Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Änderung des Naturparkes „Erzgebirge/Vogtland“ auf dem Gebiet der Gemeinde Neuhausen
Verordnung
des Regierungspräsidiums Chemnitz
zur Änderung des Naturparkes „Erzgebirge/Vogtland“ auf dem Gebiet der Gemeinde Neuhausen
Vom 1. Oktober 2007
Aufgrund von §§ 20 und 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz –
SächsNatSchG
) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 321) wird verordnet:
§ 1 Änderung der Schutzvorschrift
Auf den in § 2 näher dargestellten Flächen auf dem Gebiet der Gemeinde Neuhausen im Landkreis Freiberg wird die Grenze zwischen der Entwicklungszone und der Schutzzone II im Sinne von § 4 Abs. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung über den Naturpark „Erzgebirge/Vogtland“ (
Naturparkverordnung Erzgebirge/Vogtland
) vom 9. Mai 1996 (SächsGVBl. S. 202, 380), die zuletzt durch Verordnung vom 23. August 2004 (SächsGVBl. S. 477) geändert worden ist, geändert (Umzonierung).
§ 2 Gegenstand der Änderung
(1) Gemarkung Neuhausen:
1.
Nachfolgend aufgeführte Flächen werden aus der Schutzzone II in die Entwicklungszone überführt:
a)
Fläche am Dittersbacher Weg
.
2
Diese Fläche grenzt direkt an diesen Weg und breitet sich in nördliche Richtung aus, wo sie an ein Waldstück grenzt.
3
Die östliche Grenze bildet die Zufahrtsstraße für ein bestehendes Wohngebiet.
4
Diese Fläche umfasst folgende Flurstücke: 136a teilweise und 136c.
5
Die Größe dieser Fläche beträgt circa 4,4 Hektar.
b)
Fläche südlich des südwestlichen Hangwaldes am Goldhübel.
2
Im zentralen Teil dieser Fläche befindet sich ein Hotel, in östlicher Richtung wird ein einzelnes Gehöft erfasst.
3
Die in das östlich von Neuhausen befindliche große Waldgebiet hineinreichende schmale Fläche umfasst eine Wiese.
4
Diese Fläche umfasst folgende Flurstücke: 600 teilweise, 617/1, 618 teilweise, 621/4 teilweise, 621/5 teilweise, 660 teilweise und 674/1 teilweise.
5
Die Größe dieser Fläche beträgt circa 5,5 Hektar.
c)
Fläche nordöstlich der Stallgebäude.
2
Diese befindet sich am Ende des Innenbereiches der Wohnbebauung am Göhrener Weg und erstreckt sich von hier circa 100 Meter in Richtung des Goldhübelhotels.
3
Diese Fläche umfasst das Flurstück 598/5 teilweise.
4
Die Größe dieser Fläche beträgt circa 0,8 Hektar.
d)
Fläche im Frauenbachtal.
2
Diese in 2 kleine Teilflächen getrennte Fläche befindet sich nordöstlich der Frauenbachstraße circa 100 bis 300 Meter vor der in südöstlicher Richtung erfolgenden Gabelung dieser Straße in den Frauenweg und Basteiweg.
3
Diese Fläche umfasst folgende Flurstücke: 472/4 teilweise, 475 teilweise, 476 teilweise, 477 teilweise und 832 teilweise.
4
Die Größe dieser Fläche beträgt circa 0,28 ha.
2.
Nachfolgend aufgeführte Flächen werden aus der Entwicklungszone in die Schutzzone II überführt:
a)
Fläche im Frauenbachtal.
2
Diese Gründlandfläche schließt sich unmittelbar in nordwestlicher Richtung an die Fläche nach Nummer 1 Buchst. d an und hat ihre südwestliche Grenze hinter den der Frauenbachstraße folgenden Wohngrundstücken.
3
Diese Fläche umfasst folgende Flurstücke: 473 teilweise, 486, 487, 488, 489, 490, 491, 494 teilweise, 495 teilweise, 496 teilweise, 497 teilweise, 500 teilweise, 501 teilweise, 502 teilweise, 503 teilweise, 507/2 teilweise, 507/3 teilweise, 509, 510, 511, 522, 524, 529, 530, 531a, 531b, 532 teilweise, 552/2 teilweise, 553 teilweise, 554/1, 554/2, 555, 556/32 teilweise, 557, 558, 558 b, 560 teilweise, 561, 562, 564, 565, 566, 567a, 567b, 567c, 567d, 567e, 567f, 832, 833/1 und 833/6 teilweise.
4
Die Größe dieser Fläche beträgt circa 21 Hektar.
b)
Fläche am südlichen Ortsausgang westlich der Staatsstraße 207.
2
Diese Fläche umfasst folgende Flurstücke: 231, 231a, 232 teilweise, 234/1 teilweise, 305b, 428b teilweise, 432a teilweise, 434/1 teilweise, 435 teilweise, 443/1 teilweise, 447b teilweise, 450 teilweise, 451 teilweise, 453, 457 teilweise, 458 teilweise, 459 teilweise, 460, 462, 463 teilweise, 464a, 464b, 465/1 teilweise, 465/2 teilweise, 465a teilweise, 466/1 teilweise, 538/3, 549f, 848/1 teilweise, 1054 teilweise, 1055/1 teilweise, 1055/2, 1056 teilweise, 1057 teilweise, 1058 teilweise, 1059 teilweise, 1060 teilweise und 1061 teilweise.
3
Die Größe dieser Fläche beträgt circa 26 Hektar.
c)
Fläche südlich der Sprungschanze.
2
Diese Fläche umfasst folgende Flurstücke: 201 teilweise, 205 teilweise, 205b teilweise, 205d teilweise, 206 und 238 teilweise.
3
Die Größe dieser Fläche beträgt circa 2,63 Hektar.
(2)
1
Gemarkung Neuwernsdorf:
Nachfolgend aufgeführte Fläche in der Ortslage Neuwernsdorf wird aus der Schutzzone II in die Entwicklungszone überführt.
2
Umfasst wird die im südwestlichen Innenbereich befindliche Bebauung.
3
Im Norden wird diese Fläche durch die Staatsstraße 211, im Süden durch das Waldgebiet begrenzt.
4
Diese Fläche umfasst folgende Flurstücke: 1a teilweise, 19/2, 19/4, 19/6, 19/7, 19/8, 20/1 teilweise, 21/2 teilweise, 25/ 4 teilweise, 25/5 teilweise, 25/6 teilweise, 25/7, 27, 28a, 30a, 32a, 34, 35a, 36, 37a, 38a, 39/1, 39/2, 41, 42, 43, 44, 45, 46, 47, 48/2, 48/3, 49/2, 49/3, 50/1, 51, 52, 53, 56b, 56c, 57/1, 59/1, 59/2, 59/4, 59/5, 59/6, 59/7, 59/8, 59/9, 59c, 59d, 59e, 59g, 59h, 59i, 59l, 59m, 59n, 59s, 59t, 59u, 59w, 142 teilweise, 144a, 145/1, 145/2, 146, 147, 262/4 teilweise, 264a und 267 teilweise.
5
Die Größe dieser Fläche beträgt circa 8,76 Hektar.
(3) Gemarkung Cämmerswalde:
Nachfolgend aufgeführte Flächen werden aus der Schutzzone II in die Entwicklungszone überführt:
1.
Fläche an der Kreisstraße 7735.
2
Diese Fläche umfasst folgende Flurstücke: 676/1 teilweise, 677/1 teilweise, 760 teilweise und 764 teilweise.
3
Die Größe dieser Fläche beträgt circa 1,42 Hektar.
2.
Fläche südwestlich Hainberg.
2
Diese Fläche befindet sich unmittelbar südöstlich der Einmündung der Kreisstraße 7735 in die Staatsstraße 211.
3
An ihrer westlichen Seite wird sie vom Cämmerswalder Dorfbach begrenzt.
4
Diese Fläche umfasst folgende Flurstücke: 685/6 teilweise und 685/7 teilweise.
5
Die Größe dieser Fläche beträgt circa 0,15 Hektar.
(4)
1
Die Grenze zwischen der Entwicklungszone und der Schutzzone II ist in fünf Flurkarten des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 1. Oktober 2007 im Maßstab 1 : 5 000 mit einer violett gefärbten Linie eingetragen.
2
Die von der Schutzzone II in die Entwicklungszone überführten Flächen sind in diesen Karten rot, die von der Entwicklungszone in die Schutzzone II überführten Flächen grün dargestellt.
3
Die Lage der von der Änderung betroffenen Flächen im Landschaftsraum ist außerdem in zwei topographischen Übersichtskarten des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 1. Oktober 2007 im Maßstab 1 : 20 000 dargestellt.
4
Die Flurkarten und die topographischen Übersichtskarten sind Bestandteile dieser Verordnung.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Chemnitz, den 1. Oktober 2007
Regierungspräsidium Chemnitz
Noltze
Regierungspräsident
Karten
Übersichtskarte 1
Übersichtskarte 2
Flurkarte 1
Flurkarte 2
Flurkarte 3
Flurkarte 4
Flurkarte 5
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