VO Änd. NSG „Fichtelberg mit Schönjungferngrund“
DE - Landesrecht Sachsen

Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Änderung des Naturschutzgebietes „Fichtelberg mit Schönjungferngrund“

Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz
zur Änderung des Naturschutzgebietes „Fichtelberg mit Schönjungferngrund“
Vom 5. April 2001
Aufgrund von § 16 und § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz –
SächsNatSchG
) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. März 1999 (SächsGVBl. S. 85, 115), wird verordnet:

§ 1 Erklärung der Ausgliederung

Die in § 2 näher bezeichnete Fläche auf dem Gebiet der Stadt Kurort Oberwiesenthal im Landkreis Annaberg wird aus dem Naturschutzgebiet „Fichtelberg mit Schönjungferngrund“ ausgegliedert.

§ 2 Ausgliederungsgegenstand

(1) Das Ausgliederungsgebiet befindet sich im Hangbereich zwischen dem so genannten Eckbauer und dem Gipfel des Hinteren Fichtelberges.
(2) Das Ausgliederungsgebiet hat eine Größe von zirka 4 Hektar und betrifft folgende Flurstücke der Gemarkung Oberwiesenthal:
926/1 (teilweise), 928/3 (teilweise), 929/2 (teilweise).
(3)
1
Das Ausgliederungsgebiet ist in einer Flurkarte des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 5. April 2001 im Maßstab 1 : 5000 mit einer roten Grenzlinie eingetragen.
2
Soweit diese Grenzlinie an Flurstücksgrenzen entlang führt, bildet die Flurstücksgrenze die Grenze des Ausgliederungsgebietes.
3
Ansonsten bildet die äußere Grenze der roten Linie die Grenze des Ausgliederungsgebietes.
4
Die Flurkarte ist Bestandteil der Verordnung.

§ 3 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Chemnitz, den 5. April 2001
Regierungspräsidium Chemnitz Noltze
Regierungspräsident
Flurkarte
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