Prüfungsverordnung Waldorfschulen – WaldorfPVO
DE - Landesrecht Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Prüfungen an Waldorfschulen im Freistaat Sachsen (Prüfungsverordnung Waldorfschulen – WaldorfPVO)

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über die Prüfungen an Waldorfschulen im Freistaat Sachsen
(Prüfungsverordnung Waldorfschulen – WaldorfPVO)
Vom 9. März 2005

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. August 2023

Aufgrund von § 19 Nr. 3 des Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft (
SächsFrTrSchulG
) vom 4. Februar 1992 (SächsGVBl. S. 37), das zuletzt durch Artikel 37 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 geändert worden ist, wird verordnet:

Inhaltsübersicht

" class="fussnote_link" href="#FNID_1">¹
Abschnitt 1 Allgemeines
§ 1
Geltungsbereich
§ 2
Zulassung zur Prüfung
§ 3
Ort und Termin der Prüfung
Abschnitt 2 Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses, des qualifizierenden
Hauptschulabschlusses und des Realschulabschlusses
§ 4
Prüfungsgegenstände für den Erwerb des Hauptschulabschlusses
§ 5
Prüfungsgegenstände für den Erwerb des qualifizierenden Hauptschulabschlusses
§ 6
Prüfungsgegenstände für den Erwerb des Realschulabschlusses
§ 7
Prüfungsausschuss
§ 8
Fachausschüsse
§ 9
Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 10
Bestehen der Prüfung
§ 11
Zusätzliche mündliche Prüfung
§ 12
Wiederholung der Prüfung
§ 13
Abschlusszeugnis
Abschnitt 3 Besondere Leistungsfeststellung
§ 14
Durchführung
§ 15
Korrektur der Arbeiten
§ 16
Ausschuss für die Durchführung der besonderen Leistungsfeststellung
§ 17
Anerkennung des mittleren Schulabschlusses
Abschnitt 4 Abiturprüfung
§ 18
Gliederung der Prüfung, Prüfungsfächer
§ 19
Besondere Lernleistung
§ 20
Prüfungsausschuss
§ 21
Fachprüfungskommissionen
§ 22
Korrektur der Prüfungsarbeiten
§ 23
Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfungen
§ 24
Gesamtqualifikation, Ergebnis der Abiturprüfung
§ 25
Wiederholung der Abiturprüfung
Abschnitt 5 Schlussbestimmungen
§ 26
Entsprechende Anwendung anderer Rechtsvorschriften
§ 27
Übergangsregelung
§ 28
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Abschnitt 1 Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

1
Diese Verordnung regelt den Erwerb des Hauptschulabschlusses, des qualifizierenden Hauptschulabschlusses, des Realschulabschlusses und der allgemeinen Hochschulreife durch Schüler von Waldorfschulen.
2
Die Verordnung sichert die Gleichwertigkeit des so erworbenen Hauptschulabschlusses, qualifizierenden Hauptschulabschlusses und Realschulabschlusses mit den im Wege der Schulfremdenprüfung an Oberschulen oder Gemeinschaftsschulen in öffentlicher Trägerschaft erlangten Abschlüssen sowie die Gleichwertigkeit der so erworbenen allgemeinen Hochschulreife mit der im Wege der Schulfremdenprüfung an Gymnasien oder Gemeinschaftsschulen in öffentlicher Trägerschaft erlangten allgemeinen Hochschulreife.
²

§ 2 Zulassung zur Prüfung

(1) Für Schüler, die an der Prüfung teilnehmen wollen, beantragt die besuchte Waldorfschule bei der Schulaufsichtsbehörde bis spätestens zu dem von der obersten Schulaufsichtsbehörde jährlich bekanntgegebenen Termin die Zulassung zur Hauptschulabschluss-, qualifizierenden Hauptschulabschluss-, Realschulabschluss- oder Abiturprüfung unter Beifügung folgender Unterlagen:
1.
eines Lebenslaufes in tabellarischer Form mit Angaben über den bisherigen Bildungsweg,
2.
einer Geburtsurkunde oder eines entsprechenden Identitätsnachweises,
3.
einer Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis der Antragsteller schon einmal an einer Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses, des qualifizierenden Hauptschulabschlusses, des Realschulabschlusses, der allgemeinen Hochschulreife oder eines den vorgenannten Abschlüssen gleichwertigen Abschlusses teilgenommen hat,
4.
einer Erklärung über die Wahl der Prüfungsfächer der mündlichen und schriftlichen Prüfung, bei Anträgen bezüglich Hauptschulabschluss, qualifizierendem Hauptschulabschluss oder Realschulabschluss gegebenenfalls den Antrag gemäß § 4 Absatz 3, § 5 Absatz 3 oder § 6 Absatz 2 Satz 3 sowie Absatz 3; die Erklärung über die Prüfungsfächer gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a kann bis zwei Werktage nach Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfungen nachgereicht werden,
5.
einer Bescheinigung der zuletzt besuchten Waldorfschule über die in den letzten zwölf Monaten vor Antragstellung erbrachten Leistungen und
6.
einer Erklärung der Schulleitung, dass die Zulassung zur Prüfung befürwortet wird.
(2) Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet über die Zulassung zur Prüfung.
(3) Zur Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses und des qualifizierenden Hauptschulabschlusses wird zugelassen, wer Schüler der Klassenstufe 9, 10 oder der Jahrgangsstufe 11 einer Waldorfschule im Freistaat Sachsen ist und nicht bereits zweimal die entsprechende Prüfung nicht bestanden oder nicht bereits den angestrebten Abschluss erworben hat.
(4) Zur Prüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses wird zugelassen, wer Schüler der Klassenstufe 10, Jahrgangsstufe 11 oder 12 einer Waldorfschule im Freistaat Sachsen ist und nicht bereits zweimal die Prüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses nicht bestanden oder nicht bereits den Realschulabschluss erworben hat.
(5) Zur Prüfung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife wird zugelassen, wer die Jahrgangsstufe 13 einer Waldorfschule im Freistaat Sachsen besucht und nicht bereits zweimal die Abiturprüfung nicht bestanden oder nicht bereits die allgemeine Hochschulreife erworben hat.
(6) Geben die Antragsunterlagen Anlass zu der Besorgnis, dass das Bestehen der Prüfung erheblich gefährdet ist, weist die Schulaufsichtsbehörde vor der Entscheidung über die Zulassung den betroffenen Schüler, bei minderjährigen Schülern deren Eltern, und die Schulleitung der Waldorfschule auf ihre Bedenken hin.
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§ 3 Ort und Termin der Prüfung

1
Die Prüfung wird an den Waldorfschulen abgehalten.
2
Sie findet jeweils zeitgleich statt mit den Prüfungen für Schulfremde zum Erwerb des entsprechenden Abschlusses an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft.

Abschnitt 2 Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses, des qualifizierenden Hauptschulabschlusses und des Realschulabschlusses

§ 4 Prüfungsgegenstände für den Erwerb des Hauptschulabschlusses

(1) Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf die Fächer Deutsch und Mathematik.
(2)
1
Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf drei der Fächer Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung, Geographie, Geschichte, eine Fremdsprache, Biologie oder Physik der Oberschule oder Gemeinschaftsschule und kann fachpraktische Teile enthalten.
2
Bei der Festlegung der Fächer soll der Prüfungsausschuss die Wünsche des Prüfungsteilnehmers berücksichtigen.
(3)
1
In einem Fach der mündlichen Prüfung können waldorfspezifische Unterrichtsinhalte berücksichtigt werden, wenn der Prüfungsteilnehmer dies beantragt.
2
In dem Antrag ist anzugeben, in welchem Fach der mündlichen Prüfung die Berücksichtigung erfolgen soll.

§ 5 Prüfungsgegenstände für den Erwerb des qualifizierenden Hauptschulabschlusses

(1)
1
Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf die Fächer Deutsch, Mathematik und Englisch.
2
Die schriftliche Prüfung in Englisch enthält keinen praktischen Teil.
(2)
1
Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf zwei weitere schriftlich nicht geprüfte Fächer und kann fachpraktische Teile enthalten.
2
Bei der Festlegung der Fächer soll der Prüfungsausschuss die Wünsche des Prüfungsteilnehmers berücksichtigen.
3
Eine Prüfung im Fach Sport wird nicht durchgeführt.
(3) § 4 Absatz 3 gilt entsprechend.
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§ 6 Prüfungsgegenstände für den Erwerb des Realschulabschlusses

(1)
1
Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf die Fächer Deutsch, Mathematik, Englisch und nach Wahl des Prüfungsteilnehmers eines der Fächer Physik, Chemie oder Biologie.
2
§ 5 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2)
1
Die mündliche Prüfung erstreckt sich
1.
nach Wahl des Prüfungsteilnehmers auf
a)
eines der Fächer Deutsch, Mathematik oder Englisch und
b)
eines der Fächer Geschichte, Geographie oder Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung sowie
2.
auf die Fächer Physik, Chemie und Biologie.
2
Sie kann fachpraktische Teile enthalten.
3
Auf Antrag des Prüfungsteilnehmers ersetzt die Schulaufsichtsbehörde die mündliche Prüfung
1.
in einem Fach durch die Leistungen der Jahrgangsstufe 12 in diesem Fach, wenn die Anforderungen an diese Leistungen den Prüfungsanforderungen gleichwertig sind, und
2.
in einem der in Satz 1 Nummer 2 genannten Fächer durch die Jahresarbeit, die der Prüfungsteilnehmer in der Jahrgangsstufe 12 erarbeitet hat.
4
Wird einem Antrag gemäß Satz 2 entsprochen, ist der Prüfungsausschuss an die Bewertung der Leistungen durch die Waldorfschule gebunden.
(3) § 4 Absatz 3 gilt entsprechend, wenn nicht eine Ersetzung gemäß Absatz 2 Satz 2 erfolgt.
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§ 7 Prüfungsausschuss

(1)
1
Zur Durchführung der Prüfung wird ein Prüfungsausschuss gebildet, dessen Mitglieder von der Schulaufsichtsbehörde berufen werden.
2
Der Prüfungsausschuss besteht neben einem Vorsitzenden und einem stellvertretenden Vorsitzenden aus drei weiteren Lehrern.
3
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses dürfen keine Lehrer der Waldorfschulen sein.
4
Ein Lehrer der Waldorfschule kann beratend an den Sitzungen des Prüfungsausschusses teilnehmen.
(2) Der Prüfungsausschuss hat insbesondere die Aufgabe, den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung zu sichern und das Gesamtergebnis festzustellen.
(3) Über die Sitzungen des Prüfungsausschusses wird ein Protokoll geführt, das vom Vorsitzenden und dem protokollführenden Mitglied des Prüfungsausschusses unterschrieben wird.
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§ 8 Fachausschüsse

(1)
1
Für jedes mündliche Prüfungsfach werden Fachausschüsse gebildet.
2
Die Mitglieder der Fachausschüsse werden vom Prüfungsausschuss berufen.
3
Einem Fachausschuss gehören neben dem Vorsitzenden, der zugleich Mitglied des Prüfungsausschusses ist, zwei weitere Lehrer an, von denen einer Lehrer der Waldorfschule sein soll.
(2)
1
Über die Aufgabenstellung für die mündliche Prüfung ent-scheidet der Fachausschuss auf der Grundlage der vom Vorsitzenden des Fachausschusses unterbreiteten Aufgabenvorschläge.
2
Sie bedarf der Bestätigung durch den Prüfungsausschuss.
3
Der Fachausschuss führt die mündliche Prüfung durch.
(3) Entscheidungen werden mit Stimmenmehrheit getroffen; Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

§ 9 Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Jede schriftliche Prüfungsarbeit wird zuerst von einem Lehrer der Waldorfschule, welcher die staatliche Lehrbefähigung für die Oberschule in dem betreffenden Fach besitzt (Erstkorrektor), und danach von einem Lehrer des betreffenden Faches einer Oberschule oder einer Gemeinschaftsschule, die von der Schulaufsichtsbehörde bestimmt wird (Zweitkorrektor), bewertet.
(2) Weichen die Bewertungen um eine oder mehr Noten voneinander ab und können sich die beiden Lehrer nicht einigen, wird die Note vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festgesetzt.
(3)
1
In Fächern, in denen eine schriftliche und eine mündliche Prüfung durchgeführt wurde, bildet der Fachausschuss die Prüfungsnote aus den Ergebnissen der schriftlichen und mündlichen Prüfungen, die zu gleichen Teilen einfließen.
2
Im Zweifel kommt dem Ergebnis der schriftlichen Prüfungsleistung dabei ein höheres Gewicht zu.
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§ 10 Bestehen der Prüfung

(1)
1
Die Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses ist bestanden, wenn
1.
alle Prüfungsnoten mindestens „ausreichend“ sind;
2.
die Prüfungsnote „mangelhaft“ in einem Fach durch die Prüfungsnote „befriedigend“ oder besser in einem anderen Fach ausgeglichen wird oder
3.
die Prüfungsnote „mangelhaft“ in höchstens zwei Fächern durch die Prüfungsnoten „gut“ und „befriedigend“ oder besser in zwei anderen Fächern ausgeglichen wird.
2
Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn in den Fächern Deutsch und Mathematik die Prüfungsnote schlechter als „ausreichend“ lautet.
(2) Die Prüfung zum Erwerb des qualifizierenden Hauptschulabschlusses ist bestanden, wenn die Prüfungsnoten in keinem Fach schlechter als „ausreichend“ bewertet wurden und der Durchschnitt aller Prüfungsnoten mindestens 3,0 beträgt.
(3) Die Prüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses ist bestanden, wenn
1.
alle Prüfungsnoten mindestens „ausreichend“ sind;
2.
die Prüfungsnote „mangelhaft“ in einem Fach durch die Prüfungsnote „befriedigend“ oder besser in einem anderen Fach ausgeglichen wird oder
3.
die Prüfungsnote „mangelhaft“ in zwei Fächern, zu denen nicht die Fächer Deutsch, Mathematik, erste Fremdsprache und ein nach § 6 Absatz 1 Satz 1 gewähltes naturwissenschaftliches Fach gehören, durch die Prüfungsnoten „gut“ und „befriedigend“ oder besser in zwei anderen Fächern ausgeglichen wird.
Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn die Prüfungsnote im Fach Deutsch schlechter als „ausreichend“ lautet.
(4)
1
Über das Bestehen der Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuss in einer Schlusssitzung.
2
Den Prüfungsteilnehmern ist das Ergebnis der Prüfung durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitzuteilen.
3
Besteht ein Schüler die Prüfung nicht, wird ihm dies schriftlich durch den Prüfungsausschuss unter Hinweis auf eine eventuelle Wiederholbarkeit der Prüfung bekanntgegeben.
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§ 11 Zusätzliche mündliche Prüfung

(1) Prüfungsteilnehmer können auf Antrag einmal in bis zu zwei Fächern der schriftlichen oder mündlichen Prüfung eine zusätzliche mündliche Prüfung ablegen.
(2)
1
Über die Aufgabenstellung für diese zusätzliche mündliche Prüfung entscheidet der Fachausschuss auf der Grundlage der vom Vorsitzenden des Fachausschusses unterbreiteten Aufgabenvorschläge.
2
Sie bedarf der Bestätigung durch den Prüfungsausschuss.
(3) Wurde eine zusätzliche mündliche Prüfung durchgeführt, fließen in die Prüfungsnote die Note der Prüfung dieses Faches und die Note der zusätzlichen mündlichen Prüfung in diesem Fach zu gleichen Teilen ein.
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§ 12 Wiederholung der Prüfung

Die nicht bestandene Prüfung kann frühestens ein Jahr nach dem ersten Versuch, nur einmal und insgesamt im Rahmen der Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses, des qualifizierenden Hauptschulabschlusses oder des Realschulabschlusses für Schulfremde an Oberschulen oder Gemeinschaftsschulen in öffentlicher Trägerschaft an der Waldorfschule wiederholt werden.
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§ 13 Abschlusszeugnis

1
Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses bestanden haben, erhalten ein Zeugnis über den Erwerb des Hauptschulabschlusses für Schüler der Waldorfschule.
2
Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung zum Erwerb des qualifizierenden Hauptschulabschlusses bestanden haben, erhalten ein Zeugnis über den Erwerb des qualifizierenden Hauptschulabschlusses für Schüler der Waldorfschule.
3
Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses bestanden haben, erhalten ein Zeugnis über den Erwerb des Realschulabschlusses für Schüler der Waldorfschule.
4
Der Prüfungsausschuss stellt den Teilnehmern, die die Prüfung bestanden haben, das jeweilige Zeugnis aus.

Abschnitt 3 Besondere Leistungsfeststellung

§ 14 Durchführung

(1) Schüler der Jahrgangsstufe 11, die das Abitur erlangen wollen, können jeweils an der zentralen besonderen Leistungsfeststellung des Gymnasiums gemäß § 29 der
Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung
vom 27. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 348), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 240) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, teilnehmen.
(2)
1
In den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch sind schriftliche Arbeiten anzufertigen.
2
Die Bearbeitungszeit beträgt jeweils 90 Minuten.
Artikel 3 der Verordnung vom 27. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 348, 373), durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 223) und durch Artikel 3 der Verordnung vom 30. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 379)
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§ 15 Korrektur der Arbeiten

Jede Arbeit wird zuerst von einem Lehrer der Waldorfschule, welcher die staatliche Lehrbefähigung für die gymnasiale Oberstufe in dem betreffenden Fach besitzt (Erstkorrektor), und danach als Zweitkorrektor von einem Lehrer des betreffenden Faches eines Gymnasiums oder einer Gemeinschaftsschule, das oder die von der Schulaufsichtsbehörde bestimmt wird, korrigiert und bewertet.
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§ 16 Ausschuss für die Durchführung der besonderen Leistungsfeststellung

(1)
1
Zur Durchführung der besonderen Leistungsfeststellung für Schüler der Waldorfschulen wird ein Ausschuss gebildet, dessen Mitglieder von der Schulaufsichtsbehörde berufen werden.
2
Er besteht neben einem Vorsitzenden und einem stellvertretenden Vorsitzenden aus drei weiteren Lehrern.
3
Die Mitglieder des Ausschusses dürfen keine Lehrer der Waldorfschulen sein.
4
Ein Lehrer der Waldorfschule kann beratend an den Sitzungen des Ausschusses teilnehmen.
(2) Der Ausschuss hat folgende Aufgaben:
1.
Aufsicht über die Vorbereitung und Durchführung der besonderen Leistungsfeststellung;
2.
Entscheidung über das Ergebnis der Arbeit bei Abweichungen zwischen den Ergebnissen von Erst- und Zweitkorrektor;
3.
Feststellung und Bekanntgabe der Ergebnisse der besonderen Leistungsfeststellung;
4.
Entscheidung bei Verdacht der Benutzung oder Bereithaltung unerlaubter Hilfsmittel oder der Täuschung oder des Täuschungsversuchs sowie bei Verstößen gegen die Ordnung im Zusammenhang mit der besonderen Leistungsfeststellung und
5.
Herbeiführung einer Entscheidung durch die Schulaufsichtsbehörde in Ausnahmesituationen, insbesondere dann, wenn die ordnungsgemäße Durchführung der besonderen Leistungsfeststellung nicht gewährleistet erscheint.
(3) § 7 Absatz 3 gilt entsprechend.
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§ 17 Anerkennung des mittleren Schulabschlusses

Ein dem Realschulabschluss gleichgestellter mittlerer Schulabschluss wird einem Schüler der Waldorfschule nachträglich zuerkannt, wenn
1.
er an der besonderen Leistungsfeststellung in der Jahrgangsstufe 11 teilgenommen und in jeder der drei Arbeiten mindestens die Note „ausreichend“ erreicht hat und
2.
bei den schriftlichen Prüfungen zur allgemeinen Hochschulreife mit oder ohne Besonderer Lernleistung gemäß § 24 Absatz 1 bis 3, 5 und 6 mindestens 165 Punkte erreicht wurden.
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Abschnitt 4 Abiturprüfung

§ 18 Gliederung der Prüfung, Prüfungsfächer

(1)
1
Die Abiturprüfung gliedert sich in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil.
2
Die Dauer der schriftlichen Prüfungen richtet sich nach § 50 Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 und 2 der
Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung
.
(2)
1
Der schriftliche Teil umfasst die Prüfung in vier Fächern.
2
Es müssen Kenntnisse in zwei Fächern auf erhöhtem Anforderungsniveau (Leistungskursfächer) und in zwei Fächern auf grundlegendem Anforderungsniveau (Grundkursfächer) nachgewiesen werden.
(3) Für die Leistungskursfächer sind folgende Kombinationen zulässig:
1.
Deutsch – Mathematik;
2.
Deutsch – Fremdsprache;
3.
Deutsch – Chemie, Physik oder Biologie;
4.
Deutsch – Geschichte;
5.
Deutsch – Musik oder Kunst;
6.
Mathematik – Fremdsprache;
7.
Mathematik – Chemie, Physik oder Biologie;
8.
Mathematik – Geschichte;
9.
Mathematik – Musik oder Kunst.
(4)
1
Durch die vier schriftlichen Prüfungsfächer müssen die Aufgabenfelder nach § 40 Absatz 1 Satz 1 der
Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung
abgedeckt sein.
2
Unter den Fächern der schriftlichen Prüfung müssen sich die Fächer Mathematik und Deutsch befinden.
3
Als Grundkursfächer können Deutsch, Mathematik, Geschichte, Geographie, Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft, Biologie, Chemie und Physik schriftliche Prüfungsfächer sein.
(5)
1
Der mündliche Teil umfasst die Prüfung in vier, nicht bereits schriftlich geprüften Fächern.
2
Zugelassen werden nur Prüfungsteilnehmer, die den schriftlichen Teil gemäß § 24 Absatz 6 Nummer 1 bestanden haben.
3
In zwei mündlichen Prüfungsfächern können auf Antrag des Prüfungsteilnehmers an die Stelle der mündlichen Prüfung die Leistungen der Jahrgangsstufe 13 treten.
4
Dies gilt nicht für die Fremdsprache.
5
Die Entscheidung trifft die Schulaufsichtsbehörde.
(6) Unter den Fächern, die Gegenstand der schriftlichen oder mündlichen Prüfung sind, müssen sich zwei Fremdsprachen sowie eines der Fächer Physik, Chemie oder Biologie befinden.
(7) Fächer der mündlichen Prüfungen können nur Prüfungsfächer gemäß § 50 Absatz 7 und 8 der
Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung
sein.
(8)
1
In einem Prüfungsfach findet zusätzlich eine mündliche Prüfung statt, wenn
1.
die Leistung des Prüfungsteilnehmers in diesem Fach mit null Punkten bewertet worden ist oder
2.
der Prüfungsteilnehmer die mündliche Prüfung beantragt.
2
§ 50 Absatz 11 Satz 2 der
Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung
gilt entsprechend.
Artikel 3 der Verordnung vom 27. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 348, 373), durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 223) und durch Artikel 3 der Verordnung vom 30. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 379)
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§ 19 Besondere Lernleistung

Für die Erstellung und Einbringung einer Besonderen Lernleistung in die Abiturprüfung gilt § 49 der
Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung
, mit folgenden Maßgaben:
1.
die Besondere Lernleistung ist in den Jahrgangsstufen 12 und 13 zu erstellen;
2.
die Besondere Lernleistung wird zuerst von einem Lehrer der Waldorfschule, welcher die staatliche Lehrbefähigung für die gymnasiale Oberstufe besitzt, und danach von einem Lehrer eines Gymnasiums, das von der Schulaufsichtsbehörde bestimmt wird, bewertet;
3.
die zu bildende Fachprüfungskommission besteht aus den beiden Korrektoren der Arbeit sowie dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.
Artikel 3 der Verordnung vom 27. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 348, 373), durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 223) und durch Artikel 3 der Verordnung vom 30. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 379)
" class="fussnote_link" href="#FNID_18">¹8

§ 20 Prüfungsausschuss

(1)
1
Zur Durchführung der Abiturprüfung wird ein Prüfungsausschuss gebildet, dessen Mitglieder von der Schulaufsichtsbehörde berufen werden.
2
Er besteht neben einem Vorsitzenden und einem stellvertretenden Vorsitzenden aus drei weiteren Lehrern.
3
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses dürfen keine Lehrer der Waldorfschulen sein.
4
Ein Lehrer der Waldorfschule kann beratend an den Sitzungen des Prüfungsausschusses teilnehmen.
(2) Der Prüfungsausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
1.
Berufung der Mitglieder der Fachprüfungskommissionen;
2.
zeitliche Planung der mündlichen Prüfung;
3.
Entscheidung über Anträge auf eine zusätzliche mündliche Prüfung gemäß § 18 Absatz 8 Nummer 2;
4.
Aufsicht über die Vorbereitung und Durchführung der Prüfung;
5.
Genehmigung der Aufgaben für die mündliche Prüfung;
6.
Feststellung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse der schriftlichen Prüfung und der Gesamtqualifikation der Prüfungsteilnehmer;
7.
Entscheidung bei Verdacht der Benutzung oder Bereithaltung unerlaubter Hilfsmittel oder der Täuschung oder des Täuschungsversuchs sowie bei Verstößen gegen die Ordnung im Zusammenhang mit der Prüfung und
8.
Herbeiführung einer Entscheidung durch die Schulaufsichtsbehörde in Ausnahmesituationen, insbesondere dann, wenn die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung nicht gewährleistet erscheint.
(3) § 7 Absatz 3 gilt entsprechend.
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§ 21 Fachprüfungskommissionen

(1)
1
Für jedes mündliche Prüfungsfach werden an den Waldorfschulen Fachprüfungskommissionen gebildet.
2
Die Fachprüfungskommission führt die mündliche Prüfung auf der Grundlage der vom Fachlehrer des Kurses unterbreiteten und vom Prüfungsausschuss genehmigten Aufgabenvorschläge durch.
(2)
1
Einer Fachprüfungskommission gehören ein Mitglied des Prüfungsausschusses als Vorsitzender und zwei weitere Lehrer des jeweiligen Faches an, davon ein Lehrer zugleich als Schriftführer.
2
Einer der beiden weiteren Lehrer soll ein Lehrer der Waldorfschule sein, wenn er die staatliche Lehrbefähigung für die gymnasiale Oberstufe im betreffenden Fach besitzt.
3
Die Schulaufsichtsbehörde kann entscheiden, dass ausnahmsweise auch ein Lehrer der Waldorfschule ohne eine staatliche Lehrbefähigung im betreffenden Fach Mitglied der Fachprüfungskommission sein kann.
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§ 22 Korrektur der Prüfungsarbeiten

(1) Jede Prüfungsarbeit wird zuerst von einem Lehrer der Waldorfschule, welcher die staatliche Lehrbefähigung für die gymnasiale Oberstufe in dem betreffenden Fach besitzt (Erstkorrektor), und danach als Zweitkorrektor von einem Lehrer des betreffenden Faches eines Gymnasiums oder einer Gemeinschaftsschule, das oder die von der Schulaufsichtsbehörde bestimmt wird, bewertet.
(2) § 62 Absatz 2 bis 5 der
Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung
, gilt entsprechend.
Artikel 3 der Verordnung vom 27. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 348, 373), durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 223) und durch Artikel 3 der Verordnung vom 30. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 379)
" class="fussnote_link" href="#FNID_21">2¹

§ 23 Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfungen

1
Frühestens vier Tage nach Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfungen und der Fachprüfungen gemäß § 60 Absatz 1 der
Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung
, werden die mündlichen Prüfungen durchgeführt.
2
Innerhalb des Zeitraumes der mündlichen Prüfungen finden zuerst die zusätzlichen mündlichen Prüfungen gemäß § 18 Absatz 8 statt.
Artikel 3 der Verordnung vom 27. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 348, 373), durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 223) und durch Artikel 3 der Verordnung vom 30. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 379)
" class="fussnote_link" href="#FNID_22">2²

§ 24 Gesamtqualifikation, Ergebnis der Abiturprüfung

(1) Die aus dem schriftlichen Prüfungsteil in die Gesamtqualifikation einzubringenden Punkte werden wie folgt berechnet:
1.
die Punktzahl der beiden Leistungskursfächer, multipliziert jeweils mit dem Faktor dreizehn und
2.
die Punktzahl der beiden weiteren Fächer, multipliziert jeweils mit dem Faktor neun.
(2) Bei Einbringung einer Besonderen Lernleistung wird die Anzahl der in die Gesamtqualifikation einzubringenden Punkte abweichend von Absatz 1 wie folgt berechnet:
1.
Aus dem schriftlichen Prüfungsteil werden die Punktzahl der beiden Leistungskursfächer, multipliziert jeweils mit dem Faktor zwölf und die Punktzahl der beiden weiteren Fächer, multipliziert jeweils mit dem Faktor acht, eingebracht.
2.
Die Punktzahl der besonderen Lernleistung wird multipliziert mit dem Faktor vier eingebracht.
(3) Wurde in einem schriftlichen Prüfungsfach eine zusätzliche mündliche Prüfung durchgeführt, wird die Punktzahl in diesem Fach wie folgt berechnet:
1.
ohne Einbringung einer Besonderen Lernleistung gilt für ein Leistungskursfach: Die Punktzahlen der Prüfung und der zusätzlichen mündlichen Prüfung werden jeweils mit dem Faktor 6,5 multipliziert und addiert.
2
Dezimalstellen beim Gesamtergebnis bleiben unberücksichtigt;
2.
ohne Einbringung einer Besonderen Lernleistung gilt für ein Grundkursfach: Die Punktzahlen der Prüfung und der zusätzlichen mündlichen Prüfung werden jeweils mit dem Faktor 4,5 multipliziert und addiert.
2
Dezimalstellen beim Gesamtergebnis bleiben unberücksichtigt;
3.
mit Einbringung einer Besonderen Lernleistung gilt für ein Leistungskursfach: Die Punktzahlen der Prüfung und der zusätzlichen mündlichen Prüfung werden jeweils mit dem Faktor sechs multipliziert und addiert;
4.
mit Einbringung einer Besonderen Lernleistung gilt für ein Grundkursfach: Die Punktzahlen der Prüfung und der zusätzlichen mündlichen Prüfung werden jeweils mit dem Faktor vier multipliziert und addiert.
(4) Die aus dem mündlichen Prüfungsteil in die Gesamtqualifikation einzubringenden Punkte werden berechnet, indem die erreichte Punktzahl eines jeden Faches mit dem Faktor vier multipliziert wird.
(5) Wurde in einem mündlichen Prüfungsfach eine zusätzliche mündliche Prüfung durchgeführt, wird die Punktzahl in diesem Fach wie folgt berechnet: Die Punktzahlen beider Prüfungen werden verdoppelt und addiert.
(6) Zur Ermittlung der Punktzahl für die Gesamtqualifikation werden ohne Einbringung einer Besonderen Lernleistung die gemäß den Absätzen 1 und 4 sowie bei Einbringung einer Besonderen Lernleistung die gemäß den Absätzen 2 und 4 ermittelten Punktzahlen addiert.
(7) Die allgemeine Hochschulreife wird zuerkannt, wenn der Prüfungsteilnehmer
1.
in dem schriftlichen Prüfungsteil kein Fach mit null Punkten abgeschlossen und in mindestens zwei Prüfungsfächern, darunter einem Leistungskursfach, jeweils fünf Punkte in einfacher Wertung und insgesamt mindestens 220 Punkte erreicht hat und
2.
in dem mündlichen Prüfungsteil in mindestens zwei Prüfungsfächern, darunter in einem vor einer Fachprüfungskommission abgelegten Prüfungsfach, jeweils fünf Punkte in einfacher Wertung und insgesamt mindestens 80 Punkte erreicht hat.
(8)
1
Der Prüfungsausschuss stellt die Gesamtqualifikation fest.
2
Er stellt den Teilnehmern, die die Prüfung bestanden haben, das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife für Schüler der Waldorfschule aus, das die Berechtigung zum Studium an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland bescheinigt.
3
Auf dem Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife ist in den neuen Fremdsprachen zur Dokumentation der fremdsprachlichen Kompetenzen das am Ende der Jahrgangsstufe 13 der Waldorfschule erreichte Referenzniveau gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen
²3
auszuweisen, sofern in den letzten beiden Schulhalbjahren im Durchschnitt mindestens fünf Punkte erreicht wurden.
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§ 25 Wiederholung der Abiturprüfung

(1) Besteht ein Schüler die Abiturprüfung nicht, wird ihm dies schriftlich durch den Prüfungsausschuss unter Hinweis auf eine eventuelle Wiederholbarkeit der Abiturprüfung bekanntgegeben.
(2) Die nicht bestandene Abiturprüfung kann frühestens ein Jahr nach dem ersten Versuch, nur einmal und insgesamt im Rahmen der Abiturprüfung an Gymnasien in öffentlicher Trägerschaft an der Waldorfschule wiederholt werden.
²5

Abschnitt 5 Schlussbestimmungen

§ 26 Entsprechende Anwendung anderer Rechtsvorschriften

(1) Soweit diese Verordnung keine Bestimmungen über die Hauptschulabschlussprüfung, die Prüfung zum Erwerb des qualifizierenden Hauptschulabschlusses oder die Realschulabschlussprüfung enthält, sind die Regelungen für Schulfremde des Teils 4 der
Schulordnung Ober- und Abendoberschulen
vom 11. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 277, 365), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 223) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend anzuwenden.
(2) Für die Abiturprüfung gelten § 25 Absatz 2, § 50 Absatz 1, die §§ 53 und 55 Absatz 3, §§ 56 bis 59, 61, 63 Absatz 2 Satz 2 sowie Absatz 3 und 7 bis 10 sowie die §§ 65 und 66 der
Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung
entsprechend.
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§ 27 Übergangsregelung

Für Schüler, die im Schuljahr 2017/2018 zur Abiturprüfung zugelassen wurden und die Abiturprüfung wiederholen, gilt diese Verordnung in der bis zum 31. Juli 2018
geltenden Fassung fort.
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§ 28 Inkrafttreten und Außerkrafttreten

(1)
1
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2004 in Kraft, soweit in Absatz 2 Satz 1 nichts anderes bestimmt ist.
2
Gleichzeitig treten, soweit in Absatz 2 Satz 2 nichts anderes bestimmt ist, außer Kraft:
1.
die
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Hauptschulabschlußprüfung für Schüler staatlich genehmigter Waldorfschulen im Freistaat Sachsen
vom 12. September 1997 (SächsGVBl. S. 559);
2.
die
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Realschulabschlußprüfung für Schüler staatlich genehmigter Waldorfschulen im Freistaat Sachsen
vom 10. November 1995 (SächsGVBl. S. 370) und
3.
die
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Abiturprüfung für Schüler staatlich genehmigter Waldorfschulen im Freistaat Sachsen
vom 10. November 1995 (SächsGVBl. S. 368), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Februar 2004 (SächsGVBl. S. 67).
(2)
1
Die §§ 6 und 10 Abs. 3 sowie Abschnitt 3 treten am 1. August 2005 in Kraft.
2
Gleichzeitig treten die §§ 4 und 7 der
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Realschulabschlußprüfung für Schüler staatlich genehmigter Waldorfschulen im Freistaat Sachsen
außer Kraft.
Artikel 3 der Verordnung vom 27. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 348, 373)
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Dresden, den 9. März 2005
Der Staatsminister für Kultus Steffen Flath
1
Inhaltsübersicht geändert durch
Artikel 3 der Verordnung vom 27. Juni 2012
(SächsGVBl. S. 348, 373)
2
§ 1 geändert durch
Artikel 2 der Verordnung vom 7. Mai 2018
(SächsGVBl. S. 223) und durch
Artikel 7 der Verordnung vom 22. Juni 2021
(SächsGVBl. S. 713)
3
§ 2 geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 18. Juli 2008
(SächsGVBl. S. 491) und durch
Artikel 2 der Verordnung vom 7. Mai 2018
(SächsGVBl. S. 223)
4
§ 3 geändert durch
Artikel 2 der Verordnung vom 7. Mai 2018
(SächsGVBl. S. 223) und durch
Artikel 7 der Verordnung vom 22. Juni 2021
(SächsGVBl. S. 713)
5
§ 4 geändert durch
Artikel 2 der Verordnung vom 7. Mai 2018
(SächsGVBl. S. 223) und durch
Artikel 7 der Verordnung vom 22. Juni 2021
(SächsGVBl. S. 713)
6
§ 5 geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 18. Juli 2008
(SächsGVBl. S. 491) und durch
Artikel 2 der Verordnung vom 7. Mai 2018
(SächsGVBl. S. 223)
7
§ 6 geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 18. Juli 2008
(SächsGVBl. S. 491) und durch
Artikel 2 der Verordnung vom 7. Mai 2018
(SächsGVBl. S. 223)
8
§ 7 geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 18. Juli 2008
(SächsGVBl. S. 491) und durch
Artikel 2 der Verordnung vom 7. Mai 2018
(SächsGVBl. S. 223)
9
§ 9 geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 18. Juli 2008
(SächsGVBl. S. 491), durch
Artikel 2 der Verordnung vom 7. Mai 2018
(SächsGVBl. S. 223) und durch
Artikel 7 der Verordnung vom 22. Juni 2021
(SächsGVBl. S. 713)
10
§ 10 geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 18. Juli 2008
(SächsGVBl. S. 491) und durch
Artikel 2 der Verordnung vom 7. Mai 2018
(SächsGVBl. S. 223)
11
§ 11 geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 18. Juli 2008
(SächsGVBl. S. 491)
12
§ 12 geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 18. Juli 2008
(SächsGVBl. S. 491), durch
Artikel 2 der Verordnung vom 7. Mai 2018
(SächsGVBl. S. 223) und durch
Artikel 7 der Verordnung vom 22. Juni 2021
(SächsGVBl. S. 713)
13
§ 14 geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 18. Juli 2008
(SächsGVBl. S. 491), durch
Artikel 3 der Verordnung vom 27. Juni 2012
(SächsGVBl. S. 348, 373), durch
Artikel 2 der Verordnung vom 7. Mai 2018
(SächsGVBl. S. 223) und durch
Artikel 3 der Verordnung vom 30. Mai 2023
(SächsGVBl. S. 379)
14
§ 15 geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 18. Juli 2008
(SächsGVBl. S. 491), durch
Artikel 2 der Verordnung vom 7. Mai 2018
(SächsGVBl. S. 223) und durch
Artikel 7 der Verordnung vom 22. Juni 2021
(SächsGVBl. S. 713)
15
§ 16 geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 18. Juli 2008
(SächsGVBl. S. 491) und durch
Artikel 2 der Verordnung vom 7. Mai 2018
(SächsGVBl. S. 223)
16
§ 17 geändert durch
Artikel 2 der Verordnung vom 18. Juli 2008
(SächsGVBl. S. 491) und durch
Artikel 2 der Verordnung vom 7. Mai 2018
(SächsGVBl. S. 223)
17
§ 18 neu gefasst durch
Artikel 2 der Verordnung vom 18. Juli 2008
(SächsGVBl. S. 491), geändert durch
Artikel 3 der Verordnung vom 27. Juni 2012
(SächsGVBl. S. 348, 373), durch
Artikel 2 der Verordnung vom 7. Mai 2018
(SächsGVBl. S. 223) und durch
Artikel 3 der Verordnung vom 30. Mai 2023
(SächsGVBl. S. 379)
18
§ 19 geändert durch
Artikel 1
und durch
Artikel 2
der Verordnung vom 18. Juli 2008 (SächsGVBl. S. 491), durch
Artikel 3 der Verordnung vom 27. Juni 2012
(SächsGVBl. S. 348, 373), durch
Artikel 2 der Verordnung vom 7. Mai 2018
(SächsGVBl. S. 223) und durch
Artikel 3 der Verordnung vom 30. Mai 2023
(SächsGVBl. S. 379)
19
§ 20 geändert durch
Artikel 1
und durch
Artikel 2
der Verordnung vom 18. Juli 2008 (SächsGVBl. S. 491) und durch
Artikel 2 der Verordnung vom 7. Mai 2018
(SächsGVBl. S. 223)
20
§ 21 geändert durch
Artikel 2 der Verordnung vom 18. Juli 2008
(SächsGVBl. S. 491) und durch
Artikel 2 der Verordnung vom 7. Mai 2018
(SächsGVBl. S. 223)
21
§ 22 geändert durch
Artikel 1
und durch
Artikel 2
der Verordnung vom 18. Juli 2008 (SächsGVBl. S. 491), durch
Artikel 3 der Verordnung vom 27. Juni 2012
(SächsGVBl. S. 348, 373), durch
Artikel 2 der Verordnung vom 7. Mai 2018
(SächsGVBl. S. 223) und durch
Artikel 3 der Verordnung vom 30. Mai 2023
(SächsGVBl. S. 379)
22
§ 23 geändert durch
Artikel 1
und durch
Artikel 2
der Verordnung vom 18. Juli 2008 (SächsGVBl. S. 491), durch
Artikel 3 der Verordnung vom 27. Juni 2012
(SächsGVBl. S. 348, 373), durch
Artikel 2 der Verordnung vom 7. Mai 2018
(SächsGVBl. S. 223) und durch
Artikel 3 der Verordnung vom 30. Mai 2023
(SächsGVBl. S. 379)
23
Europarat; Gemeinsamer europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen. Herausgegeben und übersetzt vom Goethe-Institut u. a., Klett-Langenscheidt GmbH, München, 2013
24
§ 24 geändert durch
Artikel 2 der Verordnung vom 18. Juli 2008
(SächsGVBl. S. 491), durch
Artikel 3 der Verordnung vom 10. Juni 2020
(SächsGVBl. S. 288) und durch
Artikel 7 der Verordnung vom 22. Juni 2021
(SächsGVBl. S. 713)
25
§ 25 geändert durch
Artikel 2 der Verordnung vom 7. Mai 2018
(SächsGVBl. S. 223)
26
§ 26 neu gefasst durch
Artikel 2 der Verordnung vom 7. Mai 2018
(SächsGVBl. S. 223), geändert durch
Artikel 3 der Verordnung vom 30. Mai 2023
(SächsGVBl. S. 379)
27
§ 27 neu gefasst durch
Artikel 2 der Verordnung vom 7. Mai 2018
(SächsGVBl. S. 223)
28
bisheriger § 27 wird § 28 und geändert durch
Artikel 3 der Verordnung vom 27. Juni 2012
(SächsGVBl. S. 348, 373)
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