Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Änderung der Zonierung des Naturparks „Erzgebirge/Vogtland“ auf dem Gebiet der Stadt Schöneck
Verordnung
des Regierungspräsidiums Chemnitz
zur Änderung der Zonierung des Naturparks „Erzgebirge/Vogtland“ auf dem Gebiet der Stadt Schöneck
Vom 11. Mai 2005
Aufgrund von § 20 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz –
SächsNatSchG
) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. April 2005 (SächsGVBl. S. 121, 124) geändert worden ist und § 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Bestimmung der Zuständigkeit für Änderungen der Naturparkverordnung Erzgebirge/Vogtland vom 23. September 2002 (SächsGVBl. S. 283) wird verordnet:
§ 1 Änderung der Schutzvorschrift
Auf der in § 2 näher dargestellten Fläche auf dem Gebiet der Stadt Schöneck im Vogtlandkreis wird die Grenze zwischen der Entwicklungszone und der Schutzzone II im Sinne von § 4 Abs. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung über den Naturpark „Erzgebirge/Vogtland“ (
Naturparkverordnung Erzgebirge/Vogtland
) vom 9. Mai 1996 (SächsGVBl. S. 202, 380), die zuletzt durch Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 20. Dezember 2004 (SächsGVBl. 2005 S. 19) geändert worden ist, wie folgt geändert (Umzonierung).
§ 2 Gegenstand der Umzonierung
(1)
1.
Fläche um den vorhandenen Skilift am Steinbruchweg auf der Gemarkung Eschenbach wird aus der Schutzzone II in die Entwicklungszone überführt (umzoniert). Die Fläche umfasst auf der Gemarkung Eschenbach folgende Flurstücke: 585/1 teilweise, 584/1 teilweise, 583 teilweise, 582 teilweise und 581 teilweise. Die Größe der umzonierten Fläche beträgt 2,95 ha.
2.
Fläche in nördlicher Richtung an 1. genannter Fläche angrenzend bis über den Würschnitzbach, circa 90 m östlich des oberen Herrenteiches auf der Gemarkung Schöneck wird aus der Schutzzone II in die Entwicklungszone überführt (umzoniert). Die Fläche umfasst auf der Gemarkung Schöneck folgende Flurstücke: 837/1 teilweise, 829 teilweise, 835, 834, 830, 831, 832 und 833. Die Größe der umzonierten Fläche beträgt 1,90 ha.
3.
Fläche im Nordosten des bebauten Stadtgebietes von Schöneck an der Bahnlinie südlich der Muldenstraße, von der Bahnlinie und Gewerbegebiet eingeschlossen auf der Gemarkung Schöneck wird aus der Schutzzone II in die Entwicklungszone überführt (umzoniert). Die Fläche umfasst auf der Gemarkung Schöneck folgende Flurstücke: 2546/1, 2515, 2543/3, 2510/29 teilweise, 2499, 2500 und 2501. Die Größe der umzonierten Fläche beträgt 3,65 ha.
(2) Die geänderten Naturparkgrenzen auf den Flächen nach Absatz 1 Nrn. 1 bis 3 sind in den Flurkarten 1 bis 4 des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 11. Mai 2005 im Maßstab 1:1 000 und 1:5 000 mit einer violett gefärbten Linie eingetragen.
(3) Die Lage im Landschaftsraum ist in einer topographischen Übersichtskarte des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 11. Mai 2005 im Maßstab 1:25 000 mit einem Kreissymbol lokalisiert.
(4) Die vier Flurkarten und die topographische Übersichtskarte sind Bestandteil dieser Verordnung.
§ 3 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Chemnitz, den 11. Mai 2005
Regierungspräsidium Chemnitz
Noltze
Regierungspräsident
Übersichtskarte
Flurkarte 1
Flurkarte 2
Flurkarte 3
Flurkarte 4
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