Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Änderung des Landschaftsschutzgebietes „Parthenaue – Machern“
Verordnung
des Regierungspräsidiums Leipzig
zur Änderung des Landschaftsschutzgebietes „Parthenaue – Machern“
Vom 12. November 2001
Aufgrund von § 51 Abs. 1 und 3 Satz 3 sowie § 48 Abs. 2 Nr. 1 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz –
SächsNatSchG
) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), zuletzt geändert durch Artikel 49 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 430) wird verordnet:
§ 1 Erklärung zum Ausgliederungsgebiet
Die in § 2 näher bezeichnete Fläche auf dem Gebiet der Gemeinde Machern, Gemarkung Machern, Flur 10, wird aus dem Landschaftsschutzgebiet „Parthenaue – Machern“ – festgesetzt durch Beschluß 13-3/63 des Rates des Bezirkes Leipzig vom 15. Februar 1963 und Beschluß 68/VIII/84 des Bezirkstages Leipzig vom 20. September 1984 – ausgegliedert.
§ 2 Ausgliederungsgegenstand
(1)
1
Das Ausgliederungsgebiet umfasst eine Fläche von zirka 1 314 m².
2
Es beinhaltet einen Teil des Flurstückes 250 auf dem Gebiet der Gemeinde Machern, Gemarkung Machern, Flur 10.
(2)
1
Das Ausgliederungsgebiet ist in einer Übersichtskarte der Gemeinde Machern im Maßstab 1:5 000 (im Original grün umgrenzt) dargestellt.
2
Diese Karte ist Bestandteil der Verordnung.
§ 3 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Leipzig, den 12. November 2001
Regierungspräsidium Leipzig
Steinbach
Regierungspräsident
Übersichtskarte
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