VwV Mindestwasserabfluss Wasserkraftanlagen
DE - Landesrecht Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Ermittlung und Festsetzung von Mindestwasserabflüssen bei Wasserkraftanlagen in sächsischen Fließgewässern (VwV Mindestwasserabfluss Wasserkraftanlagen)

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft zur Ermittlung und Festsetzung von Mindestwasserabflüssen bei Wasserkraftanlagen in sächsischen Fließgewässern
(VwV Mindestwasserabfluss Wasserkraftanlagen)
Vom 15. Januar 2003

1. Präambel

Die „Empfehlungen zur Ermittlung von Mindestabflüssen in Ausleitungsstrecken von Wasserkraftanlagen und zur Festsetzung im wasserrechtlichen Vollzug“ der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) der Bundesrepublik Deutschland vom 22. März 2001 (im Folgenden „LAWA-Empfehlungen“ genannt) und die zwischenzeitlich gewonnenen praktischen Erfahrungen beim wasserrechtlichen Vollzug haben das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft veranlasst, den Runderlass zu Wasserkraftanlagen vom 5. Februar 1996 zu überarbeiten und durch die nachfolgenden ermessensleitenden Regelungen zu ersetzen.

2. Anwendungsbereich

Diese Verwaltungsvorschrift gilt für die Ermittlung und die Festsetzung des Mindestwasserabflusses in Ausleitungsstrecken von Wasserkraftanlagen. Sie gilt für
a)
den Betrieb bestehender, legal errichteter und betriebener Wasserkraftanlagen,
b)
Wasserkraftanlagen, deren Betrieb zur Zeit – insbesondere im Hinblick auf die derzeitige Prüfung ihrer Legalität beziehungsweise Legalisierungsfähigkeit in noch nicht bestandskräftig abgeschlossenen Verwaltungsverfahren – geduldet wird,
c)
die Errichtung neuer Wasserkraftanlagen,
d)
die Reaktivierung alter, derzeit nicht betriebener Wasserkraftanlagen,
e)
die Wiedererrichtung infolge von Brand, Hochwasser oder durch sonstige Naturereignisse zerstörter oder wesentlich beschädigter rechtmäßig errichteter und betriebener Wasserkraftanlagen.
Sie umfasst auch Regelungen zur Kontrolle und Überwachung des Mindestwasserabflusses.
Bestandskräftige Festsetzungen des Mindestwasserabflusses bleiben unberührt und gelten fort. Ausnahmsweise kann eine Neufestsetzung erforderlich werden, wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse seit der Festsetzung wesentlich geändert haben oder die Festsetzung in einem offensichtlichen und krassen Widerspruch zu dieser Verwaltungsvorschrift steht. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet die zuständige Wasserbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen.

3. Rechtliche und allgemeine Grundlagen

Für Wasserkraftanlagen kann aufgrund der bestehenden gesetzlichen Vorschriften ein geeigneter, erforderlicher und zumutbarer Mindestwasserabfluss nach pflichtgemäßem behördlichen Ermessen festgelegt werden. Rechtsgrundlage dafür ist:
a)
bei legal errichteten und betriebenen Anlagen § 5 Abs. 1 Nr. 1a in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Nr. 2a des
Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts
(
Wasserhaushaltsgesetz
WHG
) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245); bei Anlagen, die aufgrund eines so genannten „Alten Rechts oder einer Alten Befugnis“ betrieben werden § 15 Abs. 4
WHG
, § 5 Abs. 2, § 5 Abs. 1 Nr. 1a in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Nr. 2a
WHG
,
b)
bei ausnahmsweise geduldeten Wasserkraftanlagen § 94 Abs. 2, § 42a des Sächsischen Wassergesetzes (
SächsWG
) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 393), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. November 2002 (SächsGVBl. S. 307) geändert worden ist, bis zur bestandskräftigen Verwaltungsentscheidung,
c)
bei der Errichtung neuer Anlagen §§ 2, 3, 4, 7, 8, 31
WHG
, § 42a
SächsWG
in der Form von Nebenbestimmungen zu den erforderlichen Planfeststellungs- beziehungsweise Zulassungsverfahren,
d)
bei der Reaktivierung alter, derzeit nicht betriebener Anlagen § 15 Abs. 4, § 5 Abs. 2, § 5 Abs. 1 Nr. 1a in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Nr. 2a
WHG
oder §§ 2, 3, 4, 7, 8, 31
WHG
, § 42a
SächsWG
in der Form von Nebenbestimmungen zu den erforderlichen Planfeststellungs- beziehungsweise Zulassungsverfahren,
e)
bei der Wiedererrichtung infolge von Brand, Hochwasser oder durch sonstige Naturereignisse zerstörter oder wesentlich beschädigter rechtmäßig errichteter und betriebener Wasserkraftanlagen § 15 Abs. 4, § 5 Abs. 2, § 5 Abs. 1 Nr. 1a in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Nr. 2a
WHG
oder §§ 2, 3, 4, 7, 8, 31
WHG
, § 42a
SächsWG
in der Form von Nebenbestimmungen zu den erforderlichen Planfeststellungs- beziehungsweise Zulassungsverfahren, sofern eine Festsetzung für die zerstörte oder wesentlich beschädigte Anlage noch nicht oder nicht hinreichend getroffen war.
Die zuständige Wasserbehörde hat für Wasserkraftanlagen die entsprechenden Mindestwasserabflüsse nach pflichtgemäßem Ermessen festzusetzen oder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zu vereinbaren, um die Beeinträchtigungen der Beschaffenheit des Fließgewässers, insbesondere seiner ökologischen Funktionsfähigkeit auch im Hinblick auf § 39 Abs. 3 des Fischereigesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Fischereigesetz –
SächsFischG
) vom 1. Februar 1993 (SächsGVBl. S. 109), das zuletzt durch Artikel 51 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 430) geändert worden ist, durch die Wasserkraftnutzung gering zu halten und im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2a
WHG
angemessen auszugleichen.
Sie hat die jeweils zuständige Naturschutz- und Fischereibehörde sowie gegebenenfalls die zuständige Denkmalschutzbehörde zu beteiligen. Betroffene, deren Rechte beeinträchtigt werden können, insbesondere Grundstückseigentümer und Fischereiberechtigte, sind am Verfahren zu beteiligen.

4. Ermittlung des Mindestwasserabflusses

Die Ermittlung des Mindestwasserabflusses hat in der Regel auf der Grundlage der „LAWA-Empfehlungen“ (Schwerin, Juli 2001; zu beziehen über Kulturbuch-Verlag GmbH, Sprosserweg 3, 12351 Berlin, ISBN-Nr.: 3-88961-236-9) zu erfolgen. Die Ermittlung kann durch den Vorhabensträger auch auf Grundlage eines zeitnah vorzulegenden Gutachtens erfolgen, dem eine von Satz 1 abweichende, aber anerkannte Methodik zugrunde liegt, sofern diese eine exaktere Ermittlung des Mindestwasserabflusses zur Überzeugung der Behörde nachweist.

5. Festsetzung des Mindestwasserabflusses

Jede Festsetzung des Mindestwasserabflusses hat unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse durch die zuständige Wasserbehörde unter Beachtung des Wohls der Allgemeinheit und angemessener Berücksichtigung der Interessen des Gewässerbenutzers (§ 1a
WHG
, §§ 3, 42a SächsWG) zu erfolgen.
Dies erfordert immer eine Vor-Ort-Bewertung sowie die erforderlichen Messungen zur Ermittlung der relevanten Parameter.
In die erforderliche Abwägung bei der Festsetzung im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens sind alle öffentlichen und privaten Belange einzustellen und diese miteinander und gegeneinander gerecht abzuwägen. Bei den öffentlichen Belangen sind insbesondere die Bedeutung des Gewässers und seiner Uferbereiche als Lebensraum für Pflanzen und Tiere sowie seine Bedeutung für das Landschaftsbild zu berücksichtigen. Einzugsgebiets- und gewässerspezifische Besonderheiten sind zu beachten.
Im soweit gesteckten Rahmen ist bei der Ermessensausübung Folgendes zu berücksichtigen:
Im Rahmen der Festsetzung ist grundsätzlich bei allen Anlagen von den Ergebnissen der Ermittlungen nach Nummer 4 auszugehen. Liegt der so ermittelte Mindestabfluss zwischen einem Wert von 1/3 MNQ
¹
und MNQ soll dieser Wert als Mindestwasserabfluss festgesetzt werden.
Im Rahmen der Festsetzung des Mindestwasserabflusses oder bei Abschluss von öffentlich-rechtlichen Verträgen ist folgender Hinweis im Hinblick auf die Wasserrahmenrichtlinie aufzunehmen: „Die Festsetzung des Mindestwasserabflusses steht unter dem Vorbehalt, dass nachträglich zusätzliche Anforderungen an die Höhe des Mindestwasserabflusses gestellt werden können, wenn dies durch Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. EG Nr. L 327 vom 22. Dezember 2000, S. 1) in deutsches Recht, insbesondere aus Gründen des Wasserhaushaltes, der Gewässerbiozönose, der Durchgängigkeit und der Morphologie erforderlich wird.“ § 5
WHG
bleibt unberührt.
a)
Bei betriebenen Anlagen: Liegt der nach Nummer 4 ermittelte Mindestwasserabfluss über MNQ oder ist er gleich MNQ, so kann die Festsetzung des Mindestwasserabflusses ausnahmsweise bis auf einen Wert von 1/3 MNQ gemindert werden, insbesondere wenn es sich um einen ganz oder teilweise von der Wasserkraftnutzung abhängigen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, einen denkmalgeschützten Anlagenbetrieb oder um eine Anlage handelt, deren Investitionskosten sich bei Vorliegen eines Vertrauenstatbestandes ansonsten überhaupt nicht amortisieren lassen.
b)
Bei der Errichtung neuer Anlagen: Liegt der nach Nummer 4 ermittelte Mindestwasserabfluss über MNQ oder ist er gleich MNQ, so soll dieser Wert festgesetzt werden. Einer besonderen Berücksichtigung der Interessen des Gewässerbenutzers (Wasserkraftanlagenbetreiber) im Sinne von § 42a
SächsWG
bedarf es hier in Ermangelung „bestandsgeschützter“ Interessen nur, soweit besondere Umstände vorgetragen werden oder behördlicherseits offensichtlich sind, die über allgemeine wirtschaftliche Interessen hinausgehen.
c)
Bei der Reaktivierung alter, derzeit nicht betriebener Anlagen:
Bei der Reaktivierung alter, derzeit nicht betriebener Anlagen gilt Buchstabe a) mit der Maßgabe entsprechend, dass die Anlage aufgrund eines bestehenden alten Rechts oder einer bestehenden alten Befugnis reaktiviert wird. Im Übrigen gilt Buchstabe b) entsprechend.
d)
Bei der Wiedererrichtung infolge von Brand, Hochwasser oder durch sonstige Naturereignisse zerstörter oder wesentlich beschädigter rechtmäßig errichteter und betriebener Wasserkraftanlagen:
Bei der Wiedererrichtung solcher Wasserkraftanlagen gilt Buchstabe a) entsprechend, sofern eine Festsetzung für die zerstörte oder wesentlich beschädigte Anlage noch nicht oder entsprechend Buchstabe a) nicht hinreichend getroffen war. War für die zerstörte oder wesentlich beschädigte Anlage ein Mindestwasserabfluss hinreichend festgesetzt, so gilt dieser Mindestwasserabfluss auch für die wieder errichtete oder wesentlich instand gesetzte Anlage.

6. Anordnung von Messpunkten/Messeinrichtungen

Durch Nebenbestimmungen, nachträgliche Anordnungen oder entsprechende Klauseln in öffentlich-rechtlichen Verträgen ist sicherzustellen, dass die Wasserkraftanlagen die erforderlichen Messpunkte/Messeinrichtungen zur ständigen Kontrolle des festgesetzten Mindestwasserabflusses besitzen. Dabei sollen selbstständig arbeitende kontinuierlich aufzeichnende Messgeräte vorgeschrieben werden.

7. Vollstreckung

Die zuständige Wasserbehörde hat die Einhaltung des Mindestwasserabflusses durch Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung nach pflichtgemäßem Ermessen sicherzustellen.

8. In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten der Runderlass zu Wasserkraftanlagen vom 05.02.1996, Az.: 25-8964.00, (nicht veröffentlicht) sowie Nr. 3 Spiegelstriche 1 – Anordnung des ökologischen Mindestabflusses und 2 – Anordnung eines Eigenkontrollsystems – des Vorläufigen Erlasses des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft (SMUL) zum Vollzug und zur Überwachung von Wasserkraftanlagen in Sachsen (Controlling zur Sicherstellung der ökologischen Durchgängigkeit an Wasserkraftanlagen) vom 27. September 1999, Az.: 45-8964.00, (nicht veröffentlicht) außer Kraft.
Dresden, den 15. Januar 2003
Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft
Dr.-Ing. Jeschke Abteilungsleiter
1
Unter MNQ versteht man den langjährigen mittleren niedrigsten Jahreswasserabfluss gemessen in Kubikmeter oder Liter pro Sekunde (m³/s oder l/s) - DIN 4049 Teil 3 Nr. 2.5.5.
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