene Verein „Sächsische Landesstelle gegen die Suchtgefahren“.
IV. Zuwendungsvoraussetzungen
1.
Der Zuwendungsempfänger muss einen Wirtschaftsplan sowie einen aktuellen Jahresabschluss vorlegen. Der Plan muss alle zu erwartenden Einnahmen und voraussichtlich zu leistenden Ausgaben sowie einen Organisations- und Stellenplan enthalten. Eine Übersicht über das Vermögen und die Schulden sowie über die voraussichtlich einzugehenden Verpflichtungen zur Lasten künftiger Jahre ist als Anlage beizufügen, soweit sich dies nicht schon aus den Bilanzen oder dem Wirtschaftsplan ergibt.
2.
Tätigkeitsbereich und Sitz des Zuwendungsempfängers müssen sich im Freistaat Sachsen befinden.
3.
Voraussetzung für die Zuwendung ist der Nachweis der Gemeinnützigkeit durch den Zuwendungsempfänger.
V. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
1.
Die Zuwendung wird im Rahmen einer institutionellen Förderung als Fehlbedarfsfinanzierung in Form eines Zuschusses gewährt. Der Zuschuss ist begrenzt auf die im maßgeblichen Förderjahr zweckentsprechend veranschlagten Haushaltsmittel.
2.
Zuwendungsfähig sind alle Personal- und Sachausgaben, die zur Wahrnehmung der satzungsmäßigen Aufgaben des Zuwendungsempfängers durch seine Geschäftsstelle notwendig sind und im Rahmen des vom Zuwendungsgeber gebilligten Wirtschaftsplans liegen. Das Wirtschaftsjahr ist das Haushaltsjahr.
VI. Verfahren
Der jährliche Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist unter Verwendung des durch die Bewilligungsstelle festgelegten Antragsverfahrens bis zum 30. September für das Folgejahr bei der Bewilligungsstelle einzureichen. Dem Antrag sind beizufügen:
a)
Ein Wirtschaftsplan, der den direkten Vergleich zum Plansoll des laufenden Jahres sowie zum Ist des Vorjahres ermöglicht,
b)
der Organisations- und Stellenplan für das Förderjahr einschließlich einer Gegenüberstellung zum laufenden Jahr,
c)
ein Jahresarbeitsplan, welcher die wesentlichen Ziele für die Arbeit der Einrichtung im Förderjahr umfasst sowie
d)
die aktuelle Satzung.
Teil 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsvorschrift
1.
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Richtlinie Psychiatrie und Suchthilfe
vom 17. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. 2020 S. S 43), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 23. November 2021 (SächsABl. SDr. S. S 230), außer Kraft.
2.
Teil 2 Abschnitt A Ziffer V Nummer 6 tritt am 31. Dezember 2024 außer Kraft.
Dresden, den 3. Juli 2023
Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt Petra Köpping
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