Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Anforderungen an die Qualifikation und Fortbildung der pädagogischen Fachkräfte in Kindertageseinrichtungen, der Kindertagespflegepersonen und der Fachberater (Sächsische Qualifikations- und Fortbildungsverordnung pädagogischer Fachkräfte – SächsQualiVO)
Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über die Anforderungen an die Qualifikation und Fortbildung der pädagogischen Fachkräfte in Kindertageseinrichtungen, der Kindertagespflegepersonen und der Fachberater
(Sächsische Qualifikations- und Fortbildungsverordnung pädagogischer Fachkräfte – SächsQualiVO)
¹
erlassen als Artikel 1 der
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und Sport über die Anforderungen an die Qualifikation und Fortbildung der pädagogischen Fachkräfte in Kindertageseinrichtungen, der Kindertagespflegepersonen und der Fachberater (Sächsische Qualifikations- und Fortbildungsverordnung pädagogischer Fachkräfte – SächsQualiVO) und zur Änderung der Sächsischen Integrationsverordnung
Vom 20. September 2010
Rechtsbereinigt mit Stand vom 30. Dezember 2020
§ 1 Qualifikation der pädagogischen Fachkräfte und der Assistenzkräfte für die Arbeit mit den Kindern
(1)
1
Pädagogische Fachkräfte für die Arbeit mit den Kindern nach § 12 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 des
Gesetzes über Kindertageseinrichtungen
sind Fachkräfte mit folgenden Berufsabschlüssen, berufsqualifizierenden Abschlüssen und sonstigen beruflichen Qualifikationen (Berufsqualifikationen):
1.
staatlich anerkannte Erzieherin, staatlich anerkannter Erzieher,
2.
staatlich anerkannte Kindheitspädagogin, staatlich anerkannter Kindheitspädagoge,
3.
staatlich anerkannte Sozialpädagogin, staatlich anerkannter Sozialpädagoge,
4.
staatlich anerkannte Sozialarbeiterin, staatlich anerkannter Sozialarbeiter,
5.
Lehramtsbefähigung Höheres Lehramt an berufsbildenden Schulen mit der beruflichen Fachrichtung Sozialpädagogik,
6.
Diplom oder Bachelor der Erziehungswissenschaft oder der Pädagogik jeweils in der Studienrichtung oder mit dem Studienschwerpunkt in Sozialpädagogik, Soziale Arbeit oder Kindheitspädagogik,
7.
Diplom, Magister oder Bachelor der Erziehungswissenschaft oder der Pädagogik mit kindheitspädagogischer Zusatzqualifikation, die mindestens der
VwV Weiterbildung Kindheitspädagogik
vom 1. Oktober 2016 (SächsABl. S. 1300), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 385), in der jeweils geltenden Fassung, entspricht,
8.
staatlich anerkannte Heilpädagogin mit Fachschulabschluss, staatlich anerkannter Heilpädagoge mit Fachschulabschluss,
9.
staatlich anerkannte Heilpädagogin mit Hochschulabschluss, staatlich anerkannter Heilpädagoge mit Hochschulabschluss,
10.
Diplom oder Bachelor der Rehabilitationspädagogik oder
11.
in Kindertageseinrichtungen, deren Betriebserlaubnis die Aufnahme von Kindern mit Behinderung zur Integration nach der
Sächsischen Kita-Integrationsverordnung
vom 6. Juni 2017 (SächsGVBl. S. 290), in der jeweils geltenden Fassung, gestattet, auch staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin, staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger.
2
Als pädagogische Fachkräfte im Sinne von Satz 1 gelten auch andere nach Vorbildung und Erfahrung geeignete Personen mit einer dem Satz 1 entsprechenden Berufsqualifikation, die nach Maßgabe von § 29 Absatz 2 des
Landesjugendhilfegesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2008 (SächsGVBl. S. 578), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, eingesetzt werden.
(2) Pädagogische Fachkräfte für die Arbeit mit Kindern im Sinne von § 19 Satz 1 des
Gesetzes über Kindertageseinrichtungen
und § 4 Absatz 3 der
Sächsischen Kita-Integrationsverordnung
sind
1.
Fachkräfte nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 bis 11 oder
2.
Fachkräfte nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 7 mit einer heilpädagogischen Zusatzqualifikation, die mindestens den
Empfehlungen des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Durchführung der heilpädagogischen Zusatzqualifizierung
vom 28. August 2003 (SächsABl. S. 884), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 385), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen muss.
(3)
1
In Kindertageseinrichtungen mit einer Einrichtungskonzeption, die gemäß ihrer Betriebserlaubnis im besonderen Maße auf die Förderung von Kindern mit Sprachauffälligkeiten ausgerichtet ist, sind pädagogische Fachkräfte über die in den Absätzen 1 und 2 genannten Fachkräfte hinaus auch solche mit der Berufsqualifikation Logopädin oder Logopäde oder mit der Berufsqualifikation Diplom oder Bachelor der Sprachheilpädagogik.
2
In diesen Kindertageseinrichtungen können für die Arbeit mit den Kindern gemäß Absatz 1 auch Personen eingesetzt werden, die mindestens zwei Jahre als zusätzliche Fachkraft im Rahmen der Förderrichtlinie zum Bundesprogramm „Sprach-Kitas: Weil Sprache der Schlüssel zur Welt ist“ vom 2. November 2015 (BAnz. AT 10.11.2015 B2) tätig waren.
(4)
1
Assistenzkräfte nach § 12 Absatz 2 Satz 2 des
Gesetzes über Kindertageseinrichtungen
müssen für eine unterstützende Tätigkeit in Kinderkrippen eine Berufsqualifikation vorweisen, die für diese Tätigkeit förderlich ist.
2
Als fachlich geeignet im Sinne von Satz 1 sind in der Regel Inhaber einer Berufsqualifikation als
1.
staatlich geprüfte Sozialassistentin, staatlich geprüfter Sozialassistent,
2.
staatlich geprüfte oder anerkannte Kinderpflegerin, staatlich geprüfter oder anerkannter Kinderpfleger,
3.
Kinderkrankenschwester, Kinderkrankenpfleger,
4.
Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger,
5.
Kindertagespflegeperson gemäß § 3 Satz 3 Nummer 2 mit mindestens dreijähriger entsprechender Tätigkeitserfahrung oder
6.
Krippenerzieherin oder Krippenerzieher mit der Anerkennung als staatlich anerkannte Erzieherin oder als staatlich anerkannter Erzieher für den Teilbereich der Krippe auf der Grundlage von Artikel 37 Absatz 1 des Einigungsvertrags, die innerhalb des ersten Beschäftigungsjahres nach erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit als Assistenzkraft an einer Fortbildung gemäß § 5a Absatz 6 teilnehmen,
anzusehen.
3
§ 29 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 des
Landesjugendhilfegesetzes
bleibt unberührt.
(5)
1
Assistenzkräfte nach § 12 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen müssen für eine unterstützende Tätigkeit in Kindergärten oder Horten eine Berufsqualifikation vorweisen, die für die jeweilige Tätigkeit förderlich ist.
2
Als fachlich geeignet im Sinne von Satz 1 sind in der Regel
1.
Personen
a)
nach Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 bis 5,
b)
mit der Anerkennung als staatlich anerkannte Erzieherin oder als staatlich anerkannter Erzieher für den Teilbereich Kindergarten oder Hort auf der Grundlage von Artikel 37 Absatz 1 des Einigungsvertrags,
die innerhalb des ersten Beschäftigungsjahres nach Aufnahme der Tätigkeit berufsbegleitend eine berufsqualifizierende Weiterbildung gemäß § 5a Absatz 1 beginnen, im Zeitraum ab der erstmaligen Beschäftigungsaufnahme bis zur Aufnahme der Weiterbildung gemäß § 5a Absatz 1,
2.
Personen nach § 5a Absatz 4 Halbsatz 1, die innerhalb des ersten Beschäftigungsjahres eine berufsbegleitende Weiterbildung nach der
VwV Weiterbildung Kindheitspädagogik
beginnen, im Zeitraum ab der erstmaligen Beschäftigungsaufnahme bis zur Aufnahme der Weiterbildung,
anzusehen.
3
Mit Tätigkeitsbeginn ist dem Landesjugendamt eine entsprechende Qualifizierungsvereinbarung vorzulegen.
4
Der Erwerb der Berufsqualifikation nach Satz 2 Nummer 1 ist innerhalb von fünf Jahren ab der Tätigkeitsaufnahme nachzuweisen.
5
§ 5a Absatz 8 gilt entsprechend.
6
§ 29 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 des Landesjugendhilfegesetzes bleibt unberührt.
²
§ 2 Qualifikation der pädagogischen Fachkräfte für die Leitung von Kindertageseinrichtungen
Pädagogische Fachkräfte für die Leitung von Kindertageseinrichtungen nach § 12 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des
Gesetzes über Kindertageseinrichtungen
sind
1.
in Kindertageseinrichtungen mit bis zu 70 Plätzen Fachkräfte mit einer Berufsqualifikation nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 10 und
2.
in Kindertageseinrichtungen mit mehr als 70 Plätzen Fachkräfte mit einer Berufsqualifikation nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 7, 9 oder Nummer 10.
³
§ 3 Qualifikation der Kindertagespflegepersonen
1
Kindertagespflegepersonen müssen für die Ausübung ihrer Tätigkeit persönlich, gesundheitlich und fachlich geeignet sein.
2
Die persönliche Eignung wird anhand eines erweiterten Führungszeugnisses, die gesundheitliche Eignung anhand eines Gesundheitszeugnisses geprüft.
3
Fachlich geeignet ist, wer
1.
über eine Berufsqualifikation nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 10 verfügt,
2.
eine Fortbildung absolviert hat, die mindestens dem Curriculum des Deutschen Jugendinstituts „Fortbildung von Tagespflegepersonen“
⁴
entspricht,
3.
einen praxisvorbereitenden Kurs absolviert hat, der mindestens der Einführungsphase der in Nummer 2 genannten Fortbildung entspricht, und innerhalb von drei Jahren nach Aufnahme der Tätigkeit einen praxisbegleitenden Kurs erfolgreich abschließt, der mindestens der Vertiefungsphase der in Nummer 2 genannten Fortbildung entspricht, oder
4.
eine Qualifizierung absolviert hat, die mindestens der tätigkeitsvorbereitenden Grundqualifizierung nach dem Kompetenzorientierten Qualifizierungshandbuch Kindertagespflege
⁵
entspricht, und innerhalb von drei Jahren die tätigkeitsbegleitende Grundqualifizierung abschließt.
4
Die in Satz 3 Nummer 3 und 4 genannten Fristen verlängern sich jeweils um den Zeitraum der Inanspruchnahme der Elternzeit.
5
Für die fachliche Eignung von Personen, die ausschließlich Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson von bis zu drei Monaten abdecken, kann der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe von Satz 3 abweichende Regelungen treffen.
6
Dies gilt nicht bei Personen, die bereits drei Ausfallzeiten von Kindertagespflegepersonen abgedeckt haben und erneut zu diesem Zweck eingesetzt werden sollen.
⁶
§ 4 Qualifikation der Fachberater
1
Fachberater sind in der Regel Fachkräfte mit
1.
einer Berufsqualifikation nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 7, 9 oder Nummer 10,
2.
Master im Studiengang Kindheitspädagogik oder Soziale Arbeit,
3.
Diplom, Bachelor oder Master im Studiengang Erziehungswissenschaft oder Pädagogik oder
4.
Diplom, Bachelor oder Master im Studiengang Psychologie.
2
Sie sollen über eine zweijährige Praxiserfahrung im sozialpädagogischen Bereich verfügen.
⁷
§ 5 Qualifikation der pädagogischen Fachkräfte für die Betreuung von Praktikanten
(1)
1
Die Träger der Kindertageseinrichtungen, die Praktikanten aufnehmen, die eine Ausbildung an einer Fachschule im Fachbereich Sozialwesen absolvieren, stellen sicher, dass diese durch persönlich und fachlich geeignete pädagogische Fachkräfte angeleitet werden.
2
Pädagogische Fachkräfte sind fachlich geeignet, wenn sie die Anforderungen nach § 53 Absatz 4 Satz 2 der
Schulordnung Fachschule
vom 3. August 2017 (SächsGVBl. S. 428), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. März 2019 (SächsGVBl. S. 216) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erfüllen.
(2) Die Träger der Kindertageseinrichtungen sollen ermöglichen, dass die pädagogischen Fachkräfte eine nach § 53 Absatz 4 Satz 2 der
Schulordnung Fachschule
erforderliche Fortbildung wahrnehmen können.
⁸
§ 5a Berufsbegleitende Fort- und Weiterbildung
(1)
1
Personen mit anderen als den in § 1 Absatz 1 genannten Berufsqualifikationen können für die Arbeit mit den Kindern gemäß § 1 Absatz 1 eingesetzt werden, wenn sie ab der erstmaligen Aufnahme einer Tätigkeit in einer Kindertageseinrichtung berufsbegleitend eine berufsqualifizierende Weiterbildung beginnen, die eine Berufsqualifikation nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 zum Ziel hat.
2
Der Erwerb dieser Berufsqualifikation ist innerhalb von fünf Jahren nachzuweisen.
(2)
1
Personen mit einer Berufsqualifikation nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 8 können
1.
als pädagogische Fachkräfte für die Leitung von Kindertageseinrichtungen mit mehr als 70 Plätzen gemäß § 2 Nummer 2 oder
2.
als Fachberater gemäß § 4
eingesetzt werden, wenn sie ab der erstmaligen Aufnahme einer Leitungs- oder Fachberatungstätigkeit berufsbegleitend eine berufsqualifizierende Weiterbildung beginnen, die eine Berufsqualifikation nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 oder Nummer 9 zum Ziel hat.
2
Der Erwerb dieser Berufsqualifikation ist innerhalb von fünf Jahren nachzuweisen.
(3)
1
Personen, die über eine Berufsqualifikation nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 8 verfügen, können als pädagogische Fachkräfte für die Leitung in Kindertageseinrichtungen mit bis zu 70 Plätzen gemäß § 2 Nummer 1 eingesetzt werden, wenn sie an einer Fortbildung teilnehmen.
2
Diese muss mindestens der
Empfehlung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Durchführung der Fortbildung für Mitarbeiter/innen zum Erwerb der Zusatzqualifikation als Leiter/in einer Kindertageseinrichtung im Freistaat Sachsen
vom 8. September 2003 (SächsABl. S. 925), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 385), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen.
3
Die Fortbildung ist ab der erstmaligen Aufnahme einer Leitungstätigkeit berufsbegleitend zu beginnen und die erfolgreiche Teilnahme innerhalb von zwei Jahren nachzuweisen.
(4) Personen, die über ein Diplom, Magister oder Bachelor der Erziehungswissenschaft oder der Pädagogik verfügen ohne die Voraussetzungen von § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 oder Nummer 7 zu erfüllen, können als pädagogische Fachkräfte für die Arbeit mit den Kindern gemäß § 1 Absatz 1 eingesetzt werden, wenn sie ab der erstmaligen Aufnahme einer Tätigkeit in einer Kindertageseinrichtung berufsbegleitend eine Weiterbildung nach der
VwV Weiterbildung Kindheitspädagogik
beginnen und deren erfolgreichen Abschluss innerhalb von zwei Jahren nachweisen.
(5)
1
Personen, die über eine Berufsqualifikation nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 7 verfügen, können als pädagogische Fachkräfte für die Arbeit mit Kindern im Sinne von § 4 Absatz 3 der
Sächsischen Kita-Integrationsverordnung
eingesetzt werden, wenn sie ab der erstmaligen Aufnahme einer Tätigkeit nach § 4 Absatz 3 der
Sächsischen Kita-Integrationsverordnung
eine heilpädagogische Zusatzqualifikation beginnen, die mindestens den
Empfehlungen des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Durchführung der heilpädagogischen Zusatzqualifizierung
entspricht.
2
Der Erwerb der Zusatzqualifikation ist innerhalb von zwei Jahren nachzuweisen.
(6) Personen, die über eine Berufsqualifikation nach § 1 Absatz 4 Satz 2 Nummer 6 verfügen, können als Assistenzkraft für eine unterstützende Tätigkeit in Kinderkrippen eingesetzt werden, wenn sie innerhalb des ersten Beschäftigungsjahres nach der erstmaligen Aufnahme einer Tätigkeit in Kinderkrippen eine Fortbildung absolvieren, die mindestens der Gemeinsamen Empfehlung des Landesjugendamtes und des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zu einem „Bildungscurriculum 2019 – Der Bildungsauftrag der Kindertageseinrichtungen auf der Grundlage des sächsischen Bildungsplans“ vom 30. Oktober 2019, korrigierte Fassung vom 13. März 2020 (SächsABl. S. 363) entspricht.
(7) Je 70 genehmigten Plätzen in einer Einrichtung kann eine Person eingesetzt werden, die sich in einer berufsbegleitenden Aus-, Weiter- oder Fortbildung nach den Absätzen 1 bis 5 befindet.
(8) Die in den Absätzen 1 bis 5 genannten Fristen für den Nachweis des Erwerbs von Berufsqualifikationen verlängern sich jeweils um den Zeitraum der Inanspruchnahme der Elternzeit.
⁹
§ 6 Fachliche Fortbildung
Fachliche Fortbildung soll jährlich mindestens in folgendem Umfang ermöglicht und wahrgenommen werden:
1.
pädagogische Fachkräfte: 40 Stunden,
2.
Kindertagespflegepersonen: 20 Stunden und
3.
Fachberater: 40 Stunden.
1⁰
§ 7 Übergangsregelungen
(1) Personen, die am 29. Dezember 2020 nach der bis zum 29. Dezember 2020 geltenden Fassung dieser Verordnung in einer Kindertageseinrichtung als pädagogische Fachkraft oder als Assistenzkraft nach § 12 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen tätig und durch das Landesjugendamt mit der Erteilung oder Änderung der Erlaubnis für den Betrieb der Einrichtung dafür zugelassen sind, können eine solche Tätigkeit weiter ausüben.
(2) Personen, die am 29. Oktober 2016 nach § 3 Satz 3 Nummer 1 in der bis zum 29. Oktober 2016 geltenden Fassung als Kindertagespflegeperson tätig sind, können ihre Tätigkeit weiterhin ausüben.
(3) Personen, die am 29. Dezember 2020 nach der bis zum 29. Dezember 2020 geltenden Fassung dieser Verordnung als Fachberater tätig sind, können eine solche Tätigkeit weiter ausüben.
(4)
1
Personen, die nach § 1 Absatz 5, § 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Absatz 2 oder § 4 Satz 1 Nummer 1 in der bis zum 29. Oktober 2016 geltenden Fassung eine Tätigkeit aufgenommen haben, können eine solche Tätigkeit weiter ausüben, wenn sie bis zum 29. Oktober 2016 die Fort- oder Weiterbildung bereits begonnen haben.
2
Die vor diesem Datum verstrichene Zeit wird auf den Lauf der fünfjährigen Frist, binnen derer der Nachweis einer erfolgreichen und abgeschlossenen Teilnahme an der Fort- oder Weiterbildung erfolgen muss, angerechnet.
3
Diese Frist verlängert sich um den Zeitraum der Inanspruchnahme der Elternzeit.
1¹
1
Überschrift geändert durch
Artikel 13 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013
(SächsGVBl. S. 874, 887)
2
§ 1 neu gefasst durch
Artikel 1 der Verordnung
vom 7. Oktober 2016 (SächsGVBl. S. 477), geändert durch
Artikel 2 der Verordnung vom 6. Juni 2017
(SächsGVBl. S. 290, 291) und durch
Verordnung vom 8. Dezember 2020
(SächsGVBl. S. 736)
3
§ 2 geändert durch
Artikel 13 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013
(SächsGVBl. S. 874, 887) und durch
Artikel 1 der Verordnung
vom 7. Oktober 2016 (SächsGVBl. S. 477)
4
erschienen als „Qualifizierung in der Kindertagespflege“, 2. Auflage 2008 (ISBN 978-3-7800-5246-9), im Kallmeyer Verlag
5
erschienen als „Kompetenzorientiertes Qualifizierungshandbuch Kindertagespflege – Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern unter drei“, 1. Auflage 2015 (ISBN 978-3-7800-4838-7), im Friedrich Verlag
6
§ 3 geändert durch
Artikel 1 der Verordnung
vom 7. Oktober 2016 (SächsGVBl. S. 477) und durch
Verordnung vom 8. Dezember 2020
(SächsGVBl. S. 736)
7
§ 4 geändert durch
Artikel 13 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013
(SächsGVBl. S. 874, 887), durch
Artikel 1 der Verordnung vom 7. Oktober 2016
(SächsGVBl. S. 477) und durch
Verordnung vom 8. Dezember 2020
(SächsGVBl. S. 736)
8
§ 5 geändert durch
Artikel 13 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013
(SächsGVBl. S. 874, 887), durch
Artikel 1 der Verordnung vom 7. Oktober 2016
(SächsGVBl. S. 477) und durch
Verordnung vom 8. Dezember 2020
(SächsGVBl. S. 736)
9
§ 5a eingefügt durch
Artikel 1 der Verordnung
vom 7. Oktober 2016 (SächsGVBl. S. 477), geändert durch
Artikel 2 der Verordnung vom 6. Juni 2017
(SächsGVBl. S. 290, 291) und durch
Verordnung vom 8. Dezember 2020
(SächsGVBl. S. 736)
10
§ 6 geändert durch
Artikel 1 der Verordnung
vom 7. Oktober 2016 (SächsGVBl. S. 477)
11
§ 7 geändert durch
Artikel 1 der Verordnung
vom 7. Oktober 2016 (SächsGVBl. S. 477) und durch
Verordnung vom 8. Dezember 2020
(SächsGVBl. S. 736)
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