VwV Nukleare Vorkommnisse
DE - Landesrecht Sachsen

Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern, des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Gefahrenabwehr und Strafverfolgung bei Vorkommnissen mit radioaktiven Stoffen (VwV Nukleare Vorkommnisse)

Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern,
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft
zur Gefahrenabwehr und Strafverfolgung bei Vorkommnissen mit radioaktiven Stoffen
(VwV Nukleare Vorkommnisse)
Vom 29. September 2008

[Geändert durch

VwV vom 17. April 2012
(SächsABl. S. 563) mit Wirkung vom 11. Mai 2012]

I. Allgemeines

Die öffentliche Sicherheit kann bei Vorkommnissen mit radioaktiven Stoffen erheblich gestört werden. Radioaktive Stoffe setzen ohne äußere Beeinflussung Energie in Form nicht sichtbarer Strahlung frei, die gefährlich sein kann und mit menschlichen Sinnen nicht wahrnehmbar ist. Radioaktive Stoffe können in fester oder flüssiger Form oder gasförmig vorliegen. Eine optische Unterscheidung zu anderen Stoffen ist nicht möglich. Messgeräte sind die einzige Möglichkeit, radioaktive Strahlung festzustellen. Bei Vorkommnissen mit radioaktiven Stoffen können sich erhebliche Gefahren für Einsatzkräfte, die Bevölkerung und die Umwelt durch Strahlenexposition ergeben.

II. Regelungsbereich

Die Verwaltungsvorschrift regelt die Zusammenarbeit der Behörden und sonstigen Einrichtungen, die bei Vorkommnissen mit radioaktiven Stoffen originär zuständig sind oder im Wege der Amtshilfe tätig werden. Sie gilt nicht für die Abwehr von Störungen, die im Geltungsbereich des
Atomgesetzes
und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen durch Vorkommnisse im Zusammenhang mit dem genehmigten Umgang oder der Verwendung radioaktiver Stoffe verursacht werden, soweit die Auswirkungen auf den in der Genehmigung festgelegten Umgangsbereich beschränkt bleiben. Sie erfasst ebenfalls nicht Vorkommnisse im Zusammenhang mit militärischen Einrichtungen, einschließlich militärischer Transporte.

III. Vorkommnisse mit radioaktiven Stoffen

1.
Als Vorkommnisse mit radioaktiven Stoffen sind insbesondere anzusehen:
a)
Zufälliges Auffinden, Verlust oder Fehlbestand,
b)
Diebstahl, Unterschlagung, Raub,
c)
Drohungen mit
aa)
dem Bau und dem Missbrauch einer kritischen Anordnung,
bb)
dem Bau und der Zündung eines Sprengkörpers mit nuklearer Beimischung,
cc)
der Freisetzung radioaktiver Stoffe,
d)
Anschläge,
e)
sonstiger illegaler Umgang oder Besitz, insbesondere illegaler Handel, illegale Ein- und Ausfuhr.
2.
Als Vorkommnis ist bereits das Vorliegen eines konkreten Verdachts anzusehen. Verdachtsbegründende Anhaltspunkte für radioaktive Stoffe können sein
a)
Gefahrensymbol „Radioaktivität“,
b)
besonders schwere Metallbehälter, zum Beispiel aus Blei zur Abschirmung radioaktiver Strahlung,
c)
Vorhandensein oder Auffinden von Schutzausrüstung, insbesondere mit Bleieinlage, und Messgeräten, zum Beispiel sogenannter „Geigerzähler“.

IV. Beteiligte Behörden und Einrichtungen/Zusammenarbeit

Bei Vorkommnissen mit radioaktiven Stoffen sind sowohl Aufgaben der Gefahrenabwehr als auch des Strahlenschutzes und der Strafverfolgung wahrzunehmen. Neben den genannten Staatsministerien können im Einzelfall die Zuständigkeitsbereiche insbesondere folgender Behörden und sonstiger Einrichtungen berührt sein:
1.
Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie,
2.
Polizeibehörden, Polizeivollzugsdienst,
3.
Bundespolizei, Zentrale Unterstützungsgruppe des Bundes,
4.
Zollbehörden,
5.
Staatsanwaltschaften,
6.
Landesdirektion Sachsen,
7.
Landkreise oder Kreisfreie Städte als untere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden,
8.
Luftfahrtbundesamt,
9.
Sonstige Stellen, zum Beispiel Universitäten, Privatfirmen mit Umgangsgenehmigungen für radioaktive Stoffe.
Zur Bewältigung der Gefahrenlage ist ein enges Zusammenwirken aller zuständigen Stellen erforderlich.

V. Zuständigkeiten und Maßnahmen

1.
Grundsätze
Die Maßnahmen haben neben der unmittelbaren Gefahrenabwehr das Ziel, die aufgefundenen radioaktiven Stoffe so rasch wie möglich sicher zu stellen, um eine mögliche Gefährdung und Schädigung der Bevölkerung und der Umwelt zu verhindern. Soweit nicht Gründe der Gefahrenabwehr ein unverzügliches Handeln erfordern, stimmen die Behörden ihre Gefahrenabwehrmaßnahmen miteinander ab. Bei dem Verdacht einer Straftat sind die Maßnahmen auch mit der zuständigen Staatsanwaltschaft abzustimmen, um einen möglichen Beweismittelverlust zu verhindern. Lassen sich in diesem Zusammenhang die Interessen der Gefahrenabwehr und der Strafverfolgung nicht gleichzeitig verwirklichen, geht die Gefahrenabwehr der Strafverfolgung vor. Eine möglicherweise gegebene konkrete Gefährdung für Menschen und Umwelt durch radioaktive Stoffe darf nicht aus Ermittlungsinteresse bestehen bleiben. Nach erfolgter messtechnischer Erkundung und Dokumentation der durch radioaktive Stoffe verursachten Gefahrenlage dürfen Anweisungen zu Maßnahmen im Bereich der Fund- beziehungsweise Unfallstelle nur unter Beachtung der Richtwerte für die Strahlenexposition nach Ziffer VI erteilt werden.
2.
Gefahrenabwehrmaßnahmen
Maßnahmen zur Gefahrenabwehr sind in erster Linie auf den Schutz von Menschen und Umwelt auszurichten. Hierzu ist Strahlenschutzfachpersonal so früh wie möglich in das Geschehen einzubeziehen. Die Vorschriften des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen (
SächsPolG
) über die sachliche und örtliche Zuständigkeit bleiben unberührt.
3.
Sofortmaßnahmen
Vom Polizeivollzugsdienst werden allein die unaufschiebbaren Sofortmaßnahmen gemäß § 1 in Verbindung mit § 60 Abs. 2
SächsPolG
getroffen. Ferner sichert der Polizeivollzugsdienst die Durchsetzung von Anordnungen der in Nummer 4 Buchst. a genannten Behörden. Die Sofortmaßnahmen beschränken sich vornehmlich auf die Absperrung, Räumung und, soweit möglich, Rettung gefährdeter Personen sowie die Verhinderung einer wesentlichen Schadensausweitung. Liegen noch keine Messergebnisse vor, so ist ein Bereich mit einem Abstand von mindestens 50 Metern rund um die Fund- beziehungsweise Gefahrenstelle freizuhalten. In Absprache mit der Strahlenschutzbehörde ist der Absperrbereich gegebenenfalls anzupassen und der Gefahrenbereich zu räumen.
4.
Strahlenschutzbehörde und Strahlenschutzmaßnahmen
a)
Strahlenschutz- beziehungsweise atomrechtliche Aufsichtsbehörde
aa)
Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft ist die für den Strahlenschutz zuständige oberste Landesbehörde und zugleich die atomrechtliche Aufsichtsbehörde gemäß § 24 des Gesetzes über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (
Atomgesetz
) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2198) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
bb)
Das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (Strahlenschutzbehörde im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift) ist gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Zuständigkeiten zum Vollzug atom- und strahlenschutzrechtlicher Vorschriften (Zuständigkeitsverordnung Atom- und Strahlenschutzrecht –
AtStrZuVO
) vom 17. Juni 2003 (SächsGVBl. S. 173), die zuletzt durch Verordnung vom 25. Februar 2010 (SächsGVBl. S. 104) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zuständig für den Vollzug der Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen (
Strahlenschutzverordnung
StrlSchV
) vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714, 2002 I S. 1459), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 7 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212, 249), in der jeweils geltenden Fassung.
b)
Strahlenschutzmaßnahmen
aa)
Einschätzung der radiologischen Gesamtsituation Mit dem Eintreffen vor Ort nimmt die Strahlenschutzbehörde die Einschätzung der radiologischen Gesamtsituation vor. Dazu gehört insbesondere die Beurteilung von Art und Ausmaß einer möglichen Gefährdung durch radioaktive Stoffe, die Dringlichkeit von Gefahrenabwehrmaßnahmen, die Stoffbewertung in radiologischer Hinsicht sowie die Ermittlung der Strahlenexposition. Andere Behörden leisten Amtshilfe. Die Strahlenschutzbehörde entscheidet auch, ob aufgrund der Umstände des Einzelfalles die untere Katastrophenschutzbehörde zu informieren ist.
bb)
Einsatz Messtechnik Die Strahlenschutzbehörde entscheidet ferner über den Einsatz von Messtechnik zum Auffinden verloren gegangener radioaktiver Materialien oder zur Feststellung eventueller Strahlenexpositionen. Soweit erforderlich, zieht sie weiteres Fachpersonal einschließlich Messfahrzeug hinzu, bei Bedarf auch Fachpersonal anderer geeigneter sachkundiger Stellen.
cc)
Dekontaminationsmaßnahmen Kontamination mit radioaktiven Stoffen ist häufig nicht wahrzunehmen. Maßnahmen der Dekontamination und der Verhinderung einer Kontaminationsverschleppung kommt daher besondere Bedeutung zu. Ist eine unzulässige Kontamination eingetreten, entscheidet die Strahlenschutzbehörde, ob Dekontaminationsmaßnahmen durchzuführen sind. Sie sorgt auch für die Entsorgung des kontaminierten Materials.
dd)
Beförderung und Entsorgung Die Durchführung der Beförderung der sichergestellten radioaktiven Stoffe zu den jeweiligen Aufbewahrungsorten wird durch die Strahlenschutzbehörde veranlasst. Soweit aus Gründen der Gefahrenabwehr geboten, werden die Beförderungen durch den Polizeivollzugsdienst begleitet.
ee)
Rückgabe Über die Rückgabe des radioaktiven Stoffes an den Eigentümer oder die ordnungsgemäße Einziehung und Abgabe an die Landessammelstelle für radioaktive Abfälle oder eine andere geeignete Stelle entscheidet die Strahlenschutzbehörde, erforderlichenfalls im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft.
ff)
Dokumentation Die bei einem Vorkommnis mit radioaktiven Stoffen beteiligten Behörden haben entsprechend der gegebenen Situation während oder kurz nach dem Ereignis die von ihnen getroffenen Feststellungen und Maßnahmen zu dokumentieren.
gg)
Information der Öffentlichkeit In Absprache mit dem Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft sind die unaufschiebbaren Maßnahmen zur Aufklärung und Warnung der Bevölkerung über Rundfunk, Fernsehen und Presse über das Staatsministerium des Innern zu veranlassen.
5.
Strafverfolgung
Der Polizeivollzugsdienst trifft die unaufschiebbaren Feststellungen und Maßnahmen des Ersten Angriffs zur Aufklärung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit gemäß § 163 der
Strafprozessordnung
(
StPO
) und gemäß § 53 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
(
OWiG
). In Fällen von Straftaten im Zusammenhang mit radioaktiven Stoffen ist das Landeskriminalamt Sachsen für die Strafverfolgung zuständig. Ihm obliegt die sachbearbeitende Ermittlungsführung.

VI. Strahlenexposition

1.
Strahlenexpositionen können insbesondere auftreten durch
a)
äußere Bestrahlung, sogenannte externe Exposition, infolge direkter Bestrahlung durch die Strahlenquelle oder durch radioaktive Kontamination des Körpers, der Kleidung oder von Gegenständen zum Beispiel durch Berühren der Strahlenquelle,
b)
Aufnahme radioaktiver Stoffe in den Körper durch Atmung, Nahrung, Zigarettenrauch, Wunden, sogenannte Inkorporation.
2.
Die Einheit für die Äquivalentdosis ist 1 Sievert (Sv). Sie ist das Maß für die Wirkung der Radioaktivität auf den Organismus. 1 Sv = 1 000 Millisievert (mSv) = 1 000 000 Mikrosievert (μSv). Die natürliche Strahlenbelastung durch kosmische und terrestrische Strahlung sowie durch Nahrungsaufnahme beträgt etwa 2,4 mSv pro Jahr, die durchschnittliche Strahlenbelastung durch medizinische Behandlungen beträgt etwa 1,9 mSv pro Jahr. Daraus ergibt sich eine durchschnittliche Strahlenbelastung einer Person in Deutschland von 4,3 mSv pro Jahr. Die natürliche Strahlung, die man im freien Gelände als „Untergrund“ messen kann, beträgt circa 0,1 μSv pro Stunde.
3.
Folgende Richtwerte erlaubt die
Strahlenschutzverordnung
als zusätzliche Körperdosis (Maximalwert) für die Handlungen vor Ort:
a)
Normaler Einsatz für beruflich nicht strahlenexponierte Personen, soweit nicht für besondere Berufsgruppen besondere Bestimmungen gelten:
1 mSv (Millisievert) pro Person und Kalenderjahr
b)
Zwingender Einsatz zur Rettung von gefährdeten Personen oder zur Verhinderung einer wesentlichen Schadensausweitung:
100 mSv (Millisievert) pro Person einmal im Kalenderjahr oder
250 mSv (Millisievert) pro Person einmal im Leben.
c)
Die Gefährdungsdosis beginnt bei 250 mSv (Millisievert) pro Person.
Rettungsmaßnahmen nach Buchstabe b dürfen nur von Freiwilligen über 18 Jahren ausgeführt werden, die zuvor über die Gefahren dieser Maßnahmen belehrt worden sind. Über die Strahlenexposition der am Einsatz beteiligten Personen sind Aufzeichnungen zu führen. Bei Verdacht der Inkorporation radioaktiver Stoffe leitet die Strahlenschutzbehörde die notwendigen Maßnahmen ein, zum Beispiel Inkorporationsmessungen, Hinzuziehen von Fachärzten.

VII. Aufruf Verwaltungsstab

Der Verwaltungsstab kann bei einer drohenden oder eingetretenen Gefahren- oder Schadenslage aufgerufen werden, zum Beispiel wenn ein Vorkommnis mit radioaktiven Stoffen einen erheblichen Entscheidungs- und Koordinierungsaufwand erfordert. Näheres regelt die Stabsdienstordnung für den Verwaltungsstab des Freistaates Sachsen beim Sächsischen Staatsministerium des Innern (Stabsdienstordnung VwS) vom 7. Februar 2007 (nicht veröffentlicht), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1648).

VIII. Meldewege/Informationspflichten

Bei Vorkommnissen mit radioaktiven Stoffen unterrichten sich die beteiligten Behörden, insbesondere die Strahlenschutzbehörde und die Strafverfolgungs- und Ermittlungsbehörden gegenseitig, frühzeitig und umfassend über die vorliegenden Erkenntnisse. Erkenntnisse über Gefahren und Straftaten der in Ziffer III genannten Art sind sofort über die bestehenden Meldewege der jeweils obersten Landesbehörde mitzuteilen. Das Lagezentrum im Sächsischen Staatsministerium des Innern teilt die dort eingehenden Meldungen sowohl den betroffenen Staatsministerien als auch dem Landeskriminalamt Sachsen und bei Erfordernis dem Lagezentrum des Bundesministeriums des Innern mit. Erster Ansprechpartner der Strahlenschutzbehörde ist die Rufbereitschaft Nukleare Vorkommnisse des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie.

IX. Eigensicherung

Grundsätzlich gilt bei Verdacht auf Vorliegen eines radioaktiven Stoffes ein Berührungsverbot, Kontaminationsvermeidung. In der Nähe von radioaktiven Stoffen darf nicht gegessen, getrunken oder geraucht werden, um eine Inkorporation zu vermeiden. Die Aufenthaltsdauer in der Nähe der tatsächlichen oder vermeintlichen Strahlenquelle ist auf ein Minimum zu beschränken; andere Personen sind zu warnen. Im Übrigen ergeben sich die Maßnahmen zur Eigensicherung aus dem Handbuch „Nuklearspezifische Gefahrenabwehr“. Darüber hinaus sind für die Polizei die Dienstvorschriften LF 371 „Eigensicherung im Polizeidienst“ und LF 450 „Gefahren durch chemische, radioaktive und biologische Stoffe“ zu beachten.

X. Inkrafttreten

Die Verwaltungsvorschrift tritt am 29. September 2008 in Kraft.
Dresden, den 29. September 2008
Der Staatsminister des Innern Dr. Albrecht Buttolo
Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Frank Kupfer
Der Staatsminister der Justiz Geert Mackenroth
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