FRL MINT-Fachkräfteprogramm ESF Plus 2021–2027
DE - Landesrecht Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Förderung von aus dem Europäischen Sozialfonds Plus mitfinanzierten Vorhaben der Technologieförderung (FRL MINT-Fachkräfteprogramm ESF Plus 2021–2027)

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Förderung von aus dem Europäischen Sozialfonds Plus mitfinanzierten Vorhaben der Technologieförderung (FRL MINT-Fachkräfteprogramm ESF Plus 2021–2027)
Vom 19. September 2022

[geändert durch RL vom 27. Juni 2024 (SächsABl. S. 784 mit Wirkung vom 1. Juli 2024]

I. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.
Die Förderung soll die Anpassungsfähigkeit sächsischer kleiner und mittlerer Unternehmen
¹
(KMU) an den Wandel
²
erhöhen und dafür die Zusammenarbeit von Wissenschaft und Wirtschaft verbessern sowie die Innovationskraft sächsischer Unternehmen stärken. So sollen mittelbar und unmittelbar zukunftsfähige Arbeitsplätze im Freistaat Sachsen geschaffen und gesichert werden. Die Förderung soll insbesondere die Beschäftigungschancen von Absolventen und qualifizierten Fachkräften aus Hochschulen, Forschungseinrichtungen, Berufsakademien und Fachschulen für Technik verbessern, den Technologie- und Wissenstransfer in sächsischen KMU stärken, die berufliche Mobilität zwischen Wissenschaft und Wirtschaft erhöhen und die grüne und digitale Transformation beschleunigen.
2.
Es gelten die Bestimmungen der
EU-Rahmenrichtlinie
vom 9. Mai 2023 (SächsABl. S. 576) in der jeweils geltenden Fassung, soweit diese Richtlinie keine abweichenden Regelungen trifft.
3.
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

II. Gegenstand der Förderung

Folgende Vorhaben sind zuwendungsfähig: Im Fördergegenstand A „MINT-Fachkräftebindung“: Innovationsassistentin und Innovationsassistent, InnoManagerin und InnoManager sowie Transferassistentin und Transferassistent
Im Fördergegenstand B „MINT-Fachkräfteentwicklung“: InnoTeam

A. MINT-Fachkräftebindung

1.
Gegenstand der Förderung
Der Freistaat Sachsen fördert die Beschäftigung von:
a)
Absolventeninnen und Absolventen von Hochschulen, Berufsakademien und Fachschulen für Technik sowie von zuvor an Forschungseinrichtungen
³
tätigen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern in Unternehmen mit der Aufgabe, ein Forschungs- und Entwicklungs-Thema mit innovativem, technologieorientiertem Inhalt zu bearbeiten (Innovationsassistentin und Innovationsassistent).
b)
Personen mit einer abgeschlossenen wirtschafts-, natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Ausbildung oder einer Ausbildung in den Agrar-, Forst- und Ernährungswissenschaften an einer Hochschule oder Berufsakademie in KMU mit der Aufgabe, im Unternehmen ein betriebliches Innovationsmanagement im Sinne von Prozess- oder Organisationsinnovationen
einzuführen (InnoManagerin und InnoManager).
c)
Personen mit einer abgeschlossenen wirtschafts-, natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Ausbildung oder eine Ausbildung in den Agrar-, Forst- und Ernährungswissenschaften an einer Hochschule oder Berufsakademie sowie mit einschlägiger Berufserfahrung in Wissenschaft oder Wirtschaft mit der Aufgabe, KMU durch Informations- und Beratungsleistungen bei der Identifikation und planvollen Übertragung technologischen Wissens von Technologiegebern zur Vorbereitung und Realisierung von Produkt- oder Verfahrensinnovationen zu unterstützen oder Forschungsergebnisse der Wissenschaft für die gewerbliche Wirtschaft aufzubereiten (Transferassistentin und Transferassistent).
2.
Zuwendungsempfänger
a)
Zuwendungsempfänger für die Förderung von Innovationsassistentinnen und Innovationsassistenten sowie InnoManagerinnen und InnoManagern können KMU der gewerblichen Wirtschaft, der Kultur- und Kreativwirtschaft sowie der Sozial- und Gesundheitswirtschaft mit Sitz oder Betriebsstätte im Freistaat Sachsen sein. Unternehmen der Sozial- und Gesundheitswirtschaft mit Sitz oder Betriebsstätte im Freistaat Sachsen können auch unabhängig von ihrer Größe Zuwendungsempfänger sein.
b)
Zuwendungsempfänger für die Förderung von Transferassistenten können Hochschulen, Forschungseinrichtungen, die Berufsakademie Sachsen, Kammern, Verbände, sonstige Technologiemittler, zum Beispiel Technologieagenturen, Technologietransferzentren, Technologiegründerzentren sowie Transferstellen universitärer und außeruniversitärer Forschungseinrichtungen mit Sitz oder Betriebsstätte im Freistaat Sachsen sein.
c)
Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, sind von der Förderung ausgeschlossen.
d)
Unternehmen in Schwierigkeiten sind von der Förderung von InnoManagerinnen und InnoManagern ausgeschlossen.
3.
Zuwendungsvoraussetzungen
a)
Der Arbeitsplatz des geförderten Personals befindet sich im Freistaat Sachsen.
b)
Das geförderte Personal ersetzt kein anderes Personal und ist in einer neu geschaffenen Stelle zu beschäftigen. Bei Innovationsassistentinnen und Innovationsassistenten handelt es sich um eine unbefristete Neueinstellung.
c)
Die Beschäftigungsdauer soll zwölf Monate nicht unterschreiten. Eine branchenübliche Probezeit ist möglich.
d)
Innovationsassistentinnen und Innovationsassistenten müssen ihren letzten qualifizierenden Abschluss innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren vor Beginn des geförderten Beschäftigungsverhältnisses erworben haben. Eine Beschäftigungszeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin bzw. wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule oder Forschungseinrichtung kann diesen Zeitraum um bis zu weitere fünf Jahre verlängern. Erziehungszeiten können diesen Zeitraum um zwei Jahre je Kind verlängern.
e)
Geförderte Personen dürfen in den letzten sechs Monaten vor Antragstellung von sich aus kein Beschäftigungsverhältnis in einem Unternehmen im Freistaat Sachsen beendet haben. Die Bewilligungsstelle kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.
f)
Innovationsassistentinnen und Innovationsassistenten sowie Transferassistentinnen und Transferassistenten dürfen nicht in dem Unternehmen des Antragstellers oder in einem mit dem Antragsteller im Sinne des Artikel 3 Absatz 3 des Anhangs I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung verbundenen Unternehmen beschäftigt gewesen sein. Tätigkeiten im Rahmen einer dualen Ausbildung oder im Rahmen von Praktika oder der Anfertigung einer Studien- oder Abschlussarbeit während eines Studiums oder als Werkstudentin beziehungsweise Werkstudent sowie Tätigkeiten bei der einstellenden Hochschule beziehungsweise Forschungseinrichtung sind förderunschädlich.
g)
Transferassistentinnen und Transferassistenten verfügen über wenigstens drei Jahre Berufserfahrung in Wirtschaft, Wissenschaft oder bei einem Technologiemittler.
h)
Die Bewilligungsstelle kann im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens Ausnahmen bei den unter Ziffer II Großbuchstabe A Nummer 1 genannten Ausbildungsfächern zulassen.
i)
Der Zuwendungsempfänger erklärt sich bereit, dem geförderten Personal die Teilnahme an kostenfrei angebotenen Veranstaltungen sächsischer Innovationsnetzwerke (zum Beispiel der futureSAX GmbH) zu ermöglichen, die der Vernetzung, dem Wissensaustausch und der Weiterbildung des Personals dienen.
j)
Nicht zuwendungsfähig sind
aa)
Beschäftigungsverhältnisse mit Geschäftsführern, Vorständen und Personen, die gleichzeitig Anteilseigner am Unternehmen sind oder deren Verwandte ersten Grades, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner Anteilseigner sind,
bb)
Teilzeitbeschäftigungsverhältnisse mit weniger als 20 Stunden pro Woche.
4.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
a)
Der Freistaat Sachsen gewährt die Zuwendung im Rahmen einer Projektförderung als Anteilsfinanzierung auf Basis einer Monatspauschale in Form eines Zuschusses.
b)
Personalausgaben werden bei Eigenpersonal als personenbezogene Pauschale je Einsatzmonat (Kosten je Einheit) ausgereicht. Die Höhe der Pauschale richtet sich nach dem tatsächlich gezahlten Entgelt laut Lohn-/Gehaltsnachweis oder dem Arbeitsvertrag zuzüglich einer Pauschale für den Arbeitgeberanteil zu den Sozialversicherungsbeiträgen. Die konkreten Regelungen sind auf der Internetseite der Bewilligungsstelle veröffentlicht (
www.sab.sachsen.de
).
c)
Zuwendungsfähig sind pro Beschäftigungsjahr Personalausgaben bis zu 70 000 Euro je Innovationsassistentin oder Innovationsassistent, 85 000 Euro je InnoManagerin oder InnoManager und 90 000 Euro je Transferassistentin oder Transferassistent.
d)
Die Zuwendung beträgt 50 Prozent der zuwendungsfähigen Personalausgaben für einen Zeitraum von bis zu 30 Monaten, bei der Beschäftigung von Innovationsassistentinnen bis zu 36 Monaten und bei Transferassistenten bis zu 48 Monaten.
e)
Pro Zuwendungsempfänger ist die gleichzeitige Beschäftigung von bis zu zwei aus dieser Richtlinie nach Ziffer II Großbuchstabe A geförderten Personen, jedoch höchstens einer InnoManagerin oder eines InnoManagers, zuwendungsfähig. Bei der Max-Planck-Gesellschaft und der Fraunhofer-Gesellschaft können pro Einrichtung, bei Hochschulen pro Fakultät zwei Transferassistentinnen beziehungsweise Transferassistenten gleichzeitig zuwendungsfähig sein. Zusätzlich können bei Hochschulen für zentrale Funktionen des Technologietransfers insgesamt zwei weitere Transferassistentinnen bzw. Transferassistenten gleichzeitig zuwendungsfähig sein.
5.
Verfahren
a)
Die Aufstellung aller durch den Antragsteller vorzulegender Nachweise und Unterlagen ist im Internet unter www.sab.sachsen.de abrufbar. Dazu gehören
eine Vorhabenbeschreibung,
eine Stellenbeschreibung für die neu zu schaffende Stelle,
der Entwurf eines Arbeitsvertrages,
Nachweise zur Qualifikation der einzustellenden Person.
b)
Der Zuwendungsempfänger hat alle sechs Monate nach Beginn des Durchführungszeitraums Zwischennachweise einzureichen. Die Zwischennachweise enthalten Informationen zum aktuellen Stand des Vorhabens (Sachbericht) und zur Tätigkeit des geförderten Personals. Der Zwischennachweis ist Voraussetzung für die Auszahlung nach Nummer 6.3.2 der
EU-Rahmenrichtlinie
. Die Bewilligungsstelle kann in Abhängigkeit von Vorhabensdauer und Förderhöhe auf die Vorlage von Zwischennachweisen verzichten.
c)
Die Bewilligungsstelle ist zur Einbehaltung einer Schlussrate berechtigt.
d)
Abweichend von Nummer 6.1
NBest-EU
gilt: Der Bewilligungsstelle ist innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraums der Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der gewährten Zuwendung vorzulegen.
6.
Beihilferechtliche Bestimmungen
a)
Die Förderung von Innovationsassistentinnen und Innovationsassistenten sowie Transferassistentinnen und Transferassistenten erfolgt nach Maßgabe und unter Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 2023/2831 vom 15.12.2023), in der jeweils geltenden Fassung. Davon ausgenommen ist eine Förderung von Transferassistentinnen und Transferassistenten an Hochschulen und Forschungseinrichtungen, wenn diese mindestens 50 Prozent der Arbeitszeit nichtwirtschaftlich im Auftrag der Hochschulen oder Forschungseinrichtungen für Tätigkeiten des Wissenstransfers einsetzen. Die Hochschulen und Forschungseinrichtungen können Einnahmen aus Tätigkeiten während der übrigen Arbeitszeit für die Finanzierung der Personalausgaben von Transferassistentinnen und Transferassistenten einsetzen, wenn sie diese Einnahmen bei der Antragstellung in den Finanzierungsplan aufgenommen haben. Übersteigen die Einnahmen aus Tätigkeiten während der übrigen Arbeitszeit 50 Prozent der Personalausgaben für Transferassistentinnen und Transferassistenten, verringert sich der Zuschussbetrag um den übersteigenden Betrag.
b)
Die Förderung von InnoManagerinnen und InnoManagern erfolgt nach Maßgabe und unter Einhaltung der Bestimmungen des Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, L 283 vom 27.9.2014, S. 65), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2023/1315 vom 23. Juni 2023 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung). Im Übrigen sind die in der Anlage enthaltenen Vorgaben zu beachten.

B. „MINT-Fachkräfteentwicklung“

1.
Gegenstand der Förderung
Zuwendungsfähig ist die Zusammenarbeit von Unternehmen und Hochschulen oder Forschungseinrichtungen in Vorhaben der industriellen Forschung oder experimentellen Entwicklung im Sinne von Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe b und c der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung. InnoTeams arbeiten an dem Ziel, ein neues Produkt oder ein neues technologisches Verfahren mit Chancen für eine wirtschaftliche Verwertung zu entwickeln oder eine solche Entwicklung vorzubereiten. Die in InnoTeams Beschäftigten sollen sich durch die gemeinsame Bearbeitung der Arbeitsaufgabe Kenntnisse und Erfahrungen mit dem in Wissenschaft und Wirtschaft unterschiedlichen Arbeitsumfeld aneignen (InnoTeam).
2.
Zuwendungsempfänger
a)
Zuwendungsempfänger können KMU der gewerblichen Wirtschaft sowie der Kultur- und Kreativwirtschaft mit Sitz oder Betriebsstätte im Freistaat Sachsen sein und im Verbund mit KMU auch Hochschulen und Forschungseinrichtungen
sowie große Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit Sitz oder Betriebsstätte im Freistaat Sachsen.
b)
Unternehmen in Schwierigkeiten sowie Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, sind gemäß Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a und c der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung von der Förderung ausgeschlossen.
3.
Zuwendungsvoraussetzungen
a)
Der Arbeitsplatz des geförderten Personals befindet sich im Freistaat Sachsen.
b)
Das geförderte Personal ersetzt kein anderes Personal.
c)
In InnoTeams kooperieren mindestens ein KMU und mindestens eine Hochschule oder Forschungseinrichtung. Die Kooperation muss die Vorgaben für eine wirksame Zusammenarbeit im Sinne von Artikel 2 Absatz 90 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung erfüllen.
d)
InnoTeams bestehen aus mindestens drei und höchstens zwölf Personen.
e)
In einem InnoTeam tätige Personen besitzen eine abgeschlossene wirtschafts-, natur- oder ingenieurwissenschaftliche Ausbildung oder einer Ausbildung in den Agrar-, Forst- und Ernährungswissenschaften an einer Hochschule oder Berufsakademie. Die Bewilligungsstelle kann im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens Ausnahmen zulassen.
f)
Beteiligte KMU tragen allein oder gemeinsam mit anderen Unternehmen grundsätzlich mindestens 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten aller Zuwendungsempfänger.
g)
Auf beteiligte Hochschulen oder Forschungseinrichtungen entfallen mindestens zehn Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten aller Zuwendungsempfänger. Sie haben das Recht, eigene Forschungsergebnisse zu veröffentlichen.
4.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
a)
Der Freistaat Sachsen gewährt die Zuwendung im Rahmen einer Projektförderung als Anteilsfinanzierung in Form eines Zuschusses.
b)
Die Förderung beträgt für einen Zeitraum von bis zu 36 Monaten
aa)
bei Vorhaben der experimentellen Entwicklung
aaa)
für große Unternehmen 35 Prozent,
bbb)
für mittlere Unternehmen 45 Prozent,
ccc)
für kleine Unternehmen 55 Prozent,
bb)
bei Vorhaben der industriellen Forschung
aaa)
für große Unternehmen 60 Prozent,
bbb)
für mittlere Unternehmen 70 Prozent,
ccc)
für kleine Unternehmen 75 Prozent,
cc)
für Hochschulen und Forschungseinrichtungen 90 Prozent
der zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten.
c)
Unternehmen können als Projektkoordinator einen Aufschlag von 5 Prozentpunkten erhalten.
d)
Folgende Ausgaben/Kosten sind zuwendungsfähig:
aa)
Personalausgaben werden bei Eigenpersonal als personenbezogene Pauschale je Einsatzstunde oder Einsatzmonat (Kosten je Einheit) ausgereicht. Die Höhe der Pauschale richtet sich nach dem tatsächlich gezahlten Entgelt laut Lohn-/ Gehaltsnachweis oder dem Arbeitsvertrag zuzüglich einer Pauschale für den Arbeitgeberanteil zu den Sozialversicherungsbeiträgen. Zur Berechnung der Pauschale je Einsatzstunde wird eine Jahresstundenzahl von 1 720 Stunden zu Grunde gelegt. Die konkreten Regelungen sind auf der Internetseite der Bewilligungsstelle veröffentlicht (
www.sab.sachsen.de
).
bb)
Ausgaben für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden, für Verbrauchs- und Arbeitsmaterialien sowie sonstige Betriebsausgaben als Pauschale mittels Anwendung eines Prozentsatzes bezogen auf die zuwendungsfähigen Personalausgaben nach Buchstabe b Doppelbuchstaben aa und bb („Pauschalsatz für Restkostenpauschale“). Die Restkostenpauschale hat eine Höhe von 40 Prozent für Forschungseinrichtungen, 36 Prozent für KMU, 30 Prozent für große Unternehmen und 22 Prozent für Hochschulen.
e)
Ausgaben und Kosten für eigenes Personal an Hochschulen und Forschungseinrichtungen werden als Eigenanteil angerechnet.
f)
Die personenbezogene Pauschale auf Basis eines individuell ermittelten Stundensatzes wird im Verlauf des Vorhabens nicht angepasst.
5.
Verfahren
a)
Interessenten können im Rahmen eines zweistufigen Verfahrens jederzeit Projektskizzen und nach Aufforderung Anträge bei der Bewilligungsstelle einreichen.
b)
Die Aufstellung aller durch den Antragsteller vorzulegender Nachweise und Unterlagen ist im Internet unter www.sab.sachsen.de abrufbar. Dazu gehören
eine Vorhabenbeschreibung,
der Entwurf eines Kooperationsvertrages einschließlich Festlegungen zum Projektkoordinator und zu den Veröffentlichungsrechten für Projektergebnisse,
Nachweise zur Qualifikation der zu fördernden Personen.
c)
Der Zuwendungsempfänger hat alle sechs Monate nach Beginn des Durchführungszeitraums Zwischennachweise einzureichen. Die Zwischennachweise enthalten Informationen zum aktuellen Stand des Vorhabens (Sachbericht) und zur Tätigkeit des geförderten Personals. Der Zwischennachweis ist Voraussetzung für die Auszahlung nach Nummer 6.3.2 der
EU-Rahmenrichtlinie
. Die Bewilligungsstelle kann in Abhängigkeit von Vorhabensdauer und Förderhöhe auf die Vorlage eines Zwischennachweises verzichten.
d)
Die Bewilligungsstelle ist zur Einbehaltung einer Schlussrate berechtigt.
e)
Abweichend von Nummer 6.1
NBest-EU
gilt: Der Bewilligungsstelle ist innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraums der Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der gewährten Zuwendung vorzulegen.
6.
Beihilferechtliche Bestimmungen
Die Förderung von InnoTeams erfolgt nach Maßgabe und unter Einhaltung der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung. Zuwendungen werden als Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben nach Artikel 25 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung gewährt. Im Übrigen sind die in der Anlage enthaltenen Vorgaben zu beachten.

III. Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2030 außer Kraft.
Dresden, den 19. September 2022
Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Martin Dulig

Anlage

Sofern die Maßnahmen als staatliche Beihilfen auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2023/1315 vom 23. Juni 2023 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1) geändert worden ist, im Folgenden AGVO genannt, gefördert werden, sind ergänzend zu den Vorgaben der Richtlinie die nachfolgenden Punkte zu beachten.
1.
Anwendbare Freistellungstatbestände
Eine Förderung kann auf der Grundlage der Artikel 25, und 29 der AGVO gewährt werden.
2.
Förderverbot (Artikel 1 der AGVO)
Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen beziehungsweise Sektoren in den Fällen des Artikel 1 Absatz 2 bis 5 der AGVO.
3.
Beachtung der Anmeldeschwelle (Artikel 4 der AGVO)
Bei der Bewilligung der Einzelvorhaben sind folgende Anmeldeschwellen nach Artikel 4 der AGVO zu beachten:
Bei Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen nach Artikel 25 der AGVO sind die Anmeldeschwellen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Unterbuchstaben ii und iii) der AGVO einschlägig.
Bei Beihilfen für Prozess- und Organisationsinnovationen nach Artikel 29 der AGVO sind die Anmeldeschwellen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe m der AGVO einschlägig.
4.
Transparenz (Artikel 5 der AGVO)
Die Förderung nach dieser Richtlinie erfolgt in Form von Zuschüssen.
5.
Anreizeffekt (Artikel 6 der AGVO)
Der Beihilfeempfänger muss vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit den schriftlichen Förderantrag gestellt haben. Dieser muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
Name und Größe des Unternehmens,
Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses,
Standort des Vorhabens,
die Kosten des Vorhabens,
Art der Beihilfe (Zuschuss) und
Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
6.
Berechnung von Beihilfeintensität und beihilfefähigen Kosten (Artikel 7 der AGVO)
Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
7.
Kumulierungsregel (Artikel 8 der AGVO)
Auf der Grundlage der AGVO gewährte staatliche Beihilfen können mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen.
Mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten ist eine Kumulation zulässig, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
8.
Veröffentlichung
Über jede Einzelbeihilfe von über 100 000 Euro werden Informationen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c in Verbindung mit Anhang III der AGVO auf einer ausführlichen Beihilfe-Website veröffentlicht.
9.
Beihilfehöchstintensitäten bei Artikel 25 der AGVO
Bei der Förderung sind die Beihilfehöchstintensitäten gemäß Artikel 25 Absatz 5 bis 7 der AGVO zu beachten.
10.
Beihilfehöchstintensitäten bei Artikel 29 der AGVO
Die Beihilfeintensität darf bei KMU höchstens 50 Prozent der beihilfefähigen Kosten betragen.
11.
Geltungsdauer der AGVO (Artikel 58 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 59 der AGVO)
Die Freistellungstatbestände der AGVO gelten bis zum 31. Dezember 2026 zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027.
Sollte die AGVO nicht verlängert oder durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder werden relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen, wird die Förderrichtlinie zur Einhaltung der neuen Vorgaben entsprechend überarbeitet werden.
1
Als KMU gelten kleine und mittlere Unternehmen, die die Kriterien der KMU-Definition nach Anhang I zur Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, L 283 vom 27.9.2014, S. 65) (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) erfüllen.
2
Im Sinne des spezifischen Ziel d) der Verordnung (EU) 2021/1057 (ESF-Plus-Verordnung)
3
„Forschungseinrichtungen“ gemäß Artikel 2 Absatz 83 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung.
4
Gemäß Artikel 2 Absatz 96 und 97 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung.
5
Gemäß Artikel 2 Absatz 83 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung.
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