Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Änderung des Naturparkes „Erzgebirge/Vogtland“ auf dem Gebiet der Gemeinde Heidersdorf
Verordnung
des Regierungspräsidiums Chemnitz
zur Änderung des Naturparkes „Erzgebirge/Vogtland“ auf dem Gebiet der Gemeinde Heidersdorf
Vom 4. Dezember 2006
Aufgrund von § 20 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz –
SächsNatSchG
) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), das zuletzt durch Gesetz vom 9. September 2005 (SächsGVBl. S. 259) geändert worden ist und § 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Bestimmung der Zuständigkeiten zum Erlass und zur Änderung von Schutzgebietsverordnungen (
SchutzgebZuÜbVO
) vom 22. November 2005 (SächsGVBl. S. 314) wird verordnet:
§ 1 Änderung der Schutzvorschrift
Auf den in § 2 näher dargestellten Flächen auf dem Gebiet der Gemeinde Heidersdorf, Gemarkung Heidersdorf, im Mittleren Erzgebirgskreis wird die Grenze zwischen der Entwicklungszone und der Schutzzone II im Sinne von § 4 Abs. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung über den Naturpark „Erzgebirge/Vogtland“ –
Naturparkverordnung Erzgebirge/Vogtland
– vom 9. Mai 1996 (SächsGVBl. S. 202, 380), die zuletzt durch Verordnung vom 23. August 2004 (SächsGVBl. S. 477) geändert worden ist, geändert.
§ 2 Gegenstand der Änderung
(1) Nachfolgend aufgeführte Flächen werden aus der Schutzzone II in die Entwicklungszone überführt (umzoniert):
1.
1
Fläche westlich der Dorfstraße in Richtung Rethöhe.
2
Betroffene Flurstücke: 15a teilweise, 450 teilweise, 451 teilweise und 465 teilweise.
3
Die Größe dieser Fläche beträgt zirka 0,9 Hektar.
2.
1
Teilstück der Saydaer Straße direkt am Mortelbach am nordöstlichen Ortsausgang sowie eine unmittelbar östlich daran anschließende Fläche.
2
Betroffene Flurstücke: 124c, 194/2, 195/1 teilweise, 195/2, 195c, 195d, 697c und 750 teil-weise.
3
Die Größe dieser Fläche beträgt zirka 0,85 Hektar.
3.
1
Teilstück der Saydaer Straße und ein daran in Richtung Mortelbach/Alte Straße anschließendes Grundstück.
2
Betroffene Flurstücke: 682g teilweise und 750 teilweise.
3
Die Größe dieser Fläche beträgt zirka 0,37 Hektar.
4.
1
Fläche westlich der Alten Straße und im Bereich eines Teilstücks der Alten Straße.
2
Betroffene Flurstücke: 679/2 teilweise, 679/3, 679/7 teilweise, 679/8, 679/9, 679/10, 679/11, 679/12 und 679/20 teilweise.
3
Die Größe dieser Fläche beträgt zirka 0,54 Hektar.
5.
1
Teil des Zechenweges und Fläche südwestlich davon um den Mühlsteig.
2
Betroffene Flurstücke: 657/12, 657/13 und 711 teilweise.
3
Die Größe dieser Fläche beträgt zirka 0,22 Hektar.
6.
1
Fläche um den südlichen Teil des Zechenweges.
2
Betroffene Flurstücke: 631/2 teilweise, 631/3, 631/10, 638/5, 638/6, 638/7, 638/8 teilweise, 638/9, 638a, 638e teilweise, 642 teilweise, 642/1, 642/5, 642/6, 642a, 642b, 642c, 642e, 642g, 644/1, 649/3, 649a, 650a teilweise, 650b teilweise, 650c teilweise, 711 teilweise, 962/5, 962/6, 962/7, 964/1, 964/2, 967a, 970 teilweise, 972/1, 973c, 974/1 und 977 teilweise.
3
Die Größe dieser Fläche beträgt zirka 4,76 Hektar.
7.
1
Fläche um den Seiffener Weg nahe der Einmündung in die Olbernhauer Straße.
2
Betroffene Flurstücke: 925/1, 927/1 teilweise, 942 teilweise, 944/2 teilweise und 945/1.
3
Die Größe dieser Fläche beträgt zirka 1,1 Hektar.
8.
1
Fläche an der Milchviehanlage nordwestlich der Dorfstraße.
2
Betroffene Flurstücke: 551/1 teilweise und 565/1 teilweise.
3
Die Größe dieser Fläche beträgt zirka 0,4 Hektar.
9.
1
Teil der Olbernhauer Straße und Fläche südlich daran anschließend.
2
Betroffene Flurstücke: 832 teilweise, 944a, 944b, 952 teilweise, 954, 955, 958/1 teilweise und 958/2.
3
Die Größe dieser Fläche beträgt zirka 1,47 Hektar.
10.
1
Fläche am Kriegerdenkmal.
2
Betroffene Flurstücke: 110/4 und 689a teilweise.
3
Die Größe dieser Fläche beträgt zirka 0,03 Hektar.
(2) Nachfolgend aufgeführte Flächen werden aus der Entwicklungszone in die Schutzzone II überführt:
1.
1
Fläche westlich hinter der Bebauung an der Dorfstraße, nördlich der Milchviehanlage.
2
Betroffene Flurstücke: 15a teilweise, 23/2 teilweise, 58/5 teilweise, 489 teilweise, 490, 491 teilweise, 506/1 teilweise, 517, 518, 519 teilweise, 535 teilweise, 537, 538 teilweise, 542, 543, 544 teilweise und 713 teilweise.
3
Die Größe dieser Fläche beträgt zirka 7,54 Hektar.
2.
1
Teil der Hofbergstraße, Teil der Alten Straße und Fläche mit der Bezeichnung „Schafferholz“ nordöstlich der Hofbergstraße sowie östlich daran anschließend noch eine Fläche südlich der Hofbergstraße.
2
Betroffene Flurstücke: 94b teilweise, 95/13 teilweise, 95/14 teilweise, 623 teilweise, 623a teilweise, 681 teilweise, 698c teilweise, 710/1 teilweise, 1113 teilweise, 1114e, 1116 teilweise, 1117 teilweise, 1118, 1119, 1130 teilweise, 1131 und 1132 teilweise.
3
Die Größe dieser Fläche beträgt zirka 11,23 Hektar.
3.
1
Teil der Olbernhauer Straße und Fläche im östlichen Ortsbereich zwischen Eisenbahnlinie und Flöha (Ziegelwiese).
2
Betroffene Flurstücke: 685 teilweise, 685/3, 685a, 685b, 685c, 688/2 und 775/2 teilweise.
3
Die Größe dieser Fläche beträgt zirka 4,86 Hektar.
(3)
1
Die Grenze zwischen der Entwicklungszone und der Schutzzone II ist in einer Flurkarte des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 4. Dezember 2006 im Maßstab 1 : 3 000 mit einer violett gefärbten Linie eingetragen.
2
Die aus der Schutzzone II in die Entwicklungszone überführten Flächen sind in dieser Karte rot, die aus der Entwicklungszone in die Schutzzone II überführten Flächen grün dargestellt.
3
Die Änderungen der Zonierungsgrenze sind außerdem auf einer topografischen Übersichtskarte des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 4. Dezember 2006 im Maßstab 1 : 20 000 eingetragen.
4
Maßgebend für den Grenzverlauf sind die Darstellungen auf der Flurkarte.
5
Die Karten sind Bestandteile der Verordnung.
(4) Die Flurkarte nach Abs. 3 wird im Regierungspräsidium Chemnitz in Chemnitz, Altchemnitzer Straße 41, Zimmer 314, auf die Dauer von zwei Wochen, beginnend am Tag nach der Verkündung dieser Verordnung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt, zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.
(5) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist im Regierungspräsidium Chemnitz unter der in Absatz 4 aufgeführten Adresse in Zimmer 302 zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 2 Abs. 4 in Kraft.
Chemnitz, den 4. Dezember 2006
Regierungspräsidium Chemnitz
Noltze
Regierungspräsident
Übersichtskarte
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