Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Änderung des Landschaftsschutzgebietes „Mulden- und Chemnitztal“
Verordnung
des Regierungspräsidiums Chemnitz
zur Änderung des Landschaftsschutzgebietes
„Mulden- und Chemnitztal“
Vom 27. Oktober 2003
Aufgrund von § 19 und § 48 Abs. 2 Nr. 1 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz –
SächsNatSchG
) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 1. September 2003 (SächsGVBl. S. 418, 426) geändert worden ist, wird verordnet:
§ 1 Änderung der Schutzvorschrift
Das durch Beschluss Nr. 165/68 vom 12. Juli 1968 des Rates des Bezirkes Karl-Marx-Stadt festgesetzte und durch Verwaltungsanordnung Nummer 03/90 vom 27. August 1990 des Regierungsbevollmächtigten von Chemnitz erweiterte Landschaftsschutzgebiet „Mulden- und Chemnitztal“, zuletzt geändert durch Verordnung des Regierungspräsidium Chemnitz vom 27. März 2003, wird wie folgt geändert:
Die in § 2 näher bezeichnete Fläche auf dem Gebiet der Stadt Penig im Landkreis Mittweida wird aus dem Landschaftsschutzgebiet „Mulden- und Chemnitztal“ ausgegliedert.
§ 2 Ausgliederungsgegenstand
(1)
1
Ausgliederungsgegenstand sind die Flurstücke 56/1, 56/2, 56/3, 56/4, 57 und 61 der Gemarkung Thierbach.
2
Die Größe dieser Fläche beträgt zirka 0,75 Hektar.
3
Die Fläche befindet sich zwischen den Anlagen der Deutschen Bahn AG und einschließlich der Peniger Straße.
(2)
1
Die ausgegliederte Fläche ist in einer Flurkarte des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 27. Oktober 2003 im ungefähren Maßstab 1 : 2 000 mit einer grünen Grenzlinie eingetragen.
2
Die Flurkarte ist Bestandteil der Verordnung.
§ 3 In- Kraft-Treten
DieseVerordnung tritt am Tage nach ihrerVerkündung in Kraft.
Chemnitz, den 27. Oktober 2003
Regierungspräsidium Chemnitz
Noltze
Regierungspräsident
Flurkarte
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