Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung über Planzeichen in Regionalplänen (Sächsische Planzeichenverordnung – SächsPlanzVO)
Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung
über Planzeichen in Regionalplänen
(Sächsische Planzeichenverordnung – SächsPlanzVO)
¹
Vom 7. Mai 2014
Rechtsbereinigt mit Stand vom 13. Mai 2021
Aufgrund von § 4 Abs. 3 des
Gesetzes zur Raumordnung und Landesplanung des Freistaates Sachsen (Landesplanungsgesetz – SächsLPlG
) vom 11. Juni 2010 (SächsGVBl. S. 174), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 234, 237) geändert worden ist, wird verordnet:
§ 1 Anwendungsbereich
1
Für die zeichnerischen Festlegungen in den Raumstruktur- und Raumnutzungskarten der Regionalpläne sind die Planzeichen gemäß den Anlagen 1 und 2 zu verwenden.
2
Gleiches gilt bei einer Darstellung von Inhalten der Karten nach Satz 1 in Karten des Regionalplanes, die die Raumstruktur- und Raumnutzungskarten ergänzen.
§ 2 Ausnahmen
Wenn es für die Lesbarkeit der Raumstruktur- und Raumnutzungskarten erforderlich ist, kann mit Zustimmung der obersten Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde bei der Art der Flächenfüllung von den Vorgaben des § 1 Satz 1 abgewichen werden.
²
§ 3 Parameter
Die oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde stellt den Regionalen Planungsverbänden die Parameter für die zeichnerische Darstellung der Planzeichen gemäß den Anlagen 1 und 2 zur Verfügung.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Dresden, den 7. Mai 2014
Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig
Anlagen
Anlage 1
Anlage 2
1
Überschrift geändert durch
Artikel 5 der Verordnung vom 12. April 2021
(SächsGVBl. S. 517)
2
§ 2 geändert durch
Verordnung vom 11. Juni 2019
(SächsGVBl. S. 474)
Feedback