SächsOWiG
DE - Landesrecht Sachsen

Sächsisches Ordnungswidrigkeitengesetz (SächsOWiG)

Sächsisches Ordnungswidrigkeitengesetz (SächsOWiG)
Vom 20. Januar 1994

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. November 2015

Der Sächsische Landtag hat am 16. Dezember 1993 das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
¹

Erster Teil Allgemeine Vorschriften

§ 1
Geltungsbereich
§ 2
Verbleib der Geldbußen und Verwarnungsgelder
§ 3
Wirkung der Einziehung
§ 4
Notwendige Auslagen
§ 5
Erstattung von Auslagen
§ 6
Ersatzpflicht für Verfolgungsmaßnahmen

Zweiter Teil Einzelne Ordnungswidrigkeiten, Zuständigkeiten

§ 7
(aufgehoben)
§ 8
(aufgehoben)
§ 9
(aufgehoben)
§ 10
Schutz von Wappen und Flaggen
§ 11
Zuständigkeit nach § 112
OWiG
§ 12
Sonstige sachliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden
§ 13
(aufgehoben)

Dritter Teil Schlußvorschriften

§ 14
Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften
§ 15
Inkrafttreten

Erster Teil Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Die Vorschriften dieses Teils gelten für Ordnungswidrigkeiten nach Bundesrecht und nach Landesrecht, soweit Behörden, Organe oder Stellen des Freistaates Sachsen oder einer der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts Bußgeldverfahren durchführen.

§ 2 Verbleib der Geldbußen und Verwarnungsgelder

(1)
1
Geldbußen, die durch rechtskräftige Bescheide einer juristischen Person des öffentlichen Rechts festgesetzt worden sind, fließen in deren Kassen.
2
Satz 1 gilt für Verwarnungsgelder, die nach § 56 und § 57 Abs. 2 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
(
OWiG
) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 1992 (BGBl. I S. 1302), erhoben werden, und für Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, entsprechend.
(2) Verwarnungsgelder, die von Beamten des Polizeivollzugsdienstes festgesetzt werden und deren Einzug den Bußgeldbehörden überlassen wird, fließen in die Kassen dieser Behörden.

§ 3 Wirkung der Einziehung

Wird ein Gegenstand eingezogen, so geht das Eigentum an der Sache oder das eingezogene Recht mit der Rechtskraft der Entscheidung auf die juristische Person des öffentlichen Rechts über, deren Behörde, Organ oder Stelle die Einbeziehung angeordnet hat.

§ 4 Notwendige Auslagen

1
Notwendige Auslagen nach § 105 Abs. 2
OWiG
trägt die juristische Person des öffentlichen Rechts, deren Behörde, Organ oder Stelle das Bußgeldverfahren durchgeführt hat.
2
Die Auslagen sind den in Satz 1 genannten juristischen Personen unmittelbar aufzuerlegen.

§ 5 Erstattung von Auslagen

Die Geldbeträge, die eine der am Bußgeldverfahren beteiligten Stellen nach § 107 Abs. 3 Nr. 10 und 11
OWiG
oder nach Nummern 1911 und 1912 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 des
Gerichtskostengesetzes
als Auslagen erhebt, werden zwischen dem Freistaat Sachsen und der juristischen Person des öffentlichen Rechts, deren Behörde, Organ oder Stelle das Bußgeldverfahren durchführt, nicht erstattet.

§ 6 Ersatzpflicht für Verfolgungsmaßnahmen

Ersatzpflichtig im Sinne von § 110 Abs. 4
OWiG
ist die juristische Person des öffentlichen Rechts, deren Behörde, Organ oder Stelle das Bußgeldverfahren durchgeführt hat.

Zweiter Teil Einzelne Ordnungswidrigkeiten, Zuständigkeiten

§ 7

(aufgehoben)
²

§ 8

(aufgehoben)
³

§ 9

(aufgehoben)

§ 10 Schutz von Wappen und Flaggen

(1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt
1.
das Wappen oder die Dienstflagge einer Gemeinde oder
2.
das Wappen eines Landkreises
benutzt.
(2) Den in Absatz 1 genannten Wappen und Dienstflaggen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

§ 11 Zuständigkeit nach § 112 OWiG

Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1
OWiG
ist bei Ordnungswidrigkeiten nach § 112
OWiG
, soweit es sich um Verstöße gegen Anordnungen des Landtages oder seines Präsidenten handelt, der Präsident des Landtages.

§ 12 Sonstige sachliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden

Verwaltungsbehörden im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1
OWiG
sind in den Fällen der §§ 7 bis 10 die Ortspolizeibehörden.

§ 13

(aufgehoben)

Dritter Teil Schlußvorschriften

§ 14 Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften

Die Verordnung vom 22. März 1984 zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten (GBl. DDR I Nr. 14 S. 173), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Juni 1990 (GBl. DDR I Nr. 39 S. 542), die nach Anlage II Kapitel III Sachgebiet C Abschn. I Nr. 3 des
Einigungsvertrages
in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885) fortgilt, wird aufgehoben.

§ 15 Inkrafttreten

1
§ 13 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1994 in Kraft; im übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
2
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Dresden, den 20. Januar 1994
Der Landtagspräsident Erich Iltgen
Der Ministerpräsident Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
Der Staatsminister des Innern Heinz Eggert
1
Inhaltsübersicht geändert durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 4. Oktober 2011
(SächsGVBl. S. 370, 376) und durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Juli 2014
(SächsGVBl. S. 376, 379)
2
§ 7 aufgehoben durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 4. Oktober 2011
(SächsGVBl. S. 370, 376)
3
§ 8 aufgehoben durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 4. Oktober 2011
(SächsGVBl. S. 370, 376)
4
§ 9 aufgehoben durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 4. Oktober 2011
(SächsGVBl. S. 370, 376)
5
§ 13 aufgeoben durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Juli 2014
(SächsGVBl. S. 376, 379)
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