Sächsische Personalvertretungswahlenverordnung – SächsPersVWVO
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Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zu den Wahlen nach dem Sächsischen Personalvertretungsgesetz (Sächsische Personalvertretungswahlenverordnung – SächsPersVWVO)

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung
zu den Wahlen nach dem Sächsischen Personalvertretungsgesetz
(Sächsische Personalvertretungswahlenverordnung – SächsPersVWVO)
Vom 27. Januar 2011

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Juni 2022

Aufgrund von § 92 des
Sächsischen Personalvertretungsgesetzes (SächsPersVG
) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 430), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. November 2010 (SächsGVBl. S. 290) geändert worden ist, wird verordnet:

Inhaltsübersicht

¹
Teil 1 Wahl des Personalrats
Abschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften über Vorbereitung und Durchführung der Wahl
§ 1
Wahlvorstand, Wahlhelfer
§ 2
Feststellung der Wahlberechtigten, Wählerverzeichnis
§ 3
Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis
§ 4
Vorabstimmungen
§ 5
Ermittlung der Zahl der zu wählenden Personalratsmitglieder, Verteilung der Sitze auf die Gruppen
§ 6
Wahlausschreiben
§ 7
Vorschlagslisten
§ 8
Inhalt der Vorschlagslisten
§ 9
Sonstige Erfordernisse
§ 10
Behandlung der Vorschlagslisten, ungültige Vorschlagslisten
§ 11
Nachfrist für die Einreichung von Vorschlagslisten
§ 12
Bezeichnung der Vorschlagslisten
§ 13
Bekanntmachung der Vorschlagslisten
§ 14
Sitzungsniederschriften
§ 15
Ausübung des Wahlrechts, Stimmzettel, ungültige Stimmen
§ 16
Wahlhandlung
§ 17
Briefwahl
§ 18
Behandlung der durch Briefwahl abgegebenen Stimmen
§ 19
Anordnung der Briefwahl
§ 20
Feststellung des Wahlergebnisses
§ 21
Wahlniederschrift
§ 22
Benachrichtigung der gewählten Bewerber
§ 23
Bekanntmachung des Wahlergebnisses
§ 24
Aufbewahrung der Wahlunterlagen
Abschnitt 2 Wahlverfahren bei Listenwahl
§ 25
Voraussetzungen, Stimmzettel, Stimmabgabe
§ 26
Ermittlung der gewählten Gruppenvertreter bei Gruppenwahl
§ 27
Ermittlung der gewählten Gruppenvertreter bei gemeinsamer Wahl
Abschnitt 3 Wahlverfahren bei Personenwahl
§ 28
Voraussetzungen, Stimmzettel und Stimmabgabe bei Vorliegen einer Vorschlagsliste
§ 29
Ermittlung der gewählten Bewerber
§ 30
Voraussetzungen, Stimmzettel und Stimmabgabe bei Wahl eines Personalratsmitglieds oder eines Gruppenvertreters
Teil 2 Wahl der Stufenvertretungen und des Gesamtpersonalrats
Abschnitt 1 Wahl des Bezirkspersonalrats
§ 31
Anzuwendende Vorschriften
§ 32
Leitung der Wahl
§ 33
Feststellung der Beschäftigtenzahl, Wählerverzeichnis
§ 34
Zahl der zu wählenden Bezirkspersonalratsmitglieder
§ 35
Gleichzeitige Wahl
§ 36
Wahlausschreiben
§ 37
Sonstige Bekanntmachungen des Bezirkswahlvorstands
§ 38
Sitzungsniederschriften
§ 39
Stimmabgabe, Stimmzettel
§ 40
Feststellung und Bekanntmachung des Wahlergebnisses
Abschnitt 2 Wahl des Hauptpersonalrats
§ 41
Anzuwendende Vorschriften
§ 42
Leitung der Wahl
§ 43
Durchführung der Wahl nach Bezirken
Abschnitt 3 Wahl des Gesamtpersonalrats
§ 44
Anzuwendende Vorschriften
Teil 3 Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung
§ 45
Vorbereitung und Durchführung der Wahl
§ 46
Wahl der Jugend- und Auszubildendenstufenvertretung
Teil 4 Sonstige Vorschriften, Schlussbestimmungen
§ 47
Berechnung von Fristen
§ 48
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Teil 1 Wahl des Personalrats

Abschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften über Vorbereitung und Durchführung der Wahl

§ 1 Wahlvorstand, Wahlhelfer

(1)
1
Der Wahlvorstand führt die Wahl des Personalrats durch.
2
Er kann Wahlberechtigte im Einvernehmen mit der Dienststelle als Wahlhelfer zu seiner Unterstützung bestellen (§ 23 Abs. 2
SächsPersVG
).
3
§ 24 Abs. 2 Satz 2 und 3
SächsPersVG
gilt auch für die Tätigkeit als Wahlhelfer.
(2)
1
Die Dienststelle hat den Wahlvorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, insbesondere die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, sowie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
2
Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl hat die Dienststelle im erforderlichen Umfang Räume, Geschäftsbedarf und Schreibkräfte zur Verfügung zu stellen.
(3)
1
Der Wahlvorstand gibt die Namen seiner Mitglieder und deren Vertreter sowie seine Anschrift unverzüglich nach seiner Wahl oder Bestellung durch Aushang oder mittels der nur dienststellenintern zugänglichen Informations- und Kommunikationstechnik bis zum Abschluss der Stimmabgabe bekannt.
2
Die Bekanntmachung ausschließlich in elektronischer Form ist nur zulässig, wenn alle Beschäftigten von der Bekanntmachung Kenntnis erlangen können und Vorkehrungen getroffen werden, dass Änderungen der Bekanntmachung nur vom Wahlvorstand vorgenommen werden können.
3
Der Wahlvorstand hat in der Bekanntmachung auf die sich aus
§ 6
Absatz 3 und 6,
§ 18
Abs. 1 und § 19 Abs. 2
SächsPersVG
ergebenden Vorabstimmungen mit ihren Fristen (§ 4) hinzuweisen.
(4) Der Wahlvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
²

§ 2 Feststellung der Wahlberechtigten, Wählerverzeichnis

(1) Der Wahlvorstand stellt die Zahl der am Wahltag in der Regel beschäftigten Wahlberechtigten und ihre Verteilung auf die Gruppen sowie das jeweilige zahlenmäßige Verhältnis zwischen Frauen und Männern fest.
(2) Der Wahlvorstand stellt ein Verzeichnis der Wahlberechtigten (Wählerverzeichnis), getrennt nach den Gruppen der Beamten und Arbeitnehmer, auf.
(3)
1
Ein Abdruck des Wählerverzeichnisses ist unverzüglich bis zum Abschluss der Stimmabgabe zur Einsicht auszulegen oder mittels der nur dienststellenintern zugänglichen Informations- und Kommunikationstechnik bekannt zu machen.
2
§ 1 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 3 Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis

(1) Jeder Beschäftigte kann beim Wahlvorstand schriftlich Einspruch gegen die Richtigkeit des Wählerverzeichnisses bis zehn Arbeitstage vor Beginn der Stimmabgabe einlegen.
(2)
1
Über den Einspruch entscheidet der Wahlvorstand.
2
Die Entscheidung ist dem Beschäftigten, der den Einspruch eingelegt hat, spätestens fünf Arbeitstage vor Beginn der Stimmabgabe schriftlich mitzuteilen.
3
Ist der Einspruch begründet, hat der Wahlvorstand das Wählerverzeichnis zu berichtigen.
(3) Nach Ablauf der Einspruchsfrist ist das Wählerverzeichnis nur bei Schreibfehlern, offenbaren Unrichtigkeiten, zur Erledigung rechtzeitig eingelegter Einsprüche, bei einem Eintritt, bei einem Ausscheiden oder bei einer Änderung der Gruppenzugehörigkeit eines Wahlberechtigten bis zum Abschluss der Stimmabgabe zu berichtigen.

§ 4 Vorabstimmungen

1
Vorabstimmungen über
1.
eine von § 17 Abs. 1
SächsPersVG
abweichende Verteilung der Mitglieder des Personalrats auf die Gruppen (§ 18 Abs. 1
SächsPersVG
),
2.
die Durchführung einer gemeinsamen Wahl (§ 19 Abs. 2
SächsPersVG
),
3.
die Geltung von Nebenstellen oder Teilen einer Dienststelle als selbstständige Dienststelle (§ 6 Abs. 3
SächsPersVG
) oder
4.
die Geltung der organisatorischen Einheiten einer länderübergreifenden Dienststelle in einem Bundesland als selbständige Dienststelle (§ 6 Absatz 6 des
Sächsischen Personalvertretungsgesetzes)
werden nur berücksichtigt, wenn ihr Ergebnis dem Wahlvorstand binnen acht Arbeitstagen seit der Bekanntgabe nach § 1 Abs. 3 vorliegt und dem Wahlvorstand glaubhaft gemacht wird, dass das Ergebnis unter Leitung eines aus drei Wahlberechtigten bestehenden Abstimmungsvorstands in geheimen und in den Fällen der Nummern 1 und 2 in nach Gruppen getrennten Abstimmungen zustande gekommen ist.
2
Dem Abstimmungsvorstand muss ein Mitglied jeder
1.
in der Dienststelle,
2.
in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 in der Nebenstelle oder des Teils der Dienststelle oder
3.
in den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 in den organisatorischen Einheiten
vertretenen Gruppe angehören.
³

§ 5 Ermittlung der Zahl der zu wählenden Personalratsmitglieder, Verteilung der Sitze auf die Gruppen

(1)
1
Der Wahlvorstand ermittelt die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Personalrats (§ 16
SächsPersVG
).
2
Ist eine von § 17
SächsPersVG
abweichende Verteilung der Mitglieder des Personalrats auf die Gruppen (§ 18 Abs. 1
SächsPersVG
) nicht beschlossen worden, errechnet der Wahlvorstand die Verteilung der Personalratssitze auf die Gruppen (§ 17 Abs. 1 bis 4
SächsPersVG
) nach dem d’Hondtschen Höchstzahlverfahren.
(2)
1
Die Zahlen der der Dienststelle angehörenden Beamten und Arbeitnehmer (§ 2 Abs. 1) werden nebeneinander gestellt und der Reihe nach durch 1, 2, 3 und so weiter geteilt.
2
Auf die jeweils höchste Teilzahl (Höchstzahl) wird so lange ein Sitz zugeteilt, bis alle nach Absatz 1 Satz 1 ermittelten Personalratssitze verteilt sind.
(3)
1
Entfallen bei der Verteilung der Sitze nach Absatz 2 auf eine Gruppe weniger Sitze, als ihr nach § 17 Abs. 3
SächsPersVG
mindestens zustehen, erhält sie die in § 17 Abs. 3
SächsPersVG
vorgeschriebene Zahl von Sitzen.
2
Die Zahl der Sitze der anderen Gruppe vermindert sich entsprechend.
(4) Bei einer gleichen Anzahl von Wahlberechtigten der Gruppen oder bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das Los.

§ 6 Wahlausschreiben

(1)
1
Nach Ablauf der in § 4 Satz 1 bestimmten Frist und spätestens sieben Wochen vor dem Tag der Stimmabgabe erlässt der Wahlvorstand ein Wahlausschreiben.
2
Es ist von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstands zu unterschreiben.
(2) Das Wahlausschreiben muss enthalten:
1.
Ort und Tag seines Erlasses,
2.
die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Personalrats, getrennt nach Beamten und Arbeitnehmern,
3.
Angaben darüber, ob die Beamten und Arbeitnehmer ihre Vertreter in getrennten Wahlgängen wählen (Gruppenwahl) oder ob gemeinsame Wahl beschlossen worden ist (§ 19 Abs. 2
SächsPersVG
und § 4 Satz 1 Nr. 2),
4.
das zahlenmäßige Verhältnis von Frauen und Männern, nach Gruppen getrennt, mit dem Hinweis, dass Frauen und Männer entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis auf den Vorschlagslisten vertreten sein sollen (§ 12 Abs. 4 Satz 2
SächsPersVG
),
5.
die Angaben, wo und wann der Abdruck des Wählerverzeichnisses, das Sächsische Personalvertretungsgesetz und diese Verordnung zur Einsicht ausliegen, sowie im Fall der Bekanntmachung in elektronischer Form wo und wie von dem Wählerverzeichnis, dem Gesetz und der Verordnung Kenntnis genommen werden kann,
6.
den Hinweis, dass nur Beschäftigte wählen können, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind,
7.
den Hinweis, dass Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis bis zehn Arbeitstage vor Beginn der Stimmabgabe schriftlich beim Wahlvorstand eingelegt werden können (§ 3 Abs. 1),
8.
die Aufforderung, Vorschlagslisten binnen achtzehn Arbeitstagen nach dem Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen (§ 19 Abs. 4 Satz 1
SächsPersVG
und § 7); der letzte Tag der Einreichungsfrist ist anzugeben,
9.
die Mindestzahl von Wahlberechtigten, von denen eine Vorschlagsliste unterzeichnet sein muss (§ 19 Abs. 4 bis 6
SächsPersVG
), und den Hinweis, dass jeder Wahlberechtigte für die Wahl des Personalrats nur auf einer Vorschlagsliste benannt werden kann (§ 19 Abs. 8
SächsPersVG
),
10.
den Hinweis, dass Vorschlagslisten einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft von zwei Beauftragten unterzeichnet sein müssen (§ 19 Abs. 7
SächsPersVG
),
11.
den Hinweis, dass nach Einreichung der Vorschlagsliste Unterzeichner ihre Unterschrift nicht widerrufen können (§ 9 Abs. 2),
12.
den Hinweis, dass Bewerber ihre Zustimmung bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses nicht widerrufen können (§ 9 Abs. 1),
13.
den Ort, an dem die Vorschlagslisten bekannt gegeben werden, sowie im Fall der Bekanntmachung in elektronischer Form wo und wie von den Vorschlagslisten Kenntnis genommen werden kann,
14.
den Ort und die Zeit der Stimmabgabe, ob und welche Wahlräume barrierefrei sind,
15.
einen Hinweis auf die Möglichkeit der Briefwahl (§ 17),
16.
den Ort und die Zeit der Stimmenauszählung und der Sitzung des Wahlvorstands, in der das Wahlergebnis abschließend festgestellt wird und
17.
den Ort, an dem Einsprüche, Vorschlagslisten und Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand abzugeben sind.
(3)
1
Der Wahlvorstand hat einen Abdruck des Wahlausschreibens vom Tage des Erlasses bis zum Abschluss der Stimmabgabe in der Dienststelle auszuhängen oder mittels der nur dienststellenintern zugänglichen Informations- und Kommunikationstechnik bekannt zu machen.
2
§ 1 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Mit Erlass des Wahlausschreibens ist die Wahl eingeleitet (§ 23 Abs. 1 Satz 1
SächsPersVG
).

§ 7 Vorschlagslisten

1
Die Vorschlagslisten sind innerhalb von achtzehn Arbeitstagen nach dem Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen.
2
Bei Gruppenwahl sind für die einzelnen Gruppen getrennte Vorschlagslisten einzureichen.

§ 8 Inhalt der Vorschlagslisten

(1) Jede Vorschlagsliste soll mindestens doppelt so viel wählbare Wahlberechtigte als Bewerber enthalten, wie
1.
bei Gruppenwahl Gruppenvertreter,
2.
bei gemeinsamer Wahl Personalratsmitglieder
zu wählen sind.
(2)
1
Die Namen der einzelnen Bewerber sind auf der Vorschlagsliste untereinander aufzuführen und mit fortlaufenden Nummern zu versehen.
2
Außer dem Familiennamen sind der Vorname, die Amts- oder Funktionsbezeichnung, die Gruppenzugehörigkeit und die Beschäftigungsstelle anzugeben.
3
Bei gemeinsamer Wahl sind in der Vorschlagsliste die Bewerber jeweils nach Gruppen zusammenzufassen.
4
Die Vorschlagsliste darf nach Unterzeichnung nicht geändert werden.
(3)
1
Aus der Vorschlagsliste soll zu ersehen sein, welcher Wahlberechtigte zur Vertretung des Vorschlags gegenüber dem Wahlvorstand und zur Entgegennahme von Erklärungen und Entscheidungen des Wahlvorstands berechtigt ist.
2
Fehlt eine Angabe hierüber, gilt der Unterzeichner als berechtigt, der an erster Stelle steht.
(4) Die Vorschlagsliste soll mit einer Kennzeichnung (Kennwort) versehen werden.

§ 9 Sonstige Erfordernisse

(1) Der Vorschlagsliste ist die schriftliche Zustimmung der in ihm aufgeführten Bewerber beizufügen; die Zustimmung kann bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses nicht widerrufen werden.
(2) Jeder Wahlberechtigte kann seine Unterschrift zur Wahl des Personalrats nur für eine Vorschlagsliste abgeben und nicht widerrufen.
(3) Eine Verbindung von Vorschlagslisten ist unzulässig.

§ 10 Behandlung der Vorschlagslisten, ungültige Vorschlagslisten

(1)
1
Der Wahlvorstand vermerkt auf den Vorschlagslisten den Tag des Eingangs.
2
Im Falle des Absatzes 5 ist auch der Eingang der berichtigten Vorschlagsliste zu vermerken.
(2) Vorschlagslisten, die ungültig sind, insbesondere
1.
weil sie bei der Einreichung nicht die erforderliche Anzahl von Unterschriften aufweisen (§ 19 Abs. 4 Satz 2 und Absatz 5 bis 7
SächsPersVG
) oder
2.
weil sie nicht fristgerecht eingereicht worden sind (§ 7 Satz 1),
gibt der Wahlvorstand unverzüglich nach Eingang unter Angabe der Gründe zurück.
(3)
1
Der Wahlvorstand hat einen Bewerber, der mit seiner schriftlichen Zustimmung auf mehreren Vorschlagslisten benannt ist, schriftlich aufzufordern, binnen drei Arbeitstagen seit dem Zugang der Aufforderung zu erklären, auf welcher Vorschlagsliste er benannt bleiben will.
2
Gibt der Bewerber diese Erklärung nicht fristgerecht ab, wird er von sämtlichen Vorschlagslisten gestrichen.
(4)
1
Der Wahlvorstand hat einen Wahlberechtigten, der mehrere Vorschlagslisten unterzeichnet hat, schriftlich aufzufordern, binnen drei Arbeitstagen seit dem Zugang der Aufforderung zu erklären, welche Unterschrift er aufrechterhält.
2
Gibt der Wahlberechtigte diese Erklärung nicht fristgerecht ab, zählt seine Unterschrift auf keiner Vorschlagsliste.
(5)
1
Vorschlagslisten, die
1.
den Erfordernissen des § 8 Abs. 2 nicht entsprechen,
2.
ohne die schriftliche Zustimmung der Bewerber eingereicht sind oder
3.
infolge von unbeachtlichen Unterschriften gemäß Absatz 4 nicht mehr die erforderliche Anzahl von Unterschriften aufweisen,
hat der Wahlvorstand gegen schriftliche Empfangsbestätigung mit der Aufforderung zurückzugeben, die Mängel binnen drei Arbeitstagen seit dem Zugang der Aufforderung zu beseitigen.
2
Werden die Mängel nicht fristgerecht beseitigt, sind diese Vorschlagslisten ungültig.

§ 11 Nachfrist für die Einreichung von Vorschlagslisten

(1)
1
Ist nach Ablauf der Fristen nach § 7 Satz 1 und § 10 Abs. 5 Satz 1 bei Gruppenwahl nicht für jede Gruppe eine gültige Vorschlagsliste, bei gemeinsamer Wahl keine gültige Vorschlagsliste eingegangen, gibt der Wahlvorstand dies sofort in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben bekannt.
2
Gleichzeitig fordert er zur Einreichung von Vorschlagslisten innerhalb einer Nachfrist von fünf Arbeitstagen auf.
(2)
1
Im Falle der Gruppenwahl weist der Wahlvorstand in der Bekanntmachung darauf hin, dass eine Gruppe keine Vertreter in den Personalrat wählen kann, wenn auch innerhalb der Nachfrist für sie keine gültige Vorschlagsliste eingeht.
2
Im Falle gemeinsamer Wahl weist der Wahlvorstand in der Bekanntmachung darauf hin, dass der Personalrat nicht gewählt werden kann, wenn auch innerhalb der Nachfrist keine gültige Vorschlagsliste eingeht.
(3) Gehen auch innerhalb der Nachfrist gültige Vorschlagslisten nicht ein, gibt der Wahlvorstand in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben bekannt
1.
bei Gruppenwahl, für welche Gruppe kein Vertreter gewählt werden kann,
2.
bei gemeinsamer Wahl, dass die Wahl nicht stattfinden kann.

§ 12 Bezeichnung der Vorschlagslisten

1
Nach Ablauf der Fristen nach § 7 Satz 1, § 10 Abs. 3 bis 5 und § 11 Abs. 1 Satz 2 ermittelt der Wahlvorstand durch das Los die Reihenfolge der Vorschlagslisten auf dem Stimmzettel.
2
Finden Wahlen für Personalvertretungen mehrerer Stufen gleichzeitig statt, ist für alle Listen mit einem gleichen Kennwort in allen Stufen die Losentscheidung der obersten Stufe maßgebend.
3
Für Vorschlagslisten, die an der Losentscheidung auf der obersten Stufe nicht beteiligt sind, werden die folgenden Plätze auf dem Stimmzettel ausgelost.

§ 13 Bekanntmachung der Vorschlagslisten

(1)
1
Spätestens fünf Arbeitstage vor Beginn der Stimmabgabe gibt der Wahlvorstand die als gültig anerkannten vollständigen Vorschlagslisten bis zum Abschluss der Stimmabgabe in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben bekannt.
2
In dieser Bekanntmachung ist auf das gesonderte Antragserfordernis nach § 17 Abs. 1 Satz 2 hinzuweisen.
(2) Die Namen der Unterzeichner der Vorschlagslisten werden nicht bekannt gemacht.

§ 14 Sitzungsniederschriften

Der Wahlvorstand fertigt über jede Sitzung eine Niederschrift, die mindestens die Teilnehmer und den Wortlaut des Beschlusses enthält; sie ist von mindestens zwei Mitgliedern des Wahlvorstands zu unterzeichnen.

§ 15 Ausübung des Wahlrechts, Stimmzettel, ungültige Stimmen

(1) Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist.
(2)
1
Das Wahlrecht wird durch Abgabe eines Stimmzettels, der in der Weise gefaltet sein muss, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist, ausgeübt.
2
Die Stimmzettel müssen bei Gruppenwahl jeweils gesondert für jede Gruppe, bei gemeinsamer Wahl sämtlich dieselbe Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben.
3
Dasselbe gilt für die bei Briefwahl erforderlichen Wahlumschläge.
(3)
1
Ist nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Listenwahl) zu wählen (§ 25 Abs. 1), kann die Stimme nur für den gesamten Wahlvorschlag (Vorschlagsliste) abgegeben werden.
2
Ist nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl) zu wählen (§ 28 Abs. 1, § 30 Abs. 1), wird die Stimme für die einzelnen Bewerber abgegeben.
(4) Ungültig sind Stimmzettel,
1.
die nicht den Erfordernissen des Absatzes 2 Satz 2 entsprechen,
2.
aus denen sich der Wille des Wählers nicht zweifelsfrei ergibt oder
3.
die einen Vorbehalt enthalten.
(5) Hat der Wähler einen Stimmzettel oder Wahlumschlag (§ 17) unbrauchbar gemacht, ist ihm auf Verlangen nach Rückgabe und Vernichtung ein neuer Stimmzettel oder Wahlumschlag auszuhändigen.

§ 16 Wahlhandlung

(1)
1
Vor Abgabe eines Stimmzettels durch den Wahlvorstand an den Wahlberechtigten ist festzustellen, ob dieser in das Wählerverzeichnis eingetragen ist.
2
Die Stimmabgabe ist in dem Wählerverzeichnis zu vermerken.
(2) Der Wahlvorstand trifft Vorkehrungen, dass der Wahlberechtigte den Stimmzettel im Wahlraum unbeobachtet kennzeichnen und zusammenfalten kann.
(3)
1
Für die Aufnahme der Stimmzettel sind Wahlurnen zu verwenden.
2
Vor Beginn der Stimmabgabe sind die leeren Wahlurnen vom Wahlvorstand zu verschließen.
(4) Findet Gruppenwahl statt, ist die Stimmabgabe nach Gruppen getrennt durchzuführen.
(5)
1
Wer infolge seiner Behinderung bei der Stimmabgabe beeinträchtigt ist, bestimmt eine Person, die ihm bei der Stimmabgabe behilflich sein soll, und teilt dies dem Wahlvorstand mit.
2
Personen, die sich bei der Wahl bewerben, Mitglieder des Wahlvorstandes sowie Wahlhelfer dürfen nicht als Person nach Satz 1 bestimmt werden.
3
Die Hilfeleistung beschränkt sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zur Stimmabgabe.
4
Die nach Satz 1 bestimmte Person ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.
(6)
1
Solange der Wahlraum zur Stimmabgabe geöffnet ist, müssen mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstands oder ein Mitglied und ein Wahlhelfer im Wahlraum anwesend sein.
2
Die Wahlräume sollen nach den örtlichen Gegebenheiten so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen Wahlberechtigten, insbesondere Menschen mit Behinderungen, die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird.
3
Der Wahlvorstand teilt mit dem Wahlausschreiben mit, ob und welche Wahlräume barrierefrei sind.
(7) Wird die Wahlhandlung unterbrochen oder wird das Wahlergebnis nicht unmittelbar nach Abschluss der Stimmabgabe festgestellt, hat der Wahlvorstand für die Zwischenzeit die Wahlurne so aufzubewahren, dass der Einwurf oder die Entnahme von Stimmzetteln ohne Beschädigung des Verschlusses unmöglich ist.

§ 17 Briefwahl

(1)
1
Einem Wahlberechtigten, der im Zeitpunkt der Wahl verhindert ist, seine Stimme persönlich abzugeben, hat der Wahlvorstand auf sein Verlangen
1.
den Stimmzettel und einen Wahlumschlag,
2.
eine vorgedruckte, vom Wähler abzugebende Erklärung, in der dieser gegenüber dem Wahlvorstand versichert, dass er den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat, oder, soweit unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 5 erforderlich, durch eine Person seines Vertrauens hat kennzeichnen lassen,
3.
einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift des Wahlvorstands und den Vermerk „Briefwahl“ trägt,
4.
ein Merkblatt über die Art und Weise der Briefwahl
auszuhändigen oder zu übersenden.
2
Auf Antrag ist auch ein Abdruck des Wahlausschreibens und der Vorschlagslisten beizufügen.
(2) Der Wahlvorstand hat die Aushändigung oder Übersendung nach Absatz 1 in dem Wählerverzeichnis zu vermerken.
(3) Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er
1.
den Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeichnet und gefaltet in den Wahlumschlag legt,
2.
die vorgedruckte Erklärung unter Angabe des Ortes und des Datums unterschreibt und
3.
den Wahlumschlag, in den der Stimmzettel gelegt ist, und hiervon getrennt die unterschriebene Erklärung (Absatz 1 Satz 1 Nr. 2) in dem zugegangenen Freiumschlag (Absatz 1 Satz 1 Nr. 3) verschließt und diesen so rechtzeitig an den Wahlvorstand absendet oder übergibt, dass er vor Abschluss der Stimmabgabe vorliegt.
2
Der Wähler hat auf dem äußeren Umschlag seinen Namen und seine Anschrift anzugeben.

§ 18 Behandlung der durch Briefwahl abgegebenen Stimmen

(1)
1
Der Wahlvorstand öffnet unmittelbar vor Abschluss der Stimmabgabe in öffentlicher Sitzung die eingegangenen Freiumschläge und entnimmt ihnen die Wahlumschläge und die vorgedruckten Erklärungen (§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2).
2
Ist die Briefwahl ordnungsgemäß erfolgt (§ 17 Abs. 3), legt der Wahlvorstand nach Vermerk der Stimmabgabe in dem Wählerverzeichnis den Wahlumschlag ungeöffnet in die Briefwahlurne.
3
Nachdem sich alle Wahlumschläge in der Briefwahlurne befinden, öffnet der Wahlvorstand die Briefwahlurne und entnimmt die Wahlumschläge.
4
Nach Öffnung der Wahlumschläge werden die gefalteten Stimmzettel in die Wahlurne zu den übrigen Stimmzetteln gelegt.
(2)
1
Verspätet eingehende Briefumschläge hat der Wahlvorstand mit einem Vermerk über den Zeitpunkt des Eingangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen zu nehmen.
2
Die Briefumschläge sind einen Monat nach Rechtskraft des Wahlergebnisses durch den Personalratsvorstand ungeöffnet zu vernichten.

§ 19 Anordnung der Briefwahl

1
Für die Wahlberechtigten von Nebenstellen oder Teilen einer Dienststelle, die nicht als selbständige Dienststelle nach § 6 Abs. 3
SächsPersVG
gelten, kann der Wahlvorstand die Briefwahl anordnen.
2
Bei länderübergreifenden Dienststellen (§ 6 Absatz 6 des
Sächsischen Personalvertretungsgesetzes
) kann der zuständige Wahlvorstand die Briefwahl für die Wahlberechtigten von organisatorischen Einheiten anordnen.
3
Wird die Briefwahl angeordnet, hat der Wahlvorstand den Wahlberechtigten die in § 17 Abs. 1 bezeichneten Unterlagen zu übersenden.

§ 20 Feststellung des Wahlergebnisses

(1) Unverzüglich nach Abschluss der Wahl nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor und stellt das Ergebnis fest.
(2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Wahlvorstand die Stimmzettel und prüft ihre Gültigkeit.
(3) Der Wahlvorstand zählt
1.
im Falle der Listenwahl die auf jede Vorschlagsliste,
2.
im Falle der Personenwahl die auf jeden einzelnen Bewerber
entfallenen gültigen Stimmen zusammen.
(4) Stimmzettel, über deren Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahlvorstand beschließt, weil sie zu Zweifeln Anlass geben, sind von den übrigen Stimmzetteln gesondert bei den Wahlunterlagen aufzubewahren.

§ 21 Wahlniederschrift

(1)
1
Über das Wahlergebnis fertigt der Wahlvorstand eine Niederschrift, die von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen ist.
2
Die Niederschrift muss enthalten:
1.
bei Gruppenwahl die Summe der für jede Gruppe abgegebenen Stimmen, bei gemeinsamer Wahl die Summe aller abgegebenen Stimmen,
2.
bei Gruppenwahl die Summe der für jede Gruppe abgegebenen gültigen Stimmen, bei gemeinsamer Wahl die Summe aller gültigen Stimmen,
3.
bei Gruppenwahl die für jede Gruppe abgegebenen ungültigen Stimmen, bei gemeinsamer Wahl die Summe aller ungültigen Stimmen,
4.
im Falle der Listenwahl die Zahl der auf jede Vorschlagsliste entfallenen gültigen Stimmen sowie die Errechnung der Höchstzahlen und ihre Verteilung auf die Vorschlagslisten, im Falle der Personenwahl die Zahl der auf jeden Bewerber entfallenen gültigen Stimmen,
5.
die für die Gültigkeit oder die Ungültigkeit zweifelhafter Stimmen maßgebenden Gründe,
6.
die Namen der gewählten Bewerber und der Ersatzmitglieder.
(2) Besondere Vorkommnisse sind in der Niederschrift zu vermerken.

§ 22 Benachrichtigung der gewählten Bewerber

Der Wahlvorstand benachrichtigt unverzüglich schriftlich die gewählten Personalratsmitglieder von ihrer Wahl.

§ 23 Bekanntmachung des Wahlergebnisses

Der Wahlvorstand gibt das Wahlergebnis und die gewählten Personalratsmitglieder unverzüglich für die Dauer von zwölf Arbeitstagen in gleicher Weise bekannt wie das Wahlausschreiben.

§ 24 Aufbewahrung der Wahlunterlagen

1
Die Wahlunterlagen, wie beispielsweise Niederschriften, Bekanntmachungen, Stimmzettel, Freiumschläge für die Briefwahl, werden vom Personalrat bis zur nächsten rechtskräftig durchgeführten Personalratswahl aufbewahrt; er kann diese Unterlagen auch in der Registratur seiner Dienststelle aufbewahren lassen.
2
Nach Ende der Aufbewahrungsfrist sind die Unterlagen durch den Vorstand des Personalrats zu vernichten.
3
Hierüber ist eine Niederschrift zu fertigen.

Abschnitt 2 Wahlverfahren bei Listenwahl

§ 25 Voraussetzungen, Stimmzettel, Stimmabgabe

(1)
1
Nach den Grundsätzen der Listenwahl ist zu wählen, wenn
1.
bei Gruppenwahl für die betreffende Gruppe mehrere gültige Vorschlagslisten,
2.
bei gemeinsamer Wahl mehrere gültige Vorschlagslisten
eingegangen sind.
2
In diesen Fällen kann jeder Wähler seine Stimme nur für den gesamten Wahlvorschlag (Vorschlagsliste) abgeben.
(2) Auf dem Stimmzettel sind die Vorschlagslisten in der nach § 12 ermittelten Reihenfolge unter Angabe von Familienname, Vorname, Amts- oder Funktionsbezeichnung, Gruppenzugehörigkeit und Beschäftigungsstelle der an erster und zweiter Stelle benannten Bewerber, bei gemeinsamer Wahl der für die Gruppen an erster Stelle benannten Bewerber untereinander aufzuführen; bei Vorschlagslisten, die mit einem Kennwort versehen sind, ist auch das Kennwort anzugeben.
(3) Der Wähler hat auf dem Stimmzettel die Vorschlagsliste anzukreuzen, für die er seine Stimme abgeben will.

§ 26 Ermittlung der gewählten Gruppenvertreter bei Gruppenwahl

(1)
1
Bei Gruppenwahl werden die Summen der auf die einzelnen Vorschlagslisten jeder Gruppe entfallenden Stimmen nebeneinander gestellt und der Reihe nach durch 1, 2, 3 und so weiter geteilt.
2
Auf die jeweilige Höchstzahl wird so lange ein Sitz zugeteilt, bis alle der Gruppe zustehenden Sitze (§ 5) verteilt sind.
3
Ist bei gleichen Höchstzahlen nur noch ein Sitz oder sind bei drei gleichen Höchstzahlen nur noch zwei Sitze zu verteilen, entscheidet das Los.
(2) Enthält eine Vorschlagsliste weniger Bewerber, als ihr nach den Höchstzahlen Sitze zustehen würden, fallen die überschüssigen Sitze den übrigen Vorschlagslisten in der Reihenfolge der nächsten Höchstzahlen zu.
(3) Innerhalb der Vorschlagslisten sind die Sitze auf die Bewerber in der Reihenfolge ihrer Benennung (§ 8 Abs. 2 Satz 1) zu verteilen.

§ 27 Ermittlung der gewählten Gruppenvertreter bei gemeinsamer Wahl

(1)
1
Bei gemeinsamer Wahl werden die Summen der auf die einzelnen Vorschlagslisten jeder Gruppe entfallenen Stimmen nebeneinander gestellt und der Reihe nach durch 1, 2, 3 und so weiter geteilt.
2
Die jeder Gruppe zustehenden Sitze werden getrennt, jedoch unter Verwendung derselben Teilzahlen ermittelt.
3
§ 26 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Enthält eine Vorschlagsliste weniger Bewerber einer Gruppe, als dieser nach den Höchstzahlen Sitze zustehen würden, fallen die restlichen Sitze dieser Gruppe den Bewerbern derselben Gruppe auf den übrigen Vorschlagslisten in der Reihenfolge der nächsten Höchstzahlen zu.
(3) Innerhalb der Vorschlagslisten werden die den einzelnen Gruppen zustehenden Sitze auf die Bewerber der entsprechenden Gruppe in der Reihenfolge ihrer Benennung verteilt.

Abschnitt 3 Wahlverfahren bei Personenwahl

§ 28 Voraussetzungen, Stimmzettel und Stimmabgabe bei Vorliegen einer Vorschlagsliste

(1) Nach den Grundsätzen der Personenwahl ist zu wählen, wenn
1.
bei Gruppenwahl für die betreffende Gruppe nur eine gültige Vorschlagsliste,
2.
bei gemeinsamer Wahl nur eine gültige Vorschlagsliste
eingegangen ist.
(2)
1
Auf dem Stimmzettel werden die Bewerber aus der Vorschlagsliste in unveränderter Reihenfolge unter Angabe von Familienname, Vorname, Amts- oder Funktionsbezeichnung, Gruppenzugehörigkeit und Beschäftigungsstelle aufgeführt.
2
Der Wähler hat auf dem Stimmzettel die Namen der Bewerber anzukreuzen, für die er seine Stimme abgeben will.
3
Der Wähler darf
1.
bei Gruppenwahl nicht mehr Namen ankreuzen, als für die betreffende Gruppe Vertreter zu wählen sind,
2.
bei gemeinsamer Wahl nicht mehr Namen ankreuzen, als Personalratsmitglieder zu wählen sind.

§ 29 Ermittlung der gewählten Bewerber

(1) Bei Gruppenwahl sind die Bewerber in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie entfallenen Stimmen gewählt.
(2) Bei gemeinsamer Wahl werden die den einzelnen Gruppen zustehenden Sitze mit den Bewerbern der entsprechenden Gruppen in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie entfallenen Stimmen besetzt.
(3) Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.

§ 30 Voraussetzungen, Stimmzettel und Stimmabgabe bei Wahl eines Personalratsmitglieds oder eines Gruppenvertreters

(1) Nach den Grundsätzen der Personenwahl ist zu wählen, wenn
1.
bei Gruppenwahl nur ein Vertreter,
2.
bei gemeinsamer Wahl nur ein Personalratsmitglied
zu wählen ist.
(2) Auf dem Stimmzettel werden die Bewerber aus den Vorschlagslisten in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Familienname, Vorname, Amts- oder Funktionsbezeichnung, Gruppenzugehörigkeit und Beschäftigungsstelle aufgeführt.
(3) Der Wähler hat auf dem Stimmzettel den Namen des Bewerbers anzukreuzen, dem er seine Stimme geben will.
(4)
1
Gewählt ist der Bewerber, der die meisten Stimmen erhalten hat.
2
Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.

Teil 2 Wahl der Stufenvertretungen und des Gesamtpersonalrats

Abschnitt 1 Wahl des Bezirkspersonalrats

§ 31 Anzuwendende Vorschriften

Für die Wahl des Bezirkspersonalrats gelten die §§ 1 bis 30 entsprechend, soweit sich aus den §§ 32 bis 40 nichts anderes ergibt.

§ 32 Leitung der Wahl

(1)
1
Der Bezirkswahlvorstand leitet die Wahl des Bezirkspersonalrats.
2
Die Durchführung der Wahl in den einzelnen Dienststellen übernehmen die örtlichen Wahlvorstände im Auftrag und nach Richtlinien des Bezirkswahlvorstands.
(2)
1
Jeder örtliche Wahlvorstand gibt die Namen der Mitglieder des Bezirkswahlvorstands und dessen dienstliche Anschrift durch Aushang oder mittels der nur dienststellenintern zugänglichen Informations- und Kommunikationstechnik bis zum Abschluss der Stimmabgabe bekannt.
2
§ 1 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 33 Feststellung der Beschäftigtenzahl, Wählerverzeichnis

(1) Die örtlichen Wahlvorstände stellen die Zahl der in den Dienststellen beschäftigten Wahlberechtigten und ihre Verteilung auf die Gruppen fest und teilen diese Zahlen unverzüglich schriftlich dem Bezirkswahlvorstand mit.
(2) Die Aufstellung der Wählerverzeichnisse und die Behandlung von Einsprüchen ist Aufgabe der örtlichen Wahlvorstände.

§ 34 Zahl der zu wählenden Bezirkspersonalratsmitglieder

(1) Der Bezirkswahlvorstand ermittelt die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Bezirkspersonalrats und die Verteilung der Sitze auf die Gruppen.
(2) Entfallen bei der Verteilung der Sitze nach § 5 Abs. 2 auf eine Gruppe weniger Sitze, als ihr nach § 54 Abs. 6
SächsPersVG
mindestens zustehen, erhält sie die in § 54 Abs. 6
SächsPersVG
vorgeschriebene Zahl von Sitzen.

§ 35 Gleichzeitige Wahl

Die Wahl des Bezirkspersonalrats soll gleichzeitig mit der Wahl der Personalräte in demselben Bezirk stattfinden.

§ 36 Wahlausschreiben

(1) Der Bezirkswahlvorstand erlässt das Wahlausschreiben.
(2)
1
Der örtliche Wahlvorstand gibt das Wahlausschreiben bis zum Abschluss der Stimmabgabe in der Dienststelle durch Aushang oder mittels der nur dienststellenintern zugänglichen Informations- und Kommunikationstechnik bekannt.
2
§ 1 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Für den Inhalt des Wahlausschreibens gilt § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 bis 4, 6 und 8 bis 12 entsprechend.
(4) Der örtliche Wahlvorstand ergänzt das Wahlausschreiben durch:
1.
die Angabe, wo und wann ein Abdruck des für die örtliche Dienststelle aufgestellten Wählerverzeichnisses, das Sächsische Personalvertretungsgesetz und diese Verordnung zur Einsicht ausliegen, sowie im Fall der Bekanntmachung in elektronischer Form wo und wie von dem Wählerverzeichnis, dem Gesetz und der Verordnung Kenntnis genommen werden kann,
2.
den Hinweis, dass Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis nur bis zehn Arbeitstage vor der Stimmabgabe schriftlich beim örtlichen Wahlvorstand eingelegt werden können,
3.
die Angabe des Ortes, an dem die Vorschlagslisten bekannt gegeben werden, sowie im Fall der Bekanntmachung in elektronischer Form wo und wie von den Vorschlagslisten Kenntnis genommen werden kann,
4.
die Angabe des Ortes und der Zeit der Stimmabgabe, ob und welche Wahlräume barrierefrei sind,
5.
einen Hinweis auf die Möglichkeit der Briefwahl,
6.
die Angabe des Ortes und des Zeitraums der Stimmenauszählung,
7.
die Angabe des Ortes, an dem Einsprüche und andere Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand abzugeben sind.
(5)
1
Der örtliche Wahlvorstand vermerkt auf dem Wahlausschreiben den ersten und letzten Tag des Aushangs.
2
Im Falle der Bekanntmachung in elektronischer Form hat der Vermerk in anderer geeigneter Weise zu erfolgen.

§ 37 Sonstige Bekanntmachungen des Bezirkswahlvorstands

Bekanntmachungen nach den §§ 11 und 13 erfolgen in den Dienststellen in gleicher Weise wie die Bekanntmachung des Wahlausschreibens.

§ 38 Sitzungsniederschriften

(1) Der Bezirkswahlvorstand fertigt über jede Sitzung eine Niederschrift.
(2) Die Niederschrift über die Sitzungen, in denen über Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis entschieden worden ist, fertigt der örtliche Wahlvorstand.

§ 39 Stimmabgabe, Stimmzettel

Findet die Wahl des Bezirkspersonalrats zugleich mit der Wahl der Personalräte statt, müssen sich die Stimmzettel für die Wahl des Bezirkspersonalrats deutlich von den Stimmzetteln für die Wahl des Personalrats unterscheiden.

§ 40 Feststellung und Bekanntmachung des Wahlergebnisses

(1)
1
Die örtlichen Wahlvorstände zählen die auf die einzelnen Vorschlagslisten oder, wenn Personenwahl stattgefunden hat, die auf die einzelnen Bewerber entfallenen Stimmen.
2
Sie fertigen eine Wahlniederschrift nach § 21.
(2) Die Niederschrift ist unverzüglich dem Bezirkswahlvorstand zu übersenden.
(3) Der Bezirkswahlvorstand stellt das Ergebnis der Wahl fest.
(4)
1
Sobald die Namen der als Mitglieder des Bezirkspersonalrats gewählten Bewerber feststehen, teilt sie der Bezirkswahlvorstand den örtlichen Wahlvorständen mit.
2
Die örtlichen Wahlvorstände geben sie für die Dauer von zwölf Arbeitstagen in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben bekannt.

Abschnitt 2 Wahl des Hauptpersonalrats

§ 41 Anzuwendende Vorschriften

Für die Wahl des Hauptpersonalrats gelten die §§ 31 bis 40 entsprechend, soweit sich aus den §§ 42 und 43 nichts anderes ergibt.

§ 42 Leitung der Wahl

Der Hauptwahlvorstand leitet die Wahl des Hauptpersonalrats.

§ 43 Durchführung der Wahl nach Bezirken

(1)
1
Der Hauptwahlvorstand kann die bei den Behörden der Mittelstufe bestehenden oder auf sein Ersuchen durch den Dienststellenleiter bestellten örtlichen Wahlvorstände beauftragen,
1.
die von den örtlichen Wahlvorständen im Bereich der Behörde der Mittelstufe festzustellenden Zahlen der in der Regel beschäftigten Wahlberechtigten und ihre Verteilung auf die Gruppen sowie das jeweilige zahlenmäßige Verhältnis zwischen Frauen und Männern zusammenzustellen,
2.
die bei den Dienststellen im Bereich der Behörde der Mittelstufe festgestellten Wahlergebnisse zusammenzustellen,
3.
Bekanntmachungen des Hauptwahlvorstands an die übrigen örtlichen Wahlvorstände im Bereich der Behörde der Mittelstufe weiterzuleiten.
2
Die Bezirkswahlvorstände unterrichten die örtlichen Wahlvorstände im Bereich der Behörde der Mittelstufe darüber, dass die in Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben an sie einzusenden sind.
(2) Die Bezirkswahlvorstände fertigen über die Zusammenstellung der Wahlergebnisse (Absatz 1 Satz 1 Nr. 2) eine Niederschrift.
(3) Die Bezirkswahlvorstände übersenden dem Hauptwahlvorstand unverzüglich die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Zusammenstellungen sowie die Niederschrift über die Zusammenstellung der Wahlergebnisse (Absatz 2).

Abschnitt 3 Wahl des Gesamtpersonalrats

§ 44 Anzuwendende Vorschriften

Für die Wahl des Gesamtpersonalrats gelten die §§ 31 bis 40 entsprechend.

Teil 3 Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung

§ 45 Vorbereitung und Durchführung der Wahl

(1) Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten die §§ 1 bis 3, 6 bis 25, 28 und 30 entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die Zahl der zu wählenden Jugend- und Auszubildendenvertreter aus § 60 Abs. 1
SächsPersVG
ergibt und dass die Vorschriften über die Gruppenwahl, über den Minderheitenschutz und über die Zusammenfassung der Bewerber in den Vorschlagslisten nach Gruppen (§ 8 Abs. 2 Satz 3) keine Anwendung finden.
(2)
1
Sind mehrere Jugend- und Auszubildendenvertreter zu wählen und ist die Wahl aufgrund mehrerer Vorschlagslisten durchgeführt worden, werden die Summen der auf die einzelnen Vorschlagslisten entfallenen Stimmen nebeneinander gestellt und der Reihe nach durch 1, 2, 3 und so weiter geteilt.
2
Auf die jeweilige Höchstzahl wird so lange ein Sitz zugeteilt, bis alle Sitze verteilt sind.
3
§ 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 findet Anwendung.
(3) Sind mehrere Jugend- und Auszubildendenvertreter zu wählen und ist die Wahl aufgrund einer Vorschlagsliste durchgeführt worden, sind die Bewerber in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie entfallenen Stimmen gewählt; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(4)
1
Findet die Wahl in einer Wahlversammlung statt (§ 61 Abs. 2
SächsPersVG
), wird die Wahl vom Wahlvorstand durch Einberufung der Wahlversammlung eingeleitet.
2
Die Einberufung ist den Wahlberechtigten gemäß § 6 Abs. 3 bekannt zu geben.
3
Die Bekanntgabe muss enthalten:
1.
Ort und Tag ihres Erlasses,
2.
dass ein Vertreter für die Jugend- und Auszubildendenvertretung nach den Grundsätzen der Personenwahl mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt wird,
3.
die Angaben, wo und wann der Abdruck des Wählerverzeichnisses, das Sächsische Personalvertretungsgesetz und diese Verordnung zur Einsicht ausliegen, sowie im Fall der Bekanntmachung in elektronischer Form, wo und wie von dem Wählerverzeichnis, dem Gesetz und der Verordnung Kenntnis genommen werden kann,
4.
den Hinweis, dass nur Beschäftigte wählen können, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind,
5.
den Hinweis, dass Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis bis zehn Arbeitstage vor Beginn der Stimmabgabe schriftlich beim Wahlvorstand eingelegt werden können (§ 3 Abs. 1),
6.
die Aufforderung, Vorschlagslisten binnen zehn Arbeitstagen nach der Einberufung der Wahlversammlung beim Wahlvorstand einzureichen (§ 19 Abs. 4 Satz 1
SächsPersVG
); der letzte Tag der Einreichungsfrist ist anzugeben,
7.
den Hinweis, dass jeder Wahlberechtigte für die Wahl des Personalrats nur auf einer Vorschlagsliste benannt werden kann (§ 19 Abs. 8
SächsPersVG
),
8.
den Hinweis, dass Vorschlagslisten einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft von zwei Beauftragten unterzeichnet sein müssen (§ 19 Abs. 7
SächsPersVG
),
9.
den Hinweis, dass nach Einreichung der Vorschlagsliste Unterzeichner ihre Unterschrift nicht widerrufen können (§ 9 Abs. 2),
10.
den Hinweis, dass Bewerber ihre Zustimmung bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses nicht widerrufen können (§ 9 Abs. 1),
11.
den Ort, an dem die Vorschlagslisten bekannt gegeben werden, sowie im Fall der Bekanntmachung in elektronischer Form, wo und wie von den Vorschlagslisten Kenntnis genommen werden kann,
12.
Ort, Tag und Zeit der Wahlversammlung,
13.
den Ort, an dem Einsprüche, Vorschlagslisten und Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand abzugeben sind.
4
In der Wahlversammlung werden die Stimmen ausgezählt, das Wahlergebnis festgestellt und bekannt gegeben.
5
Die §§ 24 und 30 Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

§ 46 Wahl der Jugend- und Auszubildendenstufenvertretung

(1)
1
Für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenstufenvertretungen nach § 64 Abs. 1
SächsPersVG
gelten die §§ 31 bis 45 entsprechend.
2
Für in § 58 Abs. 1
SächsPersVG
genannte Beschäftigte in nachgeordneten Dienststellen mit in der Regel weniger als fünf solchen Beschäftigten führt der Bezirks- oder Hauptwahlvorstand die Wahl der Jugend- und Auszubildendenstufenvertretungen durch.
3
In den genannten nachgeordneten Dienststellen werden keine Wahlvorstände bestellt.
4
Der Bezirks- oder Hauptwahlvorstand kann die Briefwahl anordnen.
5
In diesem Fall hat der Bezirks- oder Hauptwahlvorstand den in § 58
SächsPersVG
genannten wahlberechtigten Beschäftigten die in § 17 Abs. 1 bezeichneten Unterlagen zu übersenden.
(2) Für die Wahl der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung nach § 64 Abs. 2
SächsPersVG
gilt Absatz 1 entsprechend.

Teil 4 Sonstige Vorschriften, Schlussbestimmungen

§ 47 Berechnung von Fristen

1
Für die Berechnung der in dieser Verordnung festgelegten Fristen finden die §§ 187 bis 193 des
Bürgerlichen Gesetzbuches
entsprechende Anwendung.
2
Arbeitstage im Sinne dieser Verordnung sind die Wochentage Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage.

§ 48 Inkrafttreten und Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zu den Wahlen nach dem Sächsischen Personalvertretungsgesetz (Wahlordnung zum Sächsischen Personalvertretungsgesetz –
WO-SächsPersVG
) vom 15. Februar 1993 (SächsGVBl. S. 169) außer Kraft.
(3) § 19a tritt mit Ablauf des 31. Mai 2022 außer Kraft.
Dresden, den 27. Januar 2011
Der Ministerpräsident Stanislaw Tillich
Der Staatsminister des Innern Markus Ulbig
1
Inhaltsübersicht geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 19. Januar 2016
(SächsGVBl. S. 2) und durch
Verordnung vom 9. Februar 2021
(SächsGVBl. S. 212)
2
§ 1 geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 19. Januar 2016
(SächsGVBl. S. 2)
3
§ 4 geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 19. Januar 2016
(SächsGVBl. S. 2)
4
§ 19 geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 19. Januar 2016
(SächsGVBl. S. 2)
5
§ 48 geändert durch
Verordnung vom 9. Februar 2021
(SächsGVBl. S. 212)
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