Gesetz Lernmittelpauschale
DE - Landesrecht Sachsen

Gesetz über die Gewährung einer Pauschale zur Ergänzung der Lernmittel an die Kreisfreien Städte, Landkreise und kreisangehörigen Gemeinden

Gesetz über die Gewährung einer Pauschale zur Ergänzung der Lernmittel an die Kreisfreien Städte, Landkreise und kreisangehörigen Gemeinden
erlassen als Artikel 11 des Gesetzes begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2013/2014
(Haushaltsbegleitgesetz 2013/2014 –
HBG 2013/2014
)
Vom 13. Dezember 2012

§ 1 Pauschale zur Ergänzung der Lernmittel

1
Die Kreisfreien Städte, Landkreise und kreisangehörigen Gemeinden erhalten im Jahr 2013 für das Schuljahr 2012/2013 und im Jahr 2014 für das Schuljahr 2013/2014 jeweils eine Ergänzungspauschale in Höhe von 5 000 000 EUR zur Unterstützung der Lernmittelversorgung.
2
Die Schulträger nach Satz 1 haben den Schulleitern die Mittel zur selbstständigen Bewirtschaftung zu überlassen.

§ 2 Verteilung der Lernmittelpauschale

Die Höhe der Zuweisungen an die Kreisfreien Städte, Landkreise und kreisangehörigen Gemeinden gemäß § 1 bemisst sich nach dem Anteil der Schüler der jeweiligen Kreisfreien Stadt, des jeweiligen Landkreises oder der jeweiligen kreisangehörigen Gemeinde an der Gesamtschülerzahl des jeweiligen Ausgleichsjahres gemäß § 7 Abs. 4 Satz 3 des
Gesetzes über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Finanzausgleichsgesetz – SächsFAG
) in der Fassung der Bekanntmachung von 12. Januar 2009 (SächsGVBl. S. 24), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 737), in der jeweils geltenden Fassung.

§ 3 Nachweisführung, Berechnung, Festsetzung und Auszahlung

1
Für die Zuweisungen wird kein gesonderter Verwendungsnachweis gefordert.
2
Die Mittel sind zweckgebunden zu verwenden.
3
Ihr zweckentsprechender Einsatz ist im Rahmen der Jahresrechnung nachzuweisen.
4
Für die Zuweisungen gilt § 31 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und 3 Satz 2
SächsFAG
entsprechend.
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