VO Änd. Abgrenzung LSG „Lauta-Hoyerswerda-Wittichenau“
DE - Landesrecht Sachsen

Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Änderung der Abgrenzung des Landschaftsschutzgebietes „Lauta-Hoyerswerda-Wittichenau“

Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden
zur Änderung der Abgrenzung des Landschaftsschutzgebietes „Lauta-Hoyerswerda-Wittichenau“
Vom 23. März 1999
Aufgrund von § 48 Abs. 2 Nr. 5 in Verbindung mit § 51 Abs. 1 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz –
SächsNatSchG
) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, ber. 1995 S. 106) wird verordnet:

§ 1 Erklärung zum Ausgliederungsgebiet

Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Kreisfreien Stadt Hoyerswerda, Gemarkungen Bröthen und Michalken, werden aus dem Landschaftsschutzgebiet „Lauta-Hoyerswerda-Wittichenau“ ausgegliedert.

§ 2 Ausgliederungsgegenstand

(1)
1
Das Ausgliederungsgebiet hat eine Größe von etwa 9 885 m².
2
Es umfasst nach dem Stand vom 4. Dezember 1996 auf dem Gebiet der Kreisfreien Stadt Hoyerswerda, Gemarkung Bröthen, das Flurstück 261/1 (teilweise), nach dem Stand vom 4. Juni 1996 auf dem Gebiet der Kreisfreien Stadt Hoyerswerda, Gemarkung Bröthen, die Flurstücke 80 (teilweise), 50/1, 47/1 (teilweise) und 49/1 (teilweise) und nach dem Stand vom 8. April 1997 auf dem Gebiet der Kreisfreien Stadt Hoyerswerda, Gemarkung Michalken, die Flurstücke 239 und 240/3 (teilweise).
(2)
1
Das Ausgliederungsgebiet ist in vier Flurkarten des Regierungspräsidiums Dresden vom 23. März 1999 im Maßstab 1 : 2 500 grün schraffiert eingezeichnet.
2
Die Karten sind Bestandteil der Verordnung.

§ 3 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Dresden, den 23. März 1999
Regierungspräsidium Dresden Dr. Weidelener
Regierungspräsident

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