Sächsisches Patientenmobilitätsrichtlinienumsetzungsgesetz – SächsPatMobRLUG
DE - Landesrecht Sachsen

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Patientenmobilitätsrichtlinienumsetzungsgesetz – SächsPatMobRLUG)

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Patientenmobilitätsrichtlinienumsetzungsgesetz – SächsPatMobRLUG)
Vom 2. April 2014
Der Sächsische Landtag hat am 12. März 2014 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Gesetz über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Patientenmobilitätsgesetz –
SächsPatMobG)

Artikel 2 Änderung des Sächsischen Heilberufekammergesetzes

§ 16 Abs. 2 des Gesetzes über Berufsausübung, Berufsvertretungen und Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker sowie der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten im Freistaat Sachsen (Sächsisches Heilberufekammergesetz –
SächsHKaG
) vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 935), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 874, 881) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.
In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
2.
Die folgenden Nummern 5 bis 7 werden angefügt:
„5.
soweit sie Gesundheitsdienstleister im Sinne von § 2 Abs. 5 des Gesetzes über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Patientenmobilitätsgesetz – SächsPatMobG) vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 266), in der jeweils geltenden Fassung, sind, die Informationspflichten gemäß § 3 SächsPatMobG zu erfüllen,
6.
soweit sie Gesundheitsdienstleister im Sinne von § 2 Abs. 5 SächsPatMobG sind, sich nach § 4 SächsPatMobG ausreichend gegen Haftpflichtansprüche im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit zu versichern,
7.
soweit sie Gesundheitsdienstleister im Sinne von § 2 Abs. 5 SächsPatMobG sind, die Pflichten zur Informationsübermittlung gemäß § 5 Abs. 1 SächsPatMobG zu erfüllen.“

Artikel 3 Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst

§ 10a Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen (
SächsGDG
) vom 11. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 413), das zuletzt durch Artikel 52 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 147) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.
In Nummer 2 wird nach dem Wort „fertigen“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
2.
In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
3.
Die folgenden Nummern 4 bis 6 werden angefügt:
„4.
soweit sie Gesundheitsdienstleister im Sinne von § 2 Abs. 5 des Gesetzes über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Patientenmobilitätsgesetz – SächsPatMobG) vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 266), in der jeweils geltenden Fassung, sind, die Informationspflichten gemäß § 3 SächsPatMobG zu erfüllen,
5.
soweit sie Gesundheitsdienstleister im Sinne von § 2 Abs. 5 SächsPatMobG sind, sich nach § 4 SächsPatMobG ausreichend gegen Haftpflichtansprüche im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit zu versichern,
6.
soweit sie Gesundheitsdienstleister im Sinne von § 2 Abs. 5 SächsPatMobG sind, die Pflichten zur Informationsübermittlung gemäß § 5 Abs. 1 SächsPatMobG zu erfüllen.“

Artikel 4 Änderung des Sächsischen Hebammengesetzes

§ 9 Abs. 3 des Gesetzes zur Ausübung des Berufes der Hebamme und des Entbindungspflegers (Sächsisches Hebammengesetz –
SächsHebG
) vom 9. Juli 1997 (SächsGVBl. S. 478), das zuletzt durch Gesetz vom 10. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 41) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.
In Nummer 2 wird das Wort „und“ gestrichen.
2.
In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
3.
Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4.
die Pflichten gemäß der §§ 3 und 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Patientenmobilitätsgesetz – SächsPatMobG) vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 266), in der jeweils geltenden Fassung, zu erfüllen.“

Artikel 5 Änderung des Sächsischen Krankenhausgesetzes

Das Gesetz zur Neuordnung des Krankenhauswesens (Sächsisches Krankenhausgesetz –
SächsKHG
) vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 675), zuletzt geändert durch Artikel 50 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 147), wird wie folgt geändert:
1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 29 folgende Angabe eingefügt:
„§ 29a
Weitere Pflichten der Krankenhausträger“.
2.
Nach § 29 wird folgender § 29a eingefügt:
§ 29a Weitere Pflichten der Krankenhausträger
Der Krankenhausträger stellt die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß der §§ 3 bis 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Patientenmobilitätsgesetz – SächsPatMobG) vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 266), in der jeweils geltenden Fassung, sicher.“

Artikel 6 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Dresden, den 2. April 2014
Der Landtagspräsident Dr. Matthias Rößler
Der Ministerpräsident Stanislaw Tillich
Die Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz
Christine Clauß
Anhang
(zu Artikel 1)
Markierungen
Leseansicht