Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Gliederung und die Aufgaben der nachgeordneten Polizeidienststellen im Freistaat Sachsen (Sächsische Polizeiorganisationsverordnung – SächsPolOrgVO)
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Gliederung und die Aufgaben der nachgeordneten Polizeidienststellen im Freistaat Sachsen (Sächsische Polizeiorganisationsverordnung – SächsPolOrgVO)
Vom 17. März 2020
Auf Grund des § 100 des
Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes
vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358) verordnet das Staatsministerium des Innern:
§ 1 Dienstbezirke
(1) Dienstbezirk des Landeskriminalamtes, des Polizeiverwaltungsamtes sowie des Präsidiums der Bereitschaftspolizei ist das Gebiet des Freistaates Sachsen.
(2) Die Dienstbezirke der Polizeidirektionen werden wie folgt festgelegt:
1.
Polizeidirektion Chemnitz: Erzgebirgskreis, Landkreis Mittelsachsen, Kreisfreie Stadt Chemnitz,
2.
Polizeidirektion Dresden: Landeshauptstadt Dresden, Landkreise Meißen und Sächsische Schweiz-Osterzgebirge,
3.
Polizeidirektion Görlitz: Landkreise Bautzen und Görlitz,
4.
Polizeidirektion Leipzig: Landkreise Leipzig und Nordsachsen, Kreisfreie Stadt Leipzig,
5.
Polizeidirektion Zwickau: Vogtlandkreis und Landkreis Zwickau.
(3)
1
Die örtliche Zuständigkeit für den Bereich der Bundesautobahnen wird abweichend von Absatz 2 wie folgt festgelegt:
1.
Polizeidirektion Chemnitz:
a)
Bundesautobahn 4 von der Anschlussstelle Wüstenbrand bis zum Autobahndreieck Nossen,
b)
Bundesautobahn 72 von der Anschlussstelle Hartenstein bis zum Autobahnkreuz Bundesautobahn 72 und Bundesautobahn 38 im jeweiligen Planungs- und Baufortschritt;
2.
Polizeidirektion Dresden:
a)
Bundesautobahn 4 vom Autobahndreieck Nossen bis zur Anschlussstelle Hermsdorf,
b)
Bundesautobahn 13 vom Autobahndreieck Dresden-Nord bis zur Landesgrenze (km 124,685),
c)
Bundesautobahn 14 vom Autobahndreieck Nossen bis zur Anschlussstelle Döbeln-Nord,
d)
Bundesautobahn 17 vom Autobahndreieck Dresden-West bis zur Bundesgrenze;
3.
Polizeidirektion Görlitz: Bundesautobahn 4 von der Anschlussstelle Hermsdorf bis zur Bundesgrenze;
4.
Polizeidirektion Leipzig:
a)
Bundesautobahn 9 von der Landesgrenze (km 105,276) bis zur Landesgrenze (km 131,412),
b)
Bundesautobahn 14 von der Anschlussstelle Döbeln-Nord bis zur Landesgrenze (km 99,475),
c)
Bundesautobahn 38 von der Landesgrenze (km 189,562) bis zum Autobahndreieck Parthenaue;
5.
Polizeidirektion Zwickau:
a)
Bundesautobahn 4 von der Landesgrenze (km 114,072) bis zur Anschlussstelle Wüstenbrand,
b)
Bundesautobahn 72 von der Landesgrenze (km 15,733) bis zur Anschlussstelle Hartenstein.
2
Die kriminalpolizeiliche Zuständigkeit bleibt davon unberührt.
§ 2 Aufgaben
1
Die Polizeidienststellen sind für die Erfüllung der vollzugspolizeilichen Aufgaben zuständig.
2
Dies beinhaltet auch die Kriminal- und Verkehrsprävention.
§ 3 Landeskriminalamt
(1) Das Landeskriminalamt ist Zentralstelle für kriminalpolizeiliche Aufgaben und vollzugspolizeiliche Prävention, daneben nimmt es Ermittlungszuständigkeiten nach den Absätzen 3 bis 5 wahr.
(2) Das Landeskriminalamt hat insbesondere
1.
Informationen für die vorbeugende Bekämpfung von Straftaten und die Strafverfolgung zu sammeln und auszuwerten,
2.
Maßnahmen der Verkehrs- und Kriminalprävention zu initiieren, zu unterstützen und selbst durchzuführen, die vollzugspolizeiliche Prävention zu koordinieren sowie bei der kommunalen Prävention vollzugspolizeiliche Aspekte einzubringen,
3.
kriminalwissenschaftliche, kriminaltechnische und erkennungsdienstliche Untersuchungen durchzuführen sowie auf Ersuchen einer anderen Polizeidienststelle, einer Staatsanwaltschaft oder eines Gerichts entsprechende Untersuchungen durchzuführen und Gutachten zu erstellen,
4.
den Rechts- und Amtshilfeverkehr mit dem Ausland und den polizeilichen Informationsaustausch mit den Dienststellen des Bundes und der Länder für die Polizeidienststellen im Freistaat Sachsen durchzuführen, soweit nicht der unmittelbare Geschäftsweg zugelassen ist,
5.
Anzeigen nach dem
Geldwäschegesetz
vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2602) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu sammeln, auszuwerten und Finanzermittlungen bis zur Feststellung der zuständigen Behörde durchzuführen,
6.
die vollzugspolizeiliche Fahndung zu koordinieren,
7.
Spezialkräfte zur Einsatz- und Ermittlungsunterstützung vorzuhalten,
8.
zentrale Aufgaben im Bereich der Führung und des Einsatzes von Vertrauenspersonen wahrzunehmen,
9.
Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation sowie die Überwachung und Online-Durchsuchung von informationstechnischen Systemen (Informationstechnische Überwachung) in technischer Hinsicht zu gewährleisten und Maßnahmen der elektronischen Aufklärung durchzuführen,
10.
Aufgaben des Personenschutzes für als gefährdet eingestufte Personen wahrzunehmen,
11.
Maßnahmen nach dem
Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetz
vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3510), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2121) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen und andere Zeugenschutzmaßnahmen zu koordinieren,
12.
Maßnahmen des Operativen Opferschutzes durchzuführen und dessen Belange zu koordinieren sowie
13.
die Entschärfung unkonventioneller Spreng- und Brandvorrichtungen durchzuführen.
(3) Das Landeskriminalamt ist zuständig für die vollzugspolizeilichen Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung in Fällen
1.
der Organisierten Kriminalität,
2.
der Staatsschutzdelikte mit Ausnahme der §§ 86, 86a und 90a des
Strafgesetzbuches
,
3.
von § 129 des
Strafgesetzbuches
und von § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 des
Vereinsgesetzes
vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 419) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wenn eine politische Motivation anzunehmen ist,
4.
der Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch vom 26. Juni 2002 (BGBl. I S. 2254), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3150) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
5.
der Wirtschaftskriminalität bei den in § 74c Absatz 1 Satz 1 des
Gerichtsverfassungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2633) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Straftaten, wenn diese überwiegend länderübergreifende oder internationale Bezüge aufweisen,
6.
der Geld- und Wertzeichenfälschung, beim Inverkehrbringen von Falschgeld jedoch nur, wenn es überörtlich in Verkehr gebracht wird,
7.
des unerlaubten Handels mit Kriegswaffen oder, sofern es sich um Fälle von herausragender Bedeutung handelt, mit explosionsgefährlichen Stoffen,
8.
gemeingefährlicher Straftaten nach den §§ 307, 309, 310 Absatz 1 Nummer 1 und nach § 311 des
Strafgesetzbuches
sowie
9.
von Straftaten gegen die Umwelt im Zusammenhang mit radioaktiven Stoffen und ionisierenden Strahlen.
(4) Bei anderen Straftaten nimmt das Landeskriminalamt die vollzugspolizeilichen Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung wahr, wenn
1.
dies vom Staatsministerium des Innern angeordnet wird,
2.
das Bundeskriminalamt gemäß § 36 Absatz 1 Satz 2 des
Bundeskriminalamtgesetzes
vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1354; 2019 I S. 400), in der jeweils geltenden Fassung, dem Freistaat Sachsen die polizeilichen Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung zuweist und das Staatsministerium des Innern keine andere Polizeidienststelle für zuständig erklärt oder
3.
die Staatsanwaltschaft darum ersucht.
(5)
1
Das Landeskriminalamt kann die vollzugspolizeiliche Ermittlungstätigkeit bei Straftaten übernehmen, wenn
1.
die Durchführung direktionsübergreifender Ermittlungen erforderlich ist und die einheitliche Verfolgung zweckmäßig erscheint,
2.
sie im Zusammenhang mit seiner Verfolgungszuständigkeit stehen oder
3.
eine andere Polizeidienststelle wegen des Umfangs, der Überörtlichkeit oder der hohen Öffentlichkeitswirksamkeit darum ersucht.
2
Das Landeskriminalamt unterrichtet unverzüglich die zuständige Polizeidienststelle über die getroffene Entscheidung.
3
Bei Ordnungswidrigkeiten kann das Landeskriminalamt die Ermittlungstätigkeit übernehmen, wenn sie im Zusammenhang mit seiner Verfolgungszuständigkeit stehen.
(6)
1
Im Einzelfall kann das Landeskriminalamt seine Zuständigkeit nach Absatz 3 einer anderen Polizeidienststelle übertragen, wenn eine wirksame Strafverfolgung sichergestellt ist.
2
Hat das Landeskriminalamt die Verfolgung einer Straftat nach Absatz 4 Nummer 3 übernommen, kann es die Verfolgung dieser Tat nur mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft einer anderen Polizeidienststelle übertragen.
§ 4 Polizeiverwaltungsamt
(1) Dem Polizeiverwaltungsamt obliegen Querschnittsaufgaben mit strukturell übergreifender Bedeutung in den Bereichen Information und Kommunikation, allgemeine Polizeitechnik, Logistik und Verwaltung.
(2) Das Polizeiverwaltungsamt unterstützt bei der Bewältigung von Einsatzlagen die anderen Polizeidienststellen in den Bereichen Information und Kommunikation sowie der Kampfmittelbeseitigung mit Einsatzkräften sowie Führungs- und Einsatzmitteln.
(3)
1
Das Polizeiverwaltungsamt ist die zuständige Stelle für den Betrieb des Digitalfunks der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben im Sinne des BDBOS-Gesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2039), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 1850) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und nimmt die Aufgaben der autorisierten Stelle für den Digitalfunk aller Behörden und Organisationen für Sicherheitsaufgaben im Freistaat Sachsen wahr.
2
Das Polizeiverwaltungsamt trifft im Benehmen mit den betroffenen Dienststellen und Organisationen betriebsbezogene Festlegungen, Anordnungen und Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit der Systeme erforderlich sind.
(4) Das Polizeiverwaltungsamt nimmt für den Freistaat Sachsen die Aufgaben nach § 8 Absatz 1 Satz 4 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606, 1677), das zuletzt durch Artikel 57 Absatz 14 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wahr, soweit der Freistaat Sachsen nach § 8 Absatz.4 Nummer 2 des
Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes
Versorgungsträger ist.
§ 5 Präsidium der Bereitschaftspolizei
(1) Das Präsidium der Bereitschaftspolizei unterstützt mit seinen Kräften und Mitteln bei der Wahrnehmung vollzugspolizeilicher Aufgaben
1.
die Polizeidienststellen bei Einsätzen aus besonderem Anlass und zur Bewältigung von polizeilichen Schwerpunktaufgaben,
2.
die Länder und den Bund bei der Bewältigung von Einsatzlagen.
(2) Es plant den Einsatz eigener Kräfte sowie Mittel und koordiniert den Einsatz der Einsatzeinheiten der Polizeidirektionen.
(3) Dem Präsidium der Bereitschaftspolizei obliegen, soweit es sich nicht um kriminalpolizeiliche Aufgaben handelt, die vollzugspolizeilichen Aufgaben
1.
auf Gewässern im Freistaat Sachsen sowie in den dazugehörenden Häfen und Umschlagstellen nach § 1 Absatz 1 der
Sächsischen Schifffahrtsverordnung
vom 12. März 2004 (SächsGVBl. S. 123), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. August 2014 (SächsGVBl. S. 459) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und
2.
auf der Bundeswasserstraße Elbe sowie in den Häfen, den Neben-, Ufer- und Werftanlagen an der Elbe, bis zur nächsten öffentlichen Straße.
§ 6 Polizeidirektionen
Den Polizeidirektionen obliegen alle Aufgaben des Polizeivollzugsdienstes, soweit nicht eine andere Polizeidienststelle zuständig ist.
§ 7 Eilzuständigkeit, Zusammenarbeit
(1)
1
Ist bei Gefahr im Verzug ein rechtzeitiges Tätigwerden der zuständigen Polizeidienststelle nicht zu erreichen, kann jede andere Polizeidienststelle die erforderlichen Maßnahmen treffen.
2
Die zuständige Polizeidienststelle ist unverzüglich zu unterrichten.
(2)
1
Die Polizeidienststellen sind untereinander und mit anderen Behörden, denen die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung obliegt, zur Zusammenarbeit verpflichtet.
2
Die Polizeidienststellen haben sich gegenseitig zu unterstützen und von allen sachdienlichen Hinweisen und Wahrnehmungen zu unterrichten.
§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
2
Gleichzeitig tritt die
Sächsische Polizeiorganisationsverordnung
vom 16. Dezember 2004 (SächsGVBl. S. 586), die zuletzt durch Verordnung vom 13. August 2013 (SächsGVBl. S. 730) geändert worden ist, außer Kraft.
Dresden, den 17. März 2020
Der Staatsminister des Innern Prof. Dr. Roland Wöller
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