Lehrkräfte-Endgeräte-Ergänzungs-Förderverordnung – LehrkräfteEndErgänzFöVO
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Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über ergänzende Zuweisungen zur Ausstattung der Lehrkräfte mit mobilen Endgeräten zum dienstlichen Gebrauch (Lehrkräfte-Endgeräte-Ergänzungs-Förderverordnung – LehrkräfteEndErgänzFöVO)

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über ergänzende Zuweisungen zur Ausstattung der Lehrkräfte mit mobilen Endgeräten zum dienstlichen Gebrauch (Lehrkräfte-Endgeräte-Ergänzungs-Förderverordnung – LehrkräfteEndErgänzFöVO)
Vom 15. Juni 2023
Auf Grund des § 3b Absatz 2 Satz 3 des
Sächsischen Schulgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648) verordnet das Staatsministerium für Kultus im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen:

§ 1 Zweck- und Begriffsbestimmung

Nach Maßgabe dieser Verordnung werden pauschalisierte zweckgebundene Zuweisungen gewährt für die Erstausstattung von Lehrkräften mit mobilen Endgeräten gemäß § 4 der
Sächsischen Lehr- und Lernmittelverordnung
vom 19. Juni 2017 (SächsGVBl. S. 371), die durch Verordnung vom 15. Juni 2023 (SächsGVBl. S. 428) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, soweit die Lehrkräfte nicht bereits über ein Endgerät verfügen, das nach der
Lehrer-Endgeräte-Förderverordnung
vom 12. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 631) gefördert worden ist.

§ 2 Zuweisungsgegenstand

(1) Mittel werden zugewiesen für
1.
die Beschaffung von mobilen Endgeräten und des für deren Nutzung zwingend erforderlichen Zubehörs, insbesondere Software, Adapter, externe Speichermedien und Eingabegeräte, einschließlich deren Ersteinrichtung; körperliche Einschränkungen der auszustattenden Lehrkraft, die besonderes Zubehör erfordern, sind zu berücksichtigen,
2.
Personal- und Sachausgaben des Schulträgers in den Haushaltsjahren 2023 und 2024, soweit diese jeweils für die Administration und den Support der beschafften Endgeräte nach Nummer 1 anfallen.
(2) Nicht zuweisungsfähig sind Ausgaben für Drucker, Scanner und sonstige für den Einsatz nicht erforderliche Zusatzgeräte.

§ 3 Zuweisungsempfänger

Zuweisungen können gewährt werden an
1.
Gemeinden, Landkreise und kommunale Zweckverbände als öffentliche Schulträger gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des
Sächsischen Schulgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648), das zuletzt durch das Gesetz vom 2. Februar 2023 (SächsGVBl. S. 62) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
2.
Träger genehmigter Ersatzschulen, die bezuschusst werden gemäß § 13 Absatz 1 des
Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft
vom 8. Juli 2015 (SächsGVBl. S. 434), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
3.
Träger staatlich anerkannter Internationaler Schulen.

§ 4 Zuweisungsvoraussetzungen

(1)
1
Bei der Beschaffung sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.
2
Zuweisungsempfänger nach § 3 Nummer 2 und 3 haben ab einer Gesamtzuweisung von 100 000 Euro bei einer Beschaffung mit einem Volumen von über 5 000 Euro ohne Umsatzsteuer je drei vergleichbare Angebote einzuholen und den Zuschlag dem wirtschaftlichsten Angebot zu erteilen.
3
§ 127 Absatz 1 des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2022 (BGBl. I S. 1214) geändert worden ist, gilt entsprechend in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Eine Zuweisung erfolgt nur für Beschaffungen, deren Beauftragung nicht vor dem 1. Januar 2023 ausgelöst worden ist.

§ 5 Art und Höhe der Zuweisung

(1) Die Höhe der Zuweisung beträgt 100 Prozent der zuweisungsfähigen Ausgaben.
(2)
1
Zuweisungen werden nur bis zur Höhe des Schulträgerbudgets gewährt.
2
Das Schulträgerbudget bestimmt sich nach dem Verhältnis der noch nicht mit aus Mitteln der
Lehrer-Endgeräte-Förderverordnung
finanzierten Endgeräten ausgestatteten Lehrkräfte eines Schulträgers gemäß § 3 zur Gesamtzahl dieser Lehrkräfte im Freistaat Sachsen, multipliziert mit den für Zuweisungen nach dieser Verordnung insgesamt vorgesehenen Haushaltsmitteln gemäß Haushaltsplan.
(3) Die Anzahl der Lehrkräfte nach Absatz 2 Satz 2 umfasst voll- und teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte und wird auf Grund der amtlichen Schulstatistik für das Schuljahr 2022/2023 ermittelt.
(4) Die Bewilligungsstelle macht die Schulträgerbudgets im Internet unter der Adresse www.sab.sachsen.de bis zum 31. Juli 2023 bekannt.
(5) Als zuweisungsfähige Ausgaben werden im Rahmen des Verwendungsnachweises pro mobilem Endgerät maximal 820 Euro für Ausgaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 120 Euro pro Haushaltsjahr und mobilem Endgerät für Ausgaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 anerkannt.
(6)
1
Werden Zuweisungen zurückgezahlt oder nicht vollständig in Anspruch genommen, kann die Bewilligungsstelle aus diesen Mitteln an andere Schulträger ergänzende Zuweisungen über das Schulträgerbudget gemäß Absatz 2 hinaus gewähren.
2
Sie kann dabei die angezeigten Mehrbedarfe entsprechend der Reihenfolge des Eingangs der angezeigten Mehrbedarfe berücksichtigen.
3
Im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Kultus können auch andere sachliche Kriterien für die Verteilung entsprechender Restmittel herangezogen werden.
4
Die Verfahrensweise nach den Sätzen 2 und 3 gilt entsprechend, wenn zusätzliche Haushaltsmittel bereitgestellt werden.

§ 6 Antragsverfahren und Auszahlung

(1) Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – gemäß § 2 Absatz 1 Satz 3 Nummer 8 des
Gesetzes zur Errichtung der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank
– vom 19. Juni 2003 (SächsGVBl. S. 161), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 28. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 430) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Anträge sind bis zum 30. September 2023 bei der Bewilligungsstelle elektronisch einzureichen.
(3) Die Bewilligungsstelle setzt die Zuweisung fest und zahlt diese wie folgt aus:
1.
80 Prozent der Zuweisung mit Erlass des Bewilligungsbescheides,
2.
20 Prozent der Zuweisung nach Prüfung des Verwendungsnachweises, soweit sich daraus keine Beanstandungen ergeben und keine Rückforderungen geltend gemacht werden.
(4) Der Zuweisungsempfänger ist verpflichtet, unverzüglich der Bewilligungsstelle anzuzeigen, wenn
1.
das bewilligte Schulträgerbudget voraussichtlich nicht vollständig für zuweisungsfähige Ausgaben verwendet werden kann,
2.
sich für die Bewilligung der Zuweisung maßgebliche Umstände ändern oder wegfallen,
3.
ein Insolvenzverfahren gegen ihn beantragt wird,
4.
sich seine Anschrift, Unternehmensstruktur, Gesellschafterstruktur oder Rechtsform ändert.

§ 7 Verwendungsnachweis

(1) Die Zuweisungsempfänger legen der Bewilligungsstelle zum 31. März 2025 einen Verwendungsnachweis in elektronischer Form vor.
(2) Mit Vorlage des Verwendungsnachweises bestätigen die Zuweisungsempfänger die Einhaltung der
Lehr- und Lernmittelverordnung
.
(3)
1
Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis.
2
Im Sachbericht sind die Verwendung der Mittel und das erzielte Ergebnis darzustellen sowie die Anzahl der beschafften mobilen Endgeräte zu erklären.
3
Der zahlenmäßige Nachweis besteht aus einer summarischen Darstellung der Einnahmen und Ausgaben entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans.
(4)
1
Die Zuweisungsempfänger nach § 3 Nummer 2 und 3 haben zusätzlich eine Belegliste vorzulegen, in der die Ausgaben in zeitlicher Reihenfolge und voneinander getrennt auszuweisen sind.
2
Rechnungs- und Zahlungsdatum, Zahlungsempfänger sowie Grund und Einzelbetrag jeder Zahlung sind anzugeben.
(5)
1
Eine Doppelförderung ist ausgeschlossen.
2
Ausgaben nach dieser Verordnung sind rechnungsseitig von aus Mitteln des Bundes, des Landes oder der Europäischen Union geförderten Ausgaben abzugrenzen.
3
Insbesondere dürfen die geltend gemachten Ausgaben nicht bereits Gegenstand einer Förderung nach der
Lehrer-Endgeräte-Förderverordnung
oder der
IT-Administrations-Förderverordnung
vom 12. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 629) sein.
(6) Zuweisungen, für die kein Nachweis der Verwendung erbracht werden kann, sind zurückzuzahlen.

§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
2
Sie tritt mit Ablauf des 30. Juni 2025 außer Kraft.
Dresden, den 15. Juni 2023
Der Staatsminister für Kultus Christian Piwarz
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