Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zum Pflanzenschutzgesetz (Sächsische Pflanzenschutzverordnung – SächsPflSchVO)
Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zum Pflanzenschutzgesetz
(Sächsische Pflanzenschutzverordnung – SächsPflSchVO)
erlassen als Artikel 1 der
Gemeinsamen Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Neuregelung pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften
Vom 28. Juli 2014
§ 1 Anzeige nach § 10 PflSchG bei Beratung und Anwendung
(1) Die Anzeige nach § 10 Satz 1
PflSchG
hat elektronisch über einen Online-Zugang oder schriftlich bei der zuständigen Behörde zu erfolgen und muss folgende Angaben enthalten:
1.
den Namen, die Anschrift und die Telekommunikationsdaten des Betriebs sowie des Betriebsinhabers oder Geschäftsführers,
2.
den Namen, die Anschrift und den Sachkundenachweis gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 3
PflSchG
der Personen, die
a)
Pflanzenschutzmittel anwenden,
b)
andere über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln beraten oder
c)
Personen, die Pflanzenschutzmittel im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses oder einer Hilfstätigkeit anwenden, anleiten oder beaufsichtigen, und
3.
die Angabe, ob Pflanzenschutzmittel auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Freilandflächen oder auf anderen Flächen angewendet werden sollen.
(2) Änderungen der angezeigten Verhältnisse, insbesondere auch die Beendigung von Tätigkeiten nach § 10 Satz 1
PflSchG
, hat der Anzeigepflichtige unverzüglich der zuständigen Behörde elektronisch über einen Online-Zugang oder schriftlich mitzuteilen.
§ 2 Anzeige nach § 24 Abs. 1 Satz 1 PflSchG bei der Abgabe von Pflanzenschutzmitteln
(1) Die Anzeige nach § 24 Abs. 1 Satz 1
PflSchG
hat elektronisch über einen Online-Zugang oder schriftlich bei der zuständigen Behörde zu erfolgen und muss folgende Angaben enthalten:
1.
den Namen, die Anschrift und die Telekommunikationsdaten des Betriebs sowie des Betriebsinhabers oder Geschäftsführers,
2.
den Ort der Tätigkeit,
3.
den Sachkundenachweis gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 und 5
PflSchG
,
4.
den Namen und die Anschrift der Personen, die Pflanzenschutzmittel
a)
in Verkehr bringen,
b)
einführen oder
c)
innergemeinschaftlich verbringen, und
5.
die Aussage, ob Pflanzenschutzmittel über das Internet in Verkehr gebracht werden.
(2) § 1 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 3 Anerkennung der Kontrollwerkstätten
(1)
1
Die Prüfung von Pflanzenschutzgeräten nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Prüfung von Pflanzenschutzgeräten (
Pflanzenschutz-Geräteverordnung
) vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1953, 1962), in der jeweils geltenden Fassung, wird durch amtlich anerkannte Kontrollwerkstätten durchgeführt.
2
Eine Werkstatt wird auf Antrag von der zuständigen Behörde als amtliche Kontrollwerkstatt anerkannt, wenn sie
1.
in ausreichendem Umfang über fachlich geeignetes und zuverlässiges Kontrollpersonal verfügt,
2.
die für die Prüfungsmaßnahmen notwendigen betrieblichen Ausrüstungen besitzt und
3.
die Gewähr dafür bietet, dass die Instandhaltungsmaßnahmen und Prüfungen unter Einhaltung der dafür geltenden Vorschriften durchgeführt werden.
3
Die Anerkennung kann mit Nebenbestimmungen erteilt werden.
4
Diese können Vorgaben zur Dokumentation durchgeführter Kontrollen, Aufbewahrung von Kontrollberichten und zur Information der zuständigen Behörden über durchgeführte Kontrollen enthalten.
(2)
1
Fachlich geeignet ist Kontrollpersonal, das eine abgeschlossene fachbezogene Berufsausbildung besitzt.
2
Das Kontrollpersonal der amtlich anerkannten Kontrollwerkstätten hat nach Aufforderung durch die zuständige Behörde an angebotenen Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen.
(3)
1
Die betrieblichen Ausrüstungen nach Absatz 1 Nr. 2 müssen dem Stand der Technik und den technischen Vorgaben des Julius Kühn-Instituts entsprechen.
2
Die Messgenauigkeit der Prüfeinrichtungen muss periodisch im Abstand von höchstens sechs Kalenderhalbjahren geprüft und bestätigt werden.
3
Das Protokoll der Prüfung ist der zuständigen Behörde bis spätestens zum Ende des Monats, in dem die Prüfung durchgeführt wurde, zu übersenden.
(4)
1
Kontrollwerkstätten, die in anderen Ländern amtlich anerkannt sind, gelten auch im Freistaat Sachsen als anerkannt.
2
Sie haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit im Freistaat Sachsen bei der zuständigen Behörde elektronisch über einen Online-Zugang oder schriftlich anzuzeigen.
(5) Änderungen der Verhältnisse, insbesondere auch die Beendigung des Betriebs einer Kontrollwerkstatt gemäß Absatz 1, hat der Betreiber der Kontrollwerkstatt unverzüglich elektronisch über einen Online-Zugang oder schriftlich der zuständigen Behörde mitzuteilen.
§ 4 Bekämpfung von Schadorganismen im Privat- und Körperschaftswald
(1)
1
Private und körperschaftliche Waldbesitzer sind verpflichtet, zur Massenvermehrung neigende Schadorganismen, deren Auftreten insbesondere zu einem flächenhaften Absterben von Waldbeständen oder zu einer flächenhaften erheblichen Beeinträchtigung von Waldfunktionen führen kann, im erforderlichen Umfang unverzüglich entweder zu bekämpfen oder bekämpfen zu lassen.
2
Sie sind verpflichtet,
1.
das Auftreten einer Massenvermehrung in ihren Wäldern der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch anzuzeigen und
2.
die von der zuständigen Behörde veranlassten notwendigen Untersuchungen zur Prognose oder Feststellung einer Massenvermehrung zu dulden, einschließlich der Erfolgskontrolle nach der Bekämpfung.
(2)
1
Die zuständige Behörde kann die zur Bekämpfung der in Absatz 1 genannten Schadorganismen erforderlichen Maßnahmen anordnen.
2
Dazu gehört auch die Veranlassung von zur Prognose und Feststellung einer Massenvermehrung notwendigen Untersuchungen.
(3)
1
Die zuständige Behörde kann nach Anhörung der betroffenen privaten und körperschaftlichen Waldbesitzer Bekämpfungsmaßnahmen, die wirtschaftlich nur für mehrere Waldbesitzer gemeinsam durchgeführt werden können, durch geeignete Anwender durchführen lassen.
2
Ist die Bekämpfung zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr erforderlich, kann die Anhörung der Waldbesitzer unterbleiben, sofern sie nicht rechtzeitig erreichbar sind; in diesem Fall sind die Waldbesitzer in geeigneter Weise über die vorgesehenen Bekämpfungsmaßnahmen zu informieren.
(4) Die zuständige Behörde erhebt von den privaten und körperschaftlichen Waldbesitzern für die Maßnahmen nach Absatz 3 die Kosten flächenanteilig.
(5) Einschränkungen bei der Bekämpfung von Schadorganismen im Privat- und Körperschaftswald aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
§ 5 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a
PflSchG
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Schadorganismen nicht oder nicht ausreichend bekämpft oder bekämpfen lässt.
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