Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Änderung der Zonierung des Naturparks „Erzgebirge/Vogtland“ auf dem Gebiet der Gemeinde Breitenbrunn
Verordnung
des Regierungspräsidiums Chemnitz
zur Änderung der Zonierung des Naturparks „Erzgebirge/Vogtland“ auf dem Gebiet der Gemeinde Breitenbrunn
Vom 5. Dezember 2006
Aufgrund von § 20 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz –
SächsNatSchG
) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), das zuletzt durch Gesetz vom 9. September 2005 (SächsGVBl. S. 259) geändert worden ist und § 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Bestimmung der Zuständigkeiten zum Erlass und zur Änderung von Schutzgebietsverordnungen (
SchutzgebZuÜbVO
) vom 22. November 2005 (SächsGVBl. S. 314) wird verordnet:
§ 1 Änderung der Schutzvorschrift
Auf den in § 2 näher dargestellten Flächen auf dem Gebiet der Gemeinde Breitenbrunn, Gemarkung Breitenbrunn, im Landkreis Aue-Schwarzenberg, wird die Grenze zwischen der Entwicklungszone und der Schutzzone II im Sinne von § 4 Abs. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung über den Naturpark „Erzgebirge/Vogtland“ (
Naturparkverordnung Erzgebirge/Vogtland
) vom 9. Mai 1996 (SächsGVBl. S. 202, 380), die zuletzt durch Verordnung vom 23. August 2004 (SächsGVBl. S. 477) geändert worden ist, geändert (Umzonierung).
§ 2 Gegenstand der Umzonierung
(1) Nachfolgend aufgeführte Flächen werden aus der Schutzzone II in die Entwicklungszone überführt:
1.
1
Fläche des Gewerbegebietes Breitenhof, einschließlich der auf der anderen Straßenseite südlich gegenüber befindlichen Wohngrundstücke, des Bahnkörpers sowie der östlich an die Neue Rabenberger Straße angrenzenden Wochenendhäuser.
2
Diese auf der Flurkarte mit der Nummer 1 gekennzeichnete Fläche umfasst folgende Flurstücke: 826/3 teilweise, 826/5, 826/6, 826/7, 876 teilweise, 923/1 teilweise, 930 teilweise, 930a teilweise, 1028/11, 1028a teilweise, 1028b, 1048/3, 1048/4, 1048/6, 1048/7, 1048/8, 1048/9, 1048/10, 1048/11, 1048/12, 1048/13, 1048/14, 1048/15, 1117, 1118, 1122/4 teilweise, 1122/8 teilweise und 1122/11.
3
Die Größe dieser Fläche beträgt zirka 13,22 Hektar.
2.
1
Fläche um die Kreuzung Wettinweg, Rabenberger Straße, Rabenbergweg (Neuer Anbau).
2
Diese auf der Flurkarte mit Nummer 2 gekennzeichnete Fläche umfasst folgende Flurstücke: 238, 238/1 teilweise, 238/3, 238/4 teilweise, 239 teilweise, 239/1 teilweise, 239/2, 240a teilweise, 884 teilweise, 911/1 teilweise, 912 teilweise, 913 teilweise, 914 teilweise, 915, 916 teilweise, 1002/1, 1002/2, 1003/1, 1003/2, 1004/1, 1004/2, 1005/1, 1005/2, 1006/1, 1006/2, 1007/3, 1007/4, 1007/5, 1007/6, 1007/7, 1007/8, 1026/5 teilweise, 1027/2 und 1028/7 teilweise.
3
Die Größe dieser Fläche beträgt zirka 5,9 Hektar.
3.
1
Fläche beidseits der Rabenberger Straße.
2
Diese auf der Flurkarte mit Nummer 3 gekennzeichnete Fläche umfasst folgende Flurstücke: 146/3 teilweise, 147/2 teilweise, 249/3, 249/5, 250/3, 250/4, 250/7, 250/8, 250/9 teilweise, 250/10, 250/12, 250/13, 250/14, 250/15, 250/16, 250/17, 250/20 teilweise, 250/21, 250/22, 250d, 252/4 teilweise, 252/5, 252/6, 257/2 teilweise, 263/3 teilweise, 263/5 teilweise, 263/6 teilweise und 917 teilweise.
3
Die Größe dieser Fläche beträgt zirka 6,27 Hektar.
4.
1
Fläche beidseits des Mühlangers.
2
Diese auf der Flurkarte mit Nummer 4 gekennzeichnete Fläche umfasst folgende Flurstücke: 302a, 305/1 teilweise, 305/4, 305/5, 305/7, 305/8, 306/4 teilweise, 307/4, 307/10, 307/11, 307/12, 307d, 310/2 teilweise, 310/3 teilweise, 312/2 teilweise und 1025/2 teilweise.
3
Die Größe dieser Fläche beträgt zirka 2,7 Hektar.
5.
1
Fläche unmittelbar östlich der Hauptstraße oberhalb des Abzweigs Mühlanger.
2
Diese auf der Flurkarte mit Nummer 5 gekennzeichnete Fläche umfasst folgende Flurstücke: 118/8 teilweise, 306/4 teilweise und 308 teilweise.
3
Die Größe dieser Fläche beträgt zirka 0,38 Hektar.
6.
1
Fläche westlich und östlich der Morgenleithe.
2
Diese auf der Flurkarte mit Nummer 6 gekennzeichnete Fläche umfasst folgende Flurstücke: 118/8 teilweise, 118/9, 118h, 384/1, 384/4 teilweise, 384/5, 388/5, 388/6, 388/10, 388/12 teilweise, 388/13 teilweise, 389 teilweise, 402/5 teilweise, 403/1 teilweise, 403/2 und 403/3.
3
Die Größe dieser Fläche beträgt zirka 2,89 Hektar.
7.
1
Fläche zwischen Hauptstraße am Ortsausgang von Breitenbrunn und Halbmeiler Straße sowie südlich der Halbmeiler Straße und dem Siedlereck.
2
Diese auf der Flurkarte mit Nummer 7 gekennzeichnete Fläche umfasst folgende Flurstücke: 10/1 teilweise, 10/2 teilweise, 436/2 teilweise, 436/3, 437 teilweise, 445/3 teilweise, 445/4, 446 teilweise, 452 teilweise, 453 teilweise, 486 teilweise, 490/1 teilweise, 491/1 teilweise, 491/2, 507/2 teilweise, 507/3, 507/4 teilweise, 507/5 teilweise, 510/2 teilweise, 773 teilweise, 775/13, 775/14, 1029/10, 1029/11 und 1029/12.
3
Die Größe dieser Fläche beträgt zirka 4,54 Hektar.
8.
1
Fläche, die einen Teil der Hauptstraße am Ortsausgang in Richtung Rittersgrün sowie einen Bereich nördlich davon umfasst.
2
Diese auf der Flurkarte mit Nummer 8 gekennzeichnete Fläche umfasst folgende Flurstücke: 775/3, 775/4, 775/12 teilweise, 861/3, 861/5 und 861/7 teilweise.
3
Die Größe dieser Fläche beträgt zirka 0,17 Hektar.
9.
1
Fläche am nördlichen Ende des Weges Grüner Winkel.
2
Diese auf der Flurkarte mit Nummer 9 gekennzeichnete Fläche umfasst folgende Flurstücke: 638/6 teilweise, 651/6, 651/13 und 651/14.
3
Die Größe dieser Fläche beträgt zirka 0,46 Hektar.
10.
1
Fläche nördlich der Hammerleithe und südlich der Schachtstraße um St. Christoph und Weißwald.
2
Diese auf der Flurkarte mit Nummer 10 gekennzeichnete Fläche umfasst folgende Flurstücke: 657/4, 657/5, 657/8, 657/9, 657/16, 657/18, 657/19, 657/21, 657/22, 657/23, 657/24, 657/25 teilweise, 657/26, 657/27, 661/1 teilweise, 661/2 teilweise, 680 teilweise, 697/2, 697/3, 697/5, 697/6 teilweise, 697/7, 699/2, 699/3, 699/7, 699/8, 699/9, 699/10, 699/11, 700, 701/5, 701/6, 701/7, 701/8, 701/9, 701/10, 701/11, 701/12, 701/13, 707/2, 711/2, 711/3, 711/4, 711/5, 711a, 712/1, 714/1, 714/2, 714/3, 714a, 714c, 714f, 714g, 716/2, 716/4, 716/6, 718/16, 718/17 teilweise, 718/18, 718/19, 718/20, 718/21, 726, 727/6 teilweise, 727/7, 733/3, 733/5, 733/8, 733/9 teilweise, 733/10, 749/4, 749/5, 749/6, 749/7, 749/9 teilweise, 754/5 teilweise, 754/8 teilweise, 757/1, 757/2, 757/4, 757/6, 769/2 teilweise, 769/3, 770/1 teilweise, 1017/4, 1018/1 teilweise, 1072/4 teilweise, 1072/5 und 1079/3.
3
Die Größe dieser Fläche beträgt zirka 18,02 Hektar.
(2) Nachfolgend aufgeführte Flächen werden aus der Entwicklungszone in die Schutzzone II überführt:
1.
1
Fläche beidseits des talseitig in Richtung Antonsthal gelegenen Ortsausgangs.
2
Diese auf der Flurkarte mit Nummer 11 gekennzeichnete Fläche umfasst folgende Flurstücke: 220/1 teilweise, 873/2 teilweise, 910 teilweise, 1058/115, 1058/117, 1058/125 teilweise und 1058/127.
3
Die Größe dieser Fläche beträgt zirka 0,44 Hektar.
2.
1
Fläche nördlich der Sonnenleithe und Fläche 11 an der Hammerleithe.
2
Diese auf der Flurkarte mit Nummer 12 gekennzeichnete Fläche umfasst folgende Flurstücke: 745/1, 746, 758/3 teilweise, 762/7 teilweise, 762/10 teilweise und 762/12 teilweise.
3
Die Größe dieser Fläche beträgt zirka 5,56 Hektar.
3.
1
Fläche westlich des Steinweges, beginnend zirka 200 Meter nach dessen Abzweig von der Hauptstraße nahe des Ortsausganges in Richtung Rittersgrün.
2
Diese auf der Flurkarte mit Nummer 13 gekennzeichnete Fläche umfasst folgende Flurstücke: 511/3 teilweise, 527, 529/3 teilweise und 557/4 teilweise.
3
Die Größe dieser Fläche beträgt zirka 2,20 Hektar.
(3)
1
Die Grenze zwischen der Entwicklungszone und der Schutzzone II ist in einer Flurkarte des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 5. Dezember 2006 im Maßstab 1 : 3 500 mit einer violett gefärbten Linie eingetragen.
2
Maßgebend für die Bestimmung des räumlichen Geltungsbereiches der Umzonierungsflächen ist die Flurkarte.
3
Die von den Änderungen nach Absatz 1 betroffenen Flächen sind auf dieser Karte rot, die von den Änderungen nach Absatz 2 grün dargestellt.
4
Die Lage der von der Änderung betroffenen Flächen im Landschaftsraum ist außerdem in einer topographischen Übersichtskarte des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 5. Dezember 2006 im Maßstab 1 : 25 000 dargestellt.
5
Die Flurkarte und die topographische Übersichtskarte sind Bestandteile dieser Verordnung.
(4) Die Flurkarte nach Absatz 3 wird beim Regierungspräsidium Chemnitz in Chemnitz, Altchemnitzer Straße 41, Zimmer 314, auf die Dauer von zwei Wochen, beginnend am Tag nach der Verkündung dieser Verordnung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt, zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.
(5) Die Verordnung mit den Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist im Regierungspräsidium Chemnitz unter der in Absatz 4 aufgeführten Adresse, in Zimmer 302, zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist im Sinne von § 2 Abs. 4 in Kraft.
Chemnitz, den 5. Dezember 2006
Regierungspräsidium Chemnitz
Noltze
Regierungspräsident
Übersichtskarte
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