Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Änderung der Abgrenzung des Landschaftsschutzgebietes „Sächsische Schweiz“
Verordnung
des Regierungspräsidiums Dresden
zur Änderung der Abgrenzung des Landschaftsschutzgebietes „Sächsische Schweiz“
Vom 21. August 2000
Aufgrund von § 50 Abs. 2 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz –
SächsNatSchG
) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 85, 115) in Verbindung mit der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung zur Bestimmung der Zuständigkeit für das Landschaftsschutzgebiet Sächsische Schweiz vom 30. September 1996 (SächsGVBl. S. 424) und § 51 Abs. 1
SächsNatSchG
wird verordnet:
§ 1 Erklärung zum Ausgliederungsgebiet
Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Stadt Wehlen, Gemarkung Stadt Wehlen, Landkreis Sächsische Schweiz, werden aus dem Landschaftsschutzgebiet „Sächsische Schweiz“ ausgegliedert.
§ 2 Ausgliederungsgegenstand
(1)
1
Das Ausgliederungsgebiet hat eine Größe von etwa 2 ha.
2
Es umfasst nach dem Stand vom 29. März 1996 auf dem Gebiet der Stadt Wehlen, Gemarkung Stadt Wehlen, Landkreis Sächsische Schweiz, das Flurstück Nr. 217/1 teilweise.
(2)
1
Das Ausgliederungsgebiet ist in der Flurkarte Nr. 1 vom 21. August 2000 im Maßstab 1 : 2 400 grün schraffiert eingezeichnet.
2
Die Karte ist Bestandteil der Verordnung.
3
Maßgebend für den Grenzverlauf ist die Linienaußenkante der Grenzeintragung in der Flurkarte.
§ 3 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Dresden, den 21. August 2000
Regierungspräsidium Dresden
Dr. Weidelener
Regierungspräsident
Flurkarte
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