VwV Prüfung öffentlich-rechtliche Sparkassen
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Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Prüfung der öffentlich-rechtlichen Sparkassen im Freistaat Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
über die Prüfung der öffentlich-rechtlichen Sparkassen im Freistaat Sachsen
Vom 29. November 2000
Gemäß § 32 Abs. 3 des
Sparkassengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsSparkG)
vom 3. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 190, 195), wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern folgende Verwaltungsvorschrift erlassen:

§ 1 Prüfungseinrichtung
Prüfungen nach § 2 dieser Verwaltungsvorschrift, die im Auftrag der Sparkassen, der zuständigen Sparkassenaufsichtsbehörden oder des Sachsen-Finanzverbands durchzuführen sind, werden entsprechend der Beauftragung durch die Prüfungsstelle des Ostdeutschen Sparkassen- und Giroverbands oder von Wirtschaftsprüfern vorgenommen.

§ 2 Arten der Prüfung
Die Prüfungseinrichtung führt folgende Prüfungen durch:
1.
Prüfungen des Jahresabschlusses und des Lageberichts nach § 340 k
HGB
und den betreffenden Vorschriften der Satzung der jeweiligen Sparkassen sowie unter Berücksichtigung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung;
2.
Prüfungen des Wertpapierdienstleistungs- und Depotgeschäfts einschließlich der Prüfung nach § 36 Abs. 1
WpHG
;
3.
unvermutete Prüfungen;
4.
Prüfungen des Kreditgeschäfts;
5.
Prüfungen nach § 31 Abs. 1 SächsSparkG;
6.
Prüfungen von Gemeinschaftseinrichtungen der Sparkassenorganisation und anderer Unternehmen, soweit sie mit den unter Nummer 1 bis 5 genannten Prüfungen in unmittelbarem Zusammenhang stehen;
7.
sonstige Prüfungen.

§ 3 Durchführung der Prüfungen
(1) Die Prüfungen sind nach Maßgabe der für Sparkassenprüfungen geltenden Grundsätze unter Beachtung der Berufspflichten öffentlich bestellter Wirtschaftsprüfer durchzuführen.
(2) Die Prüfungen dienen der Feststellung, ob die Geschäfte der Sparkassen im Rahmen der geltenden Vorschriften ordnungsgemäß geführt werden. Sie sollen sich nicht auf die Feststellung von Mängeln beschränken, sondern auch der Vorbeugung dienen und aus betriebswirtschaftlicher Sicht Anregungen für die Fortentwicklung der Sparkasse geben.
(3) Die Prüfung des Jahresabschlusses wird nach den allgemeinen für Jahresabschlussprüfungen bei Sparkassen geltenden Grundsätzen durchgeführt. Die vom Institut der Wirtschaftsprüfer entwickelten Grundsätze sind zu berücksichtigen. Die unvermuteten Prüfungen und die Prüfungen des Kreditgeschäfts können als Teil der Jahresabschlussprüfung durchgeführt werden.
(4) Prüfungen des Wertpapierdienstleistungs- und Depotgeschäfts haben unter Beachtung der jeweils gültigen Vorschriften und der dazu erlassenen Anordnungen zu erfolgen.
(5) Die unvermuteten Prüfungen werden neben den gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen in der Regel alle zwei Jahre durchgeführt. Bei diesen Prüfungen stehen Geschäftsablauf und Betriebssicherheit einschließlich des internen Kontrollsystems im Vordergrund. Besondere Aufmerksamkeit wird denjenigen Geschäftsvorfällen gewidmet, die erfahrungsgemäß einer eingehenden Nachprüfung bedürfen. Die vom Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen nach § 44 Abs. 1
KWG
angeordneten Prüfungen gelten auch als von den zuständigen Sparkassenaufsichtsbehörden angeordnete Prüfungen.
(6) Stichprobenprüfungen sind im berufsüblichen Rahmen zulässig. Bei der Stichprobenprüfung kann sich der Prüfer auch mathematisch-statistischer Methoden bedienen.
(7) Die Prüfer können alle Aufklärungen und Nachweise verlangen, die sie zur Erfüllung der ihnen obliegenden Prüfungspflicht für erforderlich halten.
(8) Die Sparkassen haben bei der Übertragung von Teilen ihres Geschäftsbetriebs und/oder ihres Rechnungswesens auf externe Stellen oder Gemeinschaftseinrichtungen zu gewährleisten, dass die erforderlichen Prüfungshandlungen zur Erfüllung des Prüfungsauftrags nach Maßgabe dieses Erlasses auch bei diesen Stellen durchgeführt werden können. Absatz 7 gilt entsprechend.

§ 4 Inhalt der Prüfungsberichte
(1) Die Prüfungseinrichtung berichtet schriftlich über die durchgeführten Prüfungen nach pflichtgemäßem Ermessen unter Beachtung der rechtlichen Bestimmungen. Die Prüfungsberichte sind vom Leiter der Prüfungseinrichtung, seinem Stellvertreter oder einem von diesem beauftragen Wirtschaftsprüfer zu unterzeichnen.
(2) Die Bestimmungen über den Inhalt der Prüfungsberichte sind zu beachten. Die vom Institut der Wirtschaftsprüfer entwickelten Grundsätze sind anzuwenden. Die Berichterstattung erstreckt sich auf die Einhaltung der für die Sparkassen geltenden besonderen gesetzlichen und satzungsmäßigen Vorschriften sowie der aufsichtsbehördlichen Anordnungen. Wird bei Jahresabschlussprüfungen der Bestätigungsvermerk nicht oder nur mit Einschränkung erteilt, werden die Gründe hierfür dargelegt. Unabhängig vom Zeitpunkt der Vorlage des Prüfungsberichts werden die zuständigen Sparkassenaufsichtsbehörden in diesen Fällen unverzüglich unterrichtet.
(3) Die Berichte über sonstige Prüfungen müssen Ausführungen über Umfang, Schwerpunkt und Ergebnisse der Prüfungen enthalten.

§ 5 Vorlage der Prüfungsberichte
(1) Die Prüfungseinrichtung zeigt den zuständigen Sparkassenaufsichtsbehörden den Beginn der Prüfungen nach § 2 an. Sie hat den Termin der Schlussbesprechung über die Prüfung des Jahresabschlusses, in der sie über das Ergebnis dieser Prüfung berichtet, den zuständigen Sparkassenaufsichtsbehörden und der obersten Sparkassenaufsichtsbehörde mitzuteilen.
(2) Die Berichte über die Prüfungen werden von der Prüfungseinrichtung den zuständigen Sparkassenaufsichtsbehörden und der obersten Sparkassenaufsichtsbehörde sowie den jeweiligen Vorständen der Sparkassen übersandt. Dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats der Sparkasse wird der Versand dieser Prüfungsberichte an den Vorstand mitgeteilt. Bei Verbandssparkassen wird der Prüfungsbericht gemäß § 26 Abs. 3 Satz 1 SächsSparkG außerdem dem Vorstand des Sachsen-Finanzverbands vorgelegt. Im Übrigen ist bei Verbandssparkassen, im Hinblick auf die in § 21 Abs. 4 SächsSparkG geregelte Berichtspflicht, dem Vorstand des Sachsen-Finanzverbands ebenfalls der Versand der Prüfungsberichte nach § 2 mitzuteilen.
(3) Die zuständigen Sparkassenaufsichtsbehörden überwachen im Benehmen mit der Prüfungseinrichtung die Erledigung etwaiger Beanstandungen.

§ 6 In-Kraft-Treten
(1) Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
(2) Diese Verwaltungsvorschrift gilt erstmals für die Prüfung der Jahresabschlüsse zum 31. Dezember 2000.
Dresden, den 29. November 2000
Der Staatsminister der Finanzen Prof. Dr. Georg Milbradt
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