Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Änderung der Abgrenzung des Landschaftsschutzgebietes „Elbhänge Dresden-Pirna und Schönfelder Hochland“
Verordnung
des Regierungspräsidiums Dresden
zur Änderung der Abgrenzung des Landschaftsschutzgebietes „Elbhänge Dresden-Pirna und Schönfelder Hochland“
Vom 1. Februar 2006
Aufgrund von § 64 Abs. 8 Satz 2 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und § 48 Abs. 2 Nr. 5 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz –
SächsNatSchG
) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. September 2005 (SächsGVBl. S. 259) geändert worden ist, wird verordnet:
§ 1 Ausgliederung aus dem Schutzgebiet
Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Landeshauptstadt Dresden, Gemarkung Zaschendorf, werden aus dem Landschaftsschutzgebiet „Elbhänge Dresden-Pirna und Schönfelder Hochland“, festgesetzt durch Beschluss des Bezirkstages Dresden Nr. 92-14/74 vom 4. Juli 1974 (Mitteilungen für die Staatsorgane im Bezirk Dresden 4/74, S. 9), ausgegliedert.
§ 2 Ausgliederungsgegenstand
(1)
1
Das Ausgliederungsgebiet hat eine Größe von etwa 2 600 m².
2
Das Ausgliederungsgebiet befindet sich am südöstlichen Rand der Ortslage Zaschendorf und erstreckt sich südlich der Straße Am Waldrand.
(2)
1
Das Ausgliederungsgebiet ist in einer Flurkarte vom 1. Februar 2006 im Maßstab 1 : 1 000 eingetragen.
2
Maßgebend für den Grenzverlauf ist die Linienaußenkante der Grenzeintragungen.
3
Die Karte ist Bestandteil der Verordnung.
§ 3 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Dresden, den 1. Februar 2006
Regierungspräsidium Dresden
Dr. Hasenpflug
Regierungspräsident
Flurkarte
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