Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Vergütung von Lehraufträgen an den Staatlichen Studienakademien der Berufsakademie Sachsen (VwV Lehrvergütung BA)
Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft und Kunst
zur Vergütung von Lehraufträgen an den Staatlichen Studienakademien der Berufsakademie Sachsen
(VwV Lehrvergütung BA)
Vom 3. Juni 2013
[geändert durch RL vom 30. Juni 2016 (SächsABl. S. 955) mit Wirkung vom 22. Juli 2016]
I. Geltungsbereich
1.
Diese Verwaltungsvorschrift regelt die Vergütung für die Lehr- und Prüfungstätigkeit von nebenberuflichen Lehrbeauftragten im Rahmen der dualen Studiengänge an den Staatlichen Studienakademien der Berufsakademie Sachsen (BA Sachsen).
2.
Die Lehr- und Prüfungstätigkeit von hauptberuflichen Dozenten der jeweiligen Staatlichen Studienakademie ist dem Hauptamt zuzuordnen. Die Lehr- und Prüfungstätigkeit für eine andere Studienakademie der BA Sachsen als die, die im Arbeitsvertrag als Arbeitsstätte genannt ist, kann im Nebenamt vergütet werden, soweit das Lehrdeputat an der Arbeitsstätte erfüllt ist.
II. Rechtsverhältnis der Lehrbeauftragten
1.
Die Tätigkeit des Lehrbeauftragten ist so auszugestalten, dass sie als selbstständige Tätigkeit im Sinne des Einkommenssteuerrechts zu beurteilen ist. Sie ist vom Lehrbeauftragten selbst bei der Einkommensteuerveranlagung anzugeben.
2.
Leistungen, die für ein Arbeitsverhältnis typisch sind, insbesondere Erholungsurlaub, Beihilfen oder Vergütungsfortzahlung im Krankheitsfall, kommen für Lehrbeauftragte nicht in Betracht. Sozialversicherungsrechtliche Vorschriften finden, soweit gesetzlich nicht anders bestimmt, keine Anwendung.
3.
Der Umfang der Lehrtätigkeit eines Lehrbeauftragten darf 368 Lehrveranstaltungsstunden im Studienjahr nicht überschreiten.
4.
Lehraufträge bedürfen der Schriftform. Sie können aus wichtigem Grund zurückgenommen oder widerrufen werden.
III. Vergütung
1.
Lehraufträge dürfen nur nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel sowie unter Beachtung des Grundsatzes der wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung erteilt werden.
2.
Ein Lehrauftrag ist zu vergüten, sofern nicht die durch den Lehrauftrag entstehende Belastung bei der Bemessung von Dienstaufgaben eines hauptamtlich oder hauptberuflich im öffentlichen Dienst Tätigen berücksichtigt wird oder der Lehrbeauftragte auf die Vergütung verzichtet hat.
3.
Eine vergütungsfähige Lehrveranstaltung setzt in der Regel mindestens fünf Teilnehmer voraus.
4.
Lehraufträge werden in der Regel nach den geleisteten Einzelstunden vergütet. Eine Einzelstunde ist eine Lehrstunde von 45 Minuten. Ausgefallene und im laufenden Studienjahr nicht nachgeholte Einzelstunden werden nur dann vergütet, wenn die Lehrstunden aus einem Anlass ausgefallen sind, der dem Verantwortungsbereich der Studienakademie zuzurechnen ist.
5.
Bei Lehraufträgen beträgt die Höhe der Vergütung pro Einzelstunde für
Buchst. | Lehrbeauftragte | Vergütung |
---|---|---|
a) | Lehrbeauftragte bis | zu 32,00 EUR; |
b) | Lehrbeauftragte, die eine Promotion nachweisen können bis | zu 35,00 EUR; |
c) | Lehrbeauftragte, die habilitiert sind oder eine Professur innehaben bis | zu 37,00 EUR. |
Innerhalb dieses Vergütungsrahmens sind bei der Vergütungsbemessung im jeweiligen Einzelfall insbesondere die Art, der Inhalt und die erforderliche Vor- und Nachbereitung der jeweiligen Lehrveranstaltung, die Qualifikation und die beruflichen Erfahrungen des Lehrbeauftragten, die örtlichen Verhältnisse, die Bedeutung der Lehrveranstaltung im Rahmen der Studien- und Prüfungsordnung und das Interesse an der Gewinnung des/der Lehrbeauftragten angemessen zu berücksichtigen.
6.
Für die Mitwirkung an Prüfungen werden gewährt:
a)
Für die Ausarbeitung der Aufgabenstellung einer Klausur mit und ohne Lösungsvorschlag und die Korrektur pro abgegebener Klausur gelten folgende Beträge:
Klausur | Vergütung | ||
---|---|---|---|
Vergütung | |||
mit Lösung | ohne Lösung | Korrektur je Klausur | |
Klausuren bis 90 min (auch als Teilklausur) | 44,00 Euro | 22,50 Euro | 3,50 Euro |
Klausuren bis 120 min | 58,50 Euro | 29,50 Euro | 5,00 Euro |
Klausuren bis 180 min | 80,00 Euro | 40,00 Euro | 6,50 EUR |
Klausuren bis 240 min | 102,00 Euro | 51,00 Euro | 7,00 EUR |
Klausuren über 240 min | 131,50 Euro | 66,00 Euro | 9,50 EUR |
Im Falle einer Aufsichtsführung mit Weisungs- und Entscheidungsbefugnissen wird eine Vergütung in Höhe von 8,50 Euro pro Stunde gewährt.
Buchst. | Beschreibung | Vergütung |
---|---|---|
b) | Für die Betreuung und die Begutachtung einer Studienarbeit werden | 25,00 EUR |
gewährt. | ||
c) | Für die Betreuung und die Begutachtung einer Diplom- oder Bachelorarbeit werden | 61,50 EUR |
gewährt. | ||
d) | Für die Betreuung und Begutachtung einer Projektarbeit, eines Praxistransferbelegs, eines Belegs/Konstruktionsentwurfs oder eines Programmentwurfes werden | 25,00 EUR |
gewährt. | ||
e) | Für die Abnahme beziehungsweise Mitwirkung an einer mündlichen Prüfung werden pro Zeitstunde | 25,00 EUR |
gewährt. Maßgeblich für die Abrechnung der Prüfungszeit ist die planmäßige festgelegte Prüfungszeit. | ||
f) | Für die Aufgabenstellung und die Korrektur von Prüfungen am Computer werden folgende Vergütungen gewährt: |
Prüfung am Computer | Aufgabenstellung | Korrektur je Prüfung |
---|---|---|
Vergütungen | ||
Prüfung am Computer | Aufgaben- stellung | Korrektur je Prüfung |
Prüfungszeit 60 min | 34,50 EUR | 3,50 EUR |
Prüfungszeit 90 min | 51,50 EUR | 3,50 EUR |
Prüfungszeit 120 min | 68,50 EUR | 5,00 EUR |
Prüfungszeit 150 min | 85,50 EUR | 6,00 EUR |
Prüfungszeit 180 min | 95,00 EUR | 6,50 EUR |
Prüfungszeit 240 min | 122,00 EUR | 7,00 EUR |
IV. Reisekosten
Neben der Vergütung können, wenn der Lehrbeauftragte nicht am Ort der Staatlichen Studienakademie wohnt oder dort nicht hauptamtlich oder hauptberuflich tätig ist, auf Antrag die entstandenen notwendigen Reisekosten entsprechend den Bestimmungen des Sächsischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz –
SächsRKG
) vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), in der jeweils geltenden Fassung, im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel erstattet werden.
V. Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Dresden, den 3. Juni 2013
Die Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst
Prof. Dr. Dr. Sabine Freifrau von Schorlemer
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