Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Änderung des Naturparkes „Erzgebirge/Vogtland“ auf dem Gebiet der Stadt Klingenthal
Verordnung
des Regierungspräsidiums Chemnitz
zur Änderung des Naturparkes „Erzgebirge/Vogtland“ auf dem Gebiet der Stadt Klingenthal
Vom 9. August 2007
Aufgrund von §§ 20 und 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz –
SächsNatSchG
) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 321) wird verordnet:
§ 1 Änderung der Schutzvorschrift
Auf der in § 2 näher dargestellten Fläche auf dem Gebiet der Stadt Klingenthal im Vogtlandkreis wird die Grenze zwischen der Entwicklungszone und der Schutzzone II im Sinne von § 4 Abs. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung über den Naturpark „Erzgebirge/Vogtland“ (
Naturparkverordnung Erzgebirge/Vogtland
) vom 9. Mai 1996 (SächsGVBl. S. 202, 380), die zuletzt durch Verordnung vom 23. August 2004 (SächsGVBl. S. 477) geändert worden ist, geändert (Umzonierung).
§ 2 Gegenstand der Änderung
(1)
1
Die Fläche der sogenannten „Vogtlandarena Klingenthal“ (Großschanze mit Infrastruktureinrichtungen, Bebauungsplan „Deutsch-Tschechisches Zentrum für den Wintersport“) im Ortsteil Brunndöbra wird aus der Schutzzone II in die Entwicklungszone überführt (umzoniert).
2
Durch diese Fläche wird die entlang der Ortslage Brunndöbra verlaufende Entwicklungszone des Naturparkes erweitert.
3
Betroffene Flurstücke der Gemarkung Brunndöbra:
747, 864/2, 866/2, 866/3, 934/4, 934/5, 934/8, 935/6, 935/8 und 935/9.
4
Die Größe dieser Fläche beträgt 10,82 Hektar.
(2)
1
Die Grenze zwischen der Entwicklungszone und der Schutzzone II ist in einer Flurkarte des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 9. August 2007 im Maßstab 1 : 3 500 mit einer violett gefärbten Linie eingetragen.
2
Die aus der Schutzzone II in die Entwicklungszone überführte Fläche ist in dieser Karte rot dargestellt.
3
Die Lage der vorgenannten Fläche im Landschaftsraum ist außerdem auf einer topografischen Übersichtskarte des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 9. August 2007 im Maßstab 1 : 25 000 dargestellt.
4
Maßgebend für den Grenzverlauf sind die Darstellungen auf der Flurkarte.
5
Die Karten sind Bestandteile der Verordnung.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Chemnitz, den 9. August 2007
Regierungspräsidium Chemnitz
Noltze
Regierungspräsident
Flurkarte
Übersichtskarte
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