Sächsische Ministerentschädigungsverordnung — SächsMinEVO
DE - Landesrecht Sachsen

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Reise- und Umzugskostenvergütungen sowie sonstige Entschädigungen für Mitglieder der Staatsregierung (Sächsische Ministerentschädigungsverordnung – SächsMinEVO)

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung
über Reise- und Umzugskostenvergütungen sowie sonstige Entschädigungen für Mitglieder der Staatsregierung
(Sächsische Ministerentschädigungsverordnung – SächsMinEVO)
Vom 10. Juni 2016
Auf Grund des § 10 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 2 des
Sächsischen Ministergesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 2000 (SächsGVBl. S. 322) verordnet die Staatsregierung:

§ 1 Reisekostenvergütung

(1)
1
Die Mitglieder der Staatsregierung erhalten bei amtlicher Tätigkeit außerhalb des Sitzes der Staatsregierung Reisekostenvergütung entsprechend der für die Landesbeamten maßgebenden Vorschriften.
2
Abweichend davon werden den Mitgliedern der Staatsregierung als Reisekostenvergütung erstattet:
1.
die entstandenen notwendigen Fahrtkosten bei der Benutzung von regelmäßig verkehrenden Land- oder Wasserfahrzeugen bei Inlandsreisen bis zu den Kosten der ersten Klasse,
2.
die entstandenen notwendigen Fahrtkosten bei der Benutzung von Schlafwagen bis zu den Kosten des Einzelabteils,
3.
die entstandenen notwendigen Flugkosten bis zu den Kosten der Businessklasse und
4.
die nachgewiesenen Übernachtungskosten für jede auswärtige Übernachtung; Übernachtungskosten, die die Kosten des Frühstücks einschließen, sind vorab bei Übernachtungen im Inland um 20 Prozent des bei einer Abwesenheit von 24 Stunden an einem Kalendertag zustehenden Tagegeldes, bei Übernachtungen im Ausland um 20 Prozent des für den Übernachtungsort maßgebenden Auslandstagegeldes für eine mehrtägige Auslandsreise, zu kürzen.
(2) Als amtliche Tätigkeit gelten auch Reisen, die infolge des Dienstantrittes oder des Ausscheidens aus dem Amtsverhältnis erforderlich werden.

§ 2 Umzugskostenvergütung

(1) Den Mitgliedern der Staatsregierung wird für Umzüge, die infolge ihrer Wahl, Ernennung und Entlassung erforderlich werden, Umzugskostenvergütung in entsprechender Anwendung der §§ 6 bis 10 des
Sächsischen Umzugskostengesetzes
vom 23. November 1993 (SächsGVBl. S. 1070), das zuletzt durch das Gesetz vom 16. Dezember 2015 (SächsGVBl. S. 685) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gewährt.
(2)
1
Für einen Umzug aus Anlass des Ausscheidens aus dem Amt eines Mitgliedes der Staatsregierung gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Umzug spätestens zwei Jahre nach diesem Zeitpunkt durchgeführt wird.
2
Bei einem Umzug in das Ausland wird die Umzugskostenvergütung nur bis zum Grenzbahnhof oder zum Hafen des Inlandes gewährt.
(3) Absatz 2 gilt auch für Hinterbliebene im Sinne von § 1 Absatz 2 des
Sächsischen Umzugskostengesetzes
.

§ 3 Entschädigung

(1) Die Mitglieder der Staatsregierung, die ihren Hauptwohnsitz nicht am Sitz der Staatsregierung haben und eine Wohnung oder sonstige Unterkunft am Sitz der Staatsregierung anmieten, erhalten vom Beginn des Kalendermonates, in dem das Amtsverhältnis beginnt, bis zum Schluss des Kalendermonates, in dem das Amtsverhältnis endet, eine Erstattung der nachgewiesenen Kosten für die Anmietung dieser Wohnung oder sonstigen Unterkunft bis zu einem Betrag von monatlich 400 Euro und eine monatliche Entschädigung in Höhe von 150 Euro.
(2) Bei erstmaliger Ernennung eines Mitgliedes der Staatsregierung werden für eine Übergangszeit von bis zu einem Monat nach Ernennung die Kosten eines Hotel- oder Pensionszimmers bis zur Höhe der Übernachtungskostenerstattung nach § 7 des
Sächsischen Reisekostengesetzes
vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erstattet.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn die Mitglieder der Staatsregierung bereits Leistungen erhalten, die mit denen in den Absätzen 1 und 2 genannten vergleichbar sind.

§ 4 Zuständigkeit

Die Auszahlung der Reise- und Umzugskostenvergütungen sowie der sonstigen Entschädigungen nach dieser Verordnung obliegt dem jeweiligen Staatsministerium.

§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
2
Gleichzeitig tritt die
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Reise- und Umzugskostenvergütungen sowie sonstige Entschädigungen für Mitglieder der Staatsregierung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Mai 2006 (SächsGVBl. S. 133) außer Kraft.
Dresden, den 10. Juni 2016
Der Ministerpräsident Stanislaw Tillich
Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Unland
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