Gesetz über das amtliche Vermessungswesen und das Liegenschaftskataster im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz – SächsVermKatG)
Gesetz
über das amtliche Vermessungswesen und das Liegenschaftskataster im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz – SächsVermKatG)
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erlassen als Artikel 9 des
Gesetzes zur Neuordnung der Sächsischen Verwaltung (Sächsisches Verwaltungsneuordnungsgesetz – SächsVwNG)
Vom 29. Januar 2008
Rechtsbereinigt mit Stand vom 30. Juli 2024
Inhaltsübersicht
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Abschnitt 1
Allgemeines
§ 1
Amtliches Vermessungswesen
§ 2
Zuständigkeiten
§ 3
Aufsicht
§ 4
Untere Vermessungsbehörden
§ 5
Betreten von Flurstücken und baulichen Anlagen
§ 6
Pflichten von Eigentümern, Behörden und Dritten
§ 7
Daten anderer Stellen
Abschnitt 2
Daten
§ 8
Daten des amtlichen Vermessungswesens
§ 9
Landesvermessung
§ 10
Liegenschaftskataster
§ 11
Bereitstellung von Informationen aus den Datenbeständen des amtlichen Vermessungswesens durch Vermessungsbehörden
§ 12
Übermittlung von Informationen aus den Datenbeständen des amtlichen Vermessungswesens durch Gemeinden sowie Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure
§ 13
Nutzung von Informationen aus den Datenbeständen des amtlichen Vermessungswesens
§ 14
Fortführung, Berichtigung und Erneuerung des Liegenschaftskatasters
§ 15
Datenerhebung und Datenübermittlung für das Liegenschaftskataster
§ 16
Grenzbestimmung
§ 17
Abmarkung
§ 18
Beglaubigungs- und Beurkundungsbefugnis
§ 19
Katastervermessung und Abmarkung in besonderen Fällen
Abschnitt 3
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure
§ 20
Beliehene
§ 21
Bestellung, Erlöschen des Amtes
§ 22
Amtssitz, Amtsbezirk, Wahrnehmung von Aufgaben innerhalb und außerhalb des Amtsbezirks, Zweigstellen
§ 23
Haftung, Versicherung
§ 24
Kosten, Vollstreckung
§ 25
Amtsverwalter
§ 26
Umfang der Aufsicht über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure
Abschnitt 4
Ordnungswidrigkeiten, Rechtsverordnungen
§ 27
Ordnungswidrigkeiten
§ 28
Einschränkung von Grundrechten
§ 29
Rechtsverordnungen
§ 30
(aufgehoben)
Abschnitt 1 Allgemeines
§ 1 Amtliches Vermessungswesen
(1) Das amtliche Vermessungswesen umfasst
1.
die Landesvermessung,
2.
das Liegenschaftskataster einschließlich Katastervermessungen und Abmarkungen sowie
3.
den Nachweis der Grenzen des Freistaates Sachsen.
(2) Bei der Wahrnehmung der Aufgaben des amtlichen Vermessungswesens sind die Anforderungen der öffentlichen und privaten Nutzer, nationale und europäische Belange sowie der Stand von Wissenschaft und Technik in angemessener Weise zu berücksichtigen.
§ 2 Zuständigkeiten
(1) Aufgaben des amtlichen Vermessungswesens nehmen wahr
1.
als oberste Vermessungsbehörde das Staatsministerium für Regionalentwicklung,
2.
als obere Vermessungsbehörde das Landesamt für Geobasisinformation Sachsen,
3.
als untere Vermessungsbehörden die Landkreise und Kreisfreien Städte sowie
4.
die im Freistaat Sachsen beliehenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure.
(2) Die obere Vermessungsbehörde ist zuständig für
1.
die Erhebung und Führung der Daten der Landesvermessung und die Bereitstellung von Informationen aus diesen Datenbeständen,
2.
die Haltung der Daten des Liegenschaftskatasters und die Bereitstellung von Informationen aus diesen Datenbeständen,
3.
die Vermessung, Abmarkung und Dokumentation der Daten der Grenzen des Freistaates Sachsen sowie die Bereitstellung von Informationen aus diesen Datenbeständen sowie
4.
die Haltung der Daten des Bodenrichtwertinformationssystems für den Freistaat Sachsen und die Bereitstellung von Informationen aus diesen Datenbeständen.
(3) Die unteren Vermessungsbehörden sind für die Führung der Daten des Liegenschaftskatasters ihres Gebietes und die Bereitstellung von Informationen aus diesen Datenbeständen zuständig.
(4) Die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure sind für die Katastervermessungen und Abmarkungen zuständig.
(5)
1
Die Flurbereinigungsbehörden nach § 1 Absatz 4 des
Gesetzes zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes und zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz
vom 15. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1429), das zuletzt durch Artikel 24 der Verordnung vom 12. April 2021 (SächsGVBl. S. 517) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, dürfen Katastervermessungen und Abmarkungen durchführen, wenn dies im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem
Flurbereinigungsgesetz
in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder dem
Landwirtschaftsanpassungsgesetz
in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1991 (BGBl. I S. 1418), das zuletzt durch Artikel 136 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, notwendig ist und keine Außengrenze eines Flurbereinigungsgebietes oder eines Neuvermessungsgebietes nach dem
Flurbereinigungsgesetz
betroffen ist.
2
Führen die Flurbereinigungsbehörden vermessungstechnische Tätigkeiten bei der Wahrnehmung von Katastervermessungen und Abmarkungen nicht selbst aus, haben sie dafür freiberufliche Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure zu beauftragen, die zugleich nach Maßgabe dieses Gesetzes als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure beliehen sind.
3
Die Flurbereinigungsbehörden haben bei der Wahrnehmung von Katastervermessungen und Abmarkungen die für die Vermessungsbehörden sowie die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Erlasse anzuwenden.
4
Das Nähere regelt eine Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums für Regionalentwicklung.
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§ 3 Aufsicht
(1) Die Fachaufsicht führen über
1.
die obere Vermessungsbehörde: die oberste Vermessungsbehörde,
2.
die unteren Vermessungsbehörden: die obere Vermessungsbehörde,
3.
die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure: die obere Vermessungsbehörde.
(2)
1
Die Landkreise und Kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben einer unteren Vermessungsbehörde als Weisungsaufgabe wahr.
2
Das Weisungsrecht gegenüber den unteren Vermessungsbehörden sowie den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieuren ist nicht beschränkt.
(3) Der Fachaufsichtsbehörde stehen die Rechte nach den
§§ 114
und 115 der
Sächsischen Gemeindeordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 500) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu.
(4) Die Fachaufsichtsbehörden können die Befugnisse der unteren Vermessungsbehörde bei Gefahr im Verzug oder dann ausüben, wenn einer Weisung innerhalb der gesetzten Frist keine Folge geleistet wird.
(5)
1
Die Dienstaufsicht über die obere Vermessungsbehörde obliegt der obersten Vermessungsbehörde.
2
Die Aufsicht über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure bestimmt sich nach § 26.
⁴
§ 4 Untere Vermessungsbehörden
(1)
1
Die Personen, die bei den unteren Vermessungsbehörden die Leitung und stellvertretende Leitung zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz ausüben, müssen die Laufbahnbefähigung für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Naturwissenschaft und Technik mit dem fachlichen Schwerpunkt technischer Verwaltungsdienst für Aufgaben im Vermessungswesen (Geodäsie) und in der Geoinformation besitzen.
2
Sie müssen zur Erfüllung der Aufgaben über die erforderliche Sachausstattung und qualifiziertes Fachpersonal in ausreichender Anzahl verfügen.
(2) Die unteren Vermessungsbehörden wirken in angemessenem Umfang an der Ausbildung von Personen im Rahmen von vermessungstechnischen Ausbildungen nach Maßgabe der hierfür geltenden Ausbildungsvorschriften mit.
(3)
1
Zur Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Absatz 3 haben die unteren Vermessungsbehörden die Datenverarbeitungsverfahren einzusetzen, die von der oberen Vermessungsbehörde bereitgestellt werden.
2
Die Datenverarbeitungsverfahren werden den unteren Vermessungsbehörden kostenfrei überlassen.
(4) Die unteren Vermessungsbehörden sind die das Liegenschaftskataster führenden Behörden im Sinne bundesrechtlicher Vorschriften.
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§ 5 Betreten von Flurstücken und baulichen Anlagen
(1)
1
Personen, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, sind befugt, Flurstücke und bauliche Anlagen zu betreten und zu befahren sowie die erforderlichen Arbeiten vorzunehmen.
2
Sie können bei einer Katastervermessung oder Abmarkung Personen hinzuziehen, die am Ergebnis dieser Arbeiten ein rechtliches Interesse haben.
3
Das Betreten von Wohnungen ist nur mit Einwilligung des Wohnungsinhabers zulässig.
(2)
1
Dem Eigentümer eines Flurstücks oder einer baulichen Anlage, bei Wohnungseigentum dem Verwalter, ist die Absicht, das Flurstück oder die bauliche Anlage zu betreten oder zu befahren, rechtzeitig anzukündigen.
2
Der Besitzer eines Flurstückes oder einer baulichen Anlage soll über die Absicht des Betretens oder Befahrens informiert werden.
3
Ergibt sich erst während der Vermessungsarbeiten die Notwendigkeit für das Betreten oder Befahren, hat die Benachrichtigung des Eigentümers oder Verwalters unverzüglich nachträglich zu erfolgen.
4
Eine Ankündigung, Benachrichtigung oder Information ist nicht erforderlich, wenn Flurstücke oder bauliche Anlagen öffentlich zugänglich sind.
§ 6 Pflichten von Eigentümern, Behörden und Dritten
(1)
1
Eigentümer, Erbbauberechtigte und Besitzer haben Vermessungs- und Grenzmarken sowie Einrichtungen zu deren Schutz oder Signalisierung auf ihren Flurstücken oder an ihren baulichen Anlagen ohne Entschädigung zu dulden.
2
Handlungen, die die Erkennbarkeit oder Verwendbarkeit beeinträchtigen können, sind zu unterlassen.
(2)
1
Wer Vermessungs- oder Grenzmarken verändert, beschädigt, entfernt oder solches veranlasst, hat die Kosten für die Wiederherstellung einschließlich der erforderlichen Vermessungsarbeiten zu tragen.
2
Wer Arbeiten vornehmen will, durch die die Gefahr einer Veränderung, Beschädigung oder Entfernung von Vermessungsmarken des Lage-, Höhen- und Schwerenetzes der Landesvermessung besteht, hat deren Sicherung oder Versetzung bei der oberen Vermessungsbehörde zu veranlassen.
3
Der Freistaat Sachsen trägt die Kosten für die Versetzung und Sicherung dieser Vermessungsmarken.
4
Wer Arbeiten vornehmen will, durch die die Gefahr einer Veränderung, Beschädigung oder Entfernung von Grenzmarken besteht, hat auf seine Kosten deren Sicherung bei einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur zu veranlassen.
(3) Wurde ein Gebäude nach dem 24. Juni 1991 abgebrochen, neu errichtet, in seinen Außenmaßen wesentlich verändert oder die Nutzung eines Flurstückes geändert, hat der Eigentümer unverzüglich, spätestens zwei Monate nach Abschluss der Maßnahme, die Aufnahme des veränderten Zustandes in das Liegenschaftskataster auf seine Kosten zu veranlassen.
(4) Eigentümer von Flurstücken und Inhaber grundstücksgleicher Rechte haben den Vermessungsbehörden sowie den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieuren auf Verlangen erforderliche Informationen für das Liegenschaftskataster, die Durchführung von Katastervermessungen und Abmarkungen sowie zur Kostenerhebung nach diesem Gesetz zu übermitteln.
⁶
§ 7 Daten anderer Stellen
(1) Daten, die nicht von den Vermessungsbehörden oder den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieuren erhoben wurden, werden für die Fortführung des Liegenschaftskatasters zum Nachweis von Gebäuden und der Nutzung der Flurstücke sowie für die Landesvermessung verwendet, wenn die zuständige Vermessungsbehörde die Daten für geeignet hält.
(2)
1
Auf Anforderung haben alle Behörden den Vermessungsbehörden sowie den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieuren die für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen Informationen unentgeltlich zu übermitteln.
2
Das Gleiche gilt für Personen des Privatrechts, soweit dies wirtschaftlich zumutbar ist und schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht gefährdet werden.
3
Die zuständigen Vermessungsbehörden sind berechtigt, Auskunft über vorliegende Daten zu verlangen.
4
Die durch das Überlassen entstandenen Auslagen werden erstattet.
(3) Die Verwendung der nach Absatz 2 überlassenen Informationen umfasst insbesondere das Recht zur Auswertung sowie die Vervielfältigung und Veröffentlichung nach Maßgabe dieses Gesetzes.
⁷
Abschnitt 2 Daten
§ 8 Daten des amtlichen Vermessungswesens
(1)
1
Daten des amtlichen Vermessungswesens sind die amtlichen Geobasisdaten, der Nachweis der Grenzen des Freistaates Sachsen, die Daten der Liegenschaftskatasterakten, die Daten des Satellitenpositionierungsdienstes und die topographischen Karten mit Sonderthematik.
2
Die Rechte an den Daten des amtlichen Vermessungswesens liegen beim Freistaat Sachsen.
(2) Amtliche Geobasisdaten sind
1.
aus der Landesvermessung die Daten der Digitalen Landschafts- und Geländemodelle, der Digitalen Orthophotos, des Landeskartenwerks sowie des geodätischen Raumbezugs und
2.
die Bestandsdaten des Liegenschaftskatasters.
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§ 9 Landesvermessung
(1) Die Landesvermessung umfasst die Erhebung, Führung und Bereitstellung der Daten der Grundlagenvermessung, der topographischen Landesaufnahme, des Landeskartenwerks und des Amtlichen Topographisch-Kartographischen Informationssystems sowie die Herausgabe von topographischen Karten mit Sonderthematik.
(2)
1
Die Grundlagenvermessung stellt den geodätischen Raumbezug für die vermessungstechnischen, topographischen und kartographischen Aufgaben, das Liegenschaftskataster sowie raumbezogene Informationssysteme sicher, indem einheitliche geodätische Bezugssysteme für Lage, Höhe und Schwere nutzbar gemacht werden.
2
Hierzu sind ein Satellitenpositionierungsdienst zu betreiben sowie Festpunkte der Grundlagenvermessung im erforderlichen Umfang landesweit einzurichten, nachzuweisen und zu erhalten.
3
Festpunkte sind in geeigneter Weise zu kennzeichnen und zu sichern.
(3)
1
Durch die topographische Landesaufnahme werden für das Gebiet des Freistaates Sachsen topographische Objekte und Geländeformen erfasst.
2
Die Ergebnisse der topographischen Landesaufnahme sind im Landeskartenwerk und im Amtlichen Topographisch-Kartographischen Informationssystem zu führen.
3
Die unteren Vermessungsbehörden übermitteln der oberen Vermessungsbehörde zum Zwecke der Aktualisierung der amtlichen Geobasisdaten Informationen über wesentliche topographische Veränderungen in ihrem Amtsbezirk.
(4)
1
Die obere Vermessungsbehörde betreibt den Luftbildservice Sachsen, der für den Freistaat Sachsen flächendeckend Luftbilddaten mit einheitlichen Parametern erzeugt, vorhält und archiviert.
2
Sofern Behörden des Freistaates Sachsen Luftbilddaten für die Erfüllung ihrer Aufgaben nutzen, sollen sie dazu die Daten des Luftbildservice Sachsen verwenden.
⁹
§ 10 Liegenschaftskataster
(1) Das Liegenschaftskataster besteht aus den Bestandsdaten und den Daten der Liegenschaftskatasterakten.
(2) In den Bestandsdaten werden für das Gebiet des Freistaates Sachsen flächendeckend
1.
Flurstücke mit ihren Ordnungsmerkmalen, Grenzen, Abmarkungen, Lagebezeichnungen, Flächengrößen und den Angaben zu Eigentumsart, Grundbuchamt, Grundbuchbezirk und Grundbuchblattnummer sowie
2.
Nutzungen und Gebäude
dargestellt und beschrieben.
(3) Über Absatz 2 hinaus dürfen, auch für im Grundbuch nicht gebuchte Grundstücke, in den Bestandsdaten
1.
Eigentumsanteile, weitere Daten der ersten Abteilung des Grundbuchs, Anschriften, Namen, Geburtsdaten, Geburtsnamen der Grundstückseigentümer und Inhaber grundstücksgleicher Rechte und die Namen und Anschriften ihrer Verfügungsberechtigten und Bevollmächtigten (Eigentümerdaten des amtlichen Vermessungswesens),
2.
Hinweise auf öffentlich-rechtliche Festlegungen, auf öffentlich-rechtliche Verfahren und amtliche Feststellungen sowie
3.
die Bodenschätzungsergebnisse sowie die Lage und Bezeichnung der Bodenprofile nach § 14 des
Bodenschätzungsgesetzes
vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150, 3176), das zuletzt durch Artikel 33 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
gespeichert werden.
(4)
1
Die Liegenschaftskatasterakten umfassen die vermessungstechnischen Unterlagen und die sonstigen Unterlagen, die für die Flurstücksentwicklung von dauernder Bedeutung sind.
2
Die Liegenschaftskatasterakten sind in digitaler Form bei der oberen Vermessungsbehörde für die Bereitstellung vorzuhalten.
3
Liegenschaftskatasterakten in analoger Form sind bis zu einer Abgabe an das Sächsische Staatsarchiv bei den unteren Vermessungsbehörden aufzubewahren.
(5)
1
Buchungseinheit des Liegenschaftskatasters ist das Flurstück als geometrisch eindeutig begrenzter Teil der Erdoberfläche.
2
Es wird auf Antrag oder, wenn es für das Liegenschaftskataster zweckmäßig ist, von Amts wegen gebildet.
3
Die im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Flurstücksgrenzen gelten als rechtsverbindlich festgelegt, solange nicht der Nachweis des Gegenteils erbracht wird.
(6)
1
Das Liegenschaftskataster ist das amtliche Verzeichnis der Grundstücke im Sinne des § 2 Absatz 2 der
Grundbuchordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2606) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
2
Das Liegenschaftskataster dient insbesondere der Sicherung des Eigentums, der Wahrung der Rechte an Grundstücken und Gebäuden sowie dem Grundstücksverkehr.
3
Die Übereinstimmung zwischen Liegenschaftskataster und Grundbuch ist zu wahren.
1⁰
§ 11 Bereitstellung von Informationen aus den Datenbeständen des amtlichen Vermessungswesens durch Vermessungsbehörden
(1)
1
Vermessungsbehörden stellen Informationen des amtlichen Vermessungswesens bereit, indem sie Replikationen von Datensätzen oder Präsentationsausgaben aus den Datenbeständen der oberen Vermessungsbehörde nach Maßgabe der in § 2 Absatz 2 und 3 festgelegten Zuständigkeiten übermitteln.
2
Darüber hinaus stellt die obere Vermessungsbehörde Informationen des amtlichen Vermessungswesens bereit, indem sie Informationen über Geodatendienste im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 2 des
Sächsischen Geodateninfrastrukturgesetzes
vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 134), das zuletzt durch Artikel 18 der Verordnung vom 12. April 2021 (SächsGVBl. S. 517) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, nach Maßgabe der Bestimmungen in Absatz 5 zugänglich macht.
3
Die Bereitstellung von Informationen des amtlichen Vermessungswesens erfolgt unter Beachtung der Bestimmungen in den Absätzen 2 bis 5, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen.
(2)
1
Informationen aus den Eigentümerdaten des amtlichen Vermessungswesens werden an
1.
Flurstückseigentümer, soweit die Daten ihr Flurstück betreffen,
2.
Behörden,
3.
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure sowie
4.
Notarinnen und Notare
bereitgestellt.
2
An Gemeinden, soweit sie nicht untere Vermessungsbehörden sind, werden Informationen aus den Eigentümerdaten des amtlichen Vermessungswesens nur zur Erfüllung ihrer Aufgaben für ihr Gebiet bereitgestellt.
3
Den sonstigen unter Satz 1 Nummer 2 bis 4 Genannten werden diese Informationen nur bereitgestellt, wenn sie zur Aufgabenerfüllung im Einzelfall erforderlich sind.
4
Anderen natürlichen oder juristischen Personen werden Informationen aus den Eigentümerdaten des amtlichen Vermessungswesens nur bereitgestellt, wenn ein berechtigtes Interesse besteht und offenkundig schutzwürdige Interessen Betroffener nicht entgegenstehen.
(3) Für den Zugang zu den Eigentümerdaten des amtlichen Vermessungswesens über Geodatendienste sind Vorkehrungen zu treffen, die die Einhaltung der Bestimmungen im Sinne des Absatzes 2 sicherstellen.
(4) Den Grundbuchämtern werden die zur Führung des Grundbuchs erforderlichen Informationen aus den Datenbeständen des amtlichen Vermessungswesens regelmäßig bereitgestellt.
(5)
1
Informationen aus den Eigentümerdaten des amtlichen Vermessungswesens können anderen Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen auf Anforderung regelmäßig übermittelt werden, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
2
Die Übermittlung kann auch im Wege eines automatisierten Abrufverfahrens erfolgen, wenn die Einrichtung eines solchen Verfahrens unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen und der Aufgaben der Empfänger angemessen und eine mindestens stichprobenartige Abrufkontrolle gewährleistet ist.
3
Die Übermittlung der Informationen wird den betroffenen Eigentümern nicht mitgeteilt, jedoch werden Anlass der Übermittlung und Empfänger der Informationen ein Jahr zu Nachweiszwecken festgehalten.
(6)
1
Landkreise und Gemeinden sind von der Zahlung von Kosten für die Bereitstellung von Informationen aus den Datenbeständen des amtlichen Vermessungswesens in digitaler Form zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben befreit.
2
Die Kostenbefreiung gilt auch dann, wenn die Kosten einem Dritten auferlegt oder auf Dritte umgelegt werden können.
(7) Geodatenhaltende Stellen im Sinne des § 3 Absatz 3 des
Sächsischen Geodateninfrastrukturgesetzes
sind von der Zahlung von Kosten für die Bereitstellung von Informationen aus den amtlichen Geobasisdaten in digitaler Form befreit, soweit sie verpflichtet sind, Geodaten über Geodatendienste zugänglich zu machen und dafür selbst keine privatrechtlichen Entgelte im Sinne des § 9 Absatz 2 und 3 des
Sächsischen Geodateninfrastrukturgesetzes
fordern.
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§ 12 Übermittlung von Informationen aus den Datenbeständen des amtlichen Vermessungswesens durch Gemeinden sowie Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure
(1)
1
Die obere Vermessungsbehörde erteilt
1.
Gemeinden für ihr Gemeindegebiet und
2.
Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieuren im Freistaat Sachsen
auf deren Antrag die Befugnis, Informationen aus den Bestandsdaten des Liegenschaftskatasters zu übermitteln.
2
Die Befugnis ist zu erteilen, wenn die Gewähr für eine ordnungsgemäße Übermittlung gegeben ist.
3
Die Befugnis umfasst nicht die Einrichtung regelmäßiger Übermittlungsverfahren und automatisierter Abrufverfahren.
4
Die obere Vermessungsbehörde kann die Befugnis entziehen, wenn die Voraussetzungen der Befugniserteilung zu Unrecht angenommen wurden oder entfallen sind.
5
Bei Wahrnehmung dieser Befugnis unterliegen die Gemeinden sowie die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure der Fachaufsicht der oberen Vermessungsbehörde.
6
Die obere Vermessungsbehörde kann zur Sicherung der ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung Weisungen erteilen.
7
Die Übermittlung der Informationen aus den Bestandsdaten des Liegenschaftskatasters erfolgt aus den Datenbeständen der oberen Vermessungsbehörde.
(2) Die Nutzung der auf der Grundlage der Befugnis nach Absatz 1 übermittelten Informationen aus den Bestandsdaten des Liegenschaftskatasters ist auf den eigenen Gebrauch beschränkt.
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§ 13 Nutzung von Informationen aus den Datenbeständen des amtlichen Vermessungswesens
(1)
1
Bei der Bereitstellung von Informationen des amtlichen Vermessungswesens erteilt die Vermessungsbehörde eine Erlaubnis zur Nutzung, die eine uneingeschränkte Weiterverwendung der Informationen ermöglicht.
2
Die Erlaubnis soll die Verpflichtung enthalten, bei Veröffentlichung oder Weitergabe der Informationen einen Quellenhinweis aufzunehmen.
(2) Bei der Übermittlung von Bestandsdaten des Liegenschaftskatasters, Daten der Liegenschaftskatasterakten und Daten des Satellitenpositionierungsdienstes kann die Erlaubnis zur Nutzung beschränkt werden.
(3)
1
Landkreise und Gemeinden sind von der Zahlung von Kosten für die Erteilung einer Erlaubnis zur Nutzung von Informationen aus den Datenbeständen des amtlichen Vermessungswesens in digitaler Form zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben befreit.
2
Die Kostenbefreiung gilt auch dann, wenn die Kosten einem Dritten auferlegt oder auf Dritte umgelegt werden können.
(4) Geodatenhaltende Stellen im Sinne des § 3 Absatz 3 des
Sächsischen Geodateninfrastrukturgesetzes
sind von der Zahlung von Kosten für die Erteilung einer Erlaubnis zur Nutzung von Informationen aus den Geobasisdaten in digitaler Form befreit, soweit sie verpflichtet sind Geodaten über Geodatendienste zugänglich zu machen und dafür selbst keine privatrechtlichen Entgelte im Sinne des § 9 Absatz 2 und 3 des
Sächsischen Geodateninfrastrukturgesetzes
fordern.
" class="fussnote_link" href="#FNID_13">¹3
§ 14 Fortführung, Berichtigung und Erneuerung des Liegenschaftskatasters
(1)
1
Das Liegenschaftskataster wird durch Übernahme der Ergebnisse der Katastervermessungen und Abmarkungen, der Daten gemäß § 7, der Datenübermittlung nach Absatz 6 Satz 2, der Festlegungen einer Vereinbarung nach § 16 Absatz 4 und der mitgeteilten oder sonst bekannt gewordenen Veränderungen der Daten gemäß § 10 Absatz 2 und 3 fortgeführt.
2
Im Zuge der Fortführung hat die untere Vermessungsbehörde
1.
eine Eignungsprüfung der Ergebnisse der Katastervermessungen und Abmarkungen durchzuführen sowie
2.
die Liegenschaftskatasterakten, soweit erforderlich, zu digitalisieren.
(2)
1
Katastervermessungen sind Vermessungen, die der Fortführung des Liegenschaftskatasters oder der Bestimmung der Grenzen eines Gebietes, das zur Bodenordnung vorgesehen ist, dienen, sowie Sonderungen.
2
Sonderungen sind Grenzfeststellungen zur Zerlegung eines Flurstücks auf der Grundlage der Daten des Liegenschaftskatasters ohne örtliche Vermessungsarbeiten.
3
Sonderungen sind nur zulässig zur Zerlegung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze sowie zur Führung der Lagebezeichnung im Liegenschaftskataster.
(3)
1
Fehlerhafte Bestandsdaten des Liegenschaftskatasters sind von Amts wegen von den unteren Vermessungsbehörden auf ihre Kosten zu berichtigen.
2
Für die Berichtigung erforderliche Katastervermessungen und Abmarkungen sind von den unteren Vermessungsbehörden von Amts wegen durchzuführen.
3
Absatz 4 bleibt unberührt.
4
Eine Berichtigung von Amts wegen erfolgt auch dann, wenn eine Berichtigung der Bestandsdaten im Liegenschaftskataster erforderlich ist, weil aufgrund der Bestandskraft anderer Entscheidungen oder Verzeichnisse diese das amtliche Verzeichnis der Grundstücke im Sinne des § 2 Absatz 2 der
Grundbuchordnung
bilden.
(4)
1
Fehler in ihren oder seinen Katastervermessungen oder Abmarkungen hat die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur auch nach der Übernahme der Ergebnisse in das Liegenschaftskataster auf Veranlassung der unteren Vermessungsbehörde unverzüglich zu beheben.
2
Besteht über das Vorliegen eines Fehlers Uneinigkeit, entscheidet an Stelle der unteren Vermessungsbehörde die obere Vermessungsbehörde.
3
Die Kosten der Fehlerbehebung trägt die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur.
4
Stellt eine Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur bei der Bearbeitung einer beantragten Katastervermessung oder Abmarkung fest, dass für deren ordnungsgemäße Erledigung erforderliche Daten des Liegenschaftskatasters oder Abmarkungen fehlerhaft sind, hat sie oder er die für deren Berichtigung erforderlichen Arbeiten zu erbringen.
(5)
1
Genügt das Liegenschaftskataster nicht mehr den Anforderungen, kann die obere Vermessungsbehörde dessen Erneuerung anordnen (Katastererneuerung).
2
Diese wird von der oberen Vermessungsbehörde durchgeführt.
3
Die unteren Vermessungsbehörden haben auf Weisung an der Katastererneuerung mitzuwirken.
(6)
1
Die unteren Vermessungsbehörden aktualisieren regelmäßig die Bestandsdaten nach § 10 Absatz 2 Nummer 2.
2
Für die Aktualisierung der Nutzungen können auch Informationen aus anderen amtlichen Geobasisdaten mittels eines automatisierten Verfahrens in das Liegenschaftskataster übernommen werden.
(7)
1
Änderungen der Bestandsdaten des Liegenschaftskatasters können durch Offenlegung bekannt gegeben werden.
2
Die Offenlegung wird dadurch bewirkt, dass die veränderten Nachweise zur Einsicht ausgelegt werden.
3
Das Gebiet, in dem die betroffenen Flurstücke liegen, sowie Ort und Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen.
4
Die Frist der Offenlegung beträgt einen Monat.
5
Die Änderungen gelten sieben Tage nach Ablauf der Offenlegungsfrist als bekannt gegeben.
¹4
§ 15 Datenerhebung und Datenübermittlung für das Liegenschaftskataster
(1)
1
Für die Fortführung des Liegenschaftskatasters dürfen bei den Grundbuchämtern die Eigentümerdaten von der oberen Vermessungsbehörde und den unteren Vermessungsbehörden ohne Kenntnis der Betroffenen erhoben werden.
2
Die Grundbuchämter übermitteln die für das Liegenschaftskataster erforderlichen Daten regelmäßig an die obere Vermessungsbehörde.
(2)
1
Die für die Genehmigung der Errichtung oder Änderung eines Gebäudes zuständige Behörde hat die zuständige untere Vermessungsbehörde über die Fertigstellung der genehmigten oder angezeigten Arbeiten unverzüglich zu unterrichten.
2
Die für die Genehmigung der Beseitigung eines Gebäudes zuständige Behörde hat die zuständige untere Vermessungsbehörde unverzüglich über die Beendigung der Beseitigungsarbeiten zu unterrichten.
(3) In Verfahren der Zivilgerichtsbarkeit und der freiwilligen Gerichtsbarkeit teilen die Gerichte der zuständigen unteren Vermessungsbehörde rechtskräftige Urteile und Vergleiche über Grenzstreitigkeiten in dem Umfang mit, wie es für die Fortführung des Liegenschaftskatasters erforderlich ist.
(4) Für das Liegenschaftskataster erforderliche Daten werden den Vermessungsbehörden von den jeweils zuständigen Behörden ohne Kenntnis der Betroffenen übermittelt.
§ 16 Grenzbestimmung
(1) Flurstücksgrenzen werden bestimmt durch Katastervermessungen zur erstmaligen Festlegung einer Flurstücksgrenze im Liegenschaftskataster (Grenzfeststellung) oder durch Katastervermessungen zur Übertragung einer im Liegenschaftskataster festgelegten Flurstücksgrenze in die Örtlichkeit (Grenzwiederherstellung) oder durch Ergebnisse öffentlich-rechtlicher Bodenordnungsverfahren.
(2)
1
Soweit nichts anderes bestimmt ist, werden Katastervermessungen auf Antrag vorgenommen.
2
Antragsberechtigt sind Flurstückseigentümer sowie Behörden im Rahmen ihrer Aufgaben.
(3)
1
Zur Anhörung der Beteiligten bei einer Grenzbestimmung ist ein Grenztermin durchzuführen.
2
Den Beteiligten sind Zeitpunkt und Ort rechtzeitig anzukündigen und die für die Grenzbestimmung maßgebenden Tatsachen mitzuteilen.
3
Dabei sind sie darauf hinzuweisen, dass auch ohne ihre Anwesenheit Grenzen bestimmt werden können.
4
Über den Grenztermin ist eine Niederschrift zu fertigen.
5
Beteiligte sind auch diejenigen, deren Flurstücke vom Ergebnis der Grenzbestimmung berührt sind.
6
Bei einer Sonderung ist kein Grenztermin erforderlich.
(4)
1
Lässt sich eine Flurstücksgrenze nach dem Liegenschaftskataster nicht wiederherstellen, erfolgt die Grenzbestimmung auf der Grundlage einer Vereinbarung der beteiligten Grundstückseigentümer aufgrund einer Grenzverhandlung.
2
Die Verhandlung über den Grenzverlauf führt die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur, die oder der die Katastervermessung durchgeführt hat, im Übrigen die Leiterin oder der Leiter der zuständigen Vermessungsbehörde oder deren oder dessen beauftragte Mitarbeiterin oder beauftragter Mitarbeiter.
(5) Erfolgt im Fall des Absatzes 4 keine Einigung über den Grenzverlauf mit den beteiligten Grundstückseigentümern, ist die Grenze im Liegenschaftskataster besonders zu kennzeichnen.
(6)
1
Für das Flurstück, für das eine Katastervermessung und Abmarkung beantragt wurde, sind von Amts wegen alle im Liegenschaftskataster zu führenden Daten zu erfassen.
2
§ 7 bleibt unberührt.
¹5
§ 17 Abmarkung
(1)
1
Flurstücksgrenzen sind mit festen, dauerhaften und örtlich erkennbaren Grenzmarken abzumarken.
2
Grenzmarken dürfen nur von den zuständigen Vermessungsbehörden sowie den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieuren eingebracht, verändert, wiederhergestellt oder entfernt werden.
3
Dies gilt auch dann, wenn sie unrichtig eingebracht oder entbehrlich sind.
4
Abmarkungsmängel werden behoben und neue Flurstücksgrenzen abgemarkt nach Maßgabe einer Rechtsverordnung.
5
Flurstücksgrenzen können abgemarkt werden, bevor sie im Liegenschaftskataster festgelegt worden sind.
(2)
1
Für die Abmarkung sind Grenzsteine aus Granit oder einem vergleichbaren Gesteinsmaterial zu verwenden.
2
Ist dies aufgrund der örtlichen Gegebenheiten unangemessen, können auch andere Grenzmarken verwendet werden.
¹6
§ 18 Beglaubigungs- und Beurkundungsbefugnis
(1)
1
Die Leiterin oder der Leiter einer unteren Vermessungsbehörde oder in ihrem oder seinem Auftrag eine Beamtin oder ein Beamter dieser Behörde sowie Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure sind befugt, bei Anträgen auf Vereinigung von Grundstücken im Sinne von § 890 Absatz 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuches
oder Teilung von Grundstücken die Unterschriften der Grundstückseigentümer öffentlich zu beglaubigen, wenn die zu vereinigenden Grundstücke örtlich und wirtschaftlich eine Einheit bilden oder wenn die Teilung erforderlich ist, um diese Einheit herzustellen.
2
Die Zuständigkeit der Notarinnen und Notare bleibt unberührt.
(2) Auf die Beglaubigung sind die Vorschriften des
Beurkundungsgesetzes
vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 271) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend anzuwenden.
(3) Die Vermessungsbehörden sowie die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure sind im Rahmen ihrer Aufgaben befugt, Tatbestände zu beurkunden, die sie an Grund und Boden durch vermessungstechnische Ermittlungen festgestellt haben.
¹7
§ 19 Katastervermessung und Abmarkung in besonderen Fällen
(1) Ist bei Katastervermessungen die Grenze des Freistaates Sachsen einzubeziehen, darf die Bestimmung und Abmarkung der Landesgrenze nur durch die obere Vermessungsbehörde erfolgen.
(2) Die untere Vermessungsbehörde ist befugt, Katastervermessungen und Abmarkungen zur Änderung von Kreis-, Gemeinde-, Gemarkungs- oder Flurgrenzen sowie Sonderungen zur Zerlegung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze zur Führung der Lagebezeichnung im Liegenschaftskataster durchzuführen.
Abschnitt 3 Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure
¹8
§ 20 Beliehene
(1)
1
Auf Antrag bestellt die obere Vermessungsbehörde im Freistaat Sachsen freiberuflich tätige Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure zur Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur.
2
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure sind Beliehene.
(2)
1
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure haben ihr Amt persönlich auszuüben sowie ihre Aufgaben und Pflichten in angemessener Zeit, unparteiisch, gewissenhaft und zuverlässig zu erfüllen.
2
Sie sind berechtigt, das Wappen des Freistaates Sachsen auf ihrem Amtsschild zu führen.
(3) Klagen gegen Verwaltungsakte oder deren Ablehnung oder Unterlassung sind gegen die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur zu richten, die oder der sie erlassen, abgelehnt oder unterlassen hat.
(4) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure haben im angemessenen Umfang an der Ausbildung von Personen im Rahmen von vermessungstechnischen Ausbildungen nach Maßgabe der hierfür geltenden Ausbildungsvorschriften mitzuwirken.
¹9
§ 21 Bestellung, Erlöschen des Amtes
(1) Zur Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur darf nur bestellt werden, wer
1.
die Laufbahnbefähigung für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Naturwissenschaft und Technik mit dem fachlichen Schwerpunkt technischer Verwaltungsdienst für Aufgaben im Vermessungswesen (Geodäsie) und in der Geoinformation erworben hat und mindestens ein Jahr überwiegend mit Katastervermessungen im Freistaat Sachsen beschäftigt gewesen ist oder die Laufbahnbefähigung für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Naturwissenschaft und Technik mit dem fachlichen Schwerpunkt technischer Verwaltungsdienst für Aufgaben im Vermessungswesen und in der Geoinformation erworben hat und mindestens zwei Jahre überwiegend mit Katastervermessungen im Freistaat Sachsen beschäftigt gewesen ist,
2.
das 60. Lebensjahr nicht überschritten hat,
3.
die erforderliche Eignung und Zuverlässigkeit besitzt,
4.
die erforderliche Leistungsfähigkeit nachweist,
5.
die Voraussetzungen für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis erfüllt,
6.
keinen Bindungen unterliegt, die geeignet sind, die eigenständige Amtsausübung oder Unparteilichkeit zu gefährden,
7.
nicht in einem anderen Bundesland oder einem anderen Staat Aufgaben des hoheitlichen Vermessungswesens wahrnimmt und
8.
den Amtseid leistet.
(2) Das Amt der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs erlischt durch
1.
Entlassung auf eigenen Antrag,
2.
Amtsenthebung,
3.
Entfernung aus dem Amt durch disziplinargerichtliches Urteil,
4.
Amtsverlust infolge strafgerichtlicher Verurteilung entsprechend der für Beamtinnen und Beamte des Freistaates Sachsen geltenden Regelungen,
5.
Widerruf der Bestellung oder
6.
Tod.
(3) Die obere Vermessungsbehörde enthebt die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur des Amtes, wenn
1.
eine der Bestellungsvoraussetzungen nach Absatz 1 zu Unrecht als gegeben angenommen wurde oder im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 und 3 bis 7 nachträglich entfallen ist,
2.
sie oder er der Pflicht zum Abschluss einer angemessenen Versicherung nicht nachkommt,
3.
sie oder er in Vermögensverfall geraten ist; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs eröffnet oder sie oder er in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen ist, oder
4.
für sie oder für ihn eine Betreuerin oder ein Betreuer nach den §§ 1814 bis 1820 des
Bürgerlichen Gesetzbuches
bestellt worden ist.
(4) Die obere Vermessungsbehörde kann die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur des Amtes entheben, wenn sie oder er es länger als ein Jahr nicht ausgeübt hat.
(5)
1
Die obere Vermessungsbehörde kann der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur vorläufig die Ausübung des Amtes untersagen, wenn ein Verfahren über die Bestellung einer Betreuerin oder eines Betreuers nach den §§ 1814 bis 1820 des
Bürgerlichen Gesetzbuches
anhängig ist oder Anlass zu der Annahme besteht, dass eine der Voraussetzungen des Absatzes 3 vorliegt.
2
Die disziplinarrechtlichen Vorschriften über die vorläufige Dienstenthebung bleiben unberührt.
(6)
1
Die obere Vermessungsbehörde widerruft die Bestellung mit Wirkung für die Zukunft, wenn die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur infolge Krankheit, eines körperlichen Gebrechens, wegen Schwäche der körperlichen oder geistigen Kräfte oder wegen einer Sucht nicht nur vorübergehend zur ordnungsgemäßen Ausübung des Amtes nicht in der Lage ist.
2
Eine Schwäche der körperlichen oder geistigen Kräfte in diesem Sinne wird vermutet, wenn die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur das 72. Lebensjahr vollendet hat.
3
Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur kann die Vermutung durch Vorlage eines auf eigene Kosten erstatteten ärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand widerlegen.
4
Sieht die obere Vermessungsbehörde aufgrund des ärztlichen Gutachtens vom Widerruf der Bestellung ab, sind die Sätze 2 und 3 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Vermutung nach Satz 2 erstmals mit Vollendung des 74. Lebensjahres und danach jeweils im Zweijahresabstand erneut besteht.
(7) Gerichte und Behörden übermitteln der oberen Vermessungsbehörde personenbezogene Daten, die für eine Amtsenthebung oder zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens von Bedeutung sein können, soweit hierdurch schutzwürdige Belange der betroffenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder des betroffenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs nicht beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse diese Belange überwiegt.
(8)
1
Die Personalakten der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure werden bei der oberen Vermessungsbehörde geführt.
2
Im Übrigen sind die für Beamtinnen und Beamte des Freistaates Sachsen geltenden Regelungen entsprechend anzuwenden.
2⁰
§ 22 Amtssitz, Amtsbezirk, Wahrnehmung von Aufgaben innerhalb und außerhalb des Amtsbezirks, Zweigstellen
(1)
1
Die obere Vermessungsbehörde legt im Benehmen mit der zu bestellenden Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder dem zu bestellenden Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur den Amtssitz innerhalb des Freistaates Sachsen fest.
2
Eine angemessene örtliche Verteilung ist anzustreben.
(2) Amtsbezirk der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs ist der Amtsbezirk der unteren Vermessungsbehörde, in dem sein Amtssitz belegen ist.
(3) Innerhalb ihres oder seines Amtsbezirks ist die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur zur Durchführung von Katastervermessungen und Abmarkungen verpflichtet.
(4)
1
Im übrigen Gebiet des Freistaates Sachsen ist die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur befugt, Katastervermessungen und Abmarkungen durchzuführen.
2
Anträge darf sie oder er nur innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang ablehnen.
(5) Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur kann, auch außerhalb ihres oder seines Amtsbezirkes, eine Zweigstelle einrichten, wenn
1.
ihre oder seine persönliche Amtsausübung und die Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten gewährleistet ist sowie
2.
die Einrichtung einer Zweigstelle der angemessenen Versorgung mit Katastervermessungen und Abmarkungen im betreffenden Amtsbezirk dient.
(6)
1
Die Einrichtung einer Zweigstelle bedarf der Zustimmung der oberen Vermessungsbehörde.
2
Diese legt im Benehmen mit der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur den Sitz der Zweigstelle fest.
3
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(7) Ist die persönliche Amtsausübung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs oder die Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nicht gewährleistet, kann die obere Vermessungsbehörde die Schließung der Zweigstelle anordnen.
2¹
§ 23 Haftung, Versicherung
(1)
1
Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur haftet nach Maßgabe der Vorschriften, nach denen der Freistaat Sachsen für Schäden haftet, die seine Beamtinnen, Beamten, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursacht haben.
2
Wurde für die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur eine Vertreterin oder ein Vertreter bestellt, haften bei Amtspflichtverletzungen die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur und deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter als Gesamtschuldner.
(2)
1
Eine Haftung des Freistaates Sachsen anstelle der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs besteht nicht.
2
Dies gilt nicht, wenn eine Haftung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs wegen fehlerhafter Weisung der oberen Vermessungsbehörde entfällt.
3
Eine Haftung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs wird durch die Prüfung nach § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder die bereits erfolgte Übernahme der Ergebnisse der Katastervermessungen oder Abmarkungen in das Liegenschaftskataster nicht berührt.
(3)
1
Zur Deckung der Haftpflichtansprüche, die sich aus ihrer oder seiner Amtsausübung und der Tätigkeit ihrer oder seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ergeben, ist die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur verpflichtet, eine angemessene Haftpflichtversicherung während der Dauer ihrer oder seiner Bestellung zu unterhalten.
2
Die Versicherung muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen zu den von dem Versicherungsunternehmen nach § 9 Absatz 4 Nummer 4 in Verbindung mit § 47 Nummer 13 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes
vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 119) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vorgelegten allgemeinen Versicherungsbedingungen abgeschlossen werden.
2²
§ 24 Kosten, Vollstreckung
(1) Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur erhebt für ihre oder seine Tätigkeiten nach diesem Gesetz Gebühren und Auslagen (Kosten) nach dem
Sächsischen Verwaltungskostengesetz
vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245), in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht in den Absätzen 2 und 3 oder in einer Rechtsverordnung gemäß § 29 Absatz 2 etwas anderes bestimmt ist.
(2) Die Bereitstellung von Informationen aus den Datenbeständen des Liegenschaftskatasters und die Übernahme der Katastervermessungen und Abmarkungen in das Liegenschaftskataster sind dem Antragsteller der Katastervermessung oder Abmarkung oder demjenigen, in dessen Interesse die Übernahme in das Liegenschaftskataster
vorgenommen wird, individuell zuzurechnen.
(3)
1
Die Kosten entstehen mit der Mitteilung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs an den Antragsteller über die Einreichung der Ergebnisse der Katastervermessungen und Abmarkungen bei der unteren Vermessungsbehörde zur Übernahme in das Liegenschaftskataster.
2
Abweichend von Satz 1 kann die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur bei umfangreichen Katastervermessungen und Abmarkungen entsprechend dem Fortschritt ihrer oder seiner Arbeiten vor der Mitteilung Kosten erheben.
(4)
1
Die Vollstreckung der Leistungsbescheide und der sonstigen Verwaltungsakte der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs erfolgt nach dem
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen
in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614, 913), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
2
Die gemäß § 13 Absatz 2 bis 5 des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für den Freistaat Sachsen
erforderliche Mahnung des Vollstreckungsschuldners hat durch die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur zu erfolgen.
(5)
1
Vollstreckungsbehörden für Leistungsbescheide der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs sind die Finanzämter.
2
Örtlich zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat.
3
Ist der Schuldner eine Körperschaft, eine Personenvereinigung oder eine Vermögensmasse, ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet; ist der Ort der Geschäftsleitung nicht feststellbar, ist das Finanzamt zuständig, in dessen Amtsbezirk sich der Sitz des Schuldners befindet.
4
Liegt der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthaltsort des Schuldners oder die Geschäftsleitung außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes, ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ihren oder seinen Amtssitz hat.
5
Soweit die Kosten der Vollstreckung aus eingehenden Geldern nicht gedeckt werden, sind sie von demjenigen zu tragen, für den die Vollstreckung erfolgte.
²3
§ 25 Amtsverwalter
(1)
1
Ist das Amt einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs erloschen, soll die obere Vermessungsbehörde die Abwicklung der Geschäfte einer, einem oder mehreren Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieuren als Amtsverwalter übertragen.
2
Die Übertragung kann nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden.
(2)
1
Diejenige oder derjenige, deren oder dessen Amt als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur erloschen ist, hat dem Amtsverwalter oder, wenn ein solcher noch nicht bestellt ist, der oberen Vermessungsbehörde die zur Abwicklung des Amtes erforderlichen Vermessungs- und Geschäftsunterlagen auszuhändigen.
2
Ist das Amt einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs durch Tod erloschen, obliegt die Verpflichtung nach Satz 1 ihrem oder seinem Erben oder dem Erbschaftsbesitzer.
(3)
1
Im Verhältnis zum Antragsteller muss sich der Amtsverwalter gezahlte Vorschüsse anrechnen lassen.
2
Dem Amtsverwalter stehen nur die Kostenforderungen zu, die nach Übernahme der Amtsführung fällig wurden.
²4
§ 26 Umfang der Aufsicht über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure
(1)
1
Eine Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur, die oder der schuldhaft die Amtspflichten verletzt, begeht ein Dienstvergehen.
2
Soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die disziplinarrechtlichen Vorschriften für Beamtinnen und Beamte des Freistaates Sachsen entsprechend anzuwenden; im Sinne dieser Vorschriften ist Dienstvorgesetzter die Leiterin oder der Leiter der oberen Vermessungsbehörde, höherer Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde ist die oberste Vermessungsbehörde.
(2)
1
Als Disziplinarmaßnahmen sind Verweis, Geldbuße oder Entfernung aus dem Amt zulässig.
2
Verweis und Geldbuße können durch Disziplinarverfügung der oberen Vermessungsbehörde verhängt werden.
3
Für die Berechnung der Geldbuße ist die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur einer Beamtin oder einem Beamten der Besoldungsgruppe A 15 nach Anlage 1 des
Sächsischen Besoldungsgesetzes
vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 476), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 454) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vergleichbar.
(3) Als Disziplinargerichte für Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure sind die Disziplinargerichte für Beamtinnen und Beamte des Freistaates Sachsen zuständig mit der Maßgabe, dass anstelle einer Beamtenbeisitzerin oder eines Beamtenbeisitzers eine Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur tritt und die zweite Beamtenbeisitzerin oder der zweite Beamtenbeisitzer der oberen Vermessungsbehörde angehört.
(4)
1
Die Amtsausübung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs steht unter der Aufsicht der oberen Vermessungsbehörde.
2
Zur Durchführung der Aufsicht dürfen die Geschäftsräume der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs betreten sowie Vermessungen zur Überprüfung bereits abgeschlossener Katastervermessungen und Abmarkungen durchgeführt werden (Revisionsvermessungen).
3
Die der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur durch die Ausübung der Aufsicht entstehenden Kosten werden nicht erstattet.
(5)
1
Kommt die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur einer Weisung der Aufsichtsbehörde, die ihre oder seine Amtsausübung betrifft, nicht innerhalb der bestimmten Frist nach, kann die obere Vermessungsbehörde auf Kosten der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs die Maßnahme selbst durchführen.
2
Die zuständige untere Vermessungsbehörde hat auf Weisung der oberen Vermessungsbehörde an der Ersatzvornahme mitzuwirken.
3
Besteht die Ersatzvornahme in der Durchführung einer bei der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur beantragten Katastervermessung oder Abmarkung, geht der Kostenanspruch auf den Freistaat Sachsen über.
²5
Abschnitt 4 Ordnungswidrigkeiten, Rechtsverordnungen
§ 27 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
unbefugt Katastervermessungen oder Abmarkungen vornimmt oder vorgibt, hierzu berechtigt zu sein,
2.
unbefugt Vermessungs- oder Grenzmarken einbringt, verändert, entfernt oder ihre Verwendbarkeit beeinträchtigt,
3.
für amtliche Vermessungsarbeiten errichtete Signale oder Schutzeinrichtungen unbefugt beseitigt oder verändert,
4.
unbefugt Informationen aus den Datenbeständen des amtlichen Vermessungswesens vervielfältigt, veröffentlicht oder an Dritte weitergibt oder
5.
bei der Weitergabe an Dritte und Veröffentlichung von Informationen aus den Datenbeständen des amtlichen Vermessungswesens nicht in der vorgeschriebenen Form auf die obere Vermessungsbehörde als Quelle hinweist.
(2)
1
Die Ordnungswidrigkeit oder der Versuch einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 EUR geahndet werden.
2
In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 können verbotswidrig hergestellte Gegenstände nach Maßgabe der §§ 22 und 23 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 73) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, eingezogen werden.
(3) Die obere Vermessungsbehörde ist zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Absatz 1 Nummer 1 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
.
²6
§ 28 Einschränkung von Grundrechten
Durch Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes können das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
, Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen) sowie das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des
Grundgesetzes
für die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 30 der
Verfassung des Freistaates Sachsen
) eingeschränkt werden.
²7
§ 29 Rechtsverordnungen
(1) Die oberste Vermessungsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen Vorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes zu erlassen, insbesondere über
1.
die Bereitstellung von Informationen aus den Datenbeständen des amtlichen Vermessungswesens, insbesondere über das Verfahren und die Voraussetzungen der regelmäßigen und sonstigen Übermittlung sowie die Einrichtung und den Betrieb automatisierter Abrufverfahren;
2.
die Erteilung von Erlaubnissen für die Nutzung von Informationen aus den Datenbeständen des amtlichen Vermessungswesens, insbesondere die Form des Quellenhinweises bei Veröffentlichung und Weitergabe;
3.
die Landesvermessung und die Übermittlung von Informationen über wesentliche topographische Veränderungen durch die unteren Vermessungsbehörden;
4.
die Bestandsdaten des Liegenschaftskatasters und die Liegenschaftskatasterakten im Einzelnen, die Grundlagen des Liegenschaftskatasters, seine Fortführung, Berichtigung und Erneuerung, die Aktualisierung von Bestandsdaten nach § 14 Absatz 6 sowie die Datenerhebung für das Liegenschaftskataster;
5.
die Übereinstimmung der Abmarkung mit dem Liegenschaftskataster, die zulässigen Grenzmarken, das Verfahren beim Abmarken der Flurstücksgrenzen, die Durchführung des Grenztermins;
6.
über die Bekanntgabe von Verwaltungsakten nach diesem Gesetz;
7.
die Durchführung der Aufsicht über die unteren Vermessungsbehörden bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz;
8.
die Befugnis von Kommunen sowie den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieuren zur Übermittlung von Informationen aus den Bestandsdaten des Liegenschaftskatasters nach § 12 Absatz 1, insbesondere die Voraussetzungen für das Einräumen und den Entzug der Befugnis sowie die Aufsicht bei der Wahrnehmung dieser Befugnis;
9.
das Bodenrichtwertinformationssystem, insbesondere das Verfahren zur Erlangung der Daten und zur Bereitstellung von Informationen aus diesen Datenbeständen;
10.
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure, insbesondere über
a)
den Nachweis der Bestellungsvoraussetzungen,
b)
ihre Rechte und Pflichten einschließlich des Amtseides,
c)
die Geschäftsstelle und die Zweigstelle, einschließlich der Voraussetzungen für deren Einrichtung,
d)
Formen zulässiger Zusammenarbeit zwischen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieuren,
e)
Ausnahmen von der Verpflichtung nach § 22 Absatz 3,
f)
die abzuschließende Versicherung nach § 23 Absatz 3 einschließlich der Mindestversicherungssumme,
g)
Vertreter- und Amtsverwalterbestellung, deren Rechte und Pflichten sowie eine Aufwandsentschädigung für von Amts wegen bestellte Vertreterinnen und Vertreter,
h)
die Aufhebung der Bestellung,
i)
die Durchführung der Aufsicht über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure,
j)
den Einsatz von Fachkräften bei Katastervermessungen und Abmarkungen,
k)
die Anzahl und Qualifikation der Fachkräfte,
l)
das Erlöschen des Amtes, den Widerruf der Bestellung sowie die Amtsenthebung.
(2)
1
Die oberste Vermessungsbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die Kosten für die Tätigkeiten der Vermessungsbehörden sowie der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure nach diesem Gesetz und der Sonderungsbehörden nach § 1 Nummer 1 und 2 des
Bodensonderungsgesetzes
vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182, 2215), das zuletzt durch Artikel 186 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu regeln, sofern nicht ein privatrechtliches Entgelt erhoben werden soll.
2
Die Rechtsverordnung hat
1.
die kostenpflichtigen Tatbestände,
2.
die Höhe der Gebühren,
3.
den Umfang der zu erstattenden Auslagen,
4.
die Erhebung von Kosten nach § 24 Absatz 3 Satz 2 sowie
5.
die Gebühren bei der Bereitstellung von Informationen nach § 12 zu bestimmen.
3
Die sachliche Verwaltungskostenfreiheit, die persönliche Gebührenfreiheit und der Auslagenbegriff können in der Rechtsverordnung abweichend vom
Sächsischen Verwaltungskostengesetz
bestimmt werden.
4
Ferner können in der Rechtsverordnung Tatbestände festgelegt werden, bei deren Vorliegen die Erhebung von Kosten wegen Unbilligkeit unterbleiben soll.
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§ 30
(aufgehoben)
" class="fussnote_link" href="#FNID_29">²9
1
Überschrift geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Mai 2010
(SächsGVBl. S. 134, 140)
2
Inhaltsübersicht geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Mai 2010
(SächsGVBl. S. 134, 140), durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Mai 2019
(SächsGVBl. S. 431) und durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2024
(SächsGVBl. S. 636)
3
§ 2 geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Mai 2010
(SächsGVBl. S. 134, 140), durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Mai 2019
(SächsGVBl. S. 431), durch
Artikel 15 der Verordnung vom 12. April 2021
(SächsGVBl. S. 517) und durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2024
(SächsGVBl. S. 636)
4
§ 3 geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Mai 2019
(SächsGVBl. S. 431) und durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2024
(SächsGVBl. S. 636)
5
§ 4 geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Mai 2010
(SächsGVBl. S. 134, 140) und durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Mai 2019
(SächsGVBl. S. 431)
6
§ 6 geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2024
(SächsGVBl. S. 636)
7
§ 7 geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2024
(SächsGVBl. S. 636)
8
§ 8 geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Mai 2010
(SächsGVBl. S. 134, 140)
9
§ 9 geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Februar 2021
(SächsGVBl. S. 242)
10
§ 10 geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Mai 2019
(SächsGVBl. S. 431) und durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2024
(SächsGVBl. S. 636)
11
§ 11 neu gefasst durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Mai 2010
(SächsGVBl. S. 134, 140), geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Mai 2019
(SächsGVBl. S. 431) und durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2024
(SächsGVBl. S. 636)
12
§ 12 geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Mai 2010
(SächsGVBl. S. 134, 140), durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Mai 2019
(SächsGVBl. S. 431) und durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2024
(SächsGVBl. S. 636)
13
§ 13 neu gefasst durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Mai 2010
(SächsGVBl. S. 134, 140), geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Mai 2019
(SächsGVBl. S. 431) und durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2024
(SächsGVBl. S. 636)
14
§ 14 geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Mai 2019
(SächsGVBl. S. 431), durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Februar 2021
(SächsGVBl. S. 242) und durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2024
(SächsGVBl. S. 636)
15
§ 16 geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Mai 2019
(SächsGVBl. S. 431) und durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2024
(SächsGVBl. S. 636)
16
§ 17 geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2024
(SächsGVBl. S. 636)
17
§ 18 geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Mai 2019
(SächsGVBl. S. 431) und durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2024
(SächsGVBl. S. 636)
18
Überschrift Abschnitt 3 geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2024
(SächsGVBl. S. 636)
19
§ 20 neu gefasst durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2024
(SächsGVBl. S. 636)
20
§ 21 neu gefasst durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2024
(SächsGVBl. S. 636)
21
§ 22 neu gefasst durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2024
(SächsGVBl. S. 636)
22
§ 23 neu gefasst durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2024
(SächsGVBl. S. 636)
23
§ 24 geändert durch
Artikel 2 Absatz 16 des Gesetzes vom 5. April 2019
(SächsGVBl. S. 245), durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Mai 2019
(SächsGVBl. S. 431) und durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2024
(SächsGVBl. S. 636)
24
§ 25 geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Mai 2019
(SächsGVBl. S. 431) und durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2024
(SächsGVBl. S. 636)
25
§ 26 geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2024
(SächsGVBl. S. 636)
26
§ 27 geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Mai 2019
(SächsGVBl. S. 431) und durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2024
(SächsGVBl. S. 636)
27
§ 28 geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Mai 2019
(SächsGVBl. S. 431)
28
§ 29 geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Mai 2010
(SächsGVBl. S. 134, 140), durch
Artikel 2 Absatz 16 des Gesetzes vom 5. April 2019
(SächsGVBl. S. 245), durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Mai 2019
(SächsGVBl. S. 431), durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Februar 2021
(SächsGVBl. S. 242) und durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2024
(SächsGVBl. S. 636)
29
§ 30 aufgehoben durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Mai 2019
(SächsGVBl. S. 431)
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