VwV Unterstützungsleistungen – VwV UntL
DE - Landesrecht Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt über die Gewährung finanzieller Unterstützungsleistungen an Opfer und Betroffene von Straftaten und Schadensereignissen (VwV Unterstützungsleistungen – VwV UntL)

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt über die Gewährung finanzieller Unterstützungsleistungen an Opfer und Betroffene von Straftaten und Schadensereignissen (VwV Unterstützungsleistungen – VwV UntL)
Vom 4. Mai 2023

I. Gegenstand

Die Verwaltungsvorschrift regelt die Gewährung praktischer Hilfestellungen in Form von finanziellen Mitteln (finanzielle Unterstützungsleistungen) an Opfer und Betroffene von terroristisch oder extremistisch motivierten Straftaten, Amoktaten und anderen Ereignissen, die mit einer Vielzahl von verletzten oder traumatisierten Personen verbunden sind.

II. Ziel

Die Gewährung finanzieller Unterstützungsleistungen erfolgt mit dem Ziel, im Zusammenhang mit einem Ereignis nach Ziffer I kurzfristig aufgetretene finanzielle Bedarfe in begrenztem Umfang auf flexible Art und Weise zu decken, wenn dies auf andere Weise nicht möglich oder dem Opfer oder Betroffenen nicht zumutbar ist.

III. Empfänger

1.
Empfängerin oder Empfänger finanzieller Unterstützungsleistungen können natürliche Personen sein, die Opfer oder Betroffene eines Ereignisses nach Ziffer I geworden sind, wenn
a)
sie ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Freistaat Sachsen haben oder
b)
das Ereignis auf dem Gebiet des Freistaates Sachsen stattgefunden hat.
2.
Opfer sind
a)
natürliche Personen, die als direkte Folge einer Straftat eine körperliche, geistige oder seelische Schädigung oder einen wirtschaftlichen Verlust erlitten haben sowie
b)
Angehörige im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 1
Strafgesetzbuch
von Personen, deren Tod direkte Folge einer Straftat ist, und die durch den Tod dieser Person eine Schädigung erlitten haben und
c)
in eheähnlicher Gemeinschaft mit Personen nach Buchstabe b lebende.
3.
Betroffene sind alle natürlichen Personen, die ohne Opfer nach Nummer 2 zu sein von einem Ereignis nach Ziffer I unmittelbar oder mittelbar, physisch oder psychisch beeinträchtigt worden sind. Betroffene sind insbesondere
a)
Geschädigte von Naturkatastrophen und Unglücken sowie
b)
Zeugen, Ersthelfer, Vermissende sowie weitere Personen, die zu Opfern oder Betroffenen nach Buchstabe a in einem Verhältnis entsprechend Nummer 2 Buchstaben b und c stehen.

IV. Voraussetzungen für die Gewährung finanzieller Unterstützungsleistungen

Finanzielle Unterstützungsleistungen dürfen nur unter folgenden Voraussetzungen gewährt werden:
1.
Der Bedarf muss im Zusammenhang mit einem Ereignis nach Ziffer I entstanden sein.
2.
Die anderweitige Deckung des Bedarfs ist der Empfängerin oder dem Empfänger nicht möglich oder nicht zumutbar.
3.
Die mit dem Ausbleiben der Leistung verbundene Ersparnis muss in einem Missverhältnis zu den eintretenden Folgen stehen. Dies ist anzunehmen, wenn außergewöhnliche, schwerwiegende und atypische Umstände vorliegen.

V. Art, Umfang und Höhe der Leistungen

1.
Die Ausreichung erfolgt als einmalige Leistung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses.
2.
Vorbehaltlich der Verfügbarkeit entsprechender Haushaltsmittel beträgt die Höhe der Leistung bis zu 500 Euro und orientiert sich an dem glaubhaft versicherten Bedarf der Empfängerin oder des Empfängers.
3.
Bei der Bemessung der Unterstützungsleistung ist ein Mitverschulden der Empfängerin oder des Empfängers angemessen zu berücksichtigen. Hat der Empfänger den Bedarf vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, ist die Unterstützungsleistung zu versagen.

VI. Verfahren

1.
Über die Gewährung der Leistung und über deren Höhe entscheidet die der Opferbeauftragten zugeordnete Geschäftsstelle auf entsprechenden Vorschlag der Opferbeauftragten grundsätzlich durch schriftlichen Verwaltungsakt. Im Einzelfall kann die Gewährung von Leistungen durch mündlichen Verwaltungsakt ausgesprochen werden. Dies kann auch durch die Opferbeauftragte oder den Opferbeauftragten erfolgen. Im Fall des Satzes 2 ist der mündliche Verwaltungsakt durch schriftlichen Verwaltungsakt zu bestätigen.
2.
Grundsätzlich hat die Empfängerin oder der Empfänger das Vorliegen der unter Ziffer III aufgeführten Voraussetzungen sowie die Höhe des Bedarfs in geeigneter Weise glaubhaft zu machen.

VII. Inkrafttreten

Die Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
Dresden, den 4. Mai 2023
Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt Petra Köpping
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