Änd. Naturpark „Erzgebirge/Vogtland“ Olbernhau
DE - Landesrecht Sachsen

Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Änderung des Naturparkes „Erzgebirge/Vogtland“ auf dem Gebiet der Stadt Olbernhau

Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz
zur Änderung des Naturparkes „Erzgebirge/Vogtland“
auf dem Gebiet der Stadt Olbernhau
Festsetzung
Aufgrund von § 20 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz –
SächsNatSchG
) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), das zuletzt durch Gesetz vom 9. September 2005 (SächsGVBl. S. 259) geändert worden ist, und § 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Bestimmung der Zuständigkeiten zum Erlass und zur Änderung von Schutzgebietsverordnungen (
SchutzgebZuÜbVO
) vom 22. November 2005 (SächsGVBl. S. 314) wird verordnet:

§ 1 Änderung der Schutzvorschrift

Auf den in § 2 näher dargestellten Flächen auf dem Gebiet der Stadt Olbernhau, Gemarkungen Reukersdorf und Blumenau im Mittleren Erzgebirgskreis wird die Grenze zwischen der Entwicklungszone und der Schutzzone II im Sinne von § 4 Abs. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung über den Naturpark „Erzgebirge/Vogtland“ –
Naturparkverordnung Erzgebirge/Vogtland
– vom 9. Mai 1996 (SächsGVBl. S. 202, 380) „Erzgebirge/Vogtland“ geändert.

§ 2 Gegenstand der Änderung

(1)
1
Nachfolgend aufgeführte Fläche wird aus der Schutzzone II in die Entwicklungszone überführt (umzoniert):
Fläche westlich anschließend an das Gewerbegebiet Reukersdorf, dessen Standort zirka 500 Meter westlich der Ortslage Reukersdorf beginnt und südlich an die in Richtung Staatsstraße 223 führende Ortsstraße angrenzt.
2
Durch diese Fläche wird die bereits an dieser Stelle vorhandene Entwicklungszone des Naturparkes erweitert.
3
Betroffene Flurstücke der Gemarkung Reukersdorf: 266/3, 266/100, 267/100, 268/100, 269/100, 270/100, 271/100, 272 teilweise und 273/100
Die Größe dieser Fläche beträgt zirka 2,94 Hektar.
(2) Nachfolgend aufgeführte Flächen werden aus der Entwicklungszone in die Schutzzone II überführt:
Fläche unmittelbar östlich des Gewerbegebietes Reukersdorf.
Betroffene Flurstücke der Gemarkung Reukersdorf: 135/1, 136/1, 137/1, 138/3 (teilweise) und 138/4 (teilweise).
Die Größe dieser Fläche beträgt zirka 2,7 Hektar.
Fläche unmittelbar südlich des Gewerbegebietes Reukersdorf.
Betroffene Flurstücke der Gemarkung Reukersdorf: 181/1, 181/2, 191, 192 und 195/1.
Die Größe dieser Fläche beträgt zirka 1,8 Hektar.
Fläche südöstlich des Gewerbegebiet Reukersdorf unmittelbar südlich des Flöhabogens.
Betroffene Flurstücke der Gemarkungen Blumenau (B) und Reukersdorf (R):
32d (R), 347 (B)und 342 teilweise (B).
Die Größe dieser Fläche beträgt zirka 4,5 Hektar.
(3)
1
Die Grenze zwischen der Entwicklungszone und der Schutzzone II ist in einer Flurkarte des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 16. August 2006 im Maßstab 1 : 3 000 mit einer violett gefärbten Linie eingetragen.
2
Die aus der Schutzzone II in die Entwicklungszone überführten Flächen sind in dieser Karte rot, die aus der Entwicklungszone in die Schutzzone II überführten Flächen grün dargestellt.
3
Die Änderungen der Zonierungsgrenze sind außerdem auf einer topografischen Übersichtskarte des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 16. August 2006 im Maßstab 1 : 7 500 eingetragen.
4
Maßgebend für den Grenzverlauf sind die Darstellungen auf der Flurkarte.
5
Diese Karten sind Bestandteile der Verordnung.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Chemnitz, den 16. August 2006
Regierungspräsidium Chemnitz Wehner
Regierungsvizepräsident

Übersichtskarte

Flurkarte
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