Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Umsetzung des Pflegeberufegesetzes und der auf Grundlage des Pflegeberufegesetzes erlassenen bundesrechtlichen Verordnungen im Freistaat Sachsen (Sächsische Pflegeberufegesetz-Umsetzungsverordnung – SächsPflBGUmVO)
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Umsetzung des Pflegeberufegesetzes und der auf Grundlage des Pflegeberufegesetzes erlassenen bundesrechtlichen Verordnungen im Freistaat Sachsen (Sächsische Pflegeberufegesetz-Umsetzungsverordnung – SächsPflBGUmVO)
erlassen als Artikel 1 der
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Umsetzung des Pflegeberufegesetzes im Freistaat Sachsen
Vom 26. November 2019
Rechtsbereinigt mit Stand vom 28. November 2020
Abschnitt 1 Geeignetheit von Einrichtungen zur Durchführung von Teilen der praktischen Ausbildung
§ 1 Begriffsbestimmung
Pflegefachkräfte im Sinne dieser Verordnung sind Personen mit der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung als
1.
Pflegefachfrau oder Pflegefachmann,
2.
Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger,
3.
Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger oder
4.
Altenpflegerin oder Altenpfleger.
§ 2 Strukturelle Anforderungen
Jede Einrichtung, die Teile der praktischen Ausbildung gemäß § 7 des
Pflegeberufegesetzes
vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, durchführt, muss die nachfolgend aufgeführten Anforderungen erfüllen:
1.
Für jeden anwesenden Auszubildenden müssen
a)
in Einrichtungen nach § 3 Nummer 1 jeweils zweieinhalb Pflegefachkräfte und
b)
in Einrichtungen nach § 3 Nummer 2 und 3 jeweils zwei Pflegefachkräfte
beschäftigt oder eingesetzt sein.
¹
2.
1
Die Einrichtung stellt sicher, dass die Ausbildung geplant und strukturiert auf der Grundlage des Ausbildungsplans nach § 6 Absatz 3 Satz 1 des
Pflegeberufegesetzes
erfolgt und die Ziele und Inhalte des Rahmenausbildungsplanes für den in der Einrichtung jeweils geplanten Einsatz nach Anlage 7 der
Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung
vom 2. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1572), die durch Artikel 17 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erfüllt werden.
2
Wird ein Einsatz auf mehrere Einrichtungen aufgeteilt, reicht es aus, wenn die Einrichtung die Ziele und Inhalte des Rahmenausbildungsplanes nur für den bei ihr geplanten Teil des Einsatzes erfüllen kann.
3
Der Vertiefungseinsatz nach § 7 Absatz 4 des
Pflegeberufegesetzes
kann nicht auf mehrere Einrichtungen aufgeteilt werden.
3.
1
Der Einrichtung steht eine ausreichende Anzahl an Praxisanleitern im Sinne von § 4 Absatz 2 der
Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung
zur Verfügung.
2
Ein Praxisanleiter, der mit 40 Wochenstunden beschäftigt ist, soll zur Durchführung der Praxisanleitung ohne entsprechende Freistellung für nicht mehr als drei, bei vollständiger Freistellung für nicht mehr als neun Auszubildende pro Woche zuständig sein.
4.
Wenn in der Einrichtung der praktische Teil der staatlichen Prüfung absolviert werden soll, müssen mindestens zwei Praxisanleiter zur Verfügung stehen.
²
§ 3 Pflichteinsätze in der allgemeinen Pflege
Fachlich geeignet sind
1.
für den Pflichteinsatz in der allgemeinen Akutpflege in stationären Einrichtungen die zur Versorgung nach § 108 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
zugelassenen Krankenhäuser,
2.
für den Pflichteinsatz in der allgemeinen Langzeitpflege in stationären Einrichtungen die zur Versorgung nach § 71 Absatz 2 und § 72 Absatz 1 des
Elften Buches Sozialgesetzbuch
zugelassenen stationären Pflegeeinrichtungen und
3.
für den Pflichteinsatz in der allgemeinen ambulanten Akut- und Langzeitpflege
a)
die zur Versorgung nach § 71 Absatz 1 und § 72 Absatz 1 des
Elften Buches Sozialgesetzbuch
zugelassenen ambulanten Pflegeeinrichtungen und
b)
die zur Versorgung nach § 37 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
zugelassenen ambulanten Pflegeeinrichtungen.
§ 4 Pflichteinsatz im speziellen Bereich der pädiatrischen Versorgung
(1) Fachlich geeignet für den Pflichteinsatz im speziellen Bereich der pädiatrischen Versorgung sind die in § 3 genannten Einrichtungen, wenn sie auf die Versorgung von Kindern und Jugendlichen ausgerichtet sind oder über entsprechend ausgerichtete Bereiche verfügen.
(2) Für den Einsatz sind auch andere Einrichtungen fachlich geeignet, in denen Kinder oder Jugendliche versorgt oder betreut werden, insbesondere
1.
Einrichtungen der Vorsorge oder Rehabilitation für Kinder und Jugendliche,
2.
pädiatrische Fachpraxen,
3.
sozialpädiatrische Zentren,
4.
Kinderhospize,
5.
der Kinder- und Jugendärztliche Dienst der Gesundheitsämter,
6.
Kinderkrippen im Sinne von § 1 Absatz 2 des
Gesetzes über Kindertageseinrichtungen
in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 225), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
7.
heilpädagogische Kindertageseinrichtungen oder heilpädagogische Gruppen in Kindertageseinrichtungen im Sinne von § 19 Satz 1 des
Gesetzes über Kindertageseinrichtungen
sowie
8.
sonstige Einrichtungen zur Versorgung oder Betreuung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen.
(3) Für die in Absatz 2 genannten Einrichtungen gilt Folgendes:
1.
§ 2 Nummer 1 Buchstabe b gilt mit der Maßgabe, dass auch andere, zur Vermittlung der Ausbildungsinhalte geeignete Fachkräfte einbezogen werden können.
2.
1
Die Praxisanleitung kann durch andere entsprechend qualifizierte Fachkräfte sichergestellt werden.
2
Nichtakademisches Fachpersonal soll eine Berechtigung zur Ausbildung haben.
§ 5 Pflichteinsatz im speziellen Bereich der psychiatrischen Versorgung
(1) Fachlich geeignet für den Pflichteinsatz im speziellen Bereich der allgemein-, geronto-, kinder- oder jugendpsychiatrischen Versorgung sind
1.
die in § 3 genannten Einrichtungen, wenn sie auf die psychiatrische oder psychosomatische Versorgung ausgerichtet sind oder über entsprechend ausgerichtete Bereiche verfügen, und
2.
Einrichtungen der Vorsorge oder Rehabilitation mit der Ausrichtung auf Psychotherapie, Psychiatrie oder Psychosomatik.
(2) Für den Einsatz sind auch andere Einrichtungen zur psychiatrischen oder psychosomatischen Versorgung fachlich geeignet, insbesondere
1.
Einrichtungen nach § 3 Nummer 3 Buchstabe a, die überwiegend in ambulant betreuten Wohngemeinschaften im Sinne von § 2 Absatz 2 Satz 1 des
Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes
vom 12. Juli 2012 (SächsGVBl. S. 397), das zuletzt durch das Gesetz vom 6. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 466) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, tätig sind und dort Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz betreuen,
2.
Einrichtungen oder Dienste, die Menschen mit chronisch psychischen Erkrankungen, auch in gemeinschaftlichen Wohnformen, betreuen, und
3.
Einrichtungen oder Dienste, die abhängigkeitskranke Menschen, auch in gemeinschaftlichen Wohnformen, betreuen.
(3) Für die in Absatz 1 Nummer 2 sowie Absatz 2 Nummer 2 und 3 genannten Einrichtungen gilt Folgendes:
1.
§ 2 Nummer 1 Buchstabe b gilt mit der Maßgabe, dass auch andere zur Vermittlung der Ausbildungsinhalte geeignete Fachkräfte einbezogen werden können.
2.
1
Die Praxisanleitung kann durch andere entsprechend qualifizierte Fachkräfte sichergestellt werden.
2
Nichtakademisches Fachpersonal soll eine Berechtigung zur Ausbildung haben.
³
§ 6 Vertiefungseinsatz
(1) Fachlich geeignet für den Vertiefungseinsatz im Bereich eines Pflichteinsatzes sind die in den §§ 3 und 4 Absatz 1 sowie in § 5 Absatz 1 genannten Einrichtungen.
(2) Fachlich geeignet für den Vertiefungseinsatz in der allgemeinen ambulanten Akut- und Langzeitpflege mit der Ausrichtung auf den Bereich der ambulanten Langzeitpflege nach § 7 Absatz 4 Satz 2 des
Pflegeberufegesetzes
sind ausschließlich ambulante Pflegeeinrichtungen, die zur Versorgung nach § 71 Absatz 1 und § 72 Absatz 1 des
Elften Buches Sozialgesetzbuch
zugelassen sind.
§ 7 Weitere Einsätze
(1) Fachlich geeignet für die weiteren Einsätze sind neben den in den §§ 3 bis 6 genannten Einrichtungen alle Einrichtungen, in denen Kompetenzen entsprechend dem Ausbildungsziel nach § 5 des
Pflegeberufegesetzes
erworben werden können.
(2) Sofern eine Einrichtung nicht dem § 3 unterfällt, gilt Folgendes:
1.
§ 2 Nummer 1 Buchstabe b gilt mit der Maßgabe, dass auch andere, zur Vermittlung der Ausbildungsinhalte geeignete Fachkräfte einbezogen werden können.
2.
1
Die Praxisanleitung kann durch andere entsprechend qualifizierte Fachkräfte sichergestellt werden.
2
Nichtakademisches Fachpersonal soll eine Berechtigung zur Ausbildung haben.
§ 8 Länderübergreifende Kooperationen
Eine Einrichtung außerhalb des Freistaates Sachsen kann nur dann in die praktische Ausbildung einbezogen werden, wenn sie die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt.
§ 9 Feststellungsverfahren
(1) Hat eine Einrichtung, die Teile der praktischen Ausbildung durchführen will, Zweifel, ob sie die Anforderungen dafür erfüllt, kann sie bei der Landesdirektion Sachsen die Feststellung der Geeignetheit beantragen.
(2) Der Antrag hat Angaben zur Art der Einrichtung sowie zur Beurteilung der Geeignetheit anhand der in den §§ 2 bis 7 genannten Kriterien zu enthalten.
Abschnitt 2 Finanzierungsgrundlagen im ambulanten Bereich
§ 10 Maßgebliche Punkte
1
Für die Berechnung nach § 12 Absatz 3 Satz 1 der
Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung
vom 2. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1622), in der jeweils geltenden Fassung, sind unabhängig von der Kostentragung maßgeblich die für Pflegesachleistungen nach § 36 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und für die Beratung nach § 37 Absatz 3 des
Elften Buches Sozialgesetzbuch
von der jeweiligen ambulanten Pflegeeinrichtung im Vorjahr des Festsetzungszeitraums aufgrund des im Freistaat Sachsen geltenden Leistungskomplexsystems abgerechneten Punkte.
2
Nur diese Punkte sind gemäß § 11 Absatz 4 der
Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung
der zuständigen Stelle nach § 26 Absatz 4 des
Pflegeberufegesetzes
mitzuteilen.
Abschnitt 3 Statistische Erhebungen
§ 11 Ergänzende Erhebungsmerkmale zur Bundesstatistik
Bei den Erhebungen nach § 21 Absatz 2 Nummer 1 und § 22 Absatz 1 der
Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung
werden darüber hinausgehend Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen erfasst:
1.
die Anzahl der Praxisanleiter mit berufspädagogischer Zusatzqualifikation nach § 4 Absatz 3 Satz 1 der
Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung
,
2.
die Anzahl der Praxisanleiter mit einer Qualifikation nach § 4 Absatz 3 Satz 2 der
Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung
.
§ 12 Anwendbare Vorschriften
Für das Verfahren gelten die §§ 23 bis 27 der
Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung
entsprechend.
Abschnitt 4 Übergangsregelungen
§ 13 Zeitlicher Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt nicht für Ausbildungen nach dem Krankenpflegegesetz vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), das zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) geändert worden ist, oder nach dem
Altenpflegegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 1b des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) geändert worden ist, die vor dem 1. Januar 2020 begonnen wurden und noch nicht abgeschlossen sind.
§ 14 Überleitung von Ausbildungen
Eine Überleitung von Ausbildungen nach dem Krankenpflege- oder dem Altenpflegegesetz in eine Ausbildung nach dem
Pflegeberufegesetz
ist nicht zulässig.
1
§ 2 Nummer 1 tritt entsprechend
Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung vom 26.November 2019
(SächsGVBl. S. 770) am 1. Januar 2023 in Kraft.
2
§ 2 geändert durch
Artikel 3 der Verordnung vom 2. November 2020
(SächsGVBl. S. 627)
3
§ 5 geändert durch
Artikel 3 der Verordnung vom 2. November 2020
(SächsGVBl. S. 627)
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