VO Änd. Abgrenzung LSG „Partheaue“
DE - Landesrecht Sachsen

Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Änderung der Abgrenzung des Landschaftsschutzgebietes „Partheaue“

Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig
zur Änderung der Abgrenzung des Landschaftsschutzgebietes „Partheaue“
Vom 20. Juni 2006
Aufgrund von § 19 und § 48 Abs. 2 Nr. 1 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutz-gesetz –
SächsNatSchG
) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), das zuletzt durch Gesetz vom 9. September 2005 (SächsGVBl. S. 259) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1 Ausgliederung aus dem Schutzgebiet

Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Stadt Naunhof, Ortsteil Lindhardt und der Gemeinde Parthenstein, Ortsteil Pomßen im Muldentalkreis werden aus dem Landschaftsschutzgebiet „Partheaue“, festgesetzt durch Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes „Partheaue“ vom 17. Februar 1994 (SächsGVBl. S. 692), ausgegliedert.

§ 2 Ausgliederungsgegenstand

(1)
1
Das Ausgliederungsgebiet hat eine Größe von etwa 11,40 ha.
2
Es befindet sich östlich der Ortslage Lindhardt, teilweise auf dem Gebiet der ehemaligen „Gneisenau-Kaserne“.
3
Es umfasst nach dem Stand vom 15. Juni 2006 auf dem Gebiet der Stadt Naunhof, Gemarkung Naunhof die Flurstücke 1223/4, 1223/7, 1223/3 (teilweise), 1230/1 (teilweise) und 1231/2 (teilweise) sowie auf dem Gebiet der Gemeinde Parthenstein, Gemarkung Pomßen das Flurstück 1002/1 (teilweise).
(2)
1
Das Ausgliederungsgebiet ist in einer Übersichtskarte des Regierungspräsidiums Leipzig vom 20. Juni 2006 im Maßstab 1:10 000 und in einer Flurkarte des Staatlichen Vermessungsamtes Borna vom 15. Juni 2006 im Maßstab 1:2 000 eingetragen.
2
Es ist im Original grün umgrenzt (in den Vervielfältigungen schwarz umgrenzt) dargestellt.
3
Maßgebend für den Grenzverlauf ist die Linienaußenkante der Grenzeintragung in der Flurkarte.
4
Die Übersichtskarte und die Flurkarte sind Bestandteil dieser Verordnung.
(3) Die Verordnung mit Karten wird beim Regierungspräsidium Leipzig in Leipzig, Braustraße 2, Zimmer 472, auf die Dauer von zwei Wochen, beginnend am Tag nach der Verkündung dieser Verordnung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt, zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.
(4) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist im Regierungspräsidium Leipzig zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.

§ 3 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist im Sinne von § 2 Abs. 3 in Kraft.
Leipzig, den 20. Juni 2006
Regierungspräsidium Leipzig Steinbach
Regierungspräsident

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