Naturparkverordnung Zittauer Gebirge – NPVO ZG
DE - Landesrecht Sachsen

Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden über den Naturpark „Zittauer Gebirge“ (Naturparkverordnung Zittauer Gebirge – NPVO ZG)

Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden
über den Naturpark „Zittauer Gebirge“ (Naturparkverordnung Zittauer Gebirge – NPVO ZG)
Vom 4. Dezember 2007

Rechtsbereinigt mit Stand vom 27. April 2019

Aufgrund von § 20 und § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des
Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 321) wird verordnet:

§ 1 Erklärung

(1) Die in § 2 näher bezeichneten Flächen des Zittauer Gebirges und des Vorlandes im Landkreis Löbau-Zittau werden zum Naturpark erklärt.
(2) Der Naturpark erhält die Bezeichnung „Zittauer Gebirge“.

§ 2 Flächenbeschreibung und Abgrenzung

(1)
1
Der Naturpark hat eine Größe von circa 13 337 ha.
2
Er erstreckt sich über die Gemarkungen der Gemeinden Großschönau, Bertsdorf-Hörnitz, Hainewalde, Olbersdorf, Luftkurort Jonsdorf, Oybin sowie über Teile der Gemarkungen der Großen Kreisstadt Zittau, der Stadt Seifhennersdorf und der Gemeinden Mittelherwigsdorf und Leutersdorf.
(2)
1
Die äußeren Grenzen des Naturparks verlaufen wie folgt:
Im Westen, Süden und teilweise im Osten wird er durch die Staatsgrenze zur Tschechischen Republik sowie auf einem kurzen Abschnitt an der Lausitzer Neiße durch die Staatsgrenze zur Republik Polen begrenzt.
2
Von der Neiße aus verläuft die nördliche Abgrenzung entlang des Hartauer Dammweges bis zur Gerhart-Hauptmann-Straße in Zittau, dann in südliche Richtung bis zum Niederviebig.
3
Diesen folgt sie entlang in westlicher Richtung über den Kohlenviebig in Olbersdorf bis zur August-Bebel-Straße in Olbersdorf; von hier aus in nordwestliche Richtung um den Olbersdorfer See bis zu dessen Auslauf in die Mandau; weiter in nördlicher und dann in westlicher Richtung um den Westpark Zittau herum.
4
Die Grenze verläuft weiter westlich um den Ortsteil Pethau und um das Gewerbegebiet Pethau herum zur B 96; dieser in nördlicher Richtung folgend bis zur Gemarkungsgrenze Niederoderwitz.
5
In westlicher Richtung verläuft sie entlang der Gemarkungsgrenze Niederoderwitz bis sie auf die Gemarkungsgrenze von Spitzkunnersdorf trifft.
6
Sie führt weiter entlang der Wald-Feldkante in südlicher Richtung bis zur Staatsstraße 139 und dieser folgend bis zur Gemeindestraße Zur Hohle in Spitzkunnersdorf, an der entlang die Grenze bis zur Staatsstraße 135 verläuft, und dann auf dieser circa 375 m in südwestlicher Richtung.
7
Von hier verläuft die Grenze entlang des Feldweges nach Westen in Richtung des Ortsteiles Folge bis zum Grenzfischelgraben.
8
Westlich des Grenzfischelgrabens schwenkt die Grenze nach Norden bis zur Bahnlinie Neugersdorf-Varnsdorf.
9
Dann folgt die Grenze des Naturparks der Bahnlinie bis zur Mandau in der Stadt Seifhennersdorf und dieser entlang bis an die tschechische Grenze bei Rumburk.
(3)
1
Die äußeren Grenzen des Naturparks sowie die in § 3 genannten Zonen I-III sind in einer Übersichtskarte im Maßstab 1:50 000 und 17 Detailkarten im Maßstab 1:5 000 farblich dargestellt.
2
Die einzelnen Karten sind in Anlage 1 genannt.
3
Sie sind Bestandteil der Naturparkverordnung.
4
Maßgebend für den Grenzverlauf der äußeren Grenze ist die Linienaußenkante.
5
Im Zweifel gilt der Grenzverlauf so, wie es in der Karte mit dem größten Maßstab eingetragen ist.
6
Sofern Straßen und Wege die Grenze bilden, so liegen diese außerhalb des Naturparks.
7
Maßgeblich für den Grenzverlauf der Außengrenze des Naturparks zur Tschechischen Republik sind die Flurstücksgrenzen aus dem Automatischen Liegenschaftskataster des Landesvermessungsamtes Sachsen.
(4)
1
Die Verordnung wird zusammen mit der Übersichtskarte im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet.
2
Es wird zusätzlich im Sächsischen Amtsblatt auf die Rechtsverordnung hingewiesen (§ 51 Abs. 8 Satz 2
SächsNatSchG
).
3
Die Verordnung mit Karten ist beim Regierungspräsidium Dresden, in 01099 Dresden, Stauffenbergallee 2, Zimmer 3090 auf die Dauer von zwei Wochen nach der Verkündung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.
(5) Die Verordnung mit Karten wird nach Ablauf der Auslegungsfrist beim Regierungspräsidium Dresden und der Unteren Naturschutzbehörde des Landratsamtes Löbau-Zittau zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.

§ 3 Gliederung des Naturparks

(1) Das Naturparkgebiet wird in die Schutzzonen I, II und III gegliedert.
(2)
1
Die Schutzzone I umfasst besonders empfindliche Landschaftsteile, die möglichst ihrer natürlichen Eigenentwicklung überlassen bleiben sollen oder durch funktionsgerechte, naturnahe Bewirtschaftung zu erhalten oder zu entwickeln sind.
2
Für die Erholung sind dafür ausgewiesene Wege und Flächen zu nutzen.
3
Zur Schutzzone I gehören alle Naturschutzgebiete, weitere naturnahe und aufgrund ihrer Ausstattung mit Pflanzen- und Tierarten naturschutzfachlich wertvolle Flächen, wie Flächennaturdenkmäler, Flächen mit Lebensraumtypen des Anhangs I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie), Habitate von Tierarten der Anhänge II und IV der FFH-Richtlinie oder des Anhanges I der Richtlinie des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie) und nach § 26
SächsNatSchG
geschützte Biotope sowie Flächen, die mit den genannten Biotopen in funktionalem Zusammenhang stehen, zur Abschirmung (Pufferung) vor schädlichen Einflüssen oder zur zweckmäßigen Arrondierung dienen.
(3)
1
Die Schutzzone II bilden überwiegend landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich geprägte Flächen der Landschaftsschutzgebiete (LSG) „Mandautal“ und „Zittauer Gebirge“, die weder als Schutzzone I noch als Schutzzone III ausgewiesen sind.
2
Sie soll neben der landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Nutzung insbesondere der naturverträglichen Erholung in freier Landschaft dienen.
3
Die Bedeutung dieser Flächen für den Biotopverbund sowie die anderen Belange des Naturschutzes sind bei allen Entwicklungsmaßnahmen zu berücksichtigen.
(4) Die Schutzzone III umfasst insbesondere die bebauten Bereiche und die für eine landschaftsverträgliche Siedlungs- und Gewerbeentwicklung oder intensivere Erholungsnutzung sowie die Entwicklung eines nachhaltigen Tourismus in Betracht kommenden Flächen.

§ 4 Schutzzweck

(1) Mit der Erklärung über den Naturpark Zittauer Gebirge wird bezweckt, die landschaftlichen Voraussetzungen für die Erholung dauerhaft zu bewahren, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes zu erhalten oder wiederherzustellen sowie die Erholungsnutzung unter besonderer Berücksichtigung der Belange des Naturschutzes und der kulturellen Eigenarten des Gebietes zu entwickeln.
(2) Schutzzweck ist insbesondere
1.
die Erhaltung und Wiederherstellung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft in ihrem naturraumtypischen und historisch gewachsenen Erscheinungsbild mit großen unverbauten Freiräumen und wertvollen Sichtbeziehungen,
2.
die einheitliche Entwicklung und Pflege des Gebietes nach den Grundsätzen und Zielen der Raumordung und Landesplanung unter Berücksichtigung der Belange von Naturschutz und Landschaftspflege und der Erholungsvorsorge,
3.
die Sicherung und Verbesserung der ökologischen Lebensgrundlagen der Bevölkerung unter besonderer Berücksichtigung des Erhalts und der Förderung der kulturellen Traditionen, insbesondere der einzigartigen Kultur der Volksbauweise der Umgebindehäuser mit ihren Bauerngärten sowie der historisch gewachsenen Siedlungs- und Gewerbestruktur,
4.
die Erhaltung, Gewährleistung und Entwicklung des Erholungswertes der Landschaft, die Lenkung sportlicher Aktivitäten im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung, insbesondere zur naturverträglichen Erholungsnutzung,
5.
die Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und der Naturgüter, besonders in den Schutzzonen I und II,
6.
die Schaffung von Biotopverbundsystemen, die auch überregional wirksam sind,
7.
die Erhaltung und Entwicklung einer standortgerechten und nachhaltigen Landnutzung sowie die besondere Unterstützung einer natur- und landschaftsverträglichen Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft im Sinne von § 1c
SächsNatSchG
,
8.
die Förderung des Umweltbewusstseins, des Naturparkgedankens bei der ansässigen Bevölkerung und bei den Besuchern des Gebietes durch Öffentlichkeits- und Bildungsarbeit und
9.
die Staatsgrenzen übergreifende Kooperation mit den benachbarten Gebietskörperschaften, kommunalen Zusammenschlüssen sowie der Verwaltung des angrenzenden Landschaftsschutzgebietes „Lužické hory“ in der Tschechischen Republik, insbesondere zur grenzüberschreitenden Koordination von Maßnahmen des Natur- und Artenschutzes sowie zur Bereicherung der touristischen Angebote, der Besucherlenkung und der Öffentlichkeitsarbeit.

§ 5 Naturparkträger/-verwaltung

(1) Träger des Naturparks ist der Naturparkverein Zittauer Gebirge e. V. mit Wirkung vom 1. Januar 2019.
(2) Die Einzelheiten zur Verwaltung des Naturparks werden zwischen dem Landkreis Löbau-Zittau sowie den in § 2 Abs. 1 Satz 2 genannten Städten und Gemeinden durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag geregelt.
(3) Der Naturparkträger hat für die einheitliche Entwicklung und Pflege des Naturparks zur Verwirklichung des Schutzzweckes nach § 4 Sorge zu tragen.
(4) Der Naturparkträger hat insbesondere
1.
dafür Sorge zu tragen, dass die Pflege- und Entwicklungskonzeption (§ 6) erarbeitet wird, die notwendigen Abstimmungen und Beteiligungen durchgeführt werden, auf ihre Umsetzung hingewirkt wird und die Konzeption soweit erforderlich fortgeschrieben wird,
2.
Maßnahmen des Natur- und Landschaftsschutzes, darunter besonders Maßnahmen zur Pflege der Arten- und Biotopvielfalt zu unterstützen,
3.
die nachhaltige Erholungsnutzung sowie einen umwelt- und sozialverträglichen Tourismus im Naturpark zu fördern,
4.
darauf hinzuwirken, dass das Naturparkgebiet so geschützt, gepflegt und entwickelt wird, dass die Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes sowie die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes bewahrt oder wiederhergestellt werden,
5.
die Bevölkerung über den Schutzzweck und die zum Schutz erforderlichen Maßnahmen im Naturpark zu informieren und in die Entwicklung des Naturparks einzubeziehen,
6.
die Zusammenarbeit mit benachbarten Gebietskörperschaften und der Verwaltung des Landschaftsschutzgebietes „Luz|vicke|' hory“ in der Tschechischen Republik zu entwickeln und
7.
Öffentlichkeitsarbeit zur Kommunikation des Naturparkgedankens und zur Förderung der Imagebildung für den Naturpark zu betreiben.
¹

§ 6 Pflege- und Entwicklungskonzeption

(1) Zur einheitlichen Pflege und Entwicklung des Naturparks ist eine Konzeption zu erarbeiten, die insbesondere folgende Inhalte haben soll
1.
eine auf die Schutzzonen I bis III (§ 3) bezogene Darstellung der natur- und artenschutzfachlichen Belange sowie deren angestrebte Entwicklung,
2.
eine Darstellung der anzustrebenden Entwicklung der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft,
3.
Empfehlungen für eine dem Schutzzweck entsprechende Siedlungsentwicklung,
4.
eine Darstellung der anzustrebenden Entwicklung von Erholung, Tourismus, Sport und Infrastruktur,
5.
Aussagen zur Öffentlichkeits- und Bildungsarbeit sowie zur öffentlichen Darstellung des Naturparks und
6.
Vorgaben für Maßnahmen zur Sicherung, Pflege und Entwicklung des Gebietes als naturraumtypische Vorbildlandschaft und als Erholungsraum.
(2) Die Pflege- und Entwicklungskonzeption ist unter Beteiligung der für die Ausweisung der Naturparke zuständigen Naturschutzbehörde, der im Naturpark Zittauer Gebirge befindlichen Städte und Gemeinden, der zuständigen Landwirtschafts-, Forst- und Fischereibehörden, der betroffenen regionalen Tourismus- und Wirtschaftsorganisationen sowie der anerkannten Naturschutzvereinigungen zu erarbeiten.
(3) Die Pflege- und Entwicklungskonzeption ist nach der Bestätigung durch die untere Naturschutzbehörde verbindliche Arbeitsgrundlage für den Naturparkträger.
(4) Die Pflege- und Entwicklungskonzeption soll die inhaltlichen Vorgaben aus § 7 der Verordnung des Landkreises Löbau-Zittau zur Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes „Zittauer Gebirge“ vom 10. Mai 2000 (Amtsblatt des Landkreises Löbau-Zittau Nr. 131 S. 6) und § 7 der Verordnung des Landkreises Löbau-Zittau zur Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes „Mandautal“ vom 23. November 2005 (Amtsblatt des Landkreises Löbau-Zittau Nr. 242 S. 11) integrieren.
²

§ 7 Verbote

Im Naturpark sind alle Handlungen verboten, die
1.
das Landschaftsbild erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen,
2.
die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen, insbesondere durch Errichten von Funk- und Fernsehtürmen, Hochsilos, Masten, Windkraftanlagen, Seilbahnen oder anderen freistehenden, die ortsübliche Bebauung überragenden baulichen Anlagen,
3.
den Naturgenuss oder den besonderen Erholungswert der Landschaft erheblich beeinträchtigen.
³

§ 8 Zulässige Handlungen

Der § 7 gilt nicht für
1.
die dem Schutzzweck entsprechende Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke und fischereiwirtschaftlicher Flächen im Sinne von § 1c Abs. 3 und 4
SächsNatSchG
,
2.
die gesetzeskonforme Ausübung der Jagd,
3.
die Errichtung von Wildschutzzäunen an Verkehrswegen sowie von gesetzlich vorgeschriebenen Einzäunungen,
4.
behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen,
5.
die zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Schutzzonen notwendigen und von den Naturschutzbehörden angeordneten Überwachungs-, Schutz- und Pflegemaßnahmen,
6.
die sonstige bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung der Grundstücke, Gewässer, Straßen, Wege, Plätze, Bahn- und Betriebsanlagen der Eisenbahn, Fernmeldeanlagen, Ver- und Entsorgungsanlagen sowie der rechtmäßig bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang sowie deren Unterhaltung und Instandsetzung,
7.
die Errichtung von landwirtschaftlichen Siloanlagen im Bebauungszusammenhang mit bestehenden landwirtschaftlichen Betrieben bis zu einer Höhe von 6 Metern,
8.
Rohstoffgewinnungen innerhalb der Vorranggebiete Rohstoffsicherung des Regionalplanes.
9.
die Errichtung von Mobilfunktürmen oder Mobilfunkmasten bis zu einer Gesamthöhe von 50 Metern ab Geländeoberkante in der Schutzzone III.

§ 9 Befreiungen

(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung kann im Einzelfall eine Befreiung nach § 53
SächsNatSchG
erteilt werden.
(2) Befreiungen können mit Nebenbestimmungen versehen werden.
(3)
1
Die Befreiung wird durch eine nach anderen Vorschriften gleichzeitig erforderliche Gestattung ersetzt, soweit nicht Bundesrecht entgegensteht.
2
Die Gestattung darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen und die sonst zuständige Naturschutzbehörde ihr Einvernehmen erteilt hat.
(4) Vor der Erteilung der Befreiung ist der Naturparkträger zu hören.

§ 10 Besondere Vorschriften

Sonstige naturschutzrechtliche Bestimmungen, insbesondere naturschutzrechtliche Vorschriften über Natura 2000 Gebiete, geschützte Biotope, Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale und geschützte Landschaftsbestandteile, bleiben unberührt.

§ 11 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1
SächsNatSchG
handelt, wer im Naturpark vorsätzlich oder fahrlässig Handlungen vornimmt, die
1.
entgegen § 7 Nr. 1 das Landschaftsbild erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen,
2.
entgegen § 7 Nr. 2 die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen, insbesondere durch die Errichtung von Sonderbauten im Sinne von § 2 Abs. 4 Nr. 1 bis 16
SächsBO
Funk- oder Fernsehtürme, Hochsilos, Masten, Windkraftanlagen, Seilbahnen oder andere, die ortsübliche Bebauung überragende bauliche Anlagen oder
3.
entgegen § 7 Nr. 3 den Naturgenuss oder den besonderen Erholungswert der Landschaft erheblich beeinträchtigen.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1
SächsNatSchG
handelt des Weiteren, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, mit der eine nach § 53
SächsNatSchG
erteilte Befreiung versehen worden ist.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 2 Abs. 4 in Kraft.
Dresden, den 4. Dezember 2007
Regierungspräsidium Dresden Dr. Hasenpflug
Regierungspräsident

Anlage 1 (zu § 2 Abs. 3)

Übersichtskarte
1
§ 5 geändert durch
Verordnung vom 26. März 2019
(SächsGVBl. S. 262)
2
§ 6 geändert durch
Verordnung vom 26. März 2019
(SächsGVBl. S. 262)
3
§ 7 geändert durch
Verordnung vom 20. März 2008
(SächsGVBl. S. 291)
4
§ 8 geändert durch
Verordnung vom 26. März 2019
(SächsGVBl. S. 262)
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