Lehramtsprüfungsordnung I – LAPO I
DE - Landesrecht Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Freistaat Sachsen (Lehramtsprüfungsordnung I – LAPO I)

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Freistaat Sachsen (Lehramtsprüfungsordnung I – LAPO I)
erlassen als Artikel 1 der
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zu Anpassungen in der Lehreraus- und -weiterbildung
Vom 19. Januar 2022

Inhaltsübersicht

Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Zweck der Ersten Staatsprüfung
§ 2
Zuständigkeiten
§ 3
Prüferinnen und Prüfer
§ 4
Prüfungskommissionen
§ 5
Regelstudienzeit
§ 6
Studienumfang, Verteilung der Leistungspunkte
§ 7
Ergänzungsstudien, schulpraktische Studien
§ 8
Prüfungszeiträume, Zulassungsantrag
§ 9
Entscheidung über die Zulassung
§ 10
Prüfungsbestandteile der Ersten Staatsprüfung
§ 11
Wissenschaftliche Arbeit
§ 12
Mündliche Prüfungen
§ 13
Schriftliche Prüfung
§ 14
Nachteilsausgleich
§ 15
Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 16
Ermittlung der Gesamtnote der Ersten Staatsprüfung
§ 17
Nichtbestehen und endgültiges Nichtbestehen der Ersten Staatsprüfung
§ 18
Zeugnis
§ 19
Täuschungsversuch
§ 20
Versäumnis, Nachholung
§ 21
Wiederholungsprüfung
§ 22
Erweiterungsprüfung
§ 23
Datenverarbeitung
Teil 2 Lehramt an Grundschulen
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 24
Prüfungsfächer, Fächerkombinationen, mündliche Prüfungen
§ 25
Erweiterungsprüfung für das Lehramt an Grundschulen
Abschnitt 2 Studieninhalte, Prüfungsinhalte, Prüfungsumfang
§ 26
Bildungswissenschaften
§ 27
Grundschuldidaktik
§ 28
Deutsch
§ 29
Deutsch als Zweitsprache (DaZ)
§ 30
Englisch
§ 31
Ethik/Philosophie
§ 32
Französisch
§ 33
Kunst
§ 34
Mathematik
§ 35
Musik
§ 36
Polnisch
§ 37
Evangelische Religion
§ 38
Katholische Religion
§ 39
Sorbisch
§ 40
Sport
§ 41
Tschechisch
§ 42
Wirtschaft-Technik-Haushalt/Soziales
Teil 3 Lehramt an Oberschulen
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 43
Prüfungsfächer, Fächerkombinationen, mündliche Prüfungen
§ 44
Erweiterungsprüfung für das Lehramt an Oberschulen
Abschnitt 2 Studieninhalte, Prüfungsinhalte, Prüfungsumfang
§ 45
Bildungswissenschaften
§ 46
Biologie
§ 47
Chemie
§ 48
Deutsch
§ 49
Deutsch als Zweitsprache (DaZ)
§ 50
Englisch
§ 51
Ethik/Philosophie
§ 52
Französisch
§ 53
Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung
§ 54
Geographie
§ 55
Geschichte
§ 56
Informatik
§ 57
Kunst
§ 58
Mathematik
§ 59
Musik
§ 60
Physik
§ 61
Polnisch
§ 62
Evangelische Religion
§ 63
Katholische Religion
§ 64
Russisch
§ 65
Sorbisch
§ 66
Spanisch
§ 67
Sport
§ 68
Tschechisch
§ 69
Wirtschaft-Technik-Haushalt/Soziales
Teil 4 Lehramt an Gymnasien
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 70
Prüfungsfächer, Fächerkombinationen, mündliche Prüfungen
§ 71
Erweiterungsprüfung für das Lehramt an Gymnasien
Abschnitt 2 Studieninhalte, Prüfungsinhalte, Prüfungsumfang
§ 72
Bildungswissenschaften
§ 73
Biologie
§ 74
Chemie
§ 75
Chinesisch
§ 76
Deutsch
§ 77
Deutsch als Zweitsprache (DaZ)
§ 78
Englisch
§ 79
Ethik/Philosophie
§ 80
Französisch
§ 81
Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft
§ 82
Geographie
§ 83
Geschichte
§ 84
Griechisch
§ 85
Informatik
§ 86
Italienisch
§ 87
Kunst
§ 88
Latein
§ 89
Mathematik
§ 90
Musik
§ 91
Physik
§ 92
Polnisch
§ 93
Evangelische Religion
§ 94
Katholische Religion
§ 95
Russisch
§ 96
Sorbisch
§ 97
Spanisch
§ 98
Sport
§ 99
Tschechisch
Teil 5 Lehramt an berufsbildenden Schulen
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 100
Prüfungsfächer, Fächerkombinationen, mündliche Prüfungen
§ 101
Erweiterungsprüfung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen
§ 102
Berufspraktikum
Abschnitt 2 Studieninhalte, Prüfungsinhalte, Prüfungsumfang
§ 103
Bildungswissenschaften
§ 104
Bautechnik
§ 105
Chemietechnik
§ 106
Druck- und Medientechnik
§ 107
Elektrotechnik und Informationstechnik
§ 108
Fahrzeugtechnik
§ 109
Farbtechnik, Raumgestaltung und Oberflächentechnik
§ 110
Gesundheit und Pflege
§ 111
Holztechnik
§ 112
Lebensmittel-, Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaft
§ 113
Metall- und Maschinentechnik
§ 114
Sozialpädagogik
§ 115
Textiltechnik und Bekleidung
§ 116
Wirtschaft und Verwaltung
Teil 6 Lehramt Sonderpädagogik
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 117
Prüfungsfächer, Fächerkombinationen, mündliche Prüfungen
§ 118
Erweiterungsprüfung für das Lehramt Sonderpädagogik
Abschnitt 2 Studieninhalte, Prüfungsinhalte, Prüfungsumfang
§ 119
Bildungswissenschaften
§ 120
Prüfungsanforderungen in den Förderschwerpunkten
Teil 7 Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 121
Übergangsregelungen

Teil 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck der Ersten Staatsprüfung

1
Mit der Ersten Staatsprüfung wird ein Lehramtsstudium an einer Universität, an der Hochschule für Musik Carl Maria von Weber Dresden oder an der Hochschule für Musik und Theater „Felix Mendelssohn Bartholdy“ Leipzig (Hochschulen) abgeschlossen.
2
In der Ersten Staatsprüfung soll nachgewiesen werden, dass die bildungswissenschaftliche, fachwissenschaftliche, fachdidaktische oder berufsfelddidaktische und, soweit erforderlich, künstlerische Eignung für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst für das angestrebte Lehramt erworben wurde.

§ 2 Zuständigkeiten

Für Angelegenheiten der Ersten Staatsprüfung ist die Schulaufsichtsbehörde zuständig, soweit in den nachfolgenden Bestimmungen nicht andere Zuständigkeiten festgelegt sind.

§ 3 Prüferinnen und Prüfer

(1) Die Prüferinnen und Prüfer werden von der Schulaufsichtsbehörde für den gesamten Prüfzeitraum bestellt und mit dem Entwurf von Prüfungsaufgaben, der Begutachtung und Bewertung der wissenschaftlichen Arbeiten nach § 11 und schriftlichen Prüfungen nach § 13 sowie der Abnahme und Bewertung der mündlichen Prüfungen nach § 12 beauftragt.
(2)
1
Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sind kraft Amtes als Prüferinnen und Prüfer in dem von ihnen vertretenen Fach, in der vertretenen Fachrichtung oder dem vertretenen Förderschwerpunkt bestellt.
2
Darüber hinaus kann die Schulaufsichtsbehörde als Prüferin oder Prüfer bestellen:
1.
wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, akademische Assistentinnen und Assistenten, Lehrkräfte für besondere Aufgaben und Lehrbeauftragte der Hochschule,
2.
Professorinnen und Professoren im Ruhestand,
3.
hauptamtlich tätige Lehrkräfte der jeweiligen Schularten und Bedienstete der Schulaufsichtsbehörden sowie
4.
Lehrkräfte der Kirchen als weitere Prüferin oder weiterer Prüfer nach § 11 Absatz 2 Satz 2, die das Fach Evangelische oder Katholische Religion unterrichten,
sofern sie fachlich geeignet sind.
3
Die Bestellung von Lehrkräften nach Satz 2 Nummer 4 erfolgt im Einvernehmen mit der jeweiligen Kirche.
(3) Scheiden Prüferinnen und Prüfer aus ihrem Dienstverhältnis innerhalb eines laufenden Prüfungszeitraumes aus, ist die Bestellung als Prüferin oder Prüfer davon unbenommen.
(4) Prüferinnen und Prüfer sind in Prüfungsangelegenheiten an Weisungen nicht gebunden und zur Verschwiegenheit verpflichtet.

§ 4 Prüfungskommissionen

(1)
1
Jede Prüfungskommission für mündliche Prüfungen nach § 12 besteht aus:
1.
einer Lehrkraft an einer öffentlichen Schule oder einer oder einem Bediensteten der Schulaufsichtsbehörden als Vorsitzender oder Vorsitzendem,
2.
einer weiteren Prüferin oder einem weiteren Prüfer für die Prüfung der Fachdidaktik oder Berufsfelddidaktik oder
3.
einer weiteren Prüferin oder einem weiteren Prüfer für jeden gewählten Bereich nach Maßgabe der Teile 2 bis 6 oder
4.
einer weiteren Prüferin oder einem weiteren Prüfer für jeden gewählten Schwerpunkt innerhalb eines Bereiches nach Maßgabe der Teile 2 bis 6.
2
Mindestens eine der Prüferinnen oder einer der Prüfer muss Hochschullehrerin oder Hochschullehrer sein oder dem Kreis der prüfungsberechtigten Personen nach § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 angehören und das entsprechende Prüfungsfach an der Hochschule lehren.
3
Die oder der Vorsitzende kann sich in die Prüfungen anderer Mitglieder der Prüfungskommission einschalten und selbst prüfen.
(2) Zu den Prüfungen in den Fächern Evangelische Religion und Katholische Religion wählt und entsendet die jeweilige Kirche ein weiteres Mitglied in die jeweilige Prüfungskommission.

§ 5 Regelstudienzeit

1
Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Prüfungszeit und der schulpraktischen Studien, unabhängig von der gewählten Fächerkombination,
1.
für das Lehramt an Grundschulen acht Semester,
2.
für das Lehramt an Oberschulen neun Semester,
3.
für das Lehramt an Gymnasien zehn Semester,
4.
für das Lehramt an berufsbildenden Schulen zehn Semester,
5.
für das Lehramt an berufsbildenden Schulen, wenn der Studiengang mit einer beruflichen Ausbildung verbunden ist, zwölf Semester und
6.
für das Lehramt Sonderpädagogik zehn Semester.
2
Wird im Lehramtsstudium nach den Teilen 2 bis 4 das Fach Sorbisch gewählt und ist diese Sprache nicht durch das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife nachgewiesen, verlängert sich die Regelstudienzeit um zwei Semester.
3
Nach Maßgabe der Teile 2 bis 4 nachzuweisende Auslandsaufenthalte werden auf die Regelstudienzeit nicht angerechnet.
4
Werden nach den Teilen 3 und 4 nachzuweisende Kenntnisse in Latein, Griechisch oder Hebräisch nicht durch das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife nachgewiesen, verlängert sich die Regelstudienzeit um ein Semester.

§ 6 Studienumfang, Verteilung der Leistungspunkte

(1)
1
Im Lehramt an Grundschulen umfasst das Studium 215 Leistungspunkte nach dem European Credit Transfer System (Leistungspunkte).
2
Hiervon entfallen auf das Fach Deutsch, Mathematik oder Sorbisch mindestens 45, auf die Grundschuldidaktik mindestens 90 und auf die Bildungswissenschaften mindestens 40 Leistungspunkte, davon auf inklusionspädagogische Inhalte mindestens 5 Leistungspunkte.
3
Wird ein Fach nach § 24 Absatz 3 Nummer 2 studiert, entfallen auf das Fach mindestens 45, auf die Fachdidaktik mindestens 15, auf die Grundschuldidaktik mindestens 75 und auf die Bildungswissenschaften mindestens 40 Leistungspunkte, davon auf inklusionspädagogische Inhalte mindestens 5 Leistungspunkte.
(2)
1
Im Lehramt an Oberschulen umfasst das Studium 240 Leistungspunkte.
2
Hiervon entfallen auf die beiden Fächer jeweils mindestens 65, auf die Fachdidaktiken jeweils mindestens 15 und auf die Bildungswissenschaften mindestens 35 Leistungspunkte, davon auf inklusionspädagogische Inhalte mindestens 5 Leistungspunkte.
3
Auf das Fach Musik entfallen mindestens 75 Leistungspunkte.
(3)
1
Im Lehramt an Gymnasien umfasst das Studium 270 Leistungspunkte.
2
Hiervon entfallen auf die beiden Fächer jeweils mindestens 80, auf die Fachdidaktiken jeweils mindestens 15 und auf die Bildungswissenschaften mindestens 35 Leistungspunkte, davon auf inklusionspädagogische Inhalte mindestens 5 Leistungspunkte.
3
Auf das Fach Musik entfallen mindestens 90 Leistungspunkte.
(4)
1
Im Lehramt an berufsbildenden Schulen umfasst das Studium 270 Leistungspunkte.
2
Hiervon entfallen auf die erste Fachrichtung mindestens 90, auf die zweite Fachrichtung oder das Fach mindestens 75, auf die Berufsfelddidaktik oder die Fachdidaktik jeweils mindestens 15 und auf die Bildungswissenschaften mindestens 35 Leistungspunkte, davon auf inklusionspädagogische Inhalte mindestens 5 Leistungspunkte.
(5)
1
Im Lehramt Sonderpädagogik umfasst das Studium 270 Leistungspunkte.
2
Hiervon entfallen auf die beiden Förderschwerpunkte jeweils mindestens 50, auf das Fach mindestens 65, auf die Fachdidaktik des Faches mindestens 15 und auf die Bildungswissenschaften mindestens 55 Leistungspunkte, davon auf inklusionspädagogische Inhalte mindestens 5 und auf allgemeine sonderpädagogische Inhalte mindestens 15 Leistungspunkte.
(6) Daneben entfallen auf schulpraktische Studien jeweils ein Arbeitsaufwand in der Wertigkeit von mindestens 25 Leistungspunkten, auf die Sprecherziehung ein Arbeitsaufwand in der Wertigkeit von mindestens 2 Leistungspunkten sowie auf die Bearbeitung von Inhalten der politischen Bildung und Medienbildung ein Arbeitsaufwand in der Wertigkeit von mindestens 5 Leistungspunkten.
(7)
1
Der Arbeitsaufwand für die wissenschaftliche Arbeit im Rahmen der Ersten Staatsprüfung entspricht im Lehramt an Grundschulen einer Wertigkeit von 15, in den anderen Lehrämtern einer Wertigkeit von 20 Leistungspunkten.
2
Der Arbeitsaufwand für die Prüfungsbestandteile nach § 10 Nummer 2 und 3 entspricht einer Wertigkeit von insgesamt 10 Leistungspunkten.

§ 7 Ergänzungsstudien, schulpraktische Studien

(1)
1
Die Leistungspunkte, die nach § 6 Absatz 1 bis 6 in den einzelnen Lehrämtern als Differenz zwischen dem Gesamtumfang und den mindestens erforderlichen Leistungspunkten verbleiben, können auf Ergänzungsstudien entfallen, welche die Hochschulen anbieten.
2
Ergänzungsstudien sind insbesondere:
1.
Wahlmodule im bildungswissenschaftlichen, fachdidaktischen oder berufsfelddidaktischen Bereich einschließlich Konzepten zur interkulturellen Bildung, insbesondere zur Europabildung, zur Bildung für nachhaltige Entwicklung, zur sprachlichen Bildung und Sprachförderung,
2.
Angebote zum Erwerb allgemeiner Qualifikationen,
3.
Wahlmodule im Zusammenhang mit Forschungsprojekten, künstlerischen Projekten und interdisziplinären Projekten oder
4.
Angebote zum Erwerb zusätzlicher Sprachkenntnisse.
(2)
1
Schulpraktische Studien werden als Blockpraktika in der vorlesungsfreien Zeit und als semesterbegleitende Praktika durchgeführt.
2
Mindestens zwei Blockpraktika und mindestens zwei semesterbegleitende Praktika werden inhaltlich durch die Grundschuldidaktik, Fachdidaktik, Berufsfelddidaktik oder die Förderschwerpunkte bestimmt.
3
Mindestens ein Blockpraktikum ist inhaltlich auf die Bildungswissenschaften ausgerichtet.

§ 8 Prüfungszeiträume, Zulassungsantrag

(1)
1
Die Erste Staatsprüfung findet zweimal jährlich an den Hochschulen statt, an denen Studiengänge für das betreffende Lehramt eingerichtet sind.
2
Die Schulaufsichtsbehörde gibt die Prüfungszeiträume und die Termine für die Prüfungen, den nach § 9 Absatz 2 Satz 2 erforderlichen Nachweis der Erbringung des Studienumfangs sowie für den Antrag auf Zulassung im Internet bekannt.
(2)
1
Die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung ist bis zum festgesetzten Termin bei der Schulaufsichtsbehörde zu beantragen.
2
Folgende Unterlagen sind vorzulegen:
1.
der Antrag auf Zulassung zur Ersten Staatsprüfung mit der Angabe des angestrebten Lehramts,
2.
die Angabe zur Ausübung von Wahlrechten der Antragstellerin oder des Antragstellers nach den Teilen 2 bis 6,
3.
die Ergebnisse der nach den Prüfungsordnungen der Hochschulen erforderlichen Modulprüfungen,
4.
die Studienverlaufsbescheinigung,
5.
für das Lehramt an berufsbildenden Schulen der Nachweis nach § 102,
6.
die Erklärung der Antragstellerin oder des Antragstellers, ob sie oder er sich bereits zu einer Lehramtsprüfung gemeldet oder einer solchen Prüfung unterzogen hat, gegebenenfalls wo und mit welchem Ergebnis,
7.
gegebenenfalls Nachweise über Sprachkenntnisse und Auslandsaufenthalte sowie
8.
gegebenenfalls Nachweise über bereits abgelegte Lehramtsprüfungen oder weitere akademische Zeugnisse.
3
Unterlagen nach Satz 2 Nummer 3 bis 8 können innerhalb einer von der Schulaufsichtsbehörde festgesetzten Frist nachgereicht werden.
4
Die Unterlagen sind im Original vorzulegen.
5
Bei Zeugnissen genügt die Vorlage beglaubigter Abschriften, sofern nicht die Schulaufsichtsbehörde die Vorlage des Originals verlangt.

§ 9 Entscheidung über die Zulassung

(1) Die Schulaufsichtsbehörde soll innerhalb von sechs Wochen über die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung entscheiden.
(2)
1
Die Zulassung setzt die Ableistung des folgenden Mindeststudienumfangs voraus:
1.
im Lehramt an Grundschulen 150 Leistungspunkte,
2.
im Lehramt an Oberschulen 180 Leistungspunkte,
3.
im Lehramt an Gymnasien 210 Leistungspunkte,
4.
im Lehramt an berufsbildenden Schulen 210 Leistungspunkte und
5.
im Lehramt Sonderpädagogik 210 Leistungspunkte.
2
Die Zulassung erfolgt unter der Bedingung, dass der Studienumfang nach § 6 Absatz 1 bis 5 bis zu einem von der Schulaufsichtsbehörde festzusetzenden Termin vor der Zeugniserteilung erbracht wird.
3
Dafür sind in dieser Frist die entsprechenden Prüfungsergebnisse nachzuweisen.
(3)
1
Erbringt die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer den Studienumfang nach § 6 Absatz 1 bis 5 ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht bis zu diesem Termin, gelten die Zulassung als versagt und die Erste Staatsprüfung als nicht abgelegt.
2
Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist der Studienumfang nach § 6 Absatz 1 bis 5 innerhalb einer Ausschlussfrist von 18 Monaten zu erbringen, die mit Ablauf des nach Absatz 2 Satz 2 festgesetzten Termins beginnt.
3
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der zum Zeitpunkt der Zulassung ausstehende Studienumfang wegen Krankheit oder Nichtbestehen einer Modulprüfung nicht erbracht werden kann.
4
Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer hat den wichtigen Grund bis zu dem nach Absatz 2 Satz 2 festgesetzten Termin unter Vorlage entsprechender Nachweise mitzuteilen; eine Krankheit ist durch ärztliches Attest, auf Verlangen auch durch amtsärztliches Attest nachzuweisen.
5
Satz 1 zweiter Teilsatz gilt entsprechend, wenn der Studienumfang nicht innerhalb der Frist nach Satz 2 erbracht wird.
(4) Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 nicht erfüllt sind oder die Erste Staatsprüfung nach § 17 Absatz 2 endgültig nicht bestanden ist.
(5) Für nach Maßgabe der Teile 2 bis 6 geforderte Nachweise für Sprachkenntnisse, Auslandsaufenthalte oder für den Nachweis nach § 102, die der Schulaufsichtsbehörde nicht mit dem Zulassungsantrag nach § 8 Absatz 2 nachgewiesen werden, gelten Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 entsprechend.
(6)
1
Liegen außergewöhnliche Umstände vor, lässt die Schulaufsichtsbehörde die Antragstellerinnen und Antragssteller für den betreffenden Prüfungszeitraum auch ohne die nach Maßgabe der Teile 2 bis 4 geforderten Nachweise für Auslandsaufenthalte zur Prüfung zu.
2
Außergewöhnliche Umstände liegen insbesondere vor, wenn die Auslandsaufenthalte
1.
auf Grund der tatsächlichen Bedingungen eine nicht unerhebliche Gefahr für die Gesundheit der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer darstellen oder
2.
den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern auf Grund von Einreisebestimmungen anderer Staaten oder Reisewarnungen der zuständigen obersten Bundesbehörde nicht zugemutet werden können.
(7) Ist es den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern auf Grund außergewöhnlicher Umstände unmöglich, den gemäß § 40 Absatz 2 geforderten Nachweis des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens in Bronze zu erlangen, lässt die Schulaufsichtsbehörde diese auch ohne den Nachweis zur Prüfung zu.

§ 10 Prüfungsbestandteile der Ersten Staatsprüfung

Die Erste Staatsprüfung besteht aus
1.
der wissenschaftlichen Arbeit nach § 11,
2.
den mündlichen Prüfungen nach § 12 und nach Maßgabe der Teile 2 bis 6 sowie
3.
der schriftlichen Prüfung nach § 13.

§ 11 Wissenschaftliche Arbeit

(1) Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer muss eine wissenschaftliche Arbeit anfertigen und darin zeigen, dass sie oder er ein fachwissenschaftliches, fachdidaktisches, berufsfelddidaktisches, sonderpädagogisches oder bildungswissenschaftliches Thema mit wissenschaftlichen Methoden und Hilfsmitteln sachgerecht bearbeiten kann.
(2)
1
Das Thema erhält sie oder er von einer selbst gewählten Prüferin oder einem selbst gewählten Prüfer der Hochschule frühestens vier, spätestens zwei Wochen vor dem nach § 8 Absatz 2 Satz 1 festgesetzten Termin und teilt es mitsamt dem Tag des Erhalts der Schulaufsichtsbehörde auf einem von der Prüferin oder von dem Prüfer unterschriebenen Formblatt unverzüglich mit.
2
Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer legt zudem eine Bestätigung einer weiteren Prüferin oder eines weiteren Prüfers über deren oder dessen Bereitschaft zur Übernahme der Beurteilung nach Absatz 8 vor.
3
Entspricht das Thema nicht dem Zweck der wissenschaftlichen Arbeit nach Absatz 1, verlangt die Schulaufsichtsbehörde von der gewählten Prüferin oder von dem gewählten Prüfer die Vergabe eines anderen Themas.
4
Äußert sich die Schulaufsichtsbehörde innerhalb von zwei Wochen nicht, gilt das Thema als genehmigt.
(3)
1
Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer kann das Thema einmal innerhalb eines Monats nach Erhalt zurückgeben und von derselben Prüferin oder demselben Prüfer oder einer anderen Prüferin oder einem anderen Prüfer der Hochschule ein neues Thema verlangen.
2
Sie oder er teilt die Rückgabe unverzüglich der Schulaufsichtsbehörde mit.
3
Für das neue Thema gilt Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechend.
(4)
1
Die Bearbeitungszeit beträgt sechs Monate ab Erhalt des Themas.
2
Die Schulaufsichtsbehörde verlängert bei Vorliegen wichtiger Gründe die Frist in angemessenem Umfang, in der Regel um einen Monat.
(5)
1
Die wissenschaftliche Arbeit ist in deutscher Sprache zu verfassen, in Sorabistik ist sie in sorbischer Sprache zu verfassen.
2
In fremdsprachlichen Fächern kann die wissenschaftliche Arbeit in der Fremdsprache verfasst werden.
(6)
1
Jeweils ein elektronisches Exemplar der wissenschaftlichen Arbeit ist an die beiden Prüferinnen oder Prüfer zu übermitteln.
2
Ein maschinenschriftliches und gebundenes Exemplar sowie ein elektronischer Datenträger mit der wissenschaftlichen Arbeit sind der Schulaufsichtsbehörde zu übergeben.
3
Gibt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer die wissenschaftliche Arbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab, wird sie mit der Note „ungenügend“ (6,0) bewertet.
4
Maßgeblich für die Fristwahrung ist der Zugang bei der Schulaufsichtsbehörde.
(7) Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer fügt der wissenschaftlichen Arbeit die schriftliche Versicherung bei, dass sie oder er diese selbstständig und nur mit den angegebenen Hilfsmitteln angefertigt hat und dass alle Stellen, die dem Wortlaut oder dem Sinn nach anderen Werken entnommen sind, durch Angabe der Quellen als Entlehnung kenntlich gemacht wurden.
(8)
1
Die wissenschaftliche Arbeit wird von den beiden Prüferinnen oder Prüfern schriftlich beurteilt und jeweils mit einer Note nach § 15 bewertet.
2
Die Bewertung erfolgt ohne Kenntnis der Bewertung der anderen Prüferin oder des anderen Prüfers.
3
Die Prüferinnen oder Prüfer reichen ihre Beurteilungen und Bewertungen innerhalb von sechs Wochen nach Erhalt der wissenschaftlichen Arbeit bei der Schulaufsichtsbehörde ein.
4
Weichen die Bewertungen voneinander ab und einigen sich die Prüferinnen oder Prüfer nicht, wird das arithmetische Mittel der beiden Bewertungen als Note festgelegt.
(9)
1
Ist die Note schlechter als „ausreichend“ (4,0), kann die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer bei der Schulaufsichtsbehörde innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Ergebnisses die erneute Anfertigung der wissenschaftlichen Arbeit anzeigen.
2
Die Frist kann auf Antrag nachträglich verlängert werden, wenn die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer auf Grund eines besonderen Härtefalls nicht in der Lage war, die erneute Anfertigung fristgemäß anzuzeigen.
3
Der Antrag ist spätestens unverzüglich nach dem Ende des besonderen Härtefalls zu stellen.
4
Die Absätze 2 bis 8 gelten entsprechend.
(10) Versäumt es die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer, fristgemäß die erneute Anfertigung anzuzeigen oder die zum neuen Thema angefertigte zweite wissenschaftliche Arbeit innerhalb der Frist nach Absatz 4 abzugeben oder wird die zum neuen Thema angefertigte zweite wissenschaftliche Arbeit erneut schlechter als „ausreichend“ (4,0) bewertet, ist die wissenschaftliche Arbeit endgültig nicht bestanden.
(11)
1
Die Schulaufsichtsbehörde erkennt gleichwertige Dissertationen, Diplom-, Magister- oder Masterarbeiten auf Antrag der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers als wissenschaftliche Arbeit an.
2
Die Arbeit ist von einer prüfungsberechtigten Person im Sinne des § 3 Absatz 2 mit einer Note nach § 15 zu bewerten.

§ 12 Mündliche Prüfungen

(1) In der mündlichen Prüfung werden die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer einzeln geprüft.
(2)
1
Fachliche und didaktische Aspekte werden getrennt geprüft.
2
Die Prüfung soll über die in den Teilen 2 bis 6 geregelten Maßgaben hinaus auch weitere der jeweiligen Prüfungsinhalte umfassen.
3
Dabei sollen Grundzüge des im Studium erworbenen Wissens geprüft werden.
(3)
1
Vor Beginn der mündlichen Prüfung wird die Identität der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers von der Prüfungskommission durch Sichtung eines geeigneten Identitätsnachweises festgestellt.
2
Die mündliche Prüfung dauert für die Prüfung eines Faches, einer Fachrichtung oder eines Förderschwerpunktes einschließlich der Allgemeinen Sonderpädagogik 40 Minuten, für die Prüfung einer Fachdidaktik oder einer Berufsfelddidaktik 25 Minuten und für die Prüfung eines Gebietes der Grundschuldidaktik 20 Minuten.
(4)
1
Die Prüfungskommission beurteilt die Leistung im Anschluss an die mündliche Prüfung und bewertet sie mit einer Note nach § 15, welche sie der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer unmittelbar im Anschluss an die Beratung mündlich mitteilt.
2
Weichen die Bewertungen voneinander ab und einigen sich die Prüferinnen und Prüfer nicht, wird das arithmetische Mittel der Bewertungen als Note festgelegt.
(5)
1
Zu jeder mündlichen Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen, in die
1.
Name, Vorname und Geburtsdatum der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers sowie die Feststellung der Identität,
2.
Tag und Ort der mündlichen Prüfung sowie das geprüfte Fach, die geprüfte Fachrichtung, die geprüfte Fachdidaktik, die geprüfte Berufsfelddidaktik, das geprüfte Gebiet der Grundschuldidaktik oder der geprüfte Förderschwerpunkt einschließlich der Allgemeinen Sonderpädagogik,
3.
die Besetzung der Prüfungskommission,
4.
Beginn und Ende, Inhalte und Ablauf der Prüfung,
5.
die Prüfungsnote und
6.
gegebenenfalls besondere Vorkommnisse
aufzunehmen sind.
2
Die Niederschrift ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen und der Schulaufsichtsbehörde zuzuleiten.
(6)
1
An den mündlichen Prüfungen kann jeweils eine Bedienstete oder ein Bediensteter der obersten Schulaufsichtsbehörde und der Schulaufsichtsbehörde als Zuhörerin oder Zuhörer teilnehmen.
2
Die Schulaufsichtsbehörde kann zusätzlich bis zu drei Studierenden für Lehrämter, die nicht Prüfungsteilnehmerin oder Prüfungsteilnehmer desselben Prüfungszeitraumes sind, die Teilnahme als Zuhörerin oder Zuhörer genehmigen, wenn die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer und die Mitglieder der Prüfungskommission zugestimmt haben.
3
Die Teilnahme erstreckt sich im Fall des Satzes 2 nicht auf die Beratung der Prüfungskommission und die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.
(7)
1
Liegt ein wichtiger Grund vor, kann die Schulaufsichtsbehörde bestimmen, dass die mündlichen Prüfungen unter Verwendung von bild- und tonübertragenden Fernkommunikationsmitteln (Videotelefonie) im Rahmen von Webkonferenzen durchgeführt werden.
2
Die Hochschulen stellen im Rahmen ihrer Möglichkeiten die erforderlichen technischen Systeme zur Verfügung und richten die Webkonferenzen datenschutzkonform ein.
3
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
1.
die Durchführung der mündlichen Präsenzprüfungen auf Grund der tatsächlichen Umstände oder der gesundheitlichen Verfassung einer Prüferin, eines Prüfers, einer Prüfungsteilnehmerin oder eines Prüfungsteilnehmers eine nicht unerhebliche Gefahr für die Gesundheit der Prüfungsbeteiligten darstellt oder
2.
die Präsenz einer Prüferin, eines Prüfers, einer Prüfungsteilnehmerin oder eines Prüfungsteilnehmers zum Prüfungstermin nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand gewährleistet werden kann.

§ 13 Schriftliche Prüfung

(1)
1
Die Prüferinnen und Prüfer reichen die Entwürfe von Prüfungsaufgaben spätestens acht Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung bei der Schulaufsichtsbehörde ein.
2
Alle Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer eines Prüfungstermins derselben Hochschule erhalten im jeweiligen Lehramt im ausgewählten Bereich dieselben Aufgaben.
3
Die Schulaufsichtsbehörde kann Hilfsmittel zulassen.
(2)
1
Die Bearbeitungszeit beträgt zwei Stunden.
2
Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer geben anstelle ihres Namens auf den Prüfungsarbeiten die Nummer ihres vor der Prüfung durch die Schulaufsichtsbehörde ausgelosten Arbeitsplatzes (Codenummer) an.
3
Die Schulaufsichtsbehörde führt das Verzeichnis der Codenummern.
4
Prüferinnen und Prüfer haben keine Einsicht in das Verzeichnis der Codenummern.
(3)
1
Die schriftliche Prüfung erfolgt unter Aufsicht.
2
Vor Beginn der schriftlichen Prüfung werden die Identitäten der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer von der oder dem Aufsichtführenden durch Sichtung geeigneter Identitätsnachweise festgestellt.
3
Die oder der Aufsichtführende fertigt eine Niederschrift, in die Tag und Ort der schriftlichen Prüfung, ein Verzeichnis der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die vergebenen Codenummern, Beginn und Ende der Bearbeitungszeit und gegebenenfalls besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind.
(4) Gibt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer die Prüfungsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab, wird sie mit der Note „ungenügend“ (6,0) bewertet.
(5)
1
Die Prüfungsarbeit wird von zwei Prüferinnen oder Prüfern schriftlich beurteilt und jeweils mit einer Note nach § 15 bewertet.
2
Die oder der Zweitprüfende erhält Kenntnis von der Bewertung der oder des Erstprüfenden.
3
Weichen die Bewertungen voneinander ab und einigen sich die Prüferinnen und Prüfer nicht, wird das arithmetische Mittel der Bewertungen als Note festgelegt.
(6)
1
Die Prüferinnen und Prüfer reichen die bewerteten schriftlichen Prüfungsarbeiten innerhalb von vier Wochen nach der schriftlichen Prüfung bei der Schulaufsichtsbehörde ein.
2
Die Schulaufsichtsbehörde gibt den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern das jeweilige Ergebnis nach Eingang der bewerteten schriftlichen Prüfungsarbeit in Textform bekannt.

§ 14 Nachteilsausgleich

(1) Im Prüfungsverfahren sind die besonderen Belange von Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern mit Behinderung, insbesondere von Schwerbehinderten und diesen Gleichgestellten, zu berücksichtigen.
(2)
1
Auf Antrag der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers legt die Schulaufsichtsbehörde Maßnahmen zur Organisation und Gestaltung der Ersten Staatsprüfung fest, welche die Belange der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers mit Behinderung berücksichtigen, jedoch die Prüfungsanforderungen nicht verändern.
2
Der Antrag soll spätestens mit dem Antrag auf Zulassung zur Ersten Staatsprüfung gestellt werden.

§ 15 Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind mit folgenden Noten zu bewerten:
1.
sehr gut (1,0), wenn eine Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
2.
gut (2,0), wenn eine Leistung den Anforderungen voll entspricht,
3.
befriedigend (3,0), wenn eine Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,
4.
ausreichend (4,0), wenn eine Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
5.
mangelhaft (5,0), wenn eine Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können und
6.
ungenügend (6,0), wenn eine Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
(2)
1
Zwischennoten in Form von halben Noten werden vergeben, wenn die Leistung der besseren Note nicht voll entspricht, jedoch über den Leistungsanforderungen der schlechteren Note liegt.
2
Für Zwischennoten sind folgende Bezeichnungen zu verwenden:
1.
sehr gut bis gut (1,5),
2.
gut bis befriedigend (2,5),
3.
befriedigend bis ausreichend (3,5),
4.
ausreichend bis mangelhaft (4,5) und
5.
mangelhaft bis ungenügend (5,5).
(3) In den Fällen des § 11 Absatz 8 Satz 4, § 12 Absatz 4 Satz 2 und § 13 Absatz 5 Satz 3 ergibt ein auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung ermitteltes arithmetisches Mittel
1.
von 1,00 bis 1,24 die Note sehr gut (1),
2.
von 1,25 bis 1,74 die Note sehr gut bis gut (1,5),
3.
von 1,75 bis 2,24 die Note gut (2),
4.
von 2,25 bis 2,74 die Note gut bis befriedigend (2,5),
5.
von 2,75 bis 3,24 die Note befriedigend (3),
6.
von 3,25 bis 3,74 die Note befriedigend bis ausreichend (3,5),
7.
von 3,75 bis 4,24 die Note ausreichend (4),
8.
von 4,25 bis 4,74 die Note ausreichend bis mangelhaft (4,5),
9.
von 4,75 bis 5,24 die Note mangelhaft (5),
10.
von 5,25 bis 5,74 die Note mangelhaft bis ungenügend (5,5) und
11.
von 5,75 bis 6,00 die Note ungenügend (6).

§ 16 Ermittlung der Gesamtnote der Ersten Staatsprüfung

(1) Aus den in den Modulprüfungen erzielten Noten wird nach Maßgabe der in den Prüfungsordnungen der Hochschulen geregelten Gewichtung eine Durchschnittsnote ermittelt:
1.
je Fach, je Fachrichtung, je Förderschwerpunkt und für die Grundschuldidaktik,
2.
je Fachdidaktik und je Berufsfelddidaktik jeweils einschließlich der schulpraktischen Studien sowie
3.
für die Bildungswissenschaften einschließlich der schulpraktischen Studien.
(2)
1
Die Gesamtnote der Ersten Staatsprüfung im Lehramt an Grundschulen und studierten Fach nach § 24 Absatz 3 Nummer 1 wird so gebildet, dass die Summe aus
1.
dem 35-fachen der Durchschnittsnote in der Grundschuldidaktik,
2.
dem 21-fachen der Durchschnittsnote im Fach,
3.
dem 14-fachen der Durchschnittsnote in den Bildungswissenschaften,
4.
dem 12-fachen der Note in der wissenschaftlichen Arbeit,
5.
dem achtfachen der Note in der mündlichen Prüfung im Fach,
6.
dem vierfachen der Note in der mündlichen Prüfung in der Grundschuldidaktik und
7.
dem sechsfachen der Note in der schriftlichen Prüfung
durch 100 geteilt wird.
2
Im Fall der mündlichen Prüfungen nach § 24 Absatz 4 Nummer 2 wird die Gesamtnote so gebildet, dass die Summe aus
1.
dem 35-fachen der Durchschnittsnote in der Grundschuldidaktik,
2.
dem 21-fachen der Durchschnittsnote im Fach,
3.
dem 14-fachen der Durchschnittsnote in den Bildungswissenschaften,
4.
dem 12-fachen der Note in der wissenschaftlichen Arbeit,
5.
dem sechsfachen der Note in der mündlichen Prüfung in der Grundschuldidaktik nach § 24 Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2,
6.
dem sechsfachen der Note in der mündlichen Prüfung in der Grundschuldidaktik nach § 24 Absatz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 und
7.
dem sechsfachen der Note in der schriftlichen Prüfung
durch 100 geteilt wird.
(3)
1
Die Gesamtnote der Ersten Staatsprüfung im Lehramt an Grundschulen und studierten Fach nach § 24 Absatz 3 Nummer 2 wird so gebildet, dass die Summe aus
1.
dem 28-fachen der Durchschnittsnote in der Grundschuldidaktik,
2.
dem 21-fachen der Durchschnittsnote im Fach,
3.
dem 14-fachen der Durchschnittsnote in den Bildungswissenschaften,
4.
dem siebenfachen der Durchschnittsnote in der Fachdidaktik,
5.
dem 12-fachen der Note in der wissenschaftlichen Arbeit,
6.
dem achtfachen der Note in der mündlichen Prüfung im Fach,
7.
dem vierfachen der Note in der mündlichen Prüfung in der Grundschuldidaktik oder in der Fachdidaktik und
8.
dem sechsfachen der Note in der schriftlichen Prüfung
durch 100 geteilt wird.
2
Im Fall der mündlichen Prüfungen nach § 24 Absatz 4 Nummer 3 wird die Gesamtnote so gebildet, dass die Summe aus
1.
dem 28-fachen der Durchschnittsnote in der Grundschuldidaktik,
2.
dem 21-fachen der Durchschnittsnote im Fach,
3.
dem 14-fachen der Durchschnittsnote in den Bildungswissenschaften,
4.
dem siebenfachen der Durchschnittsnote in der Fachdidaktik,
5.
dem 12-fachen der Note in der wissenschaftlichen Arbeit,
6.
dem sechsfachen der Note in der mündlichen Prüfung in der Grundschuldidaktik nach § 24 Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2,
7.
dem sechsfachen der Note in der mündlichen Prüfung in der Fachdidaktik und
8.
dem sechsfachen der Note in der schriftlichen Prüfung
durch 100 geteilt wird.
(4) Die Gesamtnote der Ersten Staatsprüfung im Lehramt an Oberschulen, im Lehramt an Gymnasien und im Lehramt an berufsbildenden Schulen wird so gebildet, dass die Summe aus
1.
dem jeweils 140-fachen der Durchschnittsnoten in jedem Fach und in jeder Fachrichtung,
2.
dem 70-fachen der Durchschnittsnote in den Bildungswissenschaften,
3.
dem jeweils 35-fachen der Durchschnittsnoten in jeder Fachdidaktik eines Faches und in jeder Berufsfelddidaktik,
4.
dem 72-fachen der Note in der wissenschaftlichen Arbeit,
5.
dem 48-fachen der Note in der mündlichen Prüfung im Fach oder in der Fachrichtung,
6.
dem 24-fachen der Note in der mündlichen Prüfung in der Fachdidaktik oder der Berufsfelddidaktik und
7.
dem 36-fachen der Note in der schriftlichen Prüfung
durch 600 geteilt wird.
(5)
1
Die Gesamtnote der Ersten Staatsprüfung im Lehramt Sonderpädagogik mit dem Fach Grundschuldidaktik wird so gebildet, dass die Summe aus
1.
dem jeweils 35-fachen der Durchschnittsnoten in jedem Förderschwerpunkt, in den Bildungswissenschaften und in der Grundschuldidaktik,
2.
dem 24-fachen der Note in der wissenschaftlichen Arbeit,
3.
dem 18-fachen der Note in der mündlichen Prüfung in dem Förderschwerpunkt einschließlich der Allgemeinen Sonderpädagogik,
4.
dem neunfachen der Note in der mündlichen Prüfung in der Grundschuldidaktik und
5.
dem neunfachen der Note in der schriftlichen Prüfung
durch 200 geteilt wird.
2
Im Fall der mündlichen Prüfungen nach § 117 Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe b wird die Gesamtnote so gebildet, dass die Summe aus
1.
dem jeweils 35-fachen der Durchschnittsnoten in jedem Förderschwerpunkt, in den Bildungswissenschaften und in der Grundschuldidaktik,
2.
dem 24-fachen der Note in der wissenschaftlichen Arbeit,
3.
dem 13,5-fachen der Note in der mündlichen Prüfung in der Grundschuldidaktik nach § 24 Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2,
4.
dem 13,5-fachen der Note in der mündlichen Prüfung in der Grundschuldidaktik nach § 24 Absatz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 und
5.
dem neunfachen der Note in der schriftlichen Prüfung
durch 200 geteilt wird.
(6)
1
Wurde im Lehramt Sonderpädagogik anstelle der Grundschuldidaktik ein anderes Fach studiert, wird die Gesamtnote der Ersten Staatsprüfung im Lehramt Sonderpädagogik so gebildet, dass die Summe aus
1.
dem jeweils 35-fachen der Durchschnittsnoten in jedem Förderschwerpunkt in den Bildungswissenschaften,
2.
dem 28-fachen der Durchschnittsnote im Fach,
3.
dem siebenfachen der Durchschnittnote in der Fachdidaktik,
4.
dem 24-fachen der Note in der wissenschaftlichen Arbeit,
5.
dem 18-fachen der Note in der mündlichen Prüfung in dem Förderschwerpunkt einschließlich der Allgemeinen Sonderpädagogik oder im Fach,
6.
dem neunfachen der Note in der mündlichen Prüfung in der Fachdidaktik und
7.
dem neunfachen der Note in der schriftlichen Prüfung
durch 200 geteilt wird.
2
Im Fall der mündlichen Prüfungen nach § 117 Absatz 5 Nummer 4 wird die Gesamtnote so gebildet, dass die Summe aus
1.
dem jeweils 35-fachen der Durchschnittsnoten in jedem Förderschwerpunkt und in den Bildungswissenschaften,
2.
dem 28-fachen der Durchschnittsnote im Fach,
3.
dem siebenfachen der Durchschnittnote in der Fachdidaktik,
4.
dem 24-fachen der Note in der wissenschaftlichen Arbeit,
5.
dem 13,5-fachen der Note in der mündlichen Prüfung in dem Förderschwerpunkt einschließlich der Allgemeinen Sonderpädagogik,
6.
dem 13,5-fachen der Note in der mündlichen Prüfung im Fach und
7.
dem neunfachen der Note in der schriftlichen Prüfung
durch 200 geteilt wird.
(7)
1
Die Gesamtnote nach den Absätzen 2 bis 6 wird auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung festgesetzt.
2
Ihr wird folgendes Worturteil zugeordnet:
1.
von 1,00 bis 1,19 „mit Auszeichnung bestanden“,
2.
von 1,20 bis 1,49 „mit sehr gut bestanden“,
3.
von 1,50 bis 2,49 „mit gut bestanden“,
4.
von 2,50 bis 3,49 „mit befriedigend bestanden“ und
5.
von 3,50 bis 4,00 „bestanden“.

§ 17 Nichtbestehen und endgültiges Nichtbestehen der Ersten Staatsprüfung

(1)
1
Die Erste Staatsprüfung ist nicht bestanden, wenn
1.
die wissenschaftliche Arbeit schlechter als „ausreichend“ (4,0) bewertet wurde,
2.
eine mündliche Prüfung schlechter als „ausreichend“ (4,0) bewertet wurde,
3.
die schriftliche Prüfung schlechter als „ausreichend“ (4,0) bewertet wurde oder
4.
die Prüfung wegen Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel als nicht bestanden gilt.
2
Die Erste Staatsprüfung gilt als nicht bestanden, wenn die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer nicht innerhalb von vier Semestern nach Ablauf der Regelstudienzeit die Erste Staatsprüfung abgelegt hat.
3
Die erste Wiederholungsprüfung nach § 21 Absatz 2 Satz 1 gilt als nicht bestanden, wenn sie nicht rechtzeitig begonnen wurde.
(2) Die Erste Staatsprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn
1.
eine nach den Prüfungsordnungen der Hochschulen erforderliche Modulprüfung endgültig nicht bestanden wurde,
2.
die wissenschaftliche Arbeit nach § 11 Absatz 9 Satz 3 endgültig nicht bestanden ist,
3.
die zweite Wiederholungsprüfung nicht rechtzeitig nach § 21 Absatz 3 Satz 1 begonnen wurde oder
4.
die zweite Wiederholungsprüfung nicht bestanden ist.
(3) Ist die Erste Staatsprüfung nicht oder endgültig nicht bestanden, erhält die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer außer im Fall nach Absatz 2 Nummer 1 einen Bescheid der Schulaufsichtsbehörde.

§ 18 Zeugnis

(1)
1
Ist die Erste Staatsprüfung bestanden, erhält die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer ein Zeugnis, das mit dem Dienstsiegel der Schulaufsichtsbehörde versehen wird.
2
Das Zeugnis enthält das Thema und die Note der wissenschaftlichen Arbeit, die Durchschnittsnoten nach § 16 Absatz 1 und die Noten der mündlichen und der schriftlichen Prüfungen.
3
Auf dem Zeugnis ist die Gesamtnote als Zahl und das Worturteil nach § 16 Absatz 7 anzugeben.
(2) Eine Anerkennung nach § 11 Absatz 10 wird im Zeugnis vermerkt.

§ 19 Täuschungsversuch

Versucht eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer, die Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder entspricht die Versicherung nach § 11 Absatz 7 nicht der Wahrheit, schließt die Schulaufsichtsbehörde sie oder ihn unter Berücksichtigung der Schwere des Verstoßes von der weiteren Teilnahme an der Ersten Staatsprüfung aus und erklärt die Erste Staatsprüfung für nicht bestanden oder bewertet die betroffene Leistung mit der Note „ungenügend“ (6,0).

§ 20 Versäumnis, Nachholung

(1)
1
Versäumt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer einen Prüfungsbestandteil, wird für den versäumten Prüfungsbestandteil die Note „ungenügend“ (6,0) erteilt, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund für das Versäumnis vor.
2
Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer hat den wichtigen Grund unverzüglich der Schulaufsichtsbehörde unter Vorlage entsprechender Nachweise mitzuteilen.
3
Ein wichtiger Grund ist insbesondere Krankheit, die unverzüglich durch ärztliches Attest, auf Verlangen auch durch amtsärztliches Attest, nachzuweisen ist.
4
Das Attest darf in der Regel nicht später als am Prüfungstag ausgestellt sein.
(2)
1
Liegt ein wichtiger Grund vor, muss der versäumte Prüfungsbestandteil nachgeholt werden.
2
Die Schulaufsichtsbehörde legt hierfür einen Termin fest.
3
Sie kann bestimmen, dass Prüfungsbestandteile, die vor mehr als zwei Prüfungszeiträumen abgelegt wurden, erneut abzulegen sind.
4
Die Nachholung soll spätestens nach einem Jahr begonnen werden.
(3) Wer sich in Kenntnis eines wichtigen Grundes einem Prüfungsbestandteil unterzogen hat, kann diesen nachträglich nicht mehr geltend machen.

§ 21 Wiederholungsprüfung

(1)
1
Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmer, welche die Erste Staatsprüfung nicht bestanden haben, können die Prüfung zweimal wiederholen.
2
Die Wiederholungsprüfungen finden in den Prüfungsbestandteilen statt, in denen nicht mindestens die Note „ausreichend“ (4,0) erteilt wurde.
(2)
1
Die erste Wiederholungsprüfung kann nur im nächsten oder übernächsten Prüfungszeitraum begonnen werden.
2
Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer teilt der Schulaufsichtsbehörde den gewählten Prüfungszeitraum bis spätestens vier Wochen vor dessen Beginn schriftlich mit.
(3)
1
Bei Nichtbestehen der ersten Wiederholungsprüfung kann nur im nächsten Prüfungszeitraum eine zweite Wiederholungsprüfung begonnen werden.
2
Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer teilt der Schulaufsichtsbehörde spätestens vier Wochen vor Beginn schriftlich mit, ob sie oder er daran teilnimmt.

§ 22 Erweiterungsprüfung

(1) Wer die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt erfolgreich abgelegt, den Abschluss „Master of Education“ erworben oder außerhalb des Freistaates Sachsen eine Prüfung bestanden hat, die von der Schulaufsichtsbehörde als der Ersten Staatsprüfung gleichwertig anerkannt wurde oder wer die Laufbahnbefähigung für das jeweilige Lehramt besitzt, kann Erweiterungsprüfungen nach Maßgabe der §§ 25, 44, 71, 101 oder 118 ablegen, soweit im Freistaat Sachsen ein Lehramtsstudiengang für das Fach, die Fachrichtung oder den Förderschwerpunkt eingerichtet ist.
(2) Die Erweiterungsprüfung besteht aus einer mündlichen Prüfung:
1.
im Fach und in der Fachdidaktik oder der Grundschuldidaktik des gewählten Faches,
2.
in der Fachrichtung und in der Berufsfelddidaktik,
3.
in einem Förderschwerpunkt oder
4.
im Gebiet Kunst, Musik, Sport oder Werken der Grundschuldidaktik.
(3)
1
Die §§ 2 bis 5 und 8 Absatz 2, § 9 Absatz 1, § 12 und die §§ 14 bis 16 Absatz 1, § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 21 gelten entsprechend.
2
Schulpraktische Studien sind im Umfang eines Blockpraktikums in der vorlesungsfreien Zeit oder eines semesterbegleitenden Praktikums durchzuführen.
(4)
1
Ist die Erweiterungsprüfung bestanden, erhält die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer ein Zeugnis, das mit dem Dienstsiegel der Schulaufsichtsbehörde versehen wird.
2
Das Zeugnis enthält die Durchschnittsnoten nach § 16 Absatz 1 und die Note der mündlichen Prüfung.

§ 23 Datenverarbeitung

Die Schulaufsichtsbehörde darf zu den Zwecken der Zulassung zur Ersten Staatsprüfung und Durchführung der Ersten Staatsprüfung sowie zur Zulassung zur Erweiterungsprüfung und Durchführung der Erweiterungsprüfung personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies für die genannten Zwecke erforderlich ist.

Teil 2 Lehramt an Grundschulen

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 24 Prüfungsfächer, Fächerkombinationen, mündliche Prüfungen

(1) Die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen erstreckt sich auf die Grundschuldidaktik, ein Fach soweit nachfolgend geregelt einschließlich der zugehörigen Fachdidaktik und auf die Bildungswissenschaften mit besonderem Schwerpunkt Grundschulpädagogik.
(2) Die Grundschuldidaktik umfasst folgende Gebiete:
1.
Gebiet A: Deutsch oder Sorbisch,
2.
Gebiet B: Mathematik,
3.
Gebiet C: Sachunterricht und
4.
Gebiet D: Kunst, Musik, Sport oder Werken.
(3) Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer kann als Fach wählen:
1.
Deutsch, Sorbisch oder Mathematik, jeweils in Verbindung mit der Grundschuldidaktik der Gebiete A bis D oder
2.
Englisch, Ethik/Philosophie, Kunst, Musik, Evangelische Religion, Katholische Religion, Sport oder Wirtschaft-Technik-Haushalt/Soziales, jeweils in Verbindung mit der Grundschuldidaktik der Gebiete A bis C.
(4) Die mündlichen Prüfungen umfassen nach Wahl der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers:
1.
sofern die wissenschaftliche Arbeit zu einem bildungswissenschaftlichen Thema angefertigt wird,
a)
eine Prüfung in dem Fach nach Absatz 3 Nummer 1 und eine Prüfung in dem zugehörigen Gebiet der Grundschuldidaktik oder
b)
eine Prüfung in dem Fach nach Absatz 3 Nummer 2 und eine Prüfung in der Fachdidaktik dieses Faches,
2.
sofern die wissenschaftliche Arbeit zu einem fachwissenschaftlichen Thema eines Faches nach Absatz 3 Nummer 1 angefertigt wird, eine Prüfung in dem nicht zugehörigen Gebiet der Grundschuldidaktik nach Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 und eine Prüfung in einem weiteren Gebiet der Grundschuldidaktik nach Absatz 2 Nummer 3 oder Nummer 4,
3.
sofern die wissenschaftliche Arbeit zu einem fachwissenschaftlichen Thema eines Faches nach Absatz 3 Nummer 2 angefertigt wird, eine Prüfung in der Fachdidaktik dieses Faches und eine Prüfung in einem Gebiet der Grundschuldidaktik nach Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2,
4.
sofern die wissenschaftliche Arbeit zu einem fachdidaktischen Thema angefertigt wird, eine Prüfung in dem Fach nach Absatz 3 Nummer 2 und eine Prüfung in einem Gebiet der Grundschuldidaktik nach Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2,
5.
sofern die wissenschaftliche Arbeit zu einem grundschuldidaktischen Thema einer Grundschuldidaktik nach Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 angefertigt wird und die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer ein Fach nach Absatz 3 Nummer 1 gewählt hat, eine Prüfung in dem Fach nach Absatz 3 Nummer 1 und eine Prüfung in einem Gebiet der Grundschuldidaktik nach Absatz 2 Nummer 3 oder Nummer 4,
6.
sofern die wissenschaftliche Arbeit zu einem grundschuldidaktischen Thema einer Grundschuldidaktik nach Absatz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 angefertigt wird und die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer ein Fach nach Absatz 3 Nummer 1 gewählt hat, eine Prüfung in dem Fach nach Absatz 3 Nummer 1 und eine Prüfung in dem zugehörigen Gebiet der Grundschuldidaktik, oder
7.
sofern die wissenschaftliche Arbeit zu einem grundschuldidaktischen Thema angefertigt wird und die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer ein Fach nach Absatz 3 Nummer 2 gewählt hat, eine Prüfung in dem Fach nach Absatz 3 Nummer 2 und eine Prüfung in der Fachdidaktik dieses Faches.

§ 25 Erweiterungsprüfung für das Lehramt an Grundschulen

1
Erweiterungsprüfungen können in den Fächern nach § 24 Absatz 3 Nummer 1 einschließlich der Grundschuldidaktik des gewählten Faches, in den Fächern nach § 24 Absatz 3 Nummer 2 einschließlich der Fachdidaktik, im Fach Deutsch als Zweitsprache nach § 29, im Fach Französisch nach § 32, im Fach Polnisch nach § 36, im Fach Tschechisch nach § 41 und in Förderschwerpunkten nach § 117 Absatz 2 abgelegt werden.
2
Erweiterungsprüfungen in den in § 24 Absatz 2 Nummer 4 genannten Gebieten der Grundschuldidaktik können nur auf der Grundlage eines Studiums im Umfang von mindestens 25 Leistungspunkten abgelegt werden.

Abschnitt 2 Studieninhalte, Prüfungsinhalte, Prüfungsumfang

§ 26 Bildungswissenschaften

(1) Das Studium umfasst:
1.
Erziehungswissenschaft,
2.
Grundschulpädagogik und
3.
Pädagogische Psychologie.
(2) Prüfungsinhalte sind:
1.
Erziehungswissenschaft
a)
Bildungs-, Erziehungs- und Sozialisationstheorien sowie Bildungssysteme unter vergleichenden Gesichtspunkten; Begründung und Reflexion von Bildung und Erziehung in institutionellem Kontext; Grundrechtsklarheit,
b)
Schul- und Unterrichtstheorie, Schul- und Unterrichtsentwicklung, Bildungsforschung, Beruf und Rolle von Lehrerinnen und Lehrern, Berufsfeld Schule als Lernaufgabe,
c)
Allgemeine Didaktik und Methodik,
2.
Grundschulpädagogik
a)
Bildung und Erziehung in der Grundschule, grundlegende Handlungs- und Förderstrategien des gemeinsamen Unterrichts,
b)
Übergänge, Schulanfang und Anfangsunterricht,
c)
Umgang mit Heterogenität in der Grundschule: Differenzierung, individuelle Förderung, Integration,
d)
Inklusion einschließlich rechtlicher Grundlagen, inklusive Unterrichtskonzepte, Nachteilsausgleich, unterrichtliche Kooperation in multiprofessionellen Teams,
e)
Medienbildung; Umgang mit digitalen und analogen Medien unter konzeptionellen, didaktischen und praktischen Aspekten sowie kritische Reflexion,
f)
spezielle pädagogische Fragen der Grundschule; Kommunikation, Interaktion und Konfliktbewältigung; Ansätze fächerverbindenden und fachübergreifenden Lernens; Begabtenförderung und Entwicklungsplanung sowie
3.
Pädagogische Psychologie
a)
Lern-, Gedächtnis-, Instruktions- und Motivationspsychologie,
b)
Entwicklungspsychologie des Kindes- und Jugendalters, Lernprozesse innerhalb und außerhalb der Schule,
c)
Interaktion und Kommunikation in Lehr- und Lernprozessen,
d)
pädagogische Diagnostik, Beurteilung und Beratung; Förderung individueller Lernprozesse; Leistungsmessung und -beurteilung,
e)
Diagnose, Beratung, Prävention und Intervention bei Lern-, Sprach- und Verhaltensauffälligkeiten.
(3) Die Prüfung umfasst eine schriftliche Prüfung zu einem der Bereiche nach Absatz 1 nach Wahl der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers.

§ 27 Grundschuldidaktik

(1) Das Studium umfasst:
1.
Grundschuldidaktik Deutsch oder Sorbisch,
2.
Grundschuldidaktik Mathematik,
3.
Grundschuldidaktik Sachunterricht und
4.
Grundschuldidaktik eines weiteren Gebietes: Kunst, Musik, Sport oder Werken.
(2) Prüfungsinhalte sind:
1.
Grundschuldidaktik Deutsch
a)
fachwissenschaftliche Grundlagen des Deutschunterrichts in der Grundschule: Grundlagen der Sprachwissenschaft, insbesondere der Schriftlinguistik; Grundlagen der Literaturwissenschaft unter besonderer Berücksichtigung der Kinder- und Jugendliteratur,
b)
fachdidaktische Grundlagen: Ziele und Inhalte des Deutschunterrichts in der Grundschule; Besonderheiten des schriftsprachlichen Anfangsunterrichts; theoriegeleitete Planung, Gestaltung und Reflexion von Lehr- und Lernprozessen im Deutschunterricht unter Beachtung heterogener Lernvoraussetzungen, individueller Entwicklungspotenziale und von Möglichkeiten der individuellen Förderung; Analyse und Bewertung des ziel- und adressatengerechten Einsatzes digitaler und analoger Medien; besondere Anforderungen an den lernzieldifferenten, fachübergreifenden und projektorientierten Unterricht,
2.
Grundschuldidaktik Sorbisch
a)
fachwissenschaftliche Grundlagen des Sorbischunterrichts und des bilingualen Sachfachunterrichts in der Grundschule: Grundlagen der Sprachwissenschaft, insbesondere der Schriftlinguistik; Grundlagen der Literaturwissenschaft unter besonderer Berücksichtigung der Kinder- und Jugendliteratur,
b)
fachdidaktische Grundlagen: Ziele und Inhalte des Sorbischunterrichts in der Grundschule; Didaktik des bilingualen Sachfachunterrichts; Besonderheiten des schriftsprachlichen Anfangsunterrichts; theoriegeleitete Planung, Gestaltung und Reflexion von Lehr- und Lernprozessen im Sorbischunterricht unter Beachtung heterogener Lernvoraussetzungen, individueller Entwicklungspotenziale und von Möglichkeiten der individuellen Förderung; Sorbischunterricht in mehrsprachigen Lerngruppen; Analyse und Bewertung des ziel- und adressatengerechten Einsatzes digitaler und analoger Medien; besondere Anforderungen an den lernzieldifferenten, fachübergreifenden und projektorientierten Unterricht,
3.
Grundschuldidaktik Mathematik
a)
fachwissenschaftliche Grundlagen des Mathematikunterrichts in der Grundschule: Arithmetik und Algebra, Formenkunde und Geometrie, Größen, Wahrscheinlichkeit und Sachrechnen,
b)
fachdidaktische Grundlagen: Ziele, Inhalte und Leitideen des Mathematikunterrichts in der Grundschule; Besonderheiten des Anfangsunterrichts; theoriegeleitete Planung, Gestaltung und Reflexion von Lehr- und Lernprozessen im Mathematikunterricht unter Beachtung heterogener Lernvoraussetzungen, individueller Entwicklungspotenziale und von Möglichkeiten der individuellen Förderung; Analyse und Bewertung des ziel- und adressatengerechten Einsatzes digitaler und analoger Medien; besondere Anforderungen an den lernzieldifferenten, fachübergreifenden und projektorientierten Unterricht,
4.
Grundschuldidaktik Sachunterricht
a)
fachwissenschaftliche Grundlagen des Sachunterrichts in der Grundschule unter sozial- und kulturwissenschaftlichen, geographischen, naturwissenschaftlichen, technischen und historischen Perspektiven,
b)
fachdidaktische Grundlagen: Ziele und Inhalte des Sachunterrichts in der Grundschule; theoriegeleitete Planung, Gestaltung und Reflexion von Lehr- und Lernprozessen im Sachunterricht unter Beachtung heterogener Lernvoraussetzungen, individueller Entwicklungspotenziale und von Möglichkeiten der individuellen Förderung; Analyse und Bewertung des ziel- und adressatengerechten Einsatzes digitaler und analoger Medien; Umsetzung integrativer, fachübergreifender, fächerverbindender und projektorientierter Unterrichtsziele einschließlich Anforderungen an den lernzieldifferenten Unterricht,
5.
Grundschuldidaktik Kunst
a)
fachwissenschaftliche und fachpraktische Grundlagen des Kunstunterrichts in der Grundschule: Grundlagen einer praxisorientierten Kunsttheorie und -geschichte unter grundschuldidaktischer Sicht, künstlerisch-ästhetische und gestalterische Kompetenzen im Umgang mit der Sprache der Formen und Farben als Medium bildnerischer Prozesse in tradierten und neuen Medien,
b)
fachdidaktische Grundlagen: Ziele und Inhalte des Kunstunterrichts in der Grundschule; Lehr- und Lernprozesse bei der Kunstproduktion, -rezeption und -reflexion; alters- und entwicklungsbedingte Besonderheiten des bildnerischen Gestaltens und deren Berücksichtigung in der Grundschule; Anforderungen an den lernzieldifferenten Unterricht; Analyse und Bewertung des ziel- und adressatengerechten Einsatzes digitaler und analoger Medien,
6.
Grundschuldidaktik Musik
a)
fachwissenschaftliche und fachpraktische Grundlagen des Musikunterrichts in der Grundschule: musikpraktische Fähigkeiten in den Bereichen Gesang, instrumentale Liedbegleitung, elementares Arrangieren und Komponieren sowie Musiklehre; Grundlagen im Bereich Musikkultur aus grundschuldidaktischer Sicht,
b)
fachdidaktische Grundlagen: Ziele und Inhalte des Musikunterrichts in der Grundschule; Anleitung künstlerischer Prozesse in den Bereichen Singen, Bewegung, Tanz, Klassenmusizieren, Spiel, Improvisation und kreative Rezeption unter Beachtung heterogener Lernvoraussetzungen, individueller Entwicklungspotenziale und von Möglichkeiten der individuellen Förderung; Anforderungen an den lernzieldifferenten Unterricht; Beobachtung und Reflexion ästhetischer Ausdrucks- und Erfahrungsprozesse im Kindesalter; Analyse und Bewertung des ziel- und adressatengerechten Einsatzes digitaler und analoger Medien,
7.
Grundschuldidaktik Sport
a)
fachwissenschaftliche und fachpraktische Grundlagen des Sportunterrichts in der Grundschule: besondere Bedeutung von Bewegung für die kindliche Entwicklung, schulartspezifische bewegungs- und trainingswissenschaftliche Themenfelder, sportbiologische Grundlagen, sportartspezifische Kenntnisse und sportmotorisches Können zu den Inhalten des Sportunterrichts in der Grundschule,
b)
fachdidaktische Grundlagen: Ziele und Inhalte des Sportunterrichts in der Grundschule; theoriegeleitete Planung, Gestaltung und Reflexion von Lehr- und Lernprozessen im Sportunterricht in den Lernbereichen turnerische Übungen, gymnastisch-tänzerische Übungen, leichtathletische Übungen, Schwimmen sowie Ballspiele und Spielformen unter Beachtung heterogener Lernvoraussetzungen, individueller Entwicklungspotenziale und von Möglichkeiten der individuellen Förderung; Anforderungen an den lernzieldifferenten Unterricht und
8.
Grundschuldidaktik Werken
a)
fachwissenschaftliche und fachpraktische Grundlagen des Werkunterrichts in der Grundschule unter technischer, technologischer und gestalterisch-ästhetischer Perspektive: Grundlagen einer sach- und kindorientierten Auseinandersetzung mit der Planung und Durchführung von Werkprozessen, werkstoff- und technikspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten,
b)
fachdidaktische Grundlagen: Ziele und Inhalte des Werkunterrichts in der Grundschule; theoriegeleitete Planung, Gestaltung und Reflexion von Lehr- und Lernprozessen im Werkunterricht unter besonderer Berücksichtigung einer ästhetischen Auseinandersetzung mit verschiedenen Werkstoffen sowie einer mehrperspektivischen Zusammenschau von zeitgemäßen Komponenten der Technik; handlungsorientierte Methoden und technikdidaktische Kompetenzentwicklung in fachspezifischer, fächerverbindender und fachübergreifender Anwendung sowie in Projekten unter Beachtung heterogener Lernvoraussetzungen, individueller Entwicklungspotenziale und von Möglichkeiten der individuellen Förderung; Anforderungen an den lernzieldifferenten Unterricht.

§ 28 Deutsch

(1) Das Studium umfasst:
1.
Sprachwissenschaft
a)
Theorien, Methoden und Modelle der germanistischen Sprachwissenschaft,
b)
System der Sprache: Phonologie, Graphematik, Morphologie, Syntax, Lexikologie, Semantik,
c)
Entwicklung und Geschichte der deutschen Sprache,
d)
funktionale und mediale Aspekte der Sprache,
e)
Spracherwerb, Deutsch als Zweitsprache, Mehrsprachigkeit und
2.
Literaturwissenschaft
a)
Grundlagen und Methoden der Literaturwissenschaft,
b)
Entwicklung der deutschen Literatur vom Mittelalter bis zur Gegenwart und Reflexion in ihrer historischen, kulturellen, gesellschaftlichen und politischen Bedeutung,
c)
Epochen, Gattungen, Autorinnen und Autoren mit den Schwerpunkten 19. Jahrhundert, Klassische Moderne sowie Nachkriegs- und Gegenwartsliteratur,
d)
Geschichte und Theorie der Kinder- und Jugendliteratur,
e)
digitale Medien und Literatur.
(2) Prüfungsinhalte sind:
1.
Sprachwissenschaft: Überblick über Strukturen, Gebrauch und Geschichte der deutschen Sprache; theoriegeleitete Analyse von Sprache und Sprachgebrauch auf unterschiedlichen Systemebenen am Beispiel ausgewählter deutschsprachiger Texte und
2.
Literaturwissenschaft: Überblick über Gattungen, Autorinnen und Autoren der Literatur des 19. Jahrhunderts, der Klassischen Moderne sowie der Nachkriegs- und Gegenwartsliteratur; Interpretation deutschsprachiger Texte im kulturellen, sozialen und politischen Zusammenhang.
(3) Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf die Bereiche nach Absatz 1 Nummer 1 und 2.

§ 29 Deutsch als Zweitsprache (DaZ)

(1) Das Studium umfasst:
1.
Spracherwerbs- und Mehrsprachigkeitsforschung
a)
Theorien des Spracherwerbs, Methoden der Spracherwerbsforschung,
b)
Theorien der Mehrsprachigkeit, Methoden der Mehrsprachigkeitsforschung,
c)
Theorien zum Einfluss der Herkunftssprachen auf die zweitsprachliche Entwicklung,
d)
Interimssprache und Erwerbsverlaufsforschung,
2.
Sprachdiagnostik und Sprachförderung
a)
Modelle und Verfahren der Sprachstandsbeobachtung und -feststellung,
b)
Modelle, Konzepte und Programme schulischer Sprachförderung,
3.
Migrationsforschung
a)
Migrationsgeschichte Deutschlands einschließlich der verschiedenen Entwicklungsverläufe in der Bundesrepublik Deutschland und der DDR bis 1989,
b)
internationale Migrationsgeschichte,
c)
Migrationssoziologie,
d)
Migrations- und Integrationspolitik,
e)
Sprache, Schule und Integration von Menschen mit Migrationsgeschichte sowie
4.
Fachdidaktik
a)
Theorien, Modelle und Konzepte zweitsprachlichen Unterrichts; Besonderheit des Faches DaZ,
b)
Theorie und Methodik des Zweitspracherwerbs und des DaZ-Unterrichts, Möglichkeiten der individuellen Förderung in heterogenen Lerngruppen,
c)
digitale und analoge Lehr- und Lernmedien,
d)
Qualitätsmerkmale sprachförderlichen Unterrichts, bildungssprachliche Anforderungen im Fachunterricht,
e)
transkulturelles Lernen.
(2) Prüfungsinhalte sind:
1.
Spracherwerbs- und Mehrsprachigkeitsforschung: Überblick über die Theorien und Hypothesen des Spracherwerbs unter Mehrsprachigkeitsbedingungen, Kenntnis der Spracherwerbsprozesse, Überblick über die wissenschaftliche Beurteilung der Folgen von Mehrsprachigkeit, Kenntnis der Theorien und Hypothesen zum Stellenwert herkunftssprachlichen Unterrichts,
2.
Sprachdiagnostik und Sprachförderung: Kenntnis der wichtigsten Sprachdiagnosemodelle und -verfahren einschließlich ihrer Messleistung, Kenntnis von Konzepten sprachlicher Bildung und verschiedener Sprachfördermodelle, Analyse von Sprachförderinstrumenten in konkreten Lehr- und Lernprozessen des DaZUnterrichts,
3.
Migrationsforschung: Überblick über die Migrationsgeschichte Deutschlands, Vergleich mit internationalen Migrationsmodellen, Kenntnis migrationssoziologischer Theorien und Modelle, Überblick über die Integrationsmaßnahmen in Deutschland und
4.
Fachdidaktik: Kenntnis der Bildungsstandards und curricularer Dokumente einschließlich der Niveaustufen DaZ; Theorien, Modelle und Konzepte zweitsprachlichen Unterrichts unter Beachtung der Besonderheiten des DaZ-Unterrichts; Planung, Gestaltung und Reflexion von Lehr- und Lernprozessen im DaZ-Unterricht unter Beachtung heterogener Lernvoraussetzungen und individueller Entwicklungspotenziale; Analyse und Bewertung des ziel- und adressatengerechten Einsatzes digitaler und analoger Medien; Anforderungen an den lernzieldifferenten, fachübergreifenden und projektorientierten Unterricht.
(3) Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf einen der Bereiche nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3.

§ 30 Englisch

(1) Das Studium umfasst:
1.
Sprachpraxis
a)
Sprachproduktion und Sprachrezeption,
b)
soziokulturelle und interkulturelle Sprachkompetenz,
c)
Sprachmittlung einschließlich Übersetzung,
2.
Sprachwissenschaft
a)
grundlegende Theorien, Methoden und Modelle der Sprachwissenschaft und deren Anwendung,
b)
soziale, pragmatische, mediale und politische Aspekte der heutigen Varietäten des Englischen,
c)
ausgewählte Aspekte der englischen Sprachgeschichte,
3.
Literaturwissenschaft
a)
grundlegende Theorien, Methoden und Modelle der Literaturwissenschaft,
b)
theoriegeleitete Verfahren der Textanalyse und Textinterpretation,
c)
ausgewählte Aspekte der Entwicklung der englischsprachigen Literaturen vom Mittelalter bis zur Gegenwart,
d)
digitale Medien und Literatur,
4.
Kulturwissenschaft
a)
grundlegende Theorien, Methoden und Modelle der Kulturwissenschaft,
b)
grundlegende Theorien des Fremdverstehens sowie Methoden und Kernbereiche des kulturwissenschaftlichen Ländervergleiches,
c)
länderspezifisches Orientierungswissen zu englischsprachigen Kulturräumen und ihrer historischen Entwicklung, insbesondere zu den Britischen Inseln sowie den USA und
5.
Fachdidaktik
a)
Theorien, Modelle und Konzepte des Sprachenlernens sowie individuelle Voraussetzungen des Spracherwerbs,
b)
Theorie und Methodik des kommunikativen Fremdsprachenunterrichts, Möglichkeiten der individuellen Förderung in heterogenen Lerngruppen, Anforderungen an den lernzieldifferenten Unterricht,
c)
Grundlagen des sprachlichen und interkulturellen Lernens in der Grundschule,
d)
Grundlagen der Literatur-, Kultur- und Mediendidaktik für den Englischunterricht in der Grundschule.
(2) Zusätzlich sind ein oder mehrere Auslandsaufenthalte im englischsprachigen Raum im Gesamtumfang von zwei Monaten nachzuweisen.
(3) Prüfungsinhalte sind:
1.
Sprachpraxis: kompetente Sprachverwendung, textsortengemäße Rezeption und Produktion von englischsprachigen Texten,
2.
Sprachwissenschaft: Überblick über die Geschichte der englischen Sprache, Probleme des modernen Englisch als Weltsprache, Interpretation englischsprachiger Texte, Besonderheiten und regionale Ausprägungen der Sprachpraxis im Englischen,
3.
Literaturwissenschaft: Überblick über die Epochen der englischsprachigen Literaturen, insbesondere der englischen und nordamerikanischen sowie deren neuere Entwicklungen; Interpretation englischsprachiger Texte im kulturellen, sozialen und politischen Zusammenhang,
4.
Kulturwissenschaft: Überblick über Kultur, Geistesgeschichte, Geographie und politisch-gesellschaftliche Verhältnisse der englischsprachigen Kulturräume, insbesondere der Britischen Inseln und der USA; interkulturelle Betrachtung von Texten und digitalen Medien sowie
5.
Fachdidaktik: Entwicklung und Förderung von interkultureller kommunikativer Kompetenz einschließlich Sprachlernkompetenz im Englischunterricht in der Grundschule; Kenntnis des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Referenzrahmen)
¹
, der Bildungsstandards und curricularer Dokumente; Planung, Gestaltung und Reflexion kompetenzorientierten Englischunterrichts in der Grundschule unter Beachtung heterogener Lernvoraussetzungen und individueller Entwicklungspotenziale; Analyse und Bewertung des ziel- und adressatengerechten Einsatzes digitaler und analoger Medien.
(4)
1
Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf einen der Bereiche nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4.
2
Die mündliche Prüfung des Faches und der Fachdidaktik findet in englischer Sprache statt.

§ 31 Ethik/Philosophie

(1) Das Studium umfasst:
1.
Praktische Philosophie
a)
ethische, politische und sozialphilosophische Theorien in Geschichte und Gegenwart,
b)
ausgewählte Theorien der philosophischen Ethik,
c)
ausgewählte Konflikte der angewandten Ethik unter Berücksichtigung der Problematik von Willensfreiheit, Verantwortlichkeit und Gewissen,
d)
ausgewählte anthropologische Fragestellungen: Wesen des Menschen, Glück, Sinn, Individualität, Geschichtlichkeit, Technik, Kultur und Natur,
e)
ausgewählte Fragestellungen der politischen Philosophie: Menschenrechte, Freiheit, Gleichheit und Gerechtigkeit,
f)
Grundlagenwissen zu den Weltreligionen,
2.
Theoretische Philosophie
a)
Positionen und Probleme der theoretischen Philosophie in Geschichte und Gegenwart,
b)
zentrale Themen und Problemstellungen: Erkenntnistheorie, Wahrheit und Objektivität, Argumentationstheorie und
3.
Fachdidaktik
a)
Theorien, Modelle und Konzepte philosophischer Bildung, der Fachdidaktik und der Philosophie der Erziehung,
b)
Ziele, Inhalte, Methoden und Medien philosophischen Unterrichts; Möglichkeiten der individuellen Förderung in heterogenen Lerngruppen; Anforderungen an den lernzieldifferenten Unterricht,
c)
Kontextwissen über kulturelle und religiöse Deutungsmuster und deren Bedeutung für die Gestaltung von philosophischen Bildungsprozessen innerhalb einer heterogenen Gesellschaft.
(2) Prüfungsinhalte sind:
1.
Praktische Philosophie: Erörterung von Entwicklungen und systematischen Problemen innerhalb der praktischen Philosophie und Ethik, Beurteilung von ausgewählten Problemen der angewandten Ethik,
2.
Theoretische Philosophie: Erörterung von historischen Entwicklungen und systematischen Problemen innerhalb der theoretischen Philosophie sowie
3.
Fachdidaktik: Kenntnis curricularer Dokumente; Planung, Gestaltung und Reflexion kompetenzorientierten Ethikunterrichts in der Grundschule unter Beachtung heterogener Lernvoraussetzungen und individueller Entwicklungspotenziale; Analyse und Bewertung des ziel- und adressatengerechten Einsatzes digitaler und analoger Medien.
(3) Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf einen der Bereiche nach Absatz 1 Nummer 1 und 2.

§ 32 Französisch

(1) Das Studium umfasst:
1.
Sprachpraxis
a)
Sprachproduktion und Sprachrezeption,
b)
soziokulturelle und interkulturelle Sprachkompetenz,
c)
Sprachmittlung einschließlich Übersetzung,
2.
Sprachwissenschaft
a)
ausgewählte Theorien, Methoden und Modelle der Sprachwissenschaft und deren Anwendung,
b)
soziale, pragmatische, mediale und politische Aspekte der heutigen Varietäten des Französischen,
3.
Literaturwissenschaft
a)
ausgewählte Theorien, Methoden und Modelle der Literaturwissenschaft,
b)
theoriegeleitete Verfahren der Textanalyse und Textinterpretation,
c)
Entwicklung der französischen und frankophonen Literatur vom 17. Jahrhundert bis zur Gegenwart,
d)
digitale Medien und Literatur,
4.
Kulturwissenschaft
a)
ausgewählte Theorien, Methoden und Modelle der Kulturwissenschaft,
b)
ausgewählte Theorien des Fremdverstehens sowie Methoden und Kernbereiche des kulturwissenschaftlichen Ländervergleiches,
c)
Landeskunde, länderspezifisches Orientierungswissen zu Frankreich und zur Frankophonie sowie
5.
Fachdidaktik
a)
Theorien, Modelle und Konzepte des Sprachenlernens sowie individuelle Voraussetzungen des Spracherwerbs,
b)
Theorie und Methodik des kommunikativen Fremdsprachenunterrichts, Möglichkeiten der individuellen Förderung in heterogenen Lerngruppen, Anforderungen an den lernzieldifferenten Unterricht,
c)
Grundlagen des sprachlichen und interkulturellen Lernens in der Grundschule,
d)
Grundlagen der Literatur-, Kultur- und Mediendidaktik für den Französischunterricht in der Grundschule.
(2) Zusätzlich sind ein oder mehrere Auslandsaufenthalte im französischsprachigen Raum im Gesamtumfang von zwei Monaten nachzuweisen.
(3) Prüfungsinhalte sind:
1.
Sprachpraxis: kompetente Sprachverwendung, textsortengemäße Rezeption und Produktion von französischsprachigen Texten,
2.
Sprachwissenschaft: ausgewählte Probleme des modernen Französisch, Analyse französischsprachiger Texte, Besonderheiten und regionale Ausprägungen der Sprachpraxis im Französischen,
3.
Literaturwissenschaft: Überblick über die Epochen der französischen und frankophonen Literatur ab dem 17. Jahrhundert sowie deren neuere Entwicklungen; Interpretation französischsprachiger Texte im kulturellen, sozialen und politischen Zusammenhang,
4.
Kulturwissenschaft: Überblick über Kultur, Geistesgeschichte, Geographie und politisch-gesellschaftliche Verhältnisse Frankreichs und der Frankophonie; interkulturelle Betrachtung von Texten und digitalen Medien sowie
5.
Fachdidaktik: Entwicklung und Förderung von interkultureller kommunikativer Kompetenz einschließlich Sprachlernkompetenz im Französischunterricht in der Grundschule; Kenntnis des Referenzrahmens, der Bildungsstandards und curricularer Dokumente; Planung, Gestaltung und Reflexion kompetenzorientierten Französischunterrichts in der Grundschule unter Beachtung heterogener Lernvoraussetzungen und individueller Entwicklungspotenziale; Analyse und Bewertung des ziel- und adressatengerechten Einsatzes digitaler und analoger Medien.
(4)
1
Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf einen der Bereiche nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4.
2
Die mündliche Prüfung des Faches und der Fachdidaktik findet überwiegend in französischer Sprache statt.

§ 33 Kunst

(1) Das Studium umfasst:
1.
Kunstpraxis
a)
Grundformen des künstlerischen Gestaltens, raumbezogene Installationen,
b)
Bilder unterschiedlicher Medialität in ästhetisch-künstlerischer Form,
c)
spielerisch-experimentelle Verfahren im Umgang mit Materialien und Medien,
d)
eigene künstlerische Positionen,
e)
künstlerischer Umgang mit digitalen Medien,
f)
Nachweis kunstpraktischer Kompetenzen mit Verteidigung des eigenen künstlerischen Konzepts,
2.
Kunstgeschichte und Kunsttheorie
a)
grundlegende künstlerische Epochen, Positionen und Konzepte sowie Gestaltungs- und Ausdrucksweisen in der Geschichte der Kunst,
b)
Umbrüche, Funktions- und Paradigmenwechsel in der Kunst,
c)
historische Zusammenhänge zwischen Medien- und Kunstentwicklung,
d)
künstlerische Strategien der Ersten und Zweiten Moderne und der Gegenwartskunst,
e)
Entwicklung und Funktion visueller Medien und ihrer Ausdrucksmöglichkeiten,
f)
grundlegende rezeptionsästhetische Methoden sowie Interpretationsverfahren und
3.
Fachdidaktik
a)
Theorien, Modelle und Konzepte des Kunstunterrichts und deren Kritik,
b)
Entwicklung der Kinder- und Jugendkultur sowie ihrer besonderen Ästhetik,
c)
altersgemäße Methoden der Werkanalyse und -interpretation,
d)
Entwicklung und Begründung von Lehr- und Lernprozessen, Möglichkeiten der individuellen Förderung in heterogenen Lerngruppen, Anforderungen an den lernzieldifferenten Unterricht,
e)
Ergebnisse im Kunstunterricht, Evaluation kunstpädagogischer Prozesse.
(2) Prüfungsinhalte sind:
1.
Kunstgeschichte und Kunsttheorie: Kenntnis der epochengeschichtlichen Grundlagen und von Inhalten des Faches; Reflexionen zu künstlerischen Strategien der Ersten und Zweiten Moderne; Anwendung von Methoden und Inhalten der Rezeptions- und Bildwissenschaft; Beschreibung von besonderen Wirkungsmöglichkeiten audio-visueller und bildkünstlerischer Medien; Einordnung von Künstlerinnen, Künstlern, Theorien und Kunstwerken im Zusammenhang mit grundlegenden Paradigmenwechseln in Kunstgeschichte und Kunsttheorie sowie
2.
Fachdidaktik: fachdidaktische Grundlagen des Kunstunterrichts; Kenntnis curricularer Dokumente; Planung, Gestaltung und Reflexion kompetenzorientierten Kunstunterrichts in der Grundschule auf der Grundlage aktueller kunstpädagogischer Konzepte und unter Beachtung heterogener Lernvoraussetzungen sowie individueller Entwicklungspotenziale; Analyse und Bewertung des ziel- und adressatengerechten Einsatzes digitaler und analoger Medien.
(3) Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf einen Schwerpunkt aus dem Bereich nach Absatz 1 Nummer 2.

§ 34 Mathematik

(1) Das Studium umfasst:
1.
Algebra
a)
Arithmetik und elementare Zahlentheorie,
b)
Grundstrukturen der Algebra,
c)
lineare Algebra,
2.
Analysis
a)
elementare Funktionen,
b)
Elemente der Differenzial- und Integralrechnung,
3.
Geometrie
a)
Geometrie der Ebene und des Raumes,
b)
geometrische Abbildungen,
c)
ausgewählte Inhalte der analytischen Geometrie und
4.
Stochastik
a)
Wahrscheinlichkeitstheorie in endlichen Ereignisräumen,
b)
Einführung in die mathematische Statistik.
(2) Prüfungsinhalte sind:
1.
Kenntnis grundlegender Begriffe, Aussagen und Methoden der Algebra, Analysis, Geometrie und Stochastik sowie Nachweis der Fähigkeit, diese adäquat darzustellen, zu strukturieren und zu interpretieren,
2.
Herstellung von grundlegenden mathematischen Zusammenhängen in ausgewählten Kontexten und
3.
Entwicklung von Lösungsstrategien für unterrichtsbezogene mathematische Probleme.
(3) Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf zwei der Bereiche nach Absatz 1, darunter nach Wahl der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2.

§ 35 Musik

(1) Das Studium umfasst:
1.
Musikalisch-künstlerische Praxis
a)
instrumentale Ausbildung auf einem Instrument,
b)
vokale Ausbildung einschließlich Sprecherziehung,
c)
Ensembleleitung,
d)
schulpraktisches Musizieren,
e)
Tonsatz, Arrangement, Komposition,
f)
Nachweis vielseitiger musikpraktischer und künstlerisch-ästhetischer Kompetenzen,
2.
Musiktheorie und Musikwissenschaft
a)
ausgewählte musiktheoretische Modelle, musikalische Analyse, Arbeitstechniken und Forschungsmethoden,
b)
historische und systematische Musikwissenschaft sowie
3.
Musikpädagogik und Fachdidaktik
a)
musikpädagogische Theorien, Modelle und Konzepte einschließlich entwicklungspsychologischer Aspekte,
b)
Entwicklung und Begründung von Lehr- und Lernprozessen,
c)
Möglichkeiten der individuellen Förderung in heterogenen Lerngruppen,
d)
Potenziale digitaler Medien.
(2) Prüfungsinhalte sind:
1.
Musiktheorie und Musikwissenschaft: Anwendung von Begriffen und Kategorien in den Gebieten der Musikwissenschaft, Überblick über die Epochen der Musikgeschichte und die Gattungs- und Kompositionsgeschichte, Auseinandersetzung mit der kulturellen und sozialen Einbindung von Musik, Analyse und Interpretation spezieller Werke sowie
2.
Musikpädagogik und Fachdidaktik: Theorien, Modelle und Konzepte des Musiklernens; Kenntnis curricularer Dokumente; Planung, Gestaltung und Reflexion kompetenzorientierten Musikunterrichts in der Grundschule auf der Grundlage aktueller musikpädagogischer Konzepte unter Beachtung heterogener Lernvoraussetzungen und individueller Entwicklungspotenziale; Analyse und Bewertung des ziel- und adressatengerechten Einsatzes digitaler und analoger Medien.
(3)
1
Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf einen Schwerpunkt aus dem Bereich nach Absatz 1 Nummer 2.
2
Die mündliche Prüfung der Fachdidaktik erstreckt sich auch auf die Musikpädagogik.

§ 36 Polnisch

(1) Das Studium umfasst:
1.
Sprachpraxis
a)
Sprachproduktion und Sprachrezeption,
b)
soziokulturelle und interkulturelle Sprachkompetenz,
c)
Sprachmittlung einschließlich Übersetzung,
2.
Sprachwissenschaft
a)
ausgewählte Theorien, Methoden und Modelle der slawistischen, insbesondere der polnischen Sprachwissenschaft und deren Anwendung,
b)
soziale, pragmatische, mediale und politische Aspekte des Polnischen,
3.
Literaturwissenschaft
a)
ausgewählte Theorien, Methoden und Modelle der slawistischen, insbesondere der polnischen Literaturwissenschaft,
b)
theoriegeleitete Verfahren der Textanalyse und Textinterpretation,
c)
Entwicklung der polnischen Literatur vom 18. Jahrhundert bis zur Gegenwart,
d)
digitale Medien und Literatur,
4.
Kulturwissenschaft
a)
ausgewählte Theorien, Methoden und Modelle der Kulturwissenschaft,
b)
ausgewählte Theorien des Fremdverstehens,
c)
polnische Landeskunde und Kulturgeschichte sowie
5.
Fachdidaktik
a)
Theorien, Modelle und Konzepte des Sprachenlernens sowie individuelle Voraussetzungen des Spracherwerbs,
b)
Theorie und Methodik des kommunikativen Fremdsprachenunterrichts, Möglichkeiten der individuellen Förderung in heterogenen Lerngruppen, Anforderungen an den lernzieldifferenten Unterricht,
c)
Grundlagen des sprachlichen und interkulturellen Lernens in der Grundschule,
d)
Grundlagen der Literatur-, Kultur- und Mediendidaktik für den Polnischunterricht in der Grundschule.
(2) Zusätzlich sind ein oder mehrere Auslandsaufenthalte im polnischsprachigen Raum im Gesamtumfang von zwei Monaten nachzuweisen.
(3) Prüfungsinhalte sind:
1.
Sprachpraxis: kompetente Sprachverwendung, textsortengemäße Rezeption und Produktion von polnischsprachigen Texten,
2.
Sprachwissenschaft: Überblick über die Geschichte der polnischen Sprache, Entwicklungstendenzen der polnischen Sprache, Interpretation polnischsprachiger Texte, Besonderheiten und regionale Ausprägungen der Sprachpraxis im Polnischen,
3.
Literaturwissenschaft: Überblick über die Epochen der polnischen Literatur; Interpretation polnischsprachiger Texte im kulturellen, sozialen und politischen Zusammenhang,
4.
Kulturwissenschaft: Überblick über Kultur, Geschichte, Geographie und politisch-gesellschaftliche Verhältnisse Polens; interkulturelle Betrachtung von Texten und digitalen Medien sowie
5.
Fachdidaktik: Entwicklung und Förderung von interkultureller kommunikativer Kompetenz einschließlich Sprachlernkompetenz im Polnischunterricht in der Grundschule; Kenntnis des Referenzrahmens und curricularer Dokumente; Planung, Gestaltung und Reflexion kompetenzorientierten Polnischunterrichts in der Grundschule unter Beachtung heterogener Lernvoraussetzungen und individueller Entwicklungspotenziale; Analyse und Bewertung des ziel- und adressatengerechten Einsatzes digitaler und analoger Medien.
(4) Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf einen der Bereiche nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4.

§ 37 Evangelische Religion

(1) Das Studium umfasst:
1.
Bibelwissenschaften
a)
wissenschaftliche Exegese des Alten und Neuen Testaments,
b)
Geschichte, Literatur und Religion Israels,
c)
Entstehung biblischer Schriften, die Bibel als Kanon, Bibelkunde,
d)
zentrale Themen der Geschichte, Literatur und Religion des frühen Christentums,
e)
hermeneutische Ansätze der Auslegung biblischer Texte,
2.
Kirchengeschichte
a)
Epochen der Kirchengeschichte und Geschichte des Christentums einschließlich Theologie- und Dogmengeschichte,
b)
Reformationsgeschichte, neuzeitliche Kirchengeschichte und Kirchengeschichte des 20. Jahrhunderts,
3.
Systematische Theologie
a)
zentrale Themen der Dogmatik sowie der Theologiegeschichte der Neuzeit,
b)
Geschichte und Grundprobleme der Ethik, Konzeptionen und Handlungsfelder,
c)
ausgewählte gegenwärtige Fragestellungen der Ethik,
4.
Ökumene, Weltreligionen und Weltanschauungen
a)
Konfessionskunde,
b)
Geschichte und Gegenwart der Weltreligionen, interreligiöser Dialog,
c)
Judentum und Islam sowie
5.
Religionspädagogik und Fachdidaktik
a)
Handlungsfelder und fachdidaktische Ansätze der Religionspädagogik,
b)
Bildungs- und Erziehungsauftrag des Religionsunterrichts, rechtlicher Rahmen,
c)
religiöse Entwicklung und Sozialisation,
d)
ausgewählte religionspädagogische, fachdidaktische und methodische Fragestellungen; Möglichkeiten der individuellen Förderung in heterogenen Lerngruppen.
(2) Prüfungsinhalte sind:
1.
Bibelwissenschaften: Grundkenntnisse der Geschichte, Literatur und Religion Israels und des frühen Christentums; Grundkenntnisse der Exegese zentraler Schriften des Alten und Neuen Testaments; Auseinandersetzung mit zentralen Themen der Theologie des Alten und Neuen Testaments; Grundkenntnisse in Bibelkunde,
2.
Kirchengeschichte: Grundkenntnisse der Epochen der Kirchengeschichte und der Geschichte des Christentums einschließlich wichtiger Ereignisse der Theologie- und Dogmengeschichte, vertiefte Kenntnis der Reformationsgeschichte,
3.
Systematische Theologie: Grundkenntnisse zentraler Themen der Dogmatik sowie der Theologiegeschichte der Neuzeit, Grundkenntnisse der Geschichte der Ethik sowie ihrer Konzeptionen und Handlungsfelder,
4.
Ökumene, Weltreligionen und Weltanschauungen: Grundkenntnisse der christlichen Konfessionen, Überblick über die Weltreligionen und vertiefte Kenntnis zu Judentum und Islam, Grundkenntnisse zum interreligiösen Dialog und
5.
Religionspädagogik und Fachdidaktik: Kenntnis des Bildungs- und Erziehungsauftrags des Faches und Einordnung der gegenwärtigen Situation; Grundkenntnisse zur religiösen Entwicklung und Sozialisation im Kindesalter; Kenntnis curricularer Dokumente; Planung, Gestaltung und Reflexion kompetenzorientierten Religionsunterrichts in der Grundschule unter Beachtung heterogener Lernvoraussetzungen und individueller Entwicklungspotenziale; Reflexion ausgewählter Fragestellungen; Analyse und Bewertung des ziel- und adressatengerechten Einsatzes digitaler und analoger Medien.
(3)
1
Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf einen der Bereiche nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3.
2
Die mündliche Prüfung der Fachdidaktik erstreckt sich auch auf die Religionspädagogik.

§ 38 Katholische Religion

(1) Das Studium umfasst:
1.
Biblische Theologie
a)
Entstehungsgeschichte des Alten und Neuen Testaments,
b)
biblische Grundthemen wie Schöpfung, Väterzählung, Exodus, Psalmen, Jesus Christus, Paulus,
c)
biblisches Gottes-, Welt- und Menschenbild sowie Christusverständnis,
d)
grundlegende Methoden und hermeneutische Ansätze der Auslegung biblischer Texte,
2.
Historische Theologie
a)
Überblick über die Geschichte des Christentums von der Antike bis zur Gegenwart,
b)
zentrale Themen der Kirchengeschichte als Institutionen-, Theologie-, Literatur- und Dogmengeschichte,
c)
ausgewählte Themen der Sozial- und Frömmigkeitsgeschichte sowie der Ökumenischen Theologie in historischer Perspektive,
3.
Systematische Theologie
a)
Überblick über die Struktur der Theologie als Glaubenswissenschaft in ihrer Einheit und Vielfalt,
b)
zentrale Themen der Dogmatik: Gotteslehre, Christologie, Eschatologie, Schöpfungslehre, Ekklesiologie, Sakramentenlehre,
c)
ausgewählte Themen der Moraltheologie und der christlichen Gesellschaftslehre,
d)
zentrale Themen der Fundamentaltheologie: theologische Hermeneutik, Ökumene, interreligiöser Dialog,
e)
aktuelle Fragestellungen und Ansätze der Dogmatik und Fundamentaltheologie sowie
4.
Religionspädagogik und Fachdidaktik
a)
Konzeptionen der Religionspädagogik,
b)
religiöse Entwicklung und Sozialisation im Kindes- und Jugendalter,
c)
Förderung religiöser Kompetenz und religionsdidaktische Elementarisierung theologischer Themen, Möglichkeiten der individuellen Förderung in heterogenen Lerngruppen,
d)
Martyria, Diakonie und Liturgie im schulischen Zusammenhang.
(2) Prüfungsinhalte sind:
1.
Biblische Theologie: Überblick über die Entstehungsgeschichte des Alten und Neuen Testaments sowie ausgewählte zentrale biblische Themen; Grundkenntnisse zum biblischen Gottes-, Welt- und Menschenbild sowie zum Christusverständnis; Kenntnis grundlegender Methoden und hermeneutischer Ansätze der Auslegung biblischer Texte,
2.
Historische Theologie: Überblick über die Geschichte des Christentums von der Antike bis zur Gegenwart; Grundkenntnisse der Kirchengeschichte als Institutionen-, Theologie-, Literatur- und Dogmengeschichte und ausgewählte Themen der Sozial- und Frömmigkeitsgeschichte sowie der Ökumenischen Theologie,
3.
Systematische Theologie: Kenntnis der Struktur der Theologie; Auseinandersetzung mit zentralen Themen der Dogmatik, Fundamentaltheologie, Moraltheologie und christlichen Gesellschaftslehre sowie theologischen Ethik und
4.
Religionspädagogik und Fachdidaktik: Überblick über Konzeptionen der Religionspädagogik und religiöser Entwicklung und Sozialisation im Kindesalter; religionspädagogische und fachdidaktische Grundlagen religiösen Lernens; Kenntnis curricularer Dokumente; Planung, Gestaltung und Reflexion kompetenzorientierten Religionsunterrichts in der Grundschule unter Beachtung heterogener Lernvoraussetzungen und individueller Entwicklungspotenziale; Analyse und Bewertung des ziel- und adressatengerechten Einsatzes digitaler und analoger Medien.
(3)
1
Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf zwei der Bereiche nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3.
2
Die mündliche Prüfung der Fachdidaktik erstreckt sich auch auf die Religionspädagogik.

§ 39 Sorbisch

(1) Das Studium umfasst:
1.
Sprachpraxis
a)
Sprachproduktion und Sprachrezeption,
b)
soziokulturelle und interkulturelle Sprachkompetenz,
c)
Sprachmittlung einschließlich Übersetzung,
2.
Sprachwissenschaft
a)
Entwicklung und Geschichte der sorbischen Sprachen,
b)
Theorien, Modelle, System, Lexikologie, Wortbildung,
c)
Spracherwerb, Mehrsprachigkeit,
3.
Literaturwissenschaft
a)
Theorien, Methoden und Modelle der Literaturwissenschaft,
b)
Verfahren der Textanalyse und Textinterpretation,
c)
Entwicklung der sorbischen Literatur, Epochen, Gattungen, Autorinnen, Autoren und Werke,
d)
digitale Medien und Literatur sowie
4.
Kulturwissenschaft
a)
Geschichte und Kulturgeschichte der Sorbinnen und Sorben,
b)
Ethnologie und Minderheitenforschung.
(2) Prüfungsinhalte sind:
1.
Sprachpraxis: kompetente Sprachverwendung des Ober- oder Niedersorbischen,
2.
Sprachwissenschaft: Überblick über die Geschichte der sorbischen Sprachen; Kenntnis der Struktur des Ober- und Niedersorbischen, von Lexikologie und Wortbildung; Interpretation sorbischer Texte,
3.
Literaturwissenschaft: Überblick über Methoden und geschichtliche Entwicklung der sorbischen Literatur seit ihren Anfängen einschließlich wichtiger Werke der ober- und niedersorbischen Literatur aus verschiedenen Epochen, Interpretation sorbischer Texte und
4.
Kulturwissenschaft: Überblick über Geschichte und Kulturgeschichte der Sorbinnen und Sorben sowie der materiellen und geistigen Volkskultur, Auseinandersetzung mit Gegenwartsproblemen des sorbischen Volkes.
(3)
1
Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf einen der Bereiche nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4.
2
Die mündliche Prüfung des Faches und der Fachdidaktik findet nach Wahl der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers in ober- oder niedersorbischer Sprache statt.

§ 40 Sport

(1) Das Studium umfasst:
1.
Sportpraxis
a)
Grundlagen des Bewegungskönnens,
b)
sportorientierte Kompetenzen aus den Bewegungsfeldern: Spielen, Laufen/Werfen/Springen, Bewegen an und mit Geräten, Bewegen im Wasser und Rettungsschwimmen sowie Gestalten/Tanzen/Darstellen,
c)
sportartübergreifende Kompetenzen in weiteren Bewegungsfeldern,
d)
Grundlagen der Sicherheits- und Regelkenntnis in der Sportpraxis,
e)
Nachweis sportpraktischer Kompetenzen aus einem der Bewegungsfelder Leichtathletik oder Gerätturnen,
2.
Sportwissenschaft
a)
sportpsychologische Grundlagen,
b)
sportmotorische und trainingswissenschaftliche Grundlagen,
c)
sportbiologische Grundlagen von Bewegung und Training sowie
3.
Fachdidaktik
a)
Entwicklung und Begründung von Lehr- und Lernprozessen auf der Grundlage unterschiedlicher didaktischer Theorien, Modelle und Konzepte,
b)
Möglichkeiten der individuellen Förderung in heterogenen Lerngruppen,
c)
Besonderheiten der Leistungsermittlung und -bewertung.
(2) Zusätzlich ist das Deutsche Rettungsschwimmabzeichen in Bronze nachzuweisen.
(3) Prüfungsinhalte sind:
1.
Sportwissenschaft: Kenntnis der Grundlagen der Bewegungs- und Trainingswissenschaft, Sportpsychologie, Anwendung von Gestaltungs- und Trainingsgrundsätzen des Sportunterrichts unter Beachtung von Ontogenese und Geschlechtsspezifik, Wirkung und Gestaltung sportlichen Trainings, Umgang mit Gruppendynamik, Motivation und Emotion im Sportunterricht sowie
2.
Fachdidaktik: Kenntnis curricularer Dokumente; Planung, Gestaltung und Reflexion des Sportunterrichts in der Grundschule unter Beachtung heterogener Lernvoraussetzungen und individueller Entwicklungspotenziale; Bewegung, Spiel und Sport unter fachübergreifender Perspektive; ziel- und adressatengerechter Einsatz digitaler Medien.
(4) Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf einen Schwerpunkt aus dem Bereich nach Absatz 1 Nummer 2.

§ 41 Tschechisch

(1) Das Studium umfasst:
1.
Sprachpraxis
a)
Sprachproduktion und Sprachrezeption,
b)
soziokulturelle und interkulturelle Sprachkompetenz,
c)
Sprachmittlung einschließlich Übersetzung,
2.
Sprachwissenschaft
a)
ausgewählte Theorien, Methoden und Modelle der slawistischen, insbesondere der bohemistischen Sprachwissenschaft und deren Anwendung,
b)
soziale, pragmatische, mediale und politische Aspekte des Tschechischen,
3.
Literaturwissenschaft
a)
ausgewählte Theorien, Methoden und Modelle der slawistischen, insbesondere der bohemistischen Literaturwissenschaft,
b)
theoriegeleitete Verfahren der Textanalyse und Textinterpretation,
c)
Entwicklung der tschechischen Literatur vom 18. Jahrhundert bis zur Gegenwart,
d)
digitale Medien und Literatur,
4.
Kulturwissenschaft
a)
ausgewählte Theorien, Methoden und Modelle der Kulturwissenschaft,
b)
ausgewählte Theorien des Fremdverstehens,
c)
tschechische Landeskunde und Kulturgeschichte sowie
5.
Fachdidaktik
a)
Theorien, Modelle und Konzepte des Sprachenlernens sowie individuelle Voraussetzungen des Spracherwerbs,
b)
Theorie und Methodik des kommunikativen Fremdsprachenunterrichts, Möglichkeiten der individuellen Förderung in heterogenen Lerngruppen, Anforderungen an den lernzieldifferenten Unterricht,
c)
Grundlagen des sprachlichen und interkulturellen Lernens in der Grundschule,
d)
Grundlagen der Literatur-, Kultur- und Mediendidaktik für den Tschechischunterricht in der Grundschule.
(2) Zusätzlich sind ein oder mehrere Auslandsaufenthalte im tschechischsprachigen Raum im Gesamtumfang von zwei Monaten nachzuweisen.
(3) Prüfungsinhalte sind:
1.
Sprachpraxis: kompetente Sprachverwendung, textsortengemäße Rezeption und Produktion von tschechischsprachigen Texten,
2.
Sprachwissenschaft: Überblick über die Geschichte der tschechischen Sprache, Entwicklungstendenzen der tschechischen Sprache, Interpretation tschechischsprachiger Texte, Besonderheiten und regionale Ausprägungen der Sprachpraxis im Tschechischen,
3.
Literaturwissenschaft: Überblick über die Epochen der tschechischen Literatur; Interpretation tschechischsprachiger Texte im kulturellen, sozialen und politischen Zusammenhang,
4.
Kulturwissenschaft: Überblick über Kultur, Geschichte, Geographie und politisch-gesellschaftliche Verhältnisse Tschechiens; interkulturelle Betrachtung von Texten und digitalen Medien sowie
5.
Fachdidaktik: Entwicklung und Förderung von interkultureller kommunikativer Kompetenz einschließlich Sprachlernkompetenz im Tschechischunterricht in der Grundschule; Kenntnis des Referenzrahmens und curricularer Dokumente; Planung, Gestaltung und Reflexion kompetenzorientierten Tschechischunterrichts in der Grundschule unter Beachtung heterogener Lernvoraussetzungen und individueller Entwicklungspotenziale; Analyse und Bewertung des ziel- und adressatengerechten Einsatzes digitaler und analoger Medien.
(4) Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf einen der Bereiche nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4.

§ 42 Wirtschaft-Technik-Haushalt/Soziales

(1) Das Studium umfasst:
1.
Wirtschaft
a)
sozioökonomische Grundlagen, Verbraucherpolitik,
b)
betriebswirtschaftliche Grundlagen,
2.
Technik
a)
natur- und technikwissenschaftliche Grundlagen,
b)
Technik, Gesellschaft und Natur; technische Methoden und Verfahren,
c)
ausgewählte Inhalte und Methoden technischer Disziplinen: Bau- und Holztechnik oder Elektrotechnik oder Kunststofftechnik oder Metall- und Maschinentechnik,
3.
Ökotrophologie
a)
Wirtschaftslehre des Haushalts,
b)
Ernährungslehre,
c)
Textilwarenkunde und -gestaltung,
d)
Wohnökologie und öffentlicher Raum sowie
4.
Fachdidaktik
a)
Entwicklung und Begründung von Lehr- und Lernprozessen auf der Grundlage unterschiedlicher didaktischer Theorien, Modelle und Konzepte,
b)
Möglichkeiten der individuellen Förderung in heterogenen Lerngruppen, Anforderungen an den lernzieldifferenten Unterricht.
(2) Prüfungsinhalte sind:
1.
Wirtschaft: Kenntnis sozioökonomischer Probleme; Diskussion der Globalisierung in der Marktwirtschaft; Geldpolitik; Geldwirtschaft; Kenntnis der Begriffe und Prinzipien der Betriebswirtschaftslehre; Überblick über die Aufgaben in den Funktionsbereichen eines Unternehmens, wie Management, Beschaffung, Produktion; Kenntnis der Funktionen von Markt und Wettbewerb sowie Verbraucherpolitik,
2.
Technik: Nachweis von Fähigkeiten zu Denk- und Arbeitsweisen in technischen Disziplinen; Kompetenzen in der Arbeit mit Werkzeugen und Maschinen; Bewertung von Materialien und Fertigungsverfahren hinsichtlich ihres Einsatzes in der Produktion; Gegenüberstellung von industriellen, maschinellen und handwerklichen Verfahren am Beispiel eines ausgewählten Technikbereiches; Kenntnis des umweltgerechten und nachhaltigen Einsatzes von Ressourcen,
3.
Ökotrophologie: Bewertung von ernährungs- und haushaltswissenschaftlichen Erkenntnissen, Beschreibung von komplexen Sachverhalten unter Nutzung der Ernährungsökologie, Reflexion von linearen und iterativen Arbeitsprozessen und Aufgaben im Haushalt, Erörterung von Aspekten der Wohngestaltung vor dem Hintergrund von verschiedenen Wohnbedürfnissen und -bedarfen, Kenntnis der Vielgestaltigkeit von Textilien und ihrer Bedeutung in der Kleidermode und bei der Ausgestaltung von Räumen einschließlich Wohnräumen sowie
4.
Fachdidaktik: Theorien und Leitlinien des Unterrichts im Fach Wirtschaft-Technik-Haushalt/Soziales; Kenntnis curricularer Dokumente; Planung, Gestaltung und Reflexion von Lehr- und Lernprozessen unter dem Aspekt der Hinführung zur Lebenswelt und unter Beachtung heterogener Lernvoraussetzungen sowie individueller Entwicklungspotenziale; Analyse und Bewertung des ziel- und adressatengerechten Einsatzes digitaler und analoger Medien sowie Berücksichtigung erkenntnisunterstützender Mittel.
(3) Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf einen der Bereiche nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3.

Teil 3 Lehramt an Oberschulen

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 43 Prüfungsfächer, Fächerkombinationen, mündliche Prüfungen

(1) Die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Oberschulen erstreckt sich auf zwei Fächer einschließlich der zugehörigen Fachdidaktiken und auf die Bildungswissenschaften.
(2)
1
Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer kann zwei Fächer aus der ersten Fächergruppe oder ein Fach aus der ersten und ein Fach aus der zweiten Fächergruppe wählen.
2
Zu den Fächergruppen gehören:
1.
Erste Fächergruppe:
Biologie, Deutsch, Englisch, Geographie, Mathematik, Physik, Sorbisch und Sport,
2.
Zweite Fächergruppe:
Chemie, Ethik/Philosophie, Französisch, Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung, Geschichte, Informatik, Kunst, Musik, Polnisch, Evangelische Religion, Katholische Religion, Russisch, Spanisch, Tschechisch und Wirtschaft-Technik-Haushalt/Soziales.
3
Zusätzlich kann das Fach Informatik mit Ethik/Philosophie, Geschichte, Kunst, Musik oder Wirtschaft-Technik-Haushalt/Soziales sowie das Fach Musik mit den Fächern Evangelische Religion, Katholische Religion oder Ethik/Philosophie kombiniert werden.
(3)
1
Die mündlichen Prüfungen umfassen nach Wahl der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers eine Prüfung in einem Fach und eine Prüfung in der Fachdidaktik des anderen Faches.
2
Dabei ist von der Wahl das Fach ausgenommen, aus dem sich das Thema der wissenschaftlichen Arbeit ableitet, dies gilt für die Fachdidaktik entsprechend.

§ 44 Erweiterungsprüfung für das Lehramt an Oberschulen

Erweiterungsprüfungen können in den in § 43 Absatz 2 Satz 2 genannten Fächern, im Fach Deutsch als Zweitsprache nach § 49 und in Förderschwerpunkten nach § 117 Absatz 2 abgelegt werden.

Abschnitt 2 Studieninhalte, Prüfungsinhalte, Prüfungsumfang

§ 45 Bildungswissenschaften

(1) Das Studium umfasst:
1.
Erziehungswissenschaft und
2.
Pädagogische Psychologie.
(2) Prüfungsinhalte sind:
1.
Erziehungswissenschaft
a)
Bildungs-, Erziehungs- und Sozialisationstheorien sowie Bildungssysteme unter vergleichenden Gesichtspunkten; Begründung und Reflexion von Bildung und Erziehung in institutionellem Kontext; Grundrechtsklarheit,
b)
Schul- und Unterrichtstheorie, Schul- und Unterrichtsentwicklung, Bildungsforschung, Beruf und Rolle von Lehrerinnen und Lehrern, Berufsfeld Schule als Lernaufgabe,
c)
Allgemeine Didaktik und Methodik,
d)
pädagogische Handlungsfelder in Schule und Unterricht: Heterogenität, Differenzierung, individuelle Förderung, Integration und Inklusion einschließlich rechtlicher Grundlagen, inklusive Unterrichtskonzepte einschließlich zieldifferenten Unterrichtens und unterrichtliche Kooperation in multiprofessionellen Teams,
e)
Medienbildung; Umgang mit digitalen und analogen Medien unter konzeptionellen, didaktischen und praktischen Aspekten sowie kritische Reflexion,
f)
spezielle pädagogische Fragen der Oberschule; Gestaltung von Lehr- und Lernprozessen und Lernumgebungen einschließlich der Berücksichtigung digitaler Medien und Technologien; Kommunikation, Interaktion und Konfliktbewältigung; Berufs- und Lebensweltorientierung; Ansätze fächerverbindenden und fachübergreifenden Lernens; Begabtenförderung und Entwicklungsplanung sowie
2.
Pädagogische Psychologie
a)
Lern-, Gedächtnis-, Instruktions- und Motivationspsychologie,
b)
Entwicklungspsychologie des Kindes- und Jugendalters, Lernprozesse innerhalb und außerhalb der Schule,
c)
Interaktion und Kommunikation in Lehr- und Lernprozessen,
d)
pädagogische Diagnostik, Beurteilung und Beratung; Förderung individueller Lernprozesse; Leistungsmessung und -beurteilung,
e)
Diagnose, Beratung, Prävention und Intervention bei Lern-, Sprach- und Verhaltensauffälligkeiten.
(3) Die Prüfung umfasst eine schriftliche Prüfung zu einem der Bereiche nach Absatz 1 nach Wahl der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers.

§ 46 Biologie

(1) Das Studium umfasst:
1.
Allgemeine Botanik und Spezielle Botanik,
2.
Pflanzenphysiologie,
3.
Allgemeine Zoologie und Spezielle Zoologie mit Grundlagen der Entwicklungsbiologie,
4.
Tierphysiologie,
5.
Ökologie,
6.
Genetik mit Grundlagen der Reproduktionstechnik, Gentechnik und Züchtung,
7.
Humanbiologie mit Grundlagen der Immunbiologie,
8.
Neurobiologie mit Grundlagen der Ethologie,
9.
Evolution und biologische Vielfalt sowie
10.
Fachdidaktik.
(2) Prüfungsinhalte sind:
1.
Kenntnis der Grundlagen der Allgemeinen Botanik und Allgemeinen Zoologie unter Berücksichtigung des Grundgedankens der Evolution; Lösung von spezifischen Problemen in ausgewählten Bereichen der Speziellen Botanik und Speziellen Zoologie, der Pflanzenphysiologie und Tierphysiologie, der Ökologie, Genetik, Humanbiologie, Neurobiologie,
2.
Anwendung von wesentlichen Gesetzmäßigkeiten, Modellen, Arbeits- und Erkenntnismethoden der Biologie einschließlich der experimentellen Methoden,
3.
Anwendung von biologischen Sachverhalten auf unterrichtsbezogene Zusammenhänge, auch unter fachübergreifender Perspektive und
4.
Fachdidaktik: Kenntnis der Bildungsstandards und curricularer Dokumente; fachdidaktische Durchdringung biologischer Sachverhalte und Zusammenhänge für den Biologieunterricht in der Oberschule; Planung, Gestaltung und Reflexion kompetenzorientierten Biologieunterrichts in der Oberschule unter Beachtung heterogener Lernvoraussetzungen, individueller Entwicklungspotenziale und von Möglichkeiten der individuellen Förderung in heterogenen Lerngruppen; Anforderungen an den lernzieldifferenten Unterricht; Analyse und Bewertung des ziel- und adressatengerechten Einsatzes digitaler und analoger Medien.
(3)
1
Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf zwei der Bereiche nach Absatz 1 Nummer 1 bis 9.
2
Dabei dürfen folgende Bereiche nicht miteinander kombiniert werden: zwei botanische Bereiche oder der zoologische Bereich und Tierphysiologie oder Tierphysiologie und Humanbiologie.

§ 47 Chemie

(1) Das Studium umfasst:
1.
Allgemeine und Anorganische Chemie mit Grundlagen der Analytischen Chemie,
2.
Organische Chemie mit Grundlagen der Makromolekularen Chemie und der Biochemie,
3.
Physikalische Chemie mit mathematischen Grundlagen und Anwendungen in der Technischen Chemie sowie
4.
Fachdidaktik.
(2) Prüfungsinhalte sind:
1.
Kenntnis der Grundlagen der Allgemeinen und Physikalischen Chemie, Lösung von spezifischen Problemen in ausgewählten Bereichen der Anorganischen und Organischen Chemie,
2.
Anwendung von wesentlichen Gesetzmäßigkeiten, Modellen, Arbeits- und Erkenntnismethoden der Chemie einschließlich der experimentellen Methoden,
3.
Anwendung von chemischen Sachverhalten auf unterrichtsbezogene Zusammenhänge, auch unter fachübergreifender Perspektive und
4.
Fachdidaktik: Kenntnis der Bildungsstandards und curricularer Dokumente; fachdidaktische Durchdringung chemischer Sachverhalte und Zusammenhänge für den Chemieunterricht in der Oberschule; Planung, Gestaltung und Reflexion kompetenzorientierten Chemieunterrichts in der Oberschule unter Beachtung heterogener Lernvoraussetzungen, individueller Entwicklungspotenziale und von Möglichkeiten der individuellen Förderung in heterogenen Lerngruppen; Anforderungen an den lernzieldifferenten Unterricht; Analyse und Bewertung des ziel- und adressatengerechten Einsatzes digitaler und analoger Medien.
(3) Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf zwei der Bereiche nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3.

§ 48 Deutsch

(1) Das Studium umfasst:
1.
Sprachwissenschaft
a)
Theorien, Methoden und Modelle der germanistischen Sprachwissenschaft,
b)
System der Sprache: Phonologie, Graphematik, Morphologie, Syntax, Lexikologie, Semantik,
c)
Entwicklung und Geschichte der deutschen Sprache, Varietäten und Stile,
d)
funktionale und mediale Aspekte der Sprache,
e)
Spracherwerb, Deutsch als Zweitsprache, Mehrsprachigkeit,
2.
Literaturwissenschaft
a)
Grundlagen und Methoden der Literaturwissenschaft,
b)
Entwicklung der deutschen Literatur vom Mittelalter bis zur Gegenwart und Reflexion in ihrer historischen, kulturellen, gesellschaftlichen und politischen Bedeutung,
c)
Epochen, Gattungen, Autorinnen und Autoren mit den Schwerpunkten Mittelalter, Frühe Neuzeit, Aufklärung, Klassik, Romantik, 19. Jahrhundert, Klassische Moderne sowie Nachkriegs- und Gegenwartsliteratur,
d)
Geschichte und Theorie der Kinder- und Jugendliteratur,
e)
Medien und Literatur sowie
3.
Fachdidaktik
a)
Konzeptionen des sprachlichen, literarischen und medialen Lernens im Deutschunterricht einschließlich ihrer unterrichtspraktischen Umsetzung und Evaluation,
b)
Ziele und Kompetenzbereiche des Deutschunterrichts,
c)
methodische Gestaltung des Deutschunterrichts, Möglichkeiten der individuellen Förderung in heterogenen Lerngruppen, Anforderungen an den lernzieldifferenten Unterricht.
(2) Prüfungsinhalte sind:
1.
Sprachwissenschaft: Überblick über die Entwicklung und Geschichte der deutschen Sprache, theoriegeleitete Analyse und Interpretation sprachlicher und kommunikativer Phänomene,
2.
Literaturwissenschaft: Grundlagen und Methoden der Literaturwissenschaft; Überblick über ausgewählte Epochen der deutschen und deutschsprachigen Literatur sowie deren neuere Entwicklungen; Interpretation deutschsprachiger Texte im kulturellen, sozialen und politischen Zusammenhang sowie
3.
Fachdidaktik: Kenntnis der Bildungsstandards und curricularer Dokumente; Planung, Gestaltung und Reflexion kompetenzorientierten Deutschunterrichts in der Oberschule unter Beachtung heterogener Lernvoraussetzungen und individueller Entwicklungspotenziale; Analyse und Bewertung des ziel- und adressatengerechten Einsatzes digitaler und analoger Medien.
(3) Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf die Bereiche nach Absatz 1 Nummer 1 und 2.

§ 49 Deutsch als Zweitsprache (DaZ)

(1) Das Studium umfasst:
1.
Spracherwerbs- und Mehrsprachigkeitsforschung
a)
Theorien des Spracherwerbs, Methoden der Spracherwerbsforschung,
b)
Theorien der Mehrsprachigkeit, Methoden der Mehrsprachigkeitsforschung,
c)
Theorien zum Einfluss der Herkunftssprachen auf die zweitsprachliche Entwicklung,
d)
Interimssprache und Erwerbsverlaufsforschung,
2.
Sprachdiagnostik und Sprachförderung
a)
Modelle und Verfahren der Sprachstandsbeobachtung und -feststellung,
b)
Modelle, Konzepte und Programme schulischer Sprachförderung,
3.
Migrationsforschung
a)
Migrationsgeschichte Deutschlands einschließlich der verschiedenen Entwicklungsverläufe in der Bundesrepublik Deutschland und der DDR bis 1989,
b)
internationale Migrationsgeschichte,
c)
Migrationssoziologie,
d)
Migrations- und Integrationspolitik,
e)
Sprache, Schule und Integration von Menschen mit Migrationsgeschichte sowie
4.
Fachdidaktik
a)
Theorien, Modelle und Konzepte zweitsprachlichen Unterrichts; Besonderheit des Faches DaZ,
b)
Theorie und Methodik des Zweitsprachenerwerbs und des DaZ-Unterrichts, Möglichkeiten der individuellen Förderung in heterogenen Lerngruppen, Anforderungen an den lernzieldifferenten Unterricht,
c)
digitale und analoge Lehr- und Lernmedien,
d)
Qualitätsmerkmale sprachförderlichen Unterrichts, bildungssprachliche Anforderungen im Fachunterricht,
e)
transkulturelles Lernen.
(2) Prüfungsinhalte sind:
1.
Spracherwerbs- und Mehrsprachigkeitsforschung: Überblick über die Theorien und Hypothesen des Spracherwerbs unter Mehrsprachigkeitsbedingungen, Kenntnis der Spracherwerbsprozesse, Überblick über die wissenschaftliche Beurteilung der Folgen von Mehrsprachigkeit, Kenntnis der Theorien und Hypothesen zum Stellenwert herkunftssprachlichen Unterrichts,
2.
Sprachdiagnostik und Sprachförderung: Kenntnis der wichtigsten Sprachdiagnosemodelle und -verfahren einschließlich ihrer Messleistung, Kenntnis von Konzepten sprachlicher Bildung und verschiedener Sprachfördermodelle, Analyse von Sprachförderinstrumenten in konkreten Lehr- und Lernprozessen des DaZ-Unterrichts,
3.
Migrationsforschung: Überblick über die Migrationsgeschichte Deutschlands, Vergleich mit internationalen Migrationsmodellen, Kenntnis migrationssoziologischer Theorien und Modelle, Überblick über die Integrationsmaßnahmen in Deutschland und
4.
Fachdidaktik: Kenntnis der Bildungsstandards und curricularer Dokumente einschließlich der Niveaustufen DaZ; Theorien, Modelle und Konzepte zweitsprachlichen Unterrichts unter Beachtung der Besonderheiten des DaZ-Unterrichts; Planung, Gestaltung und Reflexion von Lehr- und Lernprozessen im DaZ-Unterricht unter Beachtung heterogener Lernvoraussetzungen und individueller Entwicklungspotenziale, insbesondere Förderunterricht; Analyse und Bewertung des ziel- und adressatengerechten Einsatzes digitaler und analoger Medien; Anforderungen an den lernzieldifferenten, fachübergreifenden und projektorientierten Unterricht.
(3) Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf zwei der Bereiche nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3.

§ 50 Englisch

(1) Das Studium umfasst:
1.
Sprachpraxis
a)
Sprachproduktion und Sprachrezeption,
b)
soziokulturelle und interkulturelle Sprachkompetenz,
c)
Sprachmittlung einschließlich Übersetzung,
2.
Sprachwissenschaft
a)
ausgewählte Theorien, Methoden und Modelle der Sprachwissenschaft und deren Anwendung,
b)
soziale, pragmatische, mediale und politische Aspekte der heutigen Varietäten des Englischen,
c)
englische Sprachgeschichte,
3.
Literaturwissenschaft
a)
ausgewählte Theorien, Methoden und Modelle der Literaturwissenschaft,
b)
theoriegeleitete Verfahren der Textanalyse und Textinterpretation,
c)
Entwicklung der englischsprachigen Literaturen vom Mittelalter bis zur Gegenwart,
d)
digitale Medien und Literatur,
4.
Kulturwissenschaft
a)
ausgewählte Theorien, Methoden und Modelle der Kulturwissenschaft,
b)
ausgewählte Theorien des Fremdverstehens sowie Methoden und Kernbereiche des kulturwissenschaftlichen Ländervergleiches,
c)
länderspezifisches Orientierungswissen zu englischsprachigen Kulturräumen und ihrer historischen Entwicklung, insbesondere zu den Britischen Inseln sowie den USA und
5.
Fachdidaktik
a)
Theorien, Modelle und Konzepte des Sprachenlernens sowie individuelle Voraussetzungen des Spracherwerbs,
b)
Theorie und Methodik des kommunikativen Fremdsprachenunterrichts, Möglichkeiten der individuellen Förderung in heterogenen Lerngruppen, Anforderungen an den lernzieldifferenten Unterricht,
c)
Theorien, Ziele und Strategien des sprachlichen und interkulturellen Lernens sowie deren Umsetzung in Lehr- und Lernprozessen,
d)
literatur-, kultur- und mediendidaktische Theorien, Ziele und Verfahren.
(2) Zusätzlich sind ein oder mehrere Auslandsaufenthalte im englischsprachigen Raum im Gesamtumfang von drei Monaten nachzuweisen.
(3) Prüfungsinhalte sind:
1.
Sprachpraxis: kompetente Sprachverwendung, textsortengemäße Rezeption und Produktion von englischsprachigen Texten,
2.
Sprachwissenschaft: Überblick über die Geschichte der englischen Sprache, Probleme des modernen Englisch als Weltsprache, Analyse englischsprachiger Texte, Besonderheiten und regionale Ausprägungen der Sprachpraxis im Englischen,
3.
Literaturwissenschaft: Überblick über die Epochen der englischsprachigen Literaturen, insbesondere der englischen und nordamerikanischen, deren Gattungen, Autorinnen, Autoren und Werke im jeweiligen historischen Umfeld sowie deren neuere Entwicklungen; Interpretation von Literatur im kulturellen, sozialen, politischen, soziologischen und historischen Zusammenhang seit dem Mittelalter,
4.
Kulturwissenschaft: Überblick über Kultur, Geistesgeschichte, Geographie und politisch-gesellschaftliche Verhältnisse der englischsprachigen Kulturräume, insbesondere der Britischen Inseln und der USA; interkulturelle Betrachtung von Texten und digitalen Medien sowie
5.
Fachdidaktik: Entwicklung und Förderung von interkultureller kommunikativer Kompetenz einschließlich Sprachlernkompetenz im Englischunterricht in der Oberschule; Kenntnis des Referenzrahmens, der Bildungsstandards und curricularer Dokumente; Planung, Gestaltung und Reflexion kompetenzorientierten Englischunterrichts in der Oberschule unter Beachtung heterogener Lernvoraussetzungen und individueller Entwicklungspotenziale; Analyse und Bewertung des ziel- und adressatengerechten Einsatzes digitaler und analoger Medien.
(4)
1
Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf zwei der Bereiche nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4.
2
Die mündliche Prüfung des Faches und der Fachdidaktik findet in englischer Sprache statt.

§ 51 Ethik/Philosophie

(1) Das Studium umfasst:
1.
Praktische Philosophie
a)
ethische, politische und sozialphilosophische Theorien in Geschichte und Gegenwart,
b)
ausgewählte Theorien der philosophischen Ethik,
c)
ausgewählte Konflikte der angewandten Ethik unter Berücksichtigung der Problematik von Willensfreiheit, Verantwortlichkeit und Gewissen,
d)
ausgewählte anthropologische Fragestellungen: Wesen des Menschen, Glück, Sinn, Individualität, Geschichtlichkeit, Technik, Kultur und Natur,
e)
ausgewählte Fragestellungen der politischen Philosophie: Menschenrechte, Freiheit, Gleichheit und Gerechtigkeit,
f)
Grundlagenwissen zu den Weltreligionen und Probleme der Religionsphilosophie,
2.
Theoretische Philosophie
a)
Positionen und Probleme der theoretischen Philosophie in Geschichte und Gegenwart,
b)
zentrale Themen und Problemstellungen: Erkenntnistheorie, Wahrheit und Objektivität, Philosophie des Geistes, Sprachphilosophie, Logik und Argumentationstheorie,
c)
philosophische Denkrichtungen und deren Methoden: Phänomenologie, Hermeneutik, Pragmatismus, Analytische Philosophie, Konstruktivismus und Dialektik sowie
3.
Fachdidaktik
a)
Theorien, Modelle und Konzepte philosophischer Bildung, der Fachdidaktik und der Philosophie der Erziehung,
b)
Ziele, Inhalte, Methoden und Medien philosophischen Unterrichts; Möglichkeiten der individuellen Förderung in heterogenen Lerngruppen; Anforderungen an den lernzieldifferenten Unterricht,
c)
Lehr- und Lernprozesse für philosophische Bildungsprozesse auch unter Berücksichtigung des Inklusionsauftrages,
d)
kulturelle und religiöse Deutungsmuster und deren Bedeutung für die Gestaltung von philosophischen Bildungsprozessen innerhalb einer heterogenen Gesellschaft.
(2) Prüfungsinhalte sind:
1.
Praktische Philosophie: Interpretation historischer Entwicklungen und systematischer Probleme innerhalb der praktischen Philosophie und Ethik, Beurteilung von Problemen der angewandten Ethik,
2.
Theoretische Philosophie: Interpretation historischer Entwicklungen und systematischer Probleme innerhalb der theoretischen Philosophie sowie
3.
Fachdidaktik: Kenntnis curricularer Dokumente; didaktische Aufbereitung philosophischer Fragestellungen; erziehungsphilosophische und fachdidaktische Reflexion von Zielen, Inhalten und Methoden des Ethik- und Philosophieunterrichts in der Oberschule; Planung, Gestaltung und Reflexion kompetenzorientierten Ethik- und Philosophieunterrichts in der Oberschule unter Beachtung heterogener Lernvoraussetzungen und individueller Entwicklungspotenziale; Analyse und Bewertung des ziel- und adressatengerechten Einsatzes digitaler und analoger Medien.
(3) Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf je einen Schwerpunkt aus den Bereichen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2.

§ 52 Französisch

(1) Das Studium umfasst:
1.
Sprachpraxis
a)
Sprachproduktion und Sprachrezeption,
b)
soziokulturelle und interkulturelle Sprachkompetenz,
c)
Sprachmittlung einschließlich Übersetzung,
2.
Sprachwissenschaft
a)
ausgewählte Theorien, Methoden und Modelle der Sprachwissenschaft und deren Anwendung,
b)
soziale, pragmatische, mediale und politische Aspekte der heutigen Varietäten des Französischen,
3.
Literaturwissenschaft
a)
ausgewählte Theorien, Methoden und Modelle der Literaturwissenschaft,
b)
theoriegeleitete Verfahren der Textanalyse und Textinterpretation,
c)
Entwicklung der französischen und frankophonen Literatur vom 17. Jahrhundert bis zur Gegenwart,
d)
digitale Medien und Literatur,
4.
Kulturwissenschaft
a)
ausgewählte Theorien, Methoden und Modelle der Kulturwissenschaft,
b)
ausgewählte Theorien des Fremdverstehens sowie Methoden und Kernbereiche des kulturwissenschaftlichen Ländervergleiches,
c)
Landeskunde, länderspezifisches Orientierungswissen zu Frankreich und zur Frankophonie sowie
5.
Fachdidaktik
a)
Theorien, Modelle und Konzepte des Sprachenlernens sowie individuelle Voraussetzungen des Spracherwerbs,
b)
Theorie und Methodik des kommunikativen Fremdsprachenunterrichts, Möglichkeiten der individuellen Förderung in heterogenen Lerngruppen, Anforderungen an den lernzieldifferenten Unterricht,
c)
Theorien, Ziele und Strategien des sprachlichen und interkulturellen Lernens sowie deren Umsetzung in Lehr- und Lernprozessen,
d)
literatur-, kultur- und mediendidaktische Theorien, Ziele und Verfahren.
(2) Zusätzlich sind nachzuweisen:
1.
Sprachkompetenz durch
a)
Kenntnisse in Latein oder
b)
einen Abschluss in einer Fremdsprache auf dem Niveau B2 und in einer weiteren Fremdsprache auf dem Niveau B1 des Referenzrahmens sowie
2.
ein oder mehrere Auslandsaufenthalte im französischsprachigen Raum im Gesamtumfang von drei Monaten.
(3) Prüfungsinhalte sind:
1.
Sprachpraxis: kompetente Sprachverwendung, textsortengemäße Rezeption und Produktion von französischsprachigen Texten,
2.
Sprachwissenschaft: Überblick über die Geschichte der französischen Sprache, Probleme des modernen Französisch, Analyse französischsprachiger Texte,
3.
Literaturwissenschaft: Überblick über die Epochen der französischen und frankophonen Literatur ab dem 17. Jahrhundert sowie deren neuere Entwicklungen; Interpretation französischsprachiger Texte im kulturellen, sozialen und politischen Zusammenhang,
4.
Kulturwissenschaft: Überblick über Kultur, Geistesgeschichte, Geographie und politisch-gesellschaftliche Verhältnisse Frankreichs und der Frankophonie; interkulturelle Betrachtung von Texten und digitalen Medien sowie
5.
Fachdidaktik: Entwicklung und Förderung von interkultureller kommunikativer Kompetenz einschließlich Sprachlernkompetenz im Französischunterricht in der Oberschule; Kenntnis des Referenzrahmens, der Bildungsstandards und curricularer Dokumente; Planung, Gestaltung und Reflexion kompetenzorientierten Französischunterrichts in der Oberschule unter Beachtung heterogener Lernvoraussetzungen und individueller Entwicklungspotenziale; Analyse und Bewertung des ziel- und adressatengerechten Einsatzes digitaler und analoger Medien.
(4)
1
Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf zwei der Bereiche nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4.
2
Die mündliche Prüfung des Faches und der Fachdidaktik findet überwiegend in französischer Sprache statt.

§ 53 Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung

(1) Das Studium umfasst:
1.
Politikwissenschaft
a)
Politische Theorie,
b)
Politische Systeme und Systemvergleich,
c)
Internationale Beziehungen,
2.
Soziologie
a)
soziologische Theorien,
b)
Mikro- und Makrosoziologie,
3.
Rechts- und Wirtschaftswissenschaften
a)
ausgewählte wirtschaftswissenschaftliche Theorien, Modelle und Konzepte,
b)
Grundlagen und Problemfelder der sozialen Marktwirtschaft in der Bundesrepublik Deutschland,
c)
Verfassungsrecht und Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland sowie
4.
Fachdidaktik
a)
Ziele, Inhalte, Methoden und Medien des Unterrichts im Fach Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung; Möglichkeiten der individuellen Förderung in heterogenen Lerngruppen; Anforderungen an den lernzieldifferenten Unterricht,
b)
politische Sozialisation von Jugendlichen.
(2) Prüfungsinhalte sind:
1.
Politikwissenschaft, Teilbereich Politische Theorie: Anwendung von Begriffen und Methoden der Politikwissenschaft, Anwendung von Theorieansätzen aus der Geschichte der politischen Ideen und der modernen politikwissenschaftlichen Theorien,
2.
Politikwissenschaft, Teilbereich Politische Systeme: Analyse und Vergleich politischer Systeme einschließlich der Bundesrepublik Deutschland und des Freistaates Sachsen; Kenntnis verfassungsrechtlicher Grundlagen der politischen Ordnung, politischer Akteure, Institutionen und Prozesse,
3.
Politikwissenschaft, Teilbereich Internationale Beziehungen: grundlegende Fragestellungen und theoretische Ansätze der Analyse internationaler Beziehungen; Institutionen und Beziehungsmuster der internationalen Politik; weltwirtschaftliche Arbeitsteilung und Handelsverflechtungen; wichtige Handlungsfelder und Strategien deutscher Außen-, Europa-, Sicherheits-, Umwelt- und Entwicklungspolitik sowie
4.
Fachdidaktik: Kenntnis curricularer Dokumente; Planung, Gestaltung und Reflexion kompetenzorientierten Unterrichts im Fach Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung in der Oberschule unter Beachtung heterogener Lernvoraussetzungen und individueller Entwicklungspotenziale; Analyse und Bewertung des ziel- und adressatengerechten Einsatzes digitaler und analoger Medien.
(3) Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf zwei Schwerpunkte aus dem Bereich nach Absatz 1 Nummer 1.

§ 54 Geographie

(1) Das Studium umfasst:
1.
Physische Geographie
a)
mit den Schwerpunkten Geomorphologie, Geologie, Bodengeographie, Hydrogeographie, Klimageographie und Biogeographie,
b)
theoretische, konzeptionelle und methodische Grundlagen physisch-geographischer Wissensbildung angesichts von Klima- und Umweltwandel mit besonderer Berücksichtigung von Fragen zur nachhaltigen Nutzung von Ökosystemen und natürlichen Ressourcen,
2.
Humangeographie
a)
mit Schwerpunkten in Sozial-, Bevölkerungs- und Wirtschafts- sowie Stadt- und Siedlungsgeographie,
b)
theoretische, konzeptionelle und methodische Grundlagen humangeographischer Wissensbildung vor dem Hintergrund einer ausdifferenzierten und globalisierten Gesellschaft einschließlich Grundlagen der Raumplanung und Regionalentwicklung mit besonderer Berücksichtigung von Fragen der Nachhaltigkeit und raumbezogenen Gerechtigkeit,
3.
Regionale Geographie
a)
lokale-globale und regionale Verflechtungen aus physisch-geographischer Perspektive mit besonderer Berücksichtigung der Maßstabsdimensionen physisch-geographischer Prozesse,
b)
lokale-globale und regionale Verflechtungen aus humangeographischer Perspektive mit besonderer Berücksichtigung der Maßstabsdimensionen physisch-geographischer Prozesse,
4.
Methoden
a)
fach- und erkenntnistheoretische Verfahrensweisen,
b)
Grundlagen hermeneutisch-interpretativer kartographischer, statistischer und GIS- und modellgestützter Verarbeitung und Auswertung raumbezogener Daten,
c)
Exkursion und
5.
Fachdidaktik
a)
Theorien, Modelle, Konzepte und Leitideen des Geographieunterrichts unter besonderer Berücksichtigung von Bildung für nachhaltige Entwicklung,
b)
Ziele, Inhalte, Methoden und Medien des geographischen und geowissenschaftlichen Unterrichts; Möglichkeiten der individuellen Förderung in heterogenen Lerngruppen; Anforderungen an den lernzieldifferenten Unterricht.
(2) Prüfungsinhalte sind:
1.
Anwendung physisch-geographischer und landschaftsökologischer Grundlagen aus globaler Perspektive,
2.
Anwendung humangeographischer Grundlagen aus globaler Perspektive,
3.
Anwendung der in den Nummern 1 und 2 genannten Grundlagen aus integrativer Perspektive auf ein Fallbeispiel,
4.
Erörterung geographischer Perspektiven auf gesellschaftliche Entwicklungen und Umweltprobleme,
5.
Beurteilung raumbezogener Sachverhalte und Probleme in ihren naturgesetzlichen, sozialen, ökonomischen und politischen Zusammenhängen,
6.
Anwendung geographischer Arbeitsmethoden sowie von Methoden der geographischen Erkenntnisgewinnung und
7.
Fachdidaktik: Kenntnis curricularer Dokumente, Leitideen und Konzepte geographischer Bildung; Planung, Gestaltung und Reflexion kompetenzorientierten Geographieunterrichts in der Oberschule, auch fachübergreifend und unter Beachtung heterogener Lernvoraussetzungen sowie individueller Entwicklungspotenziale; Analyse und Bewertung des ziel- und adressatengerechten Einsatzes digitaler und analoger Medien.
(3) Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf zwei Schwerpunkte nach Absatz 1 Nummer 3.

§ 55 Geschichte

(1) Das Studium umfasst:
1.
Geschichte der Vormoderne
a)
Antike,
b)
Mittelalter,
c)
Frühe Neuzeit,
2.
Geschichte der Moderne
a)
Neuere Geschichte,
b)
Neueste Geschichte und Zeitgeschichte sowie
3.
Fachdidaktik
a)
Theorien, Modelle und Konzepte der Geschichtsdidaktik,
b)
Geschichte historischen Lernens,
c)
Ziele, Inhalte, Methoden und Medien des Geschichtsunterrichts; Möglichkeiten der individuellen Förderung in heterogenen Lerngruppen; Anforderungen an den lernzieldifferenten Unterricht.
(2) Zusätzlich sind Kenntnisse in Latein nachzuweisen.
(3) Prüfungsinhalte sind:
1.
Anwendung von Methoden und Hilfsmitteln der Geschichtswissenschaft,
2.
Beurteilung grundlegender Werke der Geschichtsschreibung,
3.
Kenntnis epochenspezifischer und epochenübergreifender systematischer Zusammenhänge der Geschichte der Vormoderne und der Moderne,
4.
Kenntnis ausgewählter Inhalte epochenspezifischer Zusammenhänge wie der Geschichte der Antike, des Mittelalters, der Frühen Neuzeit, der Neueren und Neuesten Geschichte sowie aus regional und systematisch angelegten Lehrgebieten und
5.
Fachdidaktik: Kenntnis geschichtsdidaktischer Zentralkategorien und curricularer Dokumente; didaktische Aufbereitung historischer Sachverhalte für Lehr- und Lernprozesse; Dimensionen der Geschichtskultur; Planung, Gestaltung und Reflexion kompetenzorientierten Geschichtsunterrichts in der Oberschule, auch fachübergreifend und unter Beachtung heterogener Lernvoraussetzungen sowie individueller Entwicklungspotenziale; Analyse und Bewertung des ziel- und adressatengerechten Einsatzes digitaler und analoger Medien.
(4) Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf je eine Epoche aus den Bereichen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2.

§ 56 Informatik

(1) Das Studium umfasst:
1.
Technische Informatik
a)
Aufbau und Funktionsweise von Informatiksystemen (Rechnerarchitektur),
b)
Datenspeicherung und Datenübertragung,
c)
Aufbau und Funktionsweise von Netzwerken: Client-Server-Modell,
d)
Betriebssysteme,
e)
Computergrafik: bildgebende Verfahren, Pixel- und Vektorgrafik, Farbmodelle, Kompressionsverfahren,
2.
Theoretische Informatik
a)
mathematische Grundlagen, insbesondere Binärsystem und Logik,
b)
Modelle für Informatiksysteme, insbesondere Automaten,
c)
Theorie der Programmiersprachen,
3.
Praktische Informatik
a)
Modellierung,
b)
Algorithmen und Datenstrukturen,
c)
Programmierung, Programmierparadigmen,
d)
Modelle der Softwareentwicklung,
e)
Datenbanken: Modelle und Modellierung, Datenbank-Management-Systeme, Operationen über Datenbanken,
4.
Angewandte Informatik
a)
interdisziplinäre Aspekte, zum Beispiel Medieninformatik, Bio-Informatik und Medizin-Informatik,
b)
Webtechnologien: Content-Management-Systeme, Markup-Languages,
c)
Machine Learning, künstliche Intelligenz,
5.
Informatik und Gesellschaft
a)
Datenschutz, Datensicherheit und Urheberrecht,
b)
Grundlagen und Folgen der Mensch-Computer-Interaktion: Barrierefreiheit, Auswirkungen auf die zukünftige Arbeitswelt, Auswirkungen auf das soziale Gefüge der Gesellschaft, Auswirkungen auf die Kommunikationskultur, Data Mining, medienpädagogische Aspekte und
6.
Fachdidaktik
a)
Theorien, Modelle und Konzepte der informatischen Bildung,
b)
Ziele, Inhalte und Methoden der informatischen Bildung und des Informatikunterrichts in der Oberschule; Möglichkeiten der individuellen Förderung in heterogenen Lerngruppen; Anforderungen an den lernzieldifferenten Unterricht,
c)
Werkzeuge und Medien zur Vermittlung informatischer Bildung.
(2) Prüfungsinhalte sind:
1.
Anwendung von Denk- und Arbeitsweisen in der Informatik,
2.
Arbeit mit Werkzeugen der Informatik, einschließlich der Lösungsbewertung, und Verständnis für deren Wirkungsmechanismen,
3.
Lösung von spezifischen Problemen in einem fachwissenschaftlichen Gebiet der Informatik und
4.
Fachdidaktik: Kenntnis curricularer Dokumente; didaktische Aufbereitung von Sachverhalten der Informatik; Planung, Gestaltung und Reflexion von Lehr- und Lernprozessen, auch fachübergreifend und unter Beachtung heterogener Lernvoraussetzungen sowie individueller Entwicklungspotenziale; Analyse und Bewertung digitaler Anwendungen im Hinblick auf fachliche Potenziale und gesellschaftliche Relevanz.
(3) Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf zwei der Bereiche nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5.

§ 57 Kunst

(1) Das Studium umfasst:
1.
Kunstpraxis
a)
Grundformen des künstlerischen Gestaltens, raumbezogene Installationen,
b)
Bilder unterschiedlicher Medialität in ästhetisch-künstlerischer Form,
c)
spielerisch-experimentelle Verfahren im Umgang mit Materialien und Medien,
d)
eigene künstlerische Positionen,
e)
künstlerischer Umgang mit digitalen Medien,
f)
Nachweis kunstpraktischer Kompetenzen mit Verteidigung des eigenen künstlerischen Konzepts,
2.
Kunstgeschichte und Kunsttheorie
a)
grundlegende künstlerische Epochen, Positionen und Konzepte sowie Gestaltungs- und Ausdrucksweisen in der Geschichte der Kunst,
b)
historische Zusammenhänge zwischen Medien- und Kunstentwicklung,
c)
künstlerische Strategien der Ersten und Zweiten Moderne und der Gegenwartskunst,
d)
Umbrüche, Funktions- und Paradigmenwechsel in der Kunst,
e)
Entwicklung und Funktion visueller Medien und ihrer Ausdrucksmöglichkeiten,
f)
grundlegende rezeptionsästhetische Methoden, Werkanalyse- und Interpretationsverfahren sowie
3.
Fachdidaktik
a)
Theorien, Modelle, Konzepte, Methoden und Medien des Kunstunterrichts und deren Kritik,
b)
Entwicklung der Kinder- und Jugendkultur sowie ihrer besonderen Ästhetik,
c)
altersgemäße Methoden der Werkanalyse und -interpretation,
d)
Entwicklung und Begründung von Lehr- und Lernprozessen, Möglichkeiten der individuellen Förderung in heterogenen Lerngruppen, Anforderungen an den lernzieldifferenten Unterricht,
e)
Ergebnisse im Kunstunterricht, Evaluation kunstpädagogischer Prozesse.
(2) Prüfungsinhalte sind:
1.
Kunstgeschichte und Kunsttheorie: Kenntnis der epochengeschichtlichen Grundlagen und Inhalte des Faches; Reflexionen zu künstlerischen Strategien der Ersten und Zweiten Moderne; Anwendung von Methoden und Inhalten der Rezeptions- und Bildwissenschaft; Beschreibung von Wirkungsmöglichkeiten audio-visueller und bildkünstlerischer Medien; Einordnung von Künstlerinnen, Künstlern, Theorien und Kunstwerken im Zusammenhang mit grundlegenden Paradigmenwechseln in Kunstgeschichte und Kunsttheorie sowie
2.
Fachdidaktik: Kenntnis curricularer Dokumente; Planung, Gestaltung und Reflexion kompetenzorientierten Kunstunterrichts in der Oberschule auf der Grundlage aktueller kunstpädagogischer Konzepte und unter Beachtung heterogener Lernvoraussetzungen sowie individueller Entwicklungspotenziale; Analyse und Bewertung des ziel- und adressatengerechten Einsatzes digitaler und analoger Medien.
(3) Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf zwei Schwerpunkte aus dem Bereich nach Absatz 1 Nummer 2.

§ 58 Mathematik

(1) Das Studium umfasst:
1.
Algebra
a)
Mengenlehre, Logik und Zahlenbereichserweiterungen,
b)
Grundstrukturen der Algebra,
c)
lineare Algebra,
d)
Arithmetik und Elemente der Zahlentheorie,
2.
Analysis
a)
elementare Funktionen,
b)
Differenzial- und Integralrechnung für eine Variable,
c)
Einführung in Differenzialgleichungen,
3.
Geometrie
a)
analytische Geometrie,
b)
Geometrie der Ebene und des Raumes,
c)
geometrische Abbildungen,
4.
Stochastik
a)
Wahrscheinlichkeitstheorie in endlichen Ereignisräumen,
b)
Einführung in die mathematische Statistik,
5.
Angewandte Mathematik
a)
Elemente der Numerischen Mathematik,
b)
Modellierung,
c)
Elemente der Informatik und mathematische Software sowie
6.
Fachdidaktik
a)
Theorien, Modelle und Konzepte des Mathematikunterrichts,
b)
Ziele, Inhalte, Methoden und Medien der Gestaltung von Lehr- und Lernprozessen,
c)
fachdidaktische Diagnoseverfahren und Förderkonzepte, Anforderungen an den lernzieldifferenten Unterricht.
(2) Prüfungsinhalte sind:
1.
Kenntnis grundlegender Begriffe, Aussagen und Methoden der Algebra, Analysis, Geometrie, Stochastik und Angewandten Mathematik sowie Nachweis der Fähigkeit, diese adäquat darzustellen, zu strukturieren und zu interpretieren,
2.
Herstellung von grundlegenden mathematischen Zusammenhängen an ausgewählten Beispielen,
3.
Modellierung von ausgewählten inner- und außermathematischen Zusammenhängen,
4.
Entwicklung von Lösungsstrategien für unterrichtsbezogene mathematische Probleme und
5.
Fachdidaktik: Kenntnis der Bildungsstandards und curricularer Dokumente; Planung, Gestaltung und Reflexion kompetenzorientierten Mathematikunterrichts in der Oberschule unter Beachtung heterogener Lernvoraussetzungen, individueller Entwicklungspotenziale und von Möglichkeiten der individuellen Förderung in heterogenen Lerngruppen; Analyse und Bewertung des ziel- und adressatengerechten Einsatzes digitaler und analoger Medien auf das Lehren und Lernen einschließlich Aufgaben- und Fehlerkultur.
(3) Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf zwei der Bereiche nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5, darunter nach Wahl der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers Absatz 1 Nummer 1 oder 2.

§ 59 Musik

(1) Das Studium umfasst:
1.
Musikalisch-künstlerische Praxis
a)
instrumentale Ausbildung auf zwei Instrumenten, eines davon Klavier,
b)
vokale Ausbildung einschließlich Sprecherziehung,
c)
Ensembleleitung,
d)
schulpraktisches Musizieren,
e)
Tonsatz, Arrangement, Komposition,
f)
Nachweis vielseitiger musikpraktischer und künstlerisch-ästhetischer Kompetenzen,
2.
Musiktheorie und Musikwissenschaft
a)
musiktheoretische Modelle, musikalische Analyse, Arbeitstechniken und Forschungsmethoden,
b)
historische und systematische Musikwissenschaft sowie
3.
Musikpädagogik und Fachdidaktik
a)
musikpädagogische Theorien, Modelle und Konzepte einschließlich entwicklungspsychologischer Aspekte,
b)
Entwicklung und Begründung von Lehr- und Lernprozessen,
c)
Möglichkeiten der individuellen Förderung in heterogenen Lerngruppen, Anforderungen an den lernzieldifferenten Unterricht,
d)
Potenziale digitaler Medien.
(2) Prüfungsinhalte sind:
1.
Musiktheorie und Musikwissenschaft: Anwendung von Begriffen und Kategorien in den Gebieten der Musikwissenschaft, Überblick über die Epochen der Musikgeschichte und die Gattungs- und Kompositionsgeschichte, Auseinandersetzung mit der kulturellen und sozialen Einbindung von Musik, Analyse und Interpretation ausgewählter Werke sowie
2.
Musikpädagogik und Fachdidaktik: Theorien, Modelle und Konzepte des Musiklernens; Kenntnis curricularer Dokumente; Planung, Gestaltung und Reflexion kompetenzorientierten Musikunterrichts in der Oberschule auf der Grundlage aktueller musikpädagogischer Konzepte unter Beachtung heterogener Lernvoraussetzungen und individueller Entwicklungspotenziale; Analyse und Bewertung des ziel- und adressatengerechten Einsatzes digitaler und analoger Medien.
(3)
1
Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf zwei Schwerpunkte aus dem Bereich nach Absatz 1 Nummer 2.
2
Die mündliche Prüfung der Fachdidaktik erstreckt sich auch auf die Musikpädagogik.

§ 60 Physik

(1) Das Studium umfasst:
1.
Experimentalphysik
a)
Mechanik und Thermodynamik,
b)
Elektrizitätslehre,
c)
Optik und Quantenphysik,
d)
Atom- und Molekülphysik,
e)
Festkörperphysik,
f)
Kern- und Elementarteilchenphysik,
2.
Theoretische Physik
a)
Grundlagen der Theoretischen Mechanik,
b)
Grundlagen der Elektrodynamik und Relativitätstheorie,
c)
Grundlagen der Quantentheorie,
3.
unterrichtsbezogene Gebiete der Angewandten Physik,
4.
physikalische Praktika,
5.
mathematische Grundlagen der Physik und
6.
Fachdidaktik
a)
Theorien, Modelle und Konzepte des Physikunterrichts,
b)
Ziele, Inhalte, Methoden und Medien der Gestaltung von Lehr- und Lernprozessen,
c)
Möglichkeiten der individuellen Förderung in heterogenen Lerngruppen, Anforderungen an den lernzieldifferenten Unterricht.
(2) Prüfungsinhalte sind:
1.
Experimentalphysik: Anwendung von Begriffen und grundlegenden Gesetzen der Experimentalphysik, Erklärung grundlegender physikalischer Phänomene, Herstellung von Zusammenhängen zwischen einzelnen Teilgebieten,
2.
Theoretische Physik: grundlegende Denk- und Arbeitsweisen in den Teilgebieten der Theoretischen Mechanik und Elektrodynamik,
3.
Angewandte Physik: Anwendung physikalischer Modelle auf unterrichtsbezogene physikalische Fragestellungen und
4.
Fachdidaktik: Kenntnis der Bildungsstandards und curricularer Dokumente; fachdidaktische Durchdringung physikalischer Sachverhalte und Zusammenhänge für den Physikunterricht in der Oberschule; Planung, Gestaltung und Reflexion kompetenzorientierten Physikunterrichts in der Oberschule unter Beachtung heterogener Lernvoraussetzungen, individueller Entwicklungspotenziale und von Möglichkeiten der individuellen Förderung in heterogenen Lerngruppen; Experimentieren im Unterricht; Analyse und Bewertung des ziel- und adressatengerechten Einsatzes digitaler und analoger Medien.
(3) Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf zwei Schwerpunkte aus dem Bereich nach Absatz 1 Nummer 1 und auf einen Schwerpunkt aus dem Bereich nach Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3.

§ 61 Polnisch

(1) Das Studium umfasst:
1.
Sprachpraxis
a)
Sprachproduktion und Sprachrezeption,
b)
soziokulturelle und interkulturelle Sprachkompetenz,
c)
Sprachmittlung einschließlich Übersetzung,
2.
Sprachwissenschaft
a)
ausgewählte Theorien, Methoden und Modelle der slawistischen, insbesondere der polnischen Sprachwissenschaft und deren Anwendung,
b)
soziale, pragmatische, mediale und politische Aspekte des Polnischen,
3.
Literaturwissenschaft
a)
ausgewählte Theorien, Methoden und Modelle der slawistischen, insbesondere der polnischen Literaturwissenschaft,
b)
theoriegeleitete Verfahren der Textanalyse und Textinterpretation,
c)
Entwicklung der polnischen Literatur vom 18. Jahrhundert bis zur Gegenwart,
d)
digitale Medien und Literatur,
4.
Kulturwissenschaft
a)
ausgewählte Theorien, Methoden und Modelle der Kulturwissenschaft,
b)
ausgewählte Theorien des Fremdverstehens,
c)
polnische Landeskunde und Kulturgeschichte sowie
5.
Fachdidaktik
a)
Theorien, Modelle und Konzepte des Sprachenlernens sowie individuelle Voraussetzungen des Spracherwerbs,
b)
Theorie und Methodik des kommunikativen Fremdsprachenunterrichts, Möglichkeiten der individuellen Förderung in heterogenen Lerngruppen, Anforderungen an den lernzieldifferenten Unterricht,
c)
Theorien, Ziele und Strategien des sprachlichen und interkulturellen Lernens sowie deren Umsetzung in Lehr- und Lernprozessen,
d)
literatur-, kultur- und mediendidaktische Theorien, Ziele und Verfahren.
(2) Zusätzlich sind ein oder mehrere Auslandsaufenthalte im polnischsprachigen Raum im Gesamtumfang von drei Monaten nachzuweisen.
(3) Prüfungsinhalte sind:
1.
Sprachpraxis: kompetente Sprachverwendung, textsortengemäße Rezeption und Produktion von polnischsprachigen Texten,
2.
Sprachwissenschaft: Überblick über die Geschichte der polnischen Sprache, Entwicklungstendenzen der polnischen Sprache, Analyse polnischsprachiger Texte, Besonderheiten und regionale Ausprägungen der Sprachpraxis im Polnischen,
3.
Literaturwissenschaft: Überblick über die Epochen der polnischen Literatur; Interpretation polnischsprachiger Texte im kulturellen, sozialen und politischen Zusammenhang,
4.
Kulturwissenschaft: Überblick über Kultur, Geschichte, Geographie und politisch-gesellschaftliche Verhältnisse Polens; interkulturelle Betrachtung von Texten und digitalen Medien sowie
5.
Fachdidaktik: Entwicklung und Förderung von interkultureller kommunikativer Kompetenz einschließlich Sprachlernkompetenz im Polnischunterricht in der Oberschule; Kenntnis des Referenzrahmens und curricularer Dokumente; Planung, Gestaltung und Reflexion kompetenzorientierten Polnischunterrichts in der Oberschule unter Beachtung heterogener Lernvoraussetzungen und individueller Entwicklungspotenziale; Analyse und Bewertung des ziel- und adressatengerechten Einsatzes digitaler und analoger Medien.
(4) Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf zwei der Bereiche nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4.

§ 62 Evangelische Religion

(1) Das Studium umfasst:
1.
Bibelwissenschaften
a)
wissenschaftliche Exegese des Alten und Neuen Testaments,
b)
Geschichte, Literatur und Religion Israels,
c)
Entstehung biblischer Schriften, die Bibel als Kanon, Bibelkunde,
d)
Geschichte, Literatur und Religion des frühen Christentums,
e)
ein ausgewählter Schwerpunkt des Neuen Testaments,
f)
hermeneutische Ansätze der Auslegung biblischer Texte,
2.
Kirchengeschichte
a)
Epochen der Kirchengeschichte und Geschichte des Christentums einschließlich Theologie- und Dogmengeschichte,
b)
Reformationsgeschichte, neuzeitliche Kirchengeschichte und Kirchengeschichte des 20. Jahrhunderts,
3.
Systematische Theologie
a)
zentrale Themen der Dogmatik sowie der Theologiegeschichte der Neuzeit,
b)
theologische Gegenwartsfragen,
c)
Geschichte und Grundprobleme der Ethik, Konzeptionen und Handlungsfelder,
d)
ausgewählte gegenwärtige Fragestellungen der Ethik,
4.
Ökumene, Weltreligionen und Weltanschauungen
a)
Konfessionskunde einschließlich Ökumenische Bewegung,
b)
Geschichte und Gegenwart der Weltreligionen, interreligiöser Dialog,
c)
Judentum und Islam,
d)
weltanschauliche oder religiöse Strömungen der Gegenwart sowie Konzepte der Religionskritik und
5.
Religionspädagogik und Fachdidaktik
a)
Handlungsfelder und fachdidaktische Ansätze der Religionspädagogik,
b)
Bildungs- und Erziehungsauftrag des Religionsunterrichts, rechtlicher Rahmen,
c)
religiöse Entwicklung und Sozialisation,
d)
Praxis des Religionsunterrichts; ausgewählte religionspädagogische, fachdidaktische und methodische Fragestellungen; Möglichkeiten der individuellen Förderung in heterogenen Lerngruppen.
(2) Prüfungsinhalte sind:
1.
Bibelwissenschaften: Kenntnis der Geschichte, Literatur und Religion Israels und des frühen Christentums; Grundkenntnisse der Exegese zentraler Schriften des Alten und Neuen Testaments; Auseinandersetzung mit zentralen Themen der Theologie des Alten und Neuen Testaments; Anwendung von ausgewählten Methoden und hermeneutischen Ansätzen der Auslegung biblischer Texte,
2.
Kirchengeschichte: Grundkenntnisse der Epochen der Kirchengeschichte und der Geschichte des Christentums einschließlich wichtiger Ereignisse der Theologie- und Dogmengeschichte; vertiefte Kenntnis der Reformationsgeschichte, der neuzeitlichen Kirchengeschichte und der Kirchengeschichte des 20. Jahrhunderts,
3.
Systematische Theologie: Grundkenntnisse der Dogmatik, Theologiegeschichte und religiöser Gegenwartsfragen; reflektierte Darstellung von Grundproblemen und Handlungsfeldern der Ethik,
4.
Ökumene, Weltreligionen und Weltanschauungen: Grundkenntnisse der christlichen Konfessionen und der ökumenischen Bewegung, Überblick über die Weltreligionen und vertiefte Kenntnis zu Judentum und Islam, Grundkenntnisse zum interreligiösen Dialog und
5.
Religionspädagogik und Fachdidaktik: Kenntnis und Bewertung von Konzeptionen der Religionspädagogik; Umgang mit ausgewählten Fragen religiöser Entwicklung und Sozialisation im Kindes- und Jugendalter; Aufbereitung von Grundfragen und Begründungsargumentationen des Religionsunterrichts; Kenntnis curricularer Dokumente; Planung, Gestaltung und Reflexion kompetenzorientierten Religionsunterrichts in der Oberschule unter Beachtung heterogener Lernvoraussetzungen und individueller Entwicklungspotenziale; Analyse und Bewertung des ziel- und adressatengerechten Einsatzes digitaler und analoger Medien.
(3)
1
Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf zwei der Bereiche nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3.
2
Die mündliche Prüfung der Fachdidaktik erstreckt sich auch auf die Religionspädagogik.

§ 63 Katholische Religion

(1) Das Studium umfasst:
1.
Biblische Theologie
a)
Entstehungsgeschichte und Exegese des Alten und Neuen Testaments,
b)
biblisches Gottes-, Welt- und Menschenbild sowie Christusverständnis,
c)
ausgewählte biblische Themen in gesamtbiblischer Perspektive,
d)
grundlegende Methoden und hermeneutische Ansätze der Auslegung biblischer Texte,
2.
Historische Theologie
a)
Überblick über die Geschichte des Christentums von der Antike bis zur Gegenwart,
b)
zentrale Themen der Kirchengeschichte als Institutionen-, Theologie-, Literatur- und Dogmengeschichte,
c)
ausgewählte Themen der Sozial- und Frömmigkeitsgeschichte sowie der Ökumenischen Theologie in historischer Perspektive,
3.
Systematische Theologie
a)
Struktur der Theologie als Glaubenswissenschaft in ihrer Einheit und Vielfalt,
b)
zentrale Themen der Dogmatik: Gotteslehre, Christologie, Eschatologie, Schöpfungslehre, Ekklesiologie, Sakramentenlehre,
c)
ausgewählte Themen der Moraltheologie, der christlichen Gesellschaftslehre und des Kirchenrechts,
d)
zentrale Themen der Fundamentaltheologie: theologische Hermeneutik, Ökumene, interreligiöser Dialog, Verhältnis der Theologie zu den Natur- und Technikwissenschaften,
e)
aktuelle Fragen und Ansätze der Dogmatik und Fundamentaltheologie sowie
4.
Religionspädagogik und Fachdidaktik
a)
Konzeptionen und aktuelle Fragen der Religionspädagogik,
b)
religiöse Entwicklung und Sozialisation im Kindes- und Jugendalter,
c)
Förderung religiöser Kompetenz und religionsdidaktische Elementarisierung ausgewählter theologischer Themen, Möglichkeiten der individuellen Förderung in heterogenen Lerngruppen,
d)
Martyria, Diakonie und Liturgie im Selbstvollzug der Kirche und im schulischen Zusammenhang.
(2) Prüfungsinhalte sind:
1.
Biblische Theologie: Kenntnis der Entstehungsgeschichte und Exegese des Alten und Neuen Testaments, von ausgewählten zentralen biblischen Themen, Methoden und Ansätzen der Auslegung biblischer Texte,
2.
Historische Theologie: Überblick über die Geschichte des Christentums von der Antike bis zur Gegenwart; Grundkenntnisse der Kirchengeschichte als Institutionen-, Theologie-, Literatur- und Dogmengeschichte und ausgewählte Themen der Sozial- und Frömmigkeitsgeschichte sowie der Ökumenischen Theologie,
3.
Systematische Theologie: Kenntnis der Struktur der Theologie; Auseinandersetzung mit zentralen Themen der Dogmatik, Fundamentaltheologie, Moraltheologie und christlichen Gesellschaftslehre sowie theologischen Ethik und
4.
Religionspädagogik und Fachdidaktik: Überblick über zentrale Themen praktischer Theologie; religionspädagogische und fachdidaktische Grundlagen religiösen Lernens; Kenntnis curricularer Dokumente; Planung, Gestaltung und Reflexion kompetenzorientierten Religionsunterrichts in der Oberschule unter Beachtung heterogener Lernvoraussetzungen und individueller Entwicklungspotenziale; Analyse und Bewertung des ziel- und adressatengerechten Einsatzes digitaler und analoger Medien.
(3)
1
Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf zwei der Bereiche nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3.
2
Die mündliche Prüfung der Fachdidaktik erstreckt sich auch auf die Religionspädagogik.

§ 64 Russisch

(1) Das Studium umfasst:
1.
Sprachpraxis
a)
Sprachproduktion und Sprachrezeption,
b)
soziokulturelle und interkulturelle Sprachkompetenz,
c)
Sprachmittlung einschließlich Übersetzung,
2.
Sprachwissenschaft
a)
ausgewählte Theorien, Methoden und Modelle der slawistischen, insbesondere der russistischen Sprachwissenschaft und deren Anwendung,
b)
soziale, pragmatische, mediale und politische Aspekte des Russischen,
3.
Literaturwissenschaft
a)
ausgewählte Theorien, Methoden und Modelle der slawistischen, insbesondere der russistischen Literaturwissenschaft,
b)
theoriegeleitete Verfahren der Textanalyse und Textinterpretation,
c)
Entwicklung der russischen Literatur vom 18. Jahrhundert bis zur Gegenwart,
d)
digitale Medien und Literatur,
4.
Kulturwissenschaft
a)
ausgewählte Theorien, Methoden und Modelle der Kulturwissenschaft,
b)
ausgewählte Ansätze der interkulturellen Kommunikationsforschung und
5.
Fachdidaktik
a)
Theorien, Modelle und Konzepte des Sprachenlernens sowie individuelle Voraussetzungen des Spracherwerbs,
b)
Theorie und Methodik des kommunikativen Fremdsprachenunterrichts, Möglichkeiten der individuellen Förderung in heterogenen Lerngruppen, Anforderungen an den lernzieldifferenten Unterricht,
c)
Theorien, Ziele und Strategien des sprachlichen und interkulturellen Lernens sowie deren Umsetzung in Lehr- und Lernprozessen,
d)
literatur-, kultur- und mediendidaktische Theorien, Ziele und Verfahren.
(2) Zusätzlich sind ein oder mehrere Auslandsaufenthalte im russischsprachigen Raum im Gesamtumfang von drei Monaten nachzuweisen.
(3) Prüfungsinhalte sind:
1.
Sprachpraxis: kompetente Sprachverwendung, textsortengemäße Rezeption und Produktion von russischsprachigen Texten,
2.
Sprachwissenschaft: Überblick über die Geschichte der russischen Sprache, Entwicklungstendenzen der russischen Sprache, Analyse russischsprachiger Texte, Besonderheiten und regionale Ausprägungen der Sprachpraxis im Russischen,
3.
Literaturwissenschaft: Überblick über die Epochen der russischen Literatur; Interpretation russischsprachiger Texte im kulturellen, sozialen und politischen Zusammenhang,
4.
Kulturwissenschaft: Überblick über Kultur, Geschichte, Geographie und politisch-gesellschaftliche Verhältnisse Russlands und der russischsprachigen Länder; interkulturelle Betrachtung von Texten und digitalen Medien sowie
5.
Fachdidaktik: Entwicklung und Förderung von interkultureller kommunikativer Kompetenz einschließlich Sprachlernkompetenz im Russischunterricht in der Oberschule; Kenntnis des Referenzrahmens und curricularer Dokumente; Planung, Gestaltung und Reflexion kompetenzorientierten Russischunterrichts in der Oberschule unter Beachtung heterogener Lernvoraussetzungen und individueller Entwicklungspotenziale; Analyse und Bewertung des ziel- und adressatengerechten Einsatzes digitaler und analoger Medien.
(4)
1
Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf zwei der Bereiche nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4.
2
Die mündliche Prüfung des Faches und der Fachdidaktik findet überwiegend in russischer Sprache statt.

§ 65 Sorbisch

(1) Das Studium umfasst:
1.
Sprachpraxis
a)
Sprachproduktion und Sprachrezeption,
b)
soziokulturelle und interkulturelle Sprachkompetenz,
c)
Sprachmittlung einschließlich Übersetzung,
2.
Sprachwissenschaft
a)
Theorien, Modelle, System,
b)
Entwicklung und Geschichte der sorbischen Sprachen, Varietäten, Stile,
c)
funktionale und mediale Aspekte der Sprache,
d)
Spracherwerb, Mehrsprachigkeit,
3.
Literaturwissenschaft
a)
Theorien, Methoden und Modelle der Literaturwissenschaft; Textanalyse und Textinterpretation; Komparatistik,
b)
Entwicklung der sorbischen Literatur, Epochen, Gattungen, Autorinnen, Autoren und Werke,
c)
Reflexion von Literatur in ihrer historischen, kulturellen, gesellschaftlichen und politischen Bedeutung,
d)
digitale Medien und Literatur,
4.
Kulturwissenschaft
a)
Theorien, Methoden und Modelle der Kulturwissenschaft,
b)
Ethnologie und Minderheitenforschung sowie
5.
Fachdidaktik
a)
Theorien, Modelle und Konzepte des Sprachenlernens sowie individuelle Voraussetzungen des Spracherwerbs; Sorbisch als Mutter-, Zweit- und Fremdsprache,
b)
Theorie und Methodik des Unterrichts, Möglichkeiten der individuellen Förderung in heterogenen Lerngruppen, Anforderungen an den lernzieldifferenten Unterricht,
c)
Theorien, Ziele und Strategien des bilingualen Fachunterrichts,
d)
literatur-, kultur- und mediendidaktische Theorien, Ziele, Verfahren.
(2) Prüfungsinhalte sind:
1.
Sprachpraxis: kompetente Sprachverwendung in Lexik, Grammatik und Ausdruck des Ober- oder Niedersorbischen,
2.
Sprachwissenschaft: Kenntnis der Geschichte der sorbischen Sprachen von der Ausgliederung aus dem Urslawischen bis zur Gegenwart einschließlich der Stellung des Sorbischen im Rahmen der slawischen Sprachen; Kenntnis der Struktur des Ober- und Niedersorbischen, von Lexikologie und Wortbildung; Analyse sorbischer Texte,
3.
Literaturwissenschaft: Überblick über Methoden, Kenntnis der geschichtlichen Entwicklung der sorbischen Literatur seit ihren Anfängen einschließlich wichtiger Werke der ober- und niedersorbischen Literatur aus verschiedenen Epochen, sorabistische Literaturgeschichtsschreibung, Interpretation sorbischer Texte,
4.
Kulturwissenschaft: Kenntnis der Geschichte und Kulturgeschichte der Sorbinnen und Sorben sowie der materiellen und geistigen Volkskultur, Auseinandersetzung mit Gegenwartsproblemen des sorbischen Volkes und
5.
Fachdidaktik: Kenntnis curricularer Dokumente; Planung, Gestaltung und Reflexion kompetenzorientierten Sorbischunterrichts in der Oberschule auf der Grundlage von Vermittlungs- und Aneignungsformen sprachlich-kommunikativer Handlungen und unter Beachtung heterogener Lernvoraussetzungen sowie individueller Entwicklungspotenziale; Besonderheiten im sorbischen Muttersprachunterricht in der Oberschule; Analyse und Bewertung des ziel- und adressatengerechten Einsatzes digitaler und analoger Medien.
(3)
1
Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf zwei der Bereiche nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4.
2
Die mündliche Prüfung des Faches und der Fachdidaktik findet nach Wahl der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers in ober- oder niedersorbischer Sprache statt.

§ 66 Spanisch

(1) Das Studium umfasst:
1.
Sprachpraxis
a)
Sprachproduktion und Sprachrezeption,
b)
soziokulturelle und interkulturelle Sprachkompetenz,
c)
Sprachmittlung einschließlich Übersetzung,
2.
Sprachwissenschaft
a)
ausgewählte Theorien, Methoden und Modelle der Sprachwissenschaft und deren Anwendung,
b)
soziale, pragmatische, mediale und politische Aspekte des Spanischen,
3.
Literaturwissenschaft
a)
ausgewählte Theorien, Methoden und Modelle der Literaturwissenschaft,
b)
theoriegeleitete Verfahren der Textanalyse und Textinterpretation,
c)
Entwicklung der spanischsprachigen Literatur vom Mittelalter bis zur Gegenwart,
d)
digitale Medien und Literatur,
4.
Kulturwissenschaft
a)
ausgewählte Theorien, Methoden und Modelle der Kulturwissenschaft,
b)
ausgewählte Theorien des Fremdverstehens,
c)
Landeskunde, länderspezifisches Orientierungswissen zu Spanien und zum übrigen spanischsprachigen Raum sowie
5.
Fachdidaktik
a)
Theorien, Modelle und Konzepte des Sprachenlernens sowie individuelle Voraussetzungen des Spracherwerbs,
b)
Theorie und Methodik des kommunikativen Fremdsprachenunterrichts, Möglichkeiten der individuellen Förderung in heterogenen Lerngruppen, Anforderungen an den lernzieldifferenten Unterricht,
c)
Theorien, Ziele und Strategien des sprachlichen und interkulturellen Lernens sowie deren Umsetzung in Lehr- und Lernprozessen,
d)
literatur-, kultur- und mediendidaktische Theorien, Ziele und Verfahren.
(2) Zusätzlich sind nachzuweisen:
1.
Sprachkompetenz durch
a)
Kenntnisse in Latein oder
b)
einen Abschluss in einer Fremdsprache auf dem Niveau B2 und in einer weiteren Fremdsprache auf dem Niveau B1 des Referenzrahmens sowie
2.
ein oder mehrere Auslandsaufenthalte im spanischsprachigen Raum im Gesamtumfang von drei Monaten.
(3) Prüfungsinhalte sind:
1.
Sprachpraxis: kompetente Sprachverwendung, textsortengemäße Rezeption und Produktion von spanischsprachigen Texten,
2.
Sprachwissenschaft: Überblick über die Geschichte der spanischen Sprache, Entwicklungstendenzen der spanischen Sprache, Analyse spanischsprachiger Texte, Besonderheiten und regionale Ausprägungen der Sprachpraxis im Spanischen,
3.
Literaturwissenschaft: Überblick über die Epochen der spanischen Literatur; Interpretation spanischsprachiger Texte im kulturellen, sozialen und politischen Zusammenhang,
4.
Kulturwissenschaft: Überblick über Kultur, Geschichte, Geographie und politischgesellschaftliche Verhältnisse Spaniens und des übrigen spanischsprachigen Raumes; interkulturelle Betrachtung von Texten und digitalen Medien sowie
5.
Fachdidaktik: Entwicklung und Förderung von interkultureller kommunikativer Kompetenz einschließlich Sprachlernkompetenz im Spanischunterricht in der Oberschule; Kenntnis des Referenzrahmens und curricularer Dokumente; Planung, Gestaltung und Reflexion kompetenzorientierten Spanischunterrichts in der Oberschule unter Beachtung heterogener Lernvoraussetzungen und individueller Entwicklungspotenziale; Analyse und Bewertung des ziel- und adressatengerechten Einsatzes digitaler und analoger Medien.
(4)
1
Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf zwei der Bereiche nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4.
2
Die mündliche Prüfung des Faches und der Fachdidaktik findet überwiegend in spanischer Sprache statt.

§ 67 Sport

(1) Das Studium umfasst:
1.
Sportpraxis
a)
Grundlagen des Bewegungskönnens,
b)
sportorientierte Kompetenzen aus den Bewegungsfeldern: Spielen, Laufen/Werfen/Springen, Bewegen an und mit Geräten, Bewegen im Wasser sowie Gestalten/Tanzen/Darstellen,
c)
sportartübergreifende Kompetenzen in weiteren Bewegungsfeldern,
d)
Grundlagen der Sicherheits- und Regelkenntnis in der Sportpraxis,
e)
Nachweis sportpraktischer Kompetenzen aus einem der Bewegungsfelder Leichtathletik oder Gerätturnen,
2.
Sportwissenschaft
a)
sportpsychologische Grundlagen,
b)
sportmotorische und trainingswissenschaftliche Grundlagen,
c)
sportbiologische Grundlagen von Bewegung und Training sowie
3.
Fachdidaktik
a)
Entwicklung und Begründung von Lehr- und Lernprozessen auf der Grundlage unterschiedlicher didaktischer Theorien, Modelle und Konzepte,
b)
Möglichkeiten der individuellen Förderung in heterogenen Lerngruppen,
c)
Besonderheiten der Leistungsermittlung und -bewertung.
(2) Prüfungsinhalte sind:
1.
Sportwissenschaft: Kenntnis der Grundlagen der Bewegungs- und Trainingswissenschaft, Sportpsychologie, Anwendung von Gestaltungs- und Trainingsgrundsätzen des Sportunterrichts unter Beachtung von Ontogenese und Geschlechtsspezifik, Sportmedizin, Wirkung und Gestaltung sportlichen Trainings, Umgang mit Gruppendynamik, Motivation und Emotion im Sportunterricht sowie
2.
Fachdidaktik: Kenntnis curricularer Dokumente; Planung, Gestaltung und Reflexion des Sportunterrichts in der Oberschule unter Beachtung heterogener Lernvoraussetzungen und individueller Entwicklungspotenziale; Bewegung, Spiel und Sport unter fachübergreifender Perspektive; ziel- und adressatengerechter Einsatz digitaler Medien.
(3) Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf zwei Schwerpunkte aus dem Bereich nach Absatz 1 Nummer 2.

§ 68 Tschechisch

(1) Das Studium umfasst:
1.
Sprachpraxis
a)
Sprachproduktion und Sprachrezeption,
b)
soziokulturelle und interkulturelle Sprachkompetenz,
c)
Sprachmittlung einschließlich Übersetzung,
2.
Sprachwissenschaft
a)
ausgewählte Theorien, Methoden und Modelle der slawistischen, insbesondere der bohemistischen Sprachwissenschaft und deren Anwendung,
b)
soziale, pragmatische, mediale und politische Aspekte des Tschechischen,
3.
Literaturwissenschaft
a)
ausgewählte Theorien, Methoden und Modelle der slawistischen, insbesondere der bohemistischen Literaturwissenschaft,
b)
theoriegeleitete Verfahren der Textanalyse und Textinterpretation,
c)
Entwicklung der tschechischen Literatur vom 18. Jahrhundert bis zur Gegenwart,
d)
digitale Medien und Literatur,
4.
Kulturwissenschaft
a)
ausgewählte Theorien, Methoden und Modelle der Kulturwissenschaft,
b)
ausgewählte Theorien des Fremdverstehens,
c)
tschechische Landeskunde und Kulturgeschichte sowie
5.
Fachdidaktik
a)
Theorien, Modelle und Konzepte des Sprachenlernens sowie individuelle Voraussetzungen des Spracherwerbs,
b)
Theorie und Methodik des kommunikativen Fremdsprachenunterrichts, Möglichkeiten der individuellen Förderung in heterogenen Lerngruppen, Anforderungen an den lernzieldifferenten Unterricht,
c)
Theorien, Ziele und Strategien des sprachlichen und interkulturellen Lernens sowie deren Umsetzung in Lehr- und Lernprozessen,
d)
literatur-, kultur- und mediendidaktische Theorien, Ziele und Verfahren.
(2) Zusätzlich sind ein oder mehrere Auslandsaufenthalte im tschechischsprachigen Raum im Gesamtumfang von drei Monaten nachzuweisen.
(3) Prüfungsinhalte sind:
1.
Sprachpraxis: kompetente Sprachverwendung, textsortengemäße Rezeption und Produktion von tschechischsprachigen Texten,
2.
Sprachwissenschaft: Überblick über die Geschichte der tschechischen Sprache, Entwicklungstendenzen der tschechischen Sprache, Analyse tschechischsprachiger Texte, Besonderheiten und regionale Ausprägungen der Sprachpraxis im Tschechischen,
3.
Literaturwissenschaft: Überblick über die Epochen der tschechischen Literatur; Interpretation tschechischsprachiger Texte im kulturellen, sozialen und politischen Zusammenhang,
4.
Kulturwissenschaft: Überblick über Kultur, Geschichte, Geographie und politisch-gesellschaftliche Verhältnisse Tschechiens; interkulturelle Betrachtung von Texten und digitalen Medien sowie
5.
Fachdidaktik: Entwicklung und Förderung von interkultureller kommunikativer Kompetenz einschließlich Sprachlernkompetenz im Tschechischunterricht in der Oberschule; Kenntnis des Referenzrahmens und curricularer Dokumente; Planung, Gestaltung und Reflexion kompetenzorientierten Tschechischunterrichts in der Oberschule unter Beachtung heterogener Lernvoraussetzungen und individueller Entwicklungspotenziale; Analyse und Bewertung des ziel- und adressatengerechten Einsatzes digitaler und analoger Medien.
(4) Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf zwei der Bereiche nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4.

§ 69 Wirtschaft-Technik-Haushalt/Soziales

(1) Das Studium umfasst:
1.
Wirtschaft
a)
sozioökonomische Grundlagen, Verbraucherpolitik,
b)
betriebswirtschaftliche Grundlagen,
2.
Technik
a)
natur- und technikwissenschaftliche Grundlagen,
b)
Technik, Gesellschaft und Natur; technische Methoden und Verfahren,
c)
ausgewählte Inhalte und Methoden technischer Disziplinen: Bau- und Holztechnik oder Elektrotechnik oder Kunststofftechnik oder Metall- und Maschinentechnik,
3.
Ökotrophologie
a)
Wirtschaftslehre des Haushalts,
b)
Ernährungslehre,
c)
Textilwarenkunde und -gestaltung,
d)
Wohnökologie und öffentlicher Raum sowie
4.
Fachdidaktik
a)
Entwicklung und Begründung von Lehr- und Lernprozessen auf der Grundlage unterschiedlicher didaktischer Theorien, Modelle und Konzepte,
b)
Möglichkeiten der individuellen Förderung in heterogenen Lerngruppen, Anforderungen an den lernzieldifferenten Unterricht.
(2) Zusätzlich sind einschlägige Praktika im Umfang von zwei Monaten nachzuweisen.
(3) Prüfungsinhalte sind:
1.
Wirtschaft: Kenntnis sozioökonomischer Probleme; Diskussion der Globalisierung in der Marktwirtschaft; Geldpolitik; Geldwirtschaft; Kenntnis der Begriffe und Prinzipien der Betriebswirtschaftslehre; Überblick über die Aufgaben in den Funktionsbereichen eines Unternehmens, wie Management, Beschaffung, Produktion; Kenntnis der Funktionen von Markt und Wettbewerb sowie Verbraucherpolitik,
2.
Technik: Anwendung ausgewählter Denk- und Arbeitsweisen in technischen Disziplinen; Kompetenzen in der Arbeit mit Werkzeugen und Maschinen; Bewertung von Materialien und Fertigungsverfahren hinsichtlich ihres Einsatzes in der Produktion; Gegenüberstellung von industriellen, maschinellen und handwerklichen Verfahren am Beispiel eines ausgewählten Technikbereiches; Kenntnis des umweltgerechten und nachhaltigen Einsatzes von Ressourcen,
3.
Ökotrophologie: Bewertung von ernährungs- und haushaltswissenschaftlichen Erkenntnissen, Beschreibung von komplexen Sachverhalten unter Nutzung der Ernährungsökologie, Reflexion von linearen und iterativen Arbeitsprozessen und Aufgaben im Haushalt, Erörterung von Aspekten der Wohngestaltung vor dem Hintergrund von verschiedenen Wohnbedürfnissen und -bedarfen, Kenntnis der Vielgestaltigkeit von Textilien und ihrer Bedeutung in der Kleidermode und bei der Ausgestaltung von Räumen einschließlich Wohnräumen sowie
4.
Fachdidaktik: Theorien und Leitlinien des Unterrichts im Fach Wirtschaft-Technik-Haushalt/Soziales; Kenntnis curricularer Dokumente; Planung, Gestaltung und Reflexion kompetenzorientierter Lehr- und Lernprozesse in der Oberschule unter dem Aspekt der Hinführung zur Lebens- und Arbeitswelt und unter Beachtung heterogener Lernvoraussetzungen, individueller Entwicklungspotenziale sowie von Möglichkeiten der individuellen Förderung in heterogenen Lerngruppen; Berufsorientierung als Aufgabe der Oberschule; Analyse und Bewertung des ziel- und adressatengerechten Einsatzes digitaler und analoger Medien sowie Berücksichtigung erkenntnisunterstützender Mittel.
(4) Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf zwei der Bereiche nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3.

Teil 4 Lehramt an Gymnasien

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 70 Prüfungsfächer, Fächerkombinationen, mündliche Prüfungen

(1) Die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien erstreckt sich auf zwei Fächer einschließlich der zugehörigen Fachdidaktiken und auf die Bildungswissenschaften.
(2)
1
Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer kann zwei Fächer aus der ersten Fächergruppe oder ein Fach aus der ersten und ein Fach aus der zweiten Fächergruppe wählen.
2
Zu den Fächergruppen gehören:
1.
Erste Fächergruppe:
Biologie, Deutsch, Englisch, Französisch, Geographie, Latein, Mathematik, Physik, Sorbisch, Spanisch und Sport,
2.
Zweite Fächergruppe:
Chemie, Chinesisch, Ethik/Philosophie, Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft, Geschichte, Griechisch, Italienisch, Informatik, Kunst, Musik, Polnisch, Evangelische Religion, Katholische Religion, Russisch und Tschechisch.
3
Zusätzlich kann das Fach Informatik mit den Fächern Chemie, Ethik/Philosophie, Geschichte, Kunst oder Musik sowie das Fach Musik mit den Fächern Evangelische Religion, Katholische Religion oder Ethik/Philosophie kombiniert werden.
(3)
1
Die mündlichen Prüfungen umfassen nach Wahl der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers eine Prüfung in einem Fach und eine Prüfung in der Fachdidaktik des anderen Faches.
2
Dabei ist von der Wahl das Fach ausgenommen, aus dem sich das Thema der wissenschaftlichen Arbeit ableitet, dies gilt für die Fachdidaktik entsprechend.

§ 71 Erweiterungsprüfung für das Lehramt an Gymnasien

Erweiterungsprüfungen können in den in § 70 Absatz 2 Satz 2 genannten Fächern, im Fach Deutsch als Zweitsprache nach § 77 und in Förderschwerpunkten nach § 117 Absatz 2 abgelegt werden.

Abschnitt 2 Studieninhalte, Prüfungsinhalte, Prüfungsumfang

§ 72 Bildungswissenschaften

(1) Das Studium umfasst:
1.
Erziehungswissenschaft und
2.
Pädagogische Psychologie.
(2) Prüfungsinhalte sind:
1.
Erziehungswissenschaft
a)
Bildungs-, Erziehungs- und Sozialisationstheorien sowie Bildungssysteme unter vergleichenden Gesichtspunkten; Begründung und Reflexion von Bildung und Erziehung in institutionellem Kontext; Grundrechtsklarheit,
b)
Schul- und Unterrichtstheorie, Schul- und Unterrichtsentwicklung, Bildungsforschung, Beruf und Rolle von Lehrerinnen und Lehrern, Berufsfeld Schule als Lernaufgabe,
c)
Allgemeine Didaktik und Methodik,
d)
pädagogische Handlungsfelder in Schule und Unterricht: Heterogenität, individuelle Förderung, Integration und Inklusion,
e)
Medienbildung; Umgang mit digitalen und analogen Medien unter konzeptionellen, didaktischen und praktischen Aspekten sowie kritische Reflexion,
f)
spezielle pädagogische Fragen des Gymnasiums; Gestaltung von Lehr- und Lernprozessen und Lernumgebungen einschließlich der Berücksichtigung digitaler Medien und Technologien; Kommunikation, Interaktion und Konfliktbewältigung; Berufs- und Lebensweltorientierung; Ansätze fächerverbindenden und fachübergreifenden Lernens; Begabtenförderung und Entwicklungsplanung sowie
2.
Pädagogische Psychologie
a)
Lern-, Gedächtnis-, Instruktions- und Motivationspsychologie,
b)
Entwicklungspsychologie des Kindes- und Jugendalters, Lernprozesse innerhalb und außerhalb der Schule,
c)
Interaktion und Kommunikation in Lehr- und Lernprozessen,
d)
pädagogische Diagnostik, Beurteilung und Beratung; Förderung individueller Lernprozesse; Leistungsmessung und -beurteilung,
e)
Diagnose, Beratung, Prävention und Intervention bei Lern-, Sprach- und Verhaltensauffälligkeiten.
(3) Die Prüfung umfasst eine schriftliche Prüfung zu einem der Bereiche nach Absatz 1 nach Wahl der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers.

§ 73 Biologie

(1) Das Studium umfasst:
1.
Allgemeine Botanik und Spezielle Botanik,
2.
Pflanzenphysiologie,
3.
Allgemeine Zoologie und Spezielle Zoologie mit Grundlagen der Entwicklungsbiologie,
4.
Tierphysiologie,
5.
Ökologie mit Grundlagen der Biogeographie,
6.
Genetik mit Grundlagen der Reproduktionstechnik, Gentechnik und Züchtung,
7.
Humanbiologie mit Grundlagen der Immunbiologie,
8.
Neurobiologie mit Grundlagen der Ethologie,
9.
Mikrobiologie,
10.
Biochemie,
11.
Evolution und biologische Vielfalt sowie
12.
Fachdidaktik.
(2) Prüfungsinhalte sind:
1.
Anwendung der Grundlagen der Allgemeinen Botanik und Allgemeinen Zoologie unter Berücksichtigung des Grundgedankens der Evolution; Lösung von spezifischen Problemen in ausgewählten Bereichen der Speziellen Botanik und Speziellen Zoologie, der Pflanzenphysiologie und Tierphysiologie, der Ökologie, Genetik, Humanbiologie, Neurobiologie, Mikrobiologie, Biochemie,
2.
Anwendung von wesentlichen Gesetzmäßigkeiten, Modellen, Arbeits- und Erkenntnismethoden der Biologie einschließlich der experimentellen Methoden,
3.
Anwendung und Beurteilung von biologischen Sachverhalten auf unterrichtsbezogene Zusammenhänge, auch unter fachübergreifender Perspektive und
4.
Fachdidaktik: Kenntnis der Bildungsstandards und curricularer Dokumente; fachdidaktische Durchdringung biologischer Sachverhalte und Zusammenhänge für den Biologieunterricht am Gymnasium; Planung, Gestaltung und Reflexion kompetenzorientierten Biologieunterrichts am Gymnasium unter Beachtung heterogener Lernvoraussetzungen, individueller Entwicklungspotenziale und von Möglichkeiten der individuellen Förderung in heterogenen Lerngruppen; Anforderungen an selbstgesteuertes Lernen; Analyse und Bewertung des ziel- und adressatengerechten Einsatzes digitaler und analoger Medien.
(3)
1
Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf zwei der Bereiche nach Absatz 1 Nummer 1 bis 11.
2
Dabei dürfen folgende Bereiche nicht miteinander kombiniert werden: zwei botanische Bereiche oder der zoologische Bereich und Tierphysiologie oder Tierphysiologie und Humanbiologie.

§ 74 Chemie

(1) Das Studium umfasst:
1.
Allgemeine und Anorganische Chemie,
2.
Organische Chemie mit Grundlagen der Makromolekularen Chemie und der Biochemie,
3.
Physikalische Chemie mit mathematischen Grundlagen und Anwendungen in der Technischen Chemie,
4.
Analytische Chemie und
5.
Fachdidaktik.
(2) Prüfungsinhalte sind:
1.
Anwendung der Grundlagen der Allgemeinen Chemie; Lösung von spezifischen Problemen in ausgewählten Bereichen der Anorganischen, Analytischen, Organischen und Physikalischen Chemie,
2.
Anwendung von wesentlichen Gesetzmäßigkeiten, Modellen, Arbeits- und Erkenntnismethoden der Chemie einschließlich der experimentellen Methoden,
3.
Anwendung und Beurteilung von chemischen Sachverhalten auf unterrichtsbezogene Zusammenhänge, auch unter fachübergreifender Perspektive und
4.
Fachdidaktik: Kenntnis der Bildungsstandards und curricularer Dokumente; fachdidaktische Durchdringung chemischer Sachverhalte und Zusammenhänge für den Chemieunterricht am Gymnasium; Planung, Gestaltung und Reflexion kompetenzorientierten Chemieunterrichts am Gymnasium unter Beachtung heterogener Lernvoraussetzungen, individueller Entwicklungspotenziale und von Möglichkeiten der individuellen Förderung in heterogenen Lerngruppen; Anforderungen an selbstgesteuertes Lernen; Analyse und Bewertung des ziel- und adressatengerechten Einsatzes digitaler und analoger Medien.
(3) Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf zwei der Bereiche nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4.

§ 75 Chinesisch

(1) Das Studium umfasst:
1.
Sprachpraxis
a)
Sprachproduktion und Sprachrezeption,
b)
soziokulturelle und interkulturelle Sprachkompetenz,
c)
Sprachmittlung einschließlich Übersetzung,
2.
Sprachwissenschaft
a)
Theorien, Methoden und Modelle der chinesischen Sprachwissenschaft und deren Anwendung,
b)
soziale, pragmatische, mediale, politische und interkulturelle Aspekte des Chinesischen,
3.
Literaturwissenschaft
a)
Theorien, Methoden und Modelle der chinesischen Literaturwissenschaft,
b)
theoriegeleitete Verfahren der Textanalyse und Textinterpretation,
c)
Entwicklung der chinesischsprachigen Literatur,
d)
digitale Medien und Literatur,
4.
Kulturwissenschaft
a)
Theorien, Methoden und Modelle der Kulturwissenschaft,
b)
Theorien des Fremdverstehens sowie Methoden und Kernbereiche des kulturwissenschaftlichen Ländervergleiches,
c)
länderspezifisches Orientierungswissen zum chinesischsprachigen Kulturraum und dessen historischer Entwicklung sowie
5.
Fachdidaktik
a)
Theorien, Modelle und Konzepte des Sprachenlernens sowie der Mehrsprachigkeit und individuelle Voraussetzungen des Spracherwerbs,
b)
Theorie und Methodik des kommunikativen Fremdsprachenunterrichts, Möglichkeiten der individuellen Förderung in heterogenen Lerngruppen,
c)
Theorien, Ziele und Strategien des bilingualen und interkulturellen Lernens sowie deren Umsetzung in Lehr- und Lernprozessen,
d)
literatur-, text-, kultur- und mediendidaktische Theorien, Ziele und Verfahren.
(2) Zusätzlich sind nachzuweisen:
1.
der Abschluss in einer weiteren Fremdsprache auf dem Niveau B2 des Referenzrahmens und
2.
ein oder mehrere Auslandsaufenthalte im chinesischsprachigen Raum im Gesamtumfang von drei Monaten.
(3) Prüfungsinhalte sind:
1.
Sprachpraxis: kompetente Sprachverwendung, textsortengemäße Rezeption und Produktion von chinesischsprachigen Texten,
2.
Sprachwissenschaft: Überblick über die Geschichte der chinesischen Sprache, Probleme des modernen Chinesisch, Analyse chinesischsprachiger Texte, Besonderheiten und regionale Ausprägungen der Sprachpraxis im Chinesischen,
3.
Literaturwissenschaft: Überblick über die Epochen der chinesischen Literatur sowie deren neuere Entwicklungen; Interpretation chinesischsprachiger Texte im kulturellen, sozialen und politischen Zusammenhang; Reflexion von Literatur im kulturellen, politischen, soziologischen, epistemologischen und historischen Zusammenhang,
4.
Kulturwissenschaft: Überblick über Kultur, Geschichte, Geographie und politisch-gesellschaftliche Verhältnisse des chinesischsprachigen Kulturraumes; interkulturelle Betrachtung von Texten und digitalen Medien; text- und kontextbasierte Ansätze der kulturwissenschaftlichen Theoriebildung sowie
5.
Fachdidaktik: Entwicklung und Förderung von interkultureller kommunikativer Kompetenz einschließlich Sprachlernkompetenz im Chinesischunterricht am Gymnasium; Kenntnis curricularer Dokumente; Planung, Gestaltung und Reflexion kompetenzorientierten Chinesischunterrichts am Gymnasium unter Beachtung heterogener Lernvoraussetzungen und individueller Entwicklungspotenziale; Anforderungen an selbstgesteuertes Lernen; Analyse und Bewertung des ziel- und adressatengerechten Einsatzes digitaler und analoger Medien.
(4) Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf zwei der Bereiche nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4.

§ 76 Deutsch

(1) Das Studium umfasst:
1.
Sprachwissenschaft
a)
Theorien, Methoden und Modelle der germanistischen Sprachwissenschaft,
b)
System der Sprache: Phonologie, Graphematik, Morphologie, Syntax, Lexikologie, Semantik,
c)
Entwicklung und Geschichte der deutschen Sprache, Varietäten und Stile,
d)
funktionale und mediale Aspekte der Sprache,
e)
Spracherwerb, Deutsch als Zweitsprache, Mehrsprachigkeit,
2.
Literaturwissenschaft
a)
Theorien, Methoden und Modelle der Literaturwissenschaft sowie theoriegeleitete Verfahren der Textanalyse und Textinterpretation,
b)
Entwicklung der deutschen Literatur vom Mittelalter bis zur Gegenwart, Epochen, Gattungen, Autorinnen, Autoren und Werke,
c)
Geschichte und Theorie der Kinder- und Jugendliteratur,
d)
Reflexion von Literatur in ihrer historischen, kulturellen, medialen, gesellschaftlichen und politischen Bedeutung seit dem Mittelalter und
3.
Fachdidaktik
a)
Konzeptionen des sprachlichen, literarischen und medialen Lernens im Deutschunterricht einschließlich ihrer unterrichtspraktischen Umsetzung und Evaluation,
b)
Ziele und Kompetenzbereiche des Deutschunterrichts,
c)
methodische Gestaltung des Deutschunterrichts, Möglichkeiten der individuellen Förderung in heterogenen Lerngruppen.
(2) Zusätzlich ist nachzuweisen:
1.
das Latinum oder
2.
die Abschlüsse von zwei Fremdsprachen auf dem Niveau B2 des Referenzrahmens.
(3) Prüfungsinhalte sind:
1.
Sprachwissenschaft: Überblick über die Entwicklung und Geschichte der deutschen Sprache, theoriegeleitete Analyse und Interpretation sprachlicher und kommunikativer Phänomene,
2.
Literaturwissenschaft: Grundlagen und Methoden der Literaturwissenschaft; Überblick über die Epochen der deutschen und deutschsprachigen Literatur sowie deren neuere Entwicklungen; Interpretation deutschsprachiger Texte im kulturellen, sozialen und politischen Zusammenhang sowie
3.
Fachdidaktik: Kenntnis der Bildungsstandards und curricularer Dokumente; Planung, Gestaltung und Reflexion kompetenzorientierten Deutschunterrichts am Gymnasium; theoretische Grundlagen von Vermittlungs- und Aneignungsstrategien kommunikativer Handlungen und unter Beachtung heterogener Lernvoraussetzungen sowie individueller Entwicklungspotenziale; Anforderungen an selbstgesteuertes Lernen; Analyse und Bewertung des ziel- und adressatengerechten Einsatzes digitaler und analoger Medien.
(4) Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf die Bereiche nach Absatz 1 Nummer 1 und 2.

§ 77 Deutsch als Zweitsprache (DaZ)

(1) Das Studium umfasst:
1.
Spracherwerbs- und Mehrsprachigkeitsforschung
a)
Theorien des Spracherwerbs, Methoden der Spracherwerbsforschung,
b)
Theorien der Mehrsprachigkeit, Methoden der Mehrsprachigkeitsforschung,
c)
Theorien zum Einfluss der Herkunftssprachen auf die zweitsprachliche Entwicklung,
d)
Interimssprache und Erwerbsverlaufsforschung,
2.
Sprachdiagnostik und Sprachförderung
a)
Modelle und Verfahren der Sprachstandsbeobachtung und -feststellung,
b)
Modelle, Konzepte und Programme schulischer Sprachförderung,
3.
Migrationsforschung
a)
Migrationsgeschichte Deutschlands einschließlich der verschiedenen Entwicklungsverläufe in der Bundesrepublik Deutschland und der DDR bis 1989,
b)
internationale Migrationsgeschichte,
c)
Migrationssoziologie,
d)
Migrations- und Integrationspolitik,
e)
Sprache, Schule und Integration von Menschen mit Migrationsgeschichte sowie
4.
Fachdidaktik
a)
Theorien, Modelle und Konzepte zweitsprachlichen Unterrichts; Besonderheit des Faches DaZ,
b)
Theorie und Methodik des Zweitsprachenerwerbs und des DaZ-Unterrichts, Möglichkeiten der individuellen Förderung in heterogenen Lerngruppen,
c)
digitale und analoge Lehr- und Lernmedien,
d)
Qualitätsmerkmale sprachförderlichen Unterrichts, bildungssprachliche Anforderungen im Fachunterricht,
e)
transkulturelles Lernen.
(2) Prüfungsinhalte sind:
1.
Spracherwerbs- und Mehrsprachigkeitsforschung: Überblick über die Theorien und Hypothesen des Spracherwerbs unter Mehrsprachigkeitsbedingungen, Kenntnis der Spracherwerbsprozesse, Überblick über die wissenschaftliche Beurteilung der Folgen von Mehrsprachigkeit, Kenntnis der Theorien und Hypothesen zum Stellenwert herkunftssprachlichen Unterrichts,
2.
Sprachdiagnostik und Sprachförderung: Kenntnis der wichtigsten Sprachdiagnosemodelle und -verfahren einschließlich ihrer Messleistung, Kenntnis von Konzepten sprachlicher Bildung und verschiedener Sprachfördermodelle, Analyse von Sprachförderinstrumenten in konkreten Lehr- und Lernprozessen des DaZ-Unterrichts,
3.
Migrationsforschung: Überblick über die Migrationsgeschichte Deutschlands, Vergleich mit internationalen Migrationsmodellen, Kenntnis migrationssoziologischer Theorien und Modelle, Überblick über die Integrationsmaßnahmen in Deutschland und
4.
Fachdidaktik: Kenntnis der Bildungsstandards und curricularer Dokumente einschließlich der Niveaustufen DaZ; Theorien, Modelle und Konzepte zweitsprachlichen Unterrichts unter Beachtung der Besonderheiten des DaZ-Unterrichts; Planung, Gestaltung und Reflexion von Lehr- und Lernprozessen im DaZ-Unterricht unter Beachtung heterogener Lernvoraussetzungen und individueller Entwicklungspotenziale, insbesondere Förderunterricht; Analyse und Bewertung des ziel- und adressatengerechten Einsatzes digitaler und analoger Medien.
(3) Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf zwei der Bereiche nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3.

§ 78 Englisch

(1) Das Studium umfasst:
1.
Sprachpraxis
a)
Sprachproduktion und Sprachrezeption,
b)
soziokulturelle und interkulturelle Sprachkompetenz,
c)
Sprachmittlung einschließlich Übersetzung,
2.
Sprachwissenschaft
a)
Theorien, Methoden und Modelle der Sprachwissenschaft und deren Anwendung,
b)
soziale, pragmatische, mediale, politische und interkulturelle Aspekte der heutigen Varietäten des Englischen,
c)
englische Sprachgeschichte,
3.
Literaturwissenschaft
a)
Theorien, Methoden und Modelle der Literaturwissenschaft,
b)
theoriegeleitete Verfahren der Textanalyse und Textinterpretation,
c)
Entwicklung der englischsprachigen Literaturen vom Mittelalter bis zur Gegenwart,
d)
digitale Medien und Literatur,
4.
Kulturwissenschaft
a)
Theorien, Methoden und Modelle der Kulturwissenschaft,
b)
Theorien des Fremdverstehens sowie Methoden und Kernbereiche des kulturwissenschaftlichen Ländervergleiches,
c)
länderspezifisches Orientierungswissen zu englischsprachigen Kulturräumen und ihrer historischen Entwicklung, insbesondere zu den Britischen Inseln sowie den USA und
5.
Fachdidaktik
a)
Theorien, Modelle und Konzepte des Sprachenlernens sowie der Mehrsprachigkeit und individuelle Voraussetzungen des Spracherwerbs,
b)
Theorie und Methodik des kommunikativen Fremdsprachenunterrichts, Möglichkeiten der individuellen Förderung in heterogenen Lerngruppen,
c)
Theorien, Ziele und Strategien des bilingualen und interkulturellen Lernens sowie deren Umsetzung in Lehr- und Lernprozessen,
d)
literatur-, text-, kultur- und mediendidaktische Theorien, Ziele und Verfahren.
(2) Zusätzlich sind nachzuweisen:
1.
Sprachkompetenz durch
a)
das Latinum oder
b)
Abschlüsse in zwei Fremdsprachen auf dem Niveau B2 des Referenzrahmens und
2.
ein oder mehrere Auslandsaufenthalte im englischsprachigen Raum im Gesamtumfang von drei Monaten.
(3) Prüfungsinhalte sind:
1.
Sprachpraxis: kompetente Sprachverwendung, textsortengemäße Rezeption und Produktion von englischsprachigen Texten,
2.
Sprachwissenschaft: Überblick über die Geschichte der englischen Sprache, Probleme des modernen Englisch als Weltsprache, Analyse englischsprachiger Texte, Besonderheiten und regionale Ausprägungen der Sprachpraxis im Englischen,
3.
Literaturwissenschaft: Kenntnis der Epochen der englischsprachigen Literaturen, insbesondere der englischen und nordamerikanischen, deren Gattungen, Autorinnen, Autoren und Werke im jeweiligen historischen Umfeld sowie deren neuere Entwicklungen; Interpretation englischsprachiger Texte im kulturellen, sozialen und politischen Zusammenhang; Reflexion von Literatur im kulturellen, politischen, soziologischen, epistemologischen und historischen Zusammenhang seit dem Mittelalter,
4.
Kulturwissenschaft: Überblick über Kultur, Geistesgeschichte, Geographie und politisch-gesellschaftliche Verhältnisse der englischsprachigen Kulturräume, insbesondere der Britischen Inseln und der USA; interkulturelle Betrachtung von Texten und digitalen Medien; Interpretation text- und kontextbasierter Ansätze der kulturwissenschaftlichen Theoriebildung sowie
5.
Fachdidaktik: Entwicklung und Förderung von interkultureller kommunikativer Kompetenz einschließlich Sprachlernkompetenz im Englischunterricht am Gymnasium; Kenntnis des Referenzrahmens, der Bildungsstandards und curricularer Dokumente; Planung, Gestaltung und Reflexion kompetenzorientierten Englischunterrichts am Gymnasium unter Beachtung heterogener Lernvoraussetzungen und individueller Entwicklungspotenziale; Anforderungen an selbstgesteuertes Lernen; Analyse und Bewertung des ziel- und adressatengerechten Einsatzes digitaler und analoger Medien; Anforderungen an bilinguales Lehren und Lernen.
(4)
1
Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf zwei der Bereiche nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4.
2
Die mündliche Prüfung des Faches und der Fachdidaktik findet in englischer Sprache statt.

§ 79 Ethik/Philosophie

(1) Das Studium umfasst:
1.
Praktische Philosophie
a)
ethische, politische und sozialphilosophische Theorien in Geschichte und Gegenwart,
b)
zentrale Theorien der philosophischen Ethik,
c)
ausgewählte Konflikte der angewandten Ethik unter Berücksichtigung der Problematik von Willensfreiheit, Verantwortlichkeit und Gewissen,
d)
anthropologische Fragestellungen: Wesen des Menschen, Glück, Sinn, Individualität, Geschichtlichkeit, Technik, Kultur und Natur,
e)
Fragestellungen der politischen Philosophie: Menschenrechte, Freiheit, Gleichheit und Gerechtigkeit,
f)
Grundlagenwissen zu den Weltreligionen und Probleme der Religionsphilosophie,
2.
Theoretische Philosophie
a)
Positionen und Probleme der Theoretischen Philosophie in Geschichte und Gegenwart,
b)
zentrale Themen und Problemstellungen: Erkenntnis- und Wissenschaftstheorie, Wahrheit und Objektivität, Philosophie des Geistes, Sprachphilosophie, Ontologie, Logik und Argumentationstheorie,
c)
philosophische Denkrichtungen und deren Methoden: Phänomenologie, Hermeneutik, Pragmatismus, Analytische Philosophie, Konstruktivismus und Dialektik sowie
3.
Fachdidaktik
a)
Theorien, Modelle und Konzepte philosophischer Bildung, der Fachdidaktik und der Philosophie der Erziehung,
b)
Ziele, Inhalte, Methoden und Medien philosophischen Unterrichts; Möglichkeiten der individuellen Förderung in heterogenen Lerngruppen,
c)
kulturelle und religiöse Deutungsmuster und deren Bedeutung für die Gestaltung von philosophischen Bildungsprozessen innerhalb einer heterogenen Gesellschaft.
(2) Prüfungsinhalte sind:
1.
Praktische Philosophie: Kenntnis und Bewertung historischer Entwicklungen und systematischer Probleme innerhalb der praktischen Philosophie und Ethik, Beurteilung von Problemen der angewandten Ethik,
2.
Theoretische Philosophie: Interpretation historischer Entwicklungen und systematischer Probleme innerhalb der theoretischen Philosophie, formale Logik und zentrale wissenschaftstheoretische Fragestellungen und
3.
Fachdidaktik: Kenntnis curricularer Dokumente; didaktische Aufbereitung philosophischer Fragestellungen; erziehungsphilosophische und fachdidaktische Reflexion von Zielen, Inhalte und Methoden des Ethik- und Philosophieunterrichts am Gymnasium; Planung, Gestaltung und Reflexion kompetenzorientierten Ethik- und Philosophieunterrichts am Gymnasium unter Beachtung heterogener Lernvoraussetzungen und individueller Entwicklungspotenziale; Anforderungen an selbstgesteuertes Lernen; Analyse und Bewertung des ziel- und adressatengerechten Einsatzes digitaler und analoger Medien.
(3) Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf je einen Schwerpunkt aus den Bereichen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2.

§ 80 Französisch

(1) Das Studium umfasst:
1.
Sprachpraxis
a)
Sprachproduktion und Sprachrezeption,
b)
soziokulturelle und interkulturelle Sprachkompetenz,
c)
Sprachmittlung einschließlich Übersetzung,
2.
Sprachwissenschaft
a)
Theorien, Methoden und Modelle der Sprachwissenschaft und deren Anwendung,
b)
soziale, pragmatische, mediale, politische und interkulturelle Aspekte der heutigen Varietäten des Französischen,
3.
Literaturwissenschaft
a)
Theorien, Methoden und Modelle der Literaturwissenschaft,
b)
theoriegeleitete Verfahren der Textanalyse und Textinterpretation,
c)
Entwicklung der französischen und frankophonen Literatur vom Mittelalter bis zur Gegenwart,
d)
digitale Medien und Literatur,
4.
Kulturwissenschaft
a)
Theorien, Methoden und Modelle der Kulturwissenschaft,
b)
Theorien des Fremdverstehens sowie Methoden und Kernbereiche des kulturwissenschaftlichen Ländervergleiches,
c)
Landeskunde, länderspezifisches Orientierungswissen zu Frankreich und zur Frankophonie sowie
5.
Fachdidaktik
a)
Theorien, Modelle und Konzepte des Sprachenlernens sowie der Mehrsprachigkeit und individuelle Voraussetzungen des Spracherwerbs,
b)
Theorie und Methodik des kommunikativen Fremdsprachenunterrichts, Möglichkeiten der individuellen Förderung in heterogenen Lerngruppen,
c)
Theorien, Ziele und Strategien des bilingualen und interkulturellen Lernens sowie deren Umsetzung in Lehr- und Lernprozessen,
d)
literatur-, text-, kultur- und mediendidaktische Theorien, Ziele und Verfahren.
(2) Zusätzlich sind nachzuweisen:
1.
Sprachkompetenz durch
a)
das Latinum oder
b)
Abschlüsse in zwei Fremdsprachen auf dem Niveau B2 des Referenzrahmens und
2.
ein oder mehrere Auslandsaufenthalte im französischsprachigen Raum im Gesamtumfang von drei Monaten.
(3) Prüfungsinhalte sind:
1.
Sprachpraxis: kompetente Sprachverwendung, textsortengemäße Rezeption und Produktion von französischsprachigen Texten,
2.
Sprachwissenschaft: Überblick über die Geschichte der französischen Sprache, Probleme des modernen Französisch, Analyse französischsprachiger Texte, Besonderheiten und regionale Ausprägungen der Sprachpraxis im Französischen,
3.
Literaturwissenschaft: Kenntnis der Epochen der französischen und frankophonen Literatur sowie deren neuere Entwicklungen; Interpretation französischsprachiger Texte im kulturellen, sozialen und politischen Zusammenhang; Reflexion von Literatur im kulturellen, politischen, soziologischen, epistemologischen und historischen Zusammenhang seit dem Mittelalter,
4.
Kulturwissenschaft: Überblick über Kultur, Geistesgeschichte, Geographie und politisch-gesellschaftliche Verhältnisse Frankreichs und der Frankophonie; epistemologische und intermediale Perspektivierung der französischen und frankophonen Literatur- und Mediengeschichte und
5.
Fachdidaktik: Entwicklung und Förderung von interkultureller kommunikativer Kompetenz einschließlich Sprachlernkompetenz im Französischunterricht am Gymnasium; Kenntnis des Referenzrahmens, der Bildungsstandards und curricularer Dokumente; Planung, Gestaltung und Reflexion kompetenzorientierten Französischunterrichts am Gymnasium unter Beachtung heterogener Lernvoraussetzungen und individueller Entwicklungspotenziale; Anforderungen an selbstgesteuertes Lernen; Analyse und Bewertung des ziel- und adressatengerechten Einsatzes digitaler und analoger Medien; Anforderungen an bilinguales Lehren und Lernen.
(4)
1
Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf zwei der Bereiche nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4.
2
Die mündliche Prüfung des Faches und der Fachdidaktik findet überwiegend in französischer Sprache statt.

§ 81 Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft

(1) Das Studium umfasst:
1.
Politikwissenschaft
a)
Politische Theorie,
b)
Politische Systeme und Systemvergleich,
c)
Internationale Beziehungen,
2.
Soziologie
a)
soziologische Theorien,
b)
Mikro- und Makrosoziologie,
3.
Rechts- und Wirtschaftswissenschaften
a)
grundlegende wirtschaftswissenschaftliche Theorien, Modelle und Konzepte,
b)
Theorie des Wirtschaftssystems sowie der Wirtschafts- und Sozialpolitik,
c)
Institutionen, Funktionsweisen und Probleme des Wirtschaftssystems, Globalisierung,
d)
Verfassungsrecht und Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland,
4.
Grundlagen und Methoden der Sozialwissenschaften
a)
Einführung in wissenschaftstheoretische und methodische Grundlagen der Sozialwissenschaften,
b)
ausgewählte quantitative und qualitative sozialwissenschaftliche Methoden,
c)
Grundlagen der Wirtschafts- und Sozialstatistik und
5.
Fachdidaktik
a)
Geschichte, Konzeptionen, fachdidaktische Ansätze und Methoden des Unterrichts im Fach Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft; Möglichkeiten der individuellen Förderung in heterogenen Lerngruppen,
b)
fachbezogene Lehr- und Lernforschung,
c)
politische Sozialisation von Jugendlichen,
d)
Probleme und Handlungsstrategien Demokratie fördernder gesellschaftlicher Teilhabe.
(2) Prüfungsinhalte sind:
1.
Politikwissenschaft, Kernbereich Politische Theorie: Anwendung von Begriffen und Methoden der Politikwissenschaft, Kenntnis der politischen Ideengeschichte und moderner politischer Ideen,
2.
Politikwissenschaft, Kernbereich Politische Systeme: Analyse und Vergleich politischer Systeme einschließlich der Bundesrepublik Deutschland und des Freistaates Sachsen; Kenntnis verfassungsrechtlicher Grundlagen der politischen Ordnung, politischer Akteure, Institutionen und Prozesse,
3.
Politikwissenschaft, Kernbereich Internationale Beziehungen: Fragestellungen und theoretische Ansätze der Analyse internationaler Beziehungen; Institutionen und Beziehungsmuster der internationalen Politik; weltwirtschaftliche Arbeitsteilung und Handelsverflechtungen; wichtige Handlungsfelder und Strategien deutscher Außen-, Europa-, Sicherheits-, Umwelt- und Entwicklungspolitik,
4.
Grundlagen und Methoden der Sozialwissenschaften: Überblick über die Entwicklung und aktuellen Diskurse in den Sozialwissenschaften, Entwicklung von Fragestellungen, Hypothesen- und Modellbildung, Kenntnis quantitativer und qualitativer Methoden der Sozialwissenschaften, Kenntnis der politikwissenschaftlichen Methoden und Forschungsansätze und
5.
Fachdidaktik: Kenntnis curricularer Dokumente; Kenntnis der Prozesse des Lehrens und Lernens im gesellschaftswissenschaftlichen Unterricht am Gymnasium; Planung, Gestaltung und Reflexion kompetenzorientierten Unterrichts im Fach Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft am Gymnasium unter Beachtung heterogener Lernvoraussetzungen und individueller Entwicklungspotenziale; Anforderungen an selbstgesteuertes Lernen; Analyse und Bewertung des ziel- und adressatengerechten Einsatzes digitaler und analoger Medien.
(3) Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf die Bereiche nach Absatz 1 Nummer 1 und 4.

§ 82 Geographie

(1) Das Studium umfasst:
1.
Physische Geographie
a)
mit den Schwerpunkten Geomorphologie, Geologie, Bodengeographie, Hydrogeographie, Klimageographie und Biogeographie,
b)
theoretische, konzeptionelle und methodische Grundlagen physisch-geographischer Wissensbildung angesichts von Klima- und Umweltwandel mit besonderer Berücksichtigung von Fragen zur nachhaltigen Nutzung von Ökosystemen und natürlichen Ressourcen,
2.
Humangeographie
a)
mit Schwerpunkten in Sozial-, Bevölkerungs- und Wirtschafts- sowie Stadt- und Siedlungsgeographie,
b)
theoretische, konzeptionelle und methodische Grundlagen humangeographischer Wissensbildung vor dem Hintergrund einer ausdifferenzierten und globalisierten Gesellschaft einschließlich Grundlagen der Raumplanung und Regionalentwicklung mit besonderer Berücksichtigung von Fragen der Nachhaltigkeit und raumbezogenen Gerechtigkeit,
3.
Regionale Geographie
a)
lokale-globale und regionale Verflechtungen aus physisch-geographischer Perspektive mit besonderer Berücksichtigung der Maßstabsdimensionen physisch-geographischer Prozesse,
b)
lokale-globale und regionale Verflechtungen aus humangeographischer Perspektive mit besonderer Berücksichtigung der Maßstabsdimensionen gesellschaftlicher Prozesse,
4.
Methoden
a)
fach- und erkenntnistheoretische Verfahrensweisen,
b)
Grundlagen hermeneutisch-interpretativer, kartographischer, statistischer und GIS- und modellgestützter Verarbeitung und Auswertung raumbezogener Daten,
c)
Exkursion und
5.
Fachdidaktik
a)
Theorien, Modelle, Konzepte und Leitideen des Geographieunterrichts unter besonderer Berücksichtigung von Bildung für nachhaltige Entwicklung,
b)
Ziele, Inhalte, Methoden und Medien des geographischen und geowissenschaftlichen Unterrichts; Möglichkeiten der individuellen Förderung in heterogenen Lerngruppen.
(2) Prüfungsinhalte sind:
1.
Anwendung physisch-geographischer und landschaftsökologischer Grundlagen aus globaler Perspektive,
2.
Anwendung humangeographischer Grundlagen aus globaler Perspektive,
3.
Anwendung der in den Nummern 1 und 2 genannten Grundlagen aus integrativer Perspektive auf ein Fallbeispiel,
4.
Erörterung geographischer Perspektiven auf gesellschaftliche Entwicklungen und Umweltprobleme,
5.
Beurteilung raumbezogener Sachverhalte und Probleme in ihren naturgesetzlichen, sozialen, ökonomischen und politischen Zusammenhängen,
6.
Anwendung geographischer Arbeitsmethoden sowie von Methoden der geographischen Erkenntnisgewinnung und
7.
Fachdidaktik: Kenntnis curricularer Dokumente, Leitideen und Konzepte geographischer Bildung; Planung, Gestaltung und Reflexion kompetenzorientierten Geographieunterrichts am Gymnasium, auch fachübergreifend und unter Beachtung heterogener Lernvoraussetzungen sowie individueller Entwicklungspotenziale; Anforderungen an selbstgesteuertes Lernen; Analyse und Bewertung des ziel- und adressatengerechten Einsatzes digitaler und analoger Medien.
(3) Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf zwei Schwerpunkte aus dem Bereich nach Absatz 1 Nummer 3.

§ 83 Geschichte

(1) Das Studium umfasst:
1.
Geschichte der Vormoderne
a)
Antike,
b)
Mittelalter,
c)
Frühe Neuzeit,
2.
Geschichte der Moderne
a)
Neuere Geschichte,
b)
Neueste Geschichte und Zeitgeschichte sowie
3.
Fachdidaktik
a)
Theorien, Modelle und Konzepte der Geschichtsdidaktik,
b)
Geschichte historischen Lernens,
c)
Ziele, Inhalte, Methoden und Medien des Geschichtsunterrichts; Möglichkeiten der individuellen Förderung in heterogenen Lerngruppen.
(2) Zusätzlich ist nachzuweisen:
1.
das Latinum oder
2.
Kenntnisse in Latein und der Abschluss in einer weiteren Fremdsprache auf dem Niveau B2 des Referenzrahmens.
(3) Prüfungsinhalte sind:
1.
Anwendung von Methoden und Arbeitstechniken der Geschichtswissenschaft,
2.
Beurteilung grundlegender Werke der Geschichtsschreibung,
3.
Kenntnis epochenspezifischer und epochenübergreifender systematischer Zusammenhänge der Geschichte der Vormoderne und der Moderne,
4.
Erörterung ausgewählter Inhalte epochenspezifischer Zusammenhänge wie der Geschichte der Antike, des Mittelalters, der Frühen Neuzeit, der Neueren und Neuesten Geschichte sowie aus regional und systematisch angelegten Lehrgebieten und
5.
Fachdidaktik: Kenntnis geschichtsdidaktischer Zentralkategorien und curricularer Dokumente; didaktische Aufbereitung historischer Sachverhalte für Lehr- und Lernprozesse; Dimensionen der Geschichtskultur; Planung, Gestaltung und Reflexion kompetenzorientierten Geschichtsunterrichts am Gymnasium, auch fachübergreifend und unter Beachtung heterogener Lernvoraussetzungen sowie individueller Entwicklungspotenziale; Anforderungen an selbstgesteuertes Lernen; Analyse und Bewertung des ziel- und adressatengerechten Einsatzes digitaler und analoger Medien.
(4) Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf je einen Schwerpunkt aus den Bereichen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2.

§ 84 Griechisch

(1) Das Studium umfasst:
1.
Sprache
a)
Wortschatz, Grammatik,
b)
Geschichte der griechischen Sprache,
c)
Prosodie und Metrik,
2.
Literatur
a)
Lektüre wichtiger Autorinnen, Autoren und Werke aus Prosa und Dichtung in der griechischen Originalsprache,
b)
griechische und antike Literatur- und Textgeschichte unter Berücksichtigung der Hilfswissenschaften, Rezeption griechischer Texte,
c)
Methoden der Textarbeit,
3.
Antike Kultur
a)
Gesellschaft, Geschichte, Geographie,
b)
Kunst, Architektur,
c)
Mythologie, Religion, Philosophie und
4.
Fachdidaktik
a)
Theorien, Modelle, Konzepte und Methoden des altsprachlichen Unterrichts,
b)
curriculare Dokumente,
c)
Entwicklung und Begründung von Lehr- und Lernprozessen, Möglichkeiten der individuellen Förderung in heterogenen Lerngruppen.
(2) Zusätzlich sind das Graecum und das Latinum nachzuweisen.
(3) Prüfungsinhalte sind:
1.
Sprache: Anwendung von Lexik, Grammatik und Stil durch Übersetzen vom Griechischen ins Deutsche und umgekehrt ohne Hilfsmittel; wissenschaftliche Sprach- und Stilbetrachtung auf der Grundlage eines sicheren methodischen Umgangs mit den einschlägigen Standardwerken,
2.
Literatur: Interpretation griechischer Texte im Zusammenhang des Werks, der Gattung und der Epoche; Einordnung griechischer Texte in ihren historischen, kulturellen und gesellschaftlichen Zusammenhang,
3.
Antike Kultur: Überblick über die Inhalte der antiken Kultur, insbesondere der Geschichte und der Philosophie, sowie über das Fortwirken der Sprache und der Kultur, über die Verwurzelung europäischen Denkens und Handelns in der griechisch-römischen Antike und
4.
Fachdidaktik: Kenntnis der didaktischen und methodischen Grundlagen des altsprachlichen Unterrichts und curricularer Dokumente; Planung, Gestaltung und Reflexion kompetenzorientierten Griechischunterrichts am Gymnasium in Spracherwerbs- und Lektürephasen unter Beachtung heterogener Lernvoraussetzungen und individueller Entwicklungspotenziale; Anforderungen an selbstgesteuertes Lernen; Analyse und Bewertung des ziel- und adressatengerechten Einsatzes digitaler und analoger Medien.
(4) Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf jeweils eine Autorin, einen Autor oder ein Werk aus dem Bereich nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a.

§ 85 Informatik

(1) Das Studium umfasst:
1.
Technische Informatik
a)
Aufbau und Funktionsweise von Informatiksystemen (Rechnerarchitektur),
b)
Datenspeicherung und Datenübertragung,
c)
Aufbau und Funktionsweise von Netzwerken: Client-Server-Modell,
d)
Betriebssysteme,
e)
Computergrafik: bildgebende Verfahren, Pixel- und Vektorgrafik, Farbmodelle, Kompressionsverfahren,
2.
Theoretische Informatik
a)
mathematische Grundlagen, insbesondere Binärsystem und Logik,
b)
Modelle für Informatiksysteme, insbesondere Automaten,
c)
Theorie der Programmiersprachen, formale Sprachen: Chomsky-Hierarchie,
d)
Berechenbarkeit und Komplexität,
3.
Praktische Informatik
a)
Modellierung,
b)
Algorithmen und Datenstrukturen,
c)
Programmierung, Programmierparadigmen,
d)
Modelle der Softwareentwicklung,
e)
Datenbanken: Modelle und Modellierung, Datenbank-Management-Systeme, Operationen über Datenbanken,
4.
Angewandte Informatik
a)
interdisziplinäre Aspekte, zum Beispiel Medieninformatik, Bio-Informatik und Medizin-Informatik,
b)
Webtechnologien: Content-Management-Systeme, Markup-Languages,
c)
Machine Learning, künstliche Intelligenz,
5.
Informatik und Gesellschaft
a)
Datenschutz, Datensicherheit und Urheberrecht,
b)
Grundlagen und Folgen der Mensch-Computer-Interaktion: Barrierefreiheit, Auswirkungen auf die zukünftige Arbeitswelt, Auswirkungen auf das soziale Gefüge der Gesellschaft, Auswirkungen auf die Kommunikationskultur, Data Mining, medienpädagogische Aspekte und
6.
Fachdidaktik
a)
Theorien, Modelle und Konzepte der informatischen Bildung,
b)
Ziele, Inhalte, Methoden der informatischen Bildung und des Informatikunterrichts am Gymnasium; Möglichkeiten der individuellen Förderung in heterogenen Lerngruppen,
c)
Werkzeuge und Medien zur Vermittlung informatischer Bildung.
(2) Prüfungsinhalte sind:
1.
Anwendung von Denk- und Arbeitsweisen in der Informatik,
2.
Arbeit mit Werkzeugen der Informatik, einschließlich der Lösungsbewertung, und Verständnis für deren Wirkungsmechanismen,
3.
Lösung von spezifischen Problemen in einem fachwissenschaftlichen Gebiet der Informatik und
4.
Fachdidaktik: Kenntnis curricularer Dokumente; didaktische Aufbereitung von Sachverhalten der Informatik; Planung, Gestaltung und Reflexion von Lehr- und Lernprozessen, auch fachübergreifend und unter Beachtung heterogener Lernvoraussetzungen sowie individueller Entwicklungspotenziale; Anforderungen an selbstgesteuertes Lernen; Analyse und Bewertung digitaler Anwendungen im Hinblick auf fachliche Potenziale und gesellschaftliche Relevanz.
(3) Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf zwei der Bereiche nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5.

§ 86 Italienisch

(1) Das Studium umfasst:
1.
Sprachpraxis
a)
Sprachproduktion und Sprachrezeption,
b)
soziokulturelle und interkulturelle Sprachkompetenz,
c)
Sprachmittlung einschließlich Übersetzung,
2.
Sprachwissenschaft
a)
Theorien, Methoden und Modelle der Sprachwissenschaft und deren Anwendung,
b)
soziale, pragmatische, mediale, politische und interkulturelle Aspekte des Italienischen,
3.
Literaturwissenschaft
a)
Theorien, Methoden und Modelle der Literaturwissenschaft,
b)
theoriegeleitete Verfahren der Textanalyse und Textinterpretation,
c)
Entwicklung der italienischen Literatur vom Mittelalter bis zur Gegenwart,
d)
digitale Medien und Literatur,
4.
Kulturwissenschaft
a)
Theorien, Methoden und Modelle der Kulturwissenschaft,
b)
Theorien des Fremdverstehens sowie Methoden und Kernbereiche des kulturwissenschaftlichen Ländervergleiches,
c)
Landeskunde, länderspezifisches Orientierungswissen zu Italien und
5.
Fachdidaktik
a)
Theorien, Modelle und Konzepte des Sprachenlernens sowie der Mehrsprachigkeit und individuelle Voraussetzungen des Spracherwerbs,
b)
Theorie und Methodik des kommunikativen Fremdsprachenunterrichts, Möglichkeiten der individuellen Förderung in heterogenen Lerngruppen,
c)
Theorien, Ziele und Strategien des bilingualen und interkulturellen Lernens sowie deren Umsetzung in Lehr- und Lernprozessen,
d)
literatur-, text-, kultur- und mediendidaktische Theorien, Ziele und Verfahren.
(2) Zusätzlich sind nachzuweisen:
1.
Sprachkompetenz durch
a)
das Latinum oder
b)
Abschlüsse in zwei Fremdsprachen auf dem Niveau B2 des Referenzrahmens und
2.
ein oder mehrere Auslandsaufenthalte im italienischsprachigen Raum im Gesamtumfang von drei Monaten.
(3) Prüfungsinhalte sind:
1.
Sprachpraxis: kompetente Sprachverwendung, textsortengemäße Rezeption und Produktion von italienischsprachigen Texten,
2.
Sprachwissenschaft: Überblick über die Geschichte der italienischen Sprache, Probleme des modernen Italienisch, Analyse italienischsprachiger Texte, Besonderheiten und regionale Ausprägungen der Sprachpraxis im Italienischen,
3.
Literaturwissenschaft: Kenntnis der Epochen der italienischen Literatur sowie deren neuere Entwicklungen; Interpretation italienischsprachiger Texte im kulturellen, sozialen und politischen Zusammenhang; Reflexion von Literatur im kulturellen, politischen, soziologischen, epistemologischen und historischen Zusammenhang seit dem Mittelalter,
4.
Kulturwissenschaft: Überblick über Kultur, Geistesgeschichte, Geographie und politisch-gesellschaftliche Verhältnisse Italiens; epistemologische und intermediale Perspektivierung der italienischen Literatur- und Mediengeschichte und
5.
Fachdidaktik: Entwicklung und Förderung von interkultureller kommunikativer Kompetenz einschließlich Sprachlernkompetenz im Italienischunterricht am Gymnasium; Kenntnis des Referenzrahmens und curricularer Dokumente; Planung, Gestaltung und Reflexion kompetenzorientierten Italienischunterrichts am Gymnasium unter Beachtung heterogener Lernvoraussetzungen und individueller Entwicklungspotenziale; Anforderungen an selbstgesteuertes Lernen; Analyse und Bewertung des ziel- und adressatengerechten Einsatzes digitaler und analoger Medien, Anforderungen an bilinguales Lehren und Lernen.
(4)
1
Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf zwei der Bereiche nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4.
2
Die mündliche Prüfung des Faches und der Fachdidaktik findet überwiegend in italienischer Sprache statt.

§ 87 Kunst

(1) Das Studium umfasst:
1.
Kunstpraxis
a)
Grundformen des künstlerischen Gestaltens, raumbezogene Installationen, prozessorientierte Verfahren,
b)
Bilder unterschiedlicher Medialität in ästhetisch-künstlerischer Form,
c)
spielerisch-experimentelle Verfahren im Umgang mit Materialien und Medien,
d)
eigene künstlerische Positionen,
e)
künstlerischer Umgang mit digitalen Medien,
f)
Nachweis kunstpraktischer Kompetenzen mit Verteidigung des eigenen künstlerischen Konzepts,
2.
Kunstgeschichte und Kunsttheorie
a)
grundlegende künstlerische Epochen, Positionen und Konzepte sowie Gestaltungs- und Ausdrucksweisen in der Geschichte der Kunst und der Gegenwart,
b)
historische Zusammenhänge zwischen Medien- und Kunstentwicklung,
c)
künstlerische Strategien der Ersten und Zweiten Moderne,
d)
Umbrüche, Funktions- und Paradigmenwechsel in der Kunst,
e)
Methoden und Diskussionen im Zusammenhang mit dem Bildbegriff und dem Begriff des Performativen,
f)
Entwicklung und Funktion visueller Medien und ihrer Ausdrucksmöglichkeiten,
g)
ausgewählte rezeptionsästhetische Methoden, Werkanalyse- und Interpretationsverfahren sowie
3.
Fachdidaktik
a)
Theorien, Modelle, Konzepte, Methoden und Medien des Kunstunterrichts und deren Kritik,
b)
Entwicklung der Kinder- und Jugendkultur sowie ihrer besonderen Ästhetik,
c)
Entwicklung und Begründung von Lehr- und Lernprozessen, Möglichkeiten der individuellen Förderung in heterogenen Lerngruppen,
d)
Ergebnisse im Kunstunterricht, Evaluation kunstpädagogischer Prozesse.
(2) Prüfungsinhalte sind:
1.
Kunstgeschichte und Kunsttheorie: Kenntnis der epochengeschichtlichen Grundlagen und Inhalte des Faches; Reflexionen zu künstlerischen Strategien der Ersten und Zweiten Moderne; Anwendung von Methoden und Inhalten der Rezeptions- und Bildwissenschaft; Beschreibung von Zusammenhängen der Medien- und Kunstentwicklung sowie von Wirkungsmöglichkeiten audio-visueller und bildkünstlerischer Medien; Einordnung von Künstlerinnen, Künstlern, Theorien und Kunstwerken im Zusammenhang mit grundlegenden Paradigmenwechseln in Kunstgeschichte und Kunsttheorie, Anwendung von Bild-, Gender-, Herrschafts-, Medien- und Identitätswissen im Zusammenhang mit Diskursen zur künstlerischen Positionsbildung und
2.
Fachdidaktik: Kenntnis curricularer Dokumente; Planung, Gestaltung und Reflexion innovativer Unterrichtskonzepte aus der eigenen künstlerisch-gestalterischen Arbeit sowie als kreative Übersetzung historischer und aktueller künstlerischer Positionen sowie unter Beachtung heterogener Lernvoraussetzungen und individueller Entwicklungspotenziale; didaktische Umsetzungsüberlegungen in angewandten Bereichen wie Design und Architektur; Reflexion kunstpädagogischer Entwürfe; Anforderungen an selbstgesteuertes Lernen, Analyse und Bewertung des ziel- und adressatengerechten Einsatzes digitaler und analoger Medien.
(3) Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf zwei Schwerpunkte aus dem Bereich nach Absatz 1 Nummer 2.

§ 88 Latein

(1) Das Studium umfasst:
1.
Sprache
a)
Wortschatz, Grammatik,
b)
Geschichte der lateinischen Sprache,
c)
Prosodie und Metrik,
2.
Literatur
a)
Lektüre wichtiger Autorinnen, Autoren und Werke aus Prosa und Dichtung in der lateinischen Originalsprache unter Berücksichtigung der Einflüsse griechischer Literatur,
b)
lateinische und antike Literatur- und Textgeschichte, Rezeption lateinischer Texte,
c)
Methoden der Textarbeit,
3.
Antike Kultur
a)
Gesellschaft, Recht, Geschichte, Geographie,
b)
Kunst, Architektur,
c)
Mythologie, Religion, Philosophie und
4.
Fachdidaktik
a)
Theorien, Modelle, Konzepte und Methoden des altsprachlichen Unterrichts,
b)
curriculare Dokumente,
c)
Entwicklung und Begründung von Lehr- und Lernprozessen, Möglichkeiten der individuellen Förderung in heterogenen Lerngruppen.
(2) Zusätzlich sind das Graecum und das Latinum nachzuweisen.
(3) Prüfungsinhalte sind:
1.
Sprache: Anwendung von Lexik, Grammatik und Stil durch Übersetzen vom Lateinischen ins Deutsche und umgekehrt ohne Hilfsmittel; wissenschaftliche Sprach- und Stilbetrachtung auf der Grundlage eines sicheren methodischen Umgangs mit den einschlägigen Standardwerken,
2.
Literatur: Interpretation lateinischer Texte im Zusammenhang des Werks, der Gattung und der Epoche; Einordnung lateinischer Texte in ihren historischen, kulturellen und gesellschaftlichen Zusammenhang,
3.
Antike Kultur: Überblick über die Inhalte der antiken Kultur, insbesondere der Geschichte und der Philosophie, sowie über das Fortwirken der Sprache und der Kultur, über die Verwurzelung europäischen Denkens und Handelns in der griechisch-römischen Antike und
4.
Fachdidaktik: Kenntnis der didaktischen und methodischen Grundlagen des altsprachlichen Unterrichts und curricularer Dokumente; Planung, Gestaltung und Reflexion kompetenzorientierten Lateinunterrichts am Gymnasium in Spracherwerbs- und Lektürephasen unter Beachtung heterogener Lernvoraussetzungen und individueller Entwicklungspotenziale; Anforderungen an selbstgesteuertes Lernen; Analyse und Bewertung des ziel- und adressatengerechten Einsatzes digitaler und analoger Medien.
(4) Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf jeweils eine Autorin, einen Autor oder ein Werk aus Prosa und Dichtung gemäß Bereich nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a.

§ 89 Mathematik

(1) Das Studium umfasst:
1.
Algebra
a)
Mengenlehre, Logik und Zahlenbereichserweiterungen,
b)
Grundstrukturen der Algebra,
c)
lineare Algebra,
d)
Elemente der Zahlentheorie,
2.
Analysis
a)
Funktionen,
b)
Differenzial- und Integralrechnung für eine und mehrere Variable,
c)
Differenzialgleichungen,
3.
Geometrie
a)
analytische Geometrie,
b)
euklidische und nicht-euklidische Geometrie,
c)
geometrische Abbildungen,
4.
Stochastik
a)
Wahrscheinlichkeitstheorie,
b)
Einführung in die mathematische Statistik,
5.
Angewandte Mathematik und mathematische Technologien
a)
Numerische Mathematik,
b)
Modellierung,
c)
Elemente der Informatik und mathematische Software sowie
6.
Fachdidaktik
a)
Theorien, Modelle und Konzepte des Mathematikunterrichts,
b)
Ziele, Inhalte, Methoden und Medien der Gestaltung von Lehr- und Lernprozessen,
c)
fachdidaktische Diagnoseverfahren und Förderkonzepte.
(2) Prüfungsinhalte sind:
1.
Anwendung von grundlegenden Begriffen, Aussagen und Methoden der Algebra, Analysis, Geometrie, Stochastik und Angewandten Mathematik sowie Nachweis der Fähigkeit, diese adäquat darzustellen, zu strukturieren und zu interpretieren,
2.
Herstellung von grundlegenden mathematischen Zusammenhängen an ausgewählten Beispielen,
3.
Modellierung von inner- und außermathematischen Zusammenhängen,
4.
Entwicklung von Lösungsstrategien für unterrichtsbezogene mathematische Probleme und
5.
Fachdidaktik: Kenntnis der Bildungsstandards und curricularer Dokumente; Planung, Gestaltung und Reflexion kompetenzorientierten Mathematikunterrichts am Gymnasium unter Beachtung heterogener Lernvoraussetzungen, individueller Entwicklungspotenziale und von Möglichkeiten der individuellen Förderungen in heterogenen Lerngruppen; Anforderungen an selbstgesteuertes Lernen; Analyse und Bewertung des ziel- und adressatengerechten Einsatzes digitaler und analoger Medien auf das Lehren und Lernen einschließlich Aufgaben- und Fehlerkultur.
(3) Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf zwei der Bereiche nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5, darunter nach Wahl der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2.

§ 90 Musik

(1) Das Studium umfasst:
1.
Musikalisch-künstlerische Praxis
a)
instrumentale Ausbildung auf mindestens zwei Instrumenten, eines davon Klavier,
b)
vokale Ausbildung einschließlich Sprecherziehung,
c)
Ensembleleitung,
d)
schulpraktisches Musizieren,
e)
Tonsatz, Gehörbildung, Arrangement,
f)
Nachweis vielseitiger musikpraktischer und künstlerisch-ästhetischer Kompetenzen,
2.
Musiktheorie und Musikwissenschaft
a)
musiktheoretische Modelle, musikalische Analyse, Arbeitstechniken und Forschungsmethoden,
b)
historische und systematische Musikwissenschaft sowie
3.
Musikpädagogik und Fachdidaktik
a)
musikpädagogische Theorien, Modelle, Konzepte einschließlich entwicklungspsychologischer Aspekte,
b)
Entwicklung und Begründung von Lehr- und Lernprozessen,
c)
Möglichkeiten der individuellen Förderung in heterogenen Lerngruppen,
d)
Potenziale digitaler Medien.
(2) Prüfungsinhalte sind:
1.
Musiktheorie und Musikwissenschaft: Anwendung von Begriffen und Kategorien in den Gebieten der Musikwissenschaft, Überblick über die Epochen der Musikgeschichte und die Gattungs- und Kompositionsgeschichte, Auseinandersetzung mit der kulturellen und sozialen Einbindung von Musik, Analyse und Interpretation ausgewählter Werke und
2.
Musikpädagogik und Fachdidaktik: Theorien, Modelle und Konzepte des Musiklernens einschließlich entwicklungspsychologischer Aspekte; Kenntnis curricularer Dokumente; aktuelle Perspektiven und Methoden musikpädagogischer Forschung; Planung, Gestaltung und Reflexion kompetenzorientierten Musikunterrichts am Gymnasium, auch fachübergreifend und unter Beachtung heterogener Lernvoraussetzungen sowie individueller Entwicklungspotenziale; Aspekte von Interkulturalität; Anforderungen an selbstgesteuertes Lernen; Analyse und Bewertung des ziel- und adressatengerechten Einsatzes digitaler und analoger Medien.
(3)
1
Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf zwei Schwerpunkte aus dem Bereich nach Absatz 1 Nummer 2.
2
Die mündliche Prüfung der Fachdidaktik erstreckt sich auch auf die Musikpädagogik.

§ 91 Physik

(1) Das Studium umfasst:
1.
Experimentalphysik
a)
Mechanik und Thermodynamik,
b)
Elektrizitätslehre,
c)
Optik und Quantenphysik,
d)
Atom- und Molekülphysik,
e)
Festkörperphysik,
f)
Kern- und Elementarteilchenphysik,
2.
Theoretische Physik
a)
Theoretische Mechanik,
b)
Elektrodynamik und Relativitätstheorie,
c)
Quantentheorie,
3.
Angewandte Physik
a)
unterrichtsbezogene Gebiete,
b)
ein Gebiet der angewandten Physik,
4.
physikalische Praktika,
5.
mathematische Grundlagen der Physik und
6.
Fachdidaktik
a)
Theorien, Modelle und Konzepte des Physikunterrichts,
b)
Ziele, Inhalte, Methoden und Medien der Gestaltung von Lehr- und Lernprozessen,
c)
Möglichkeiten der individuellen Förderung in heterogenen Lerngruppen.
(2) Prüfungsinhalte sind:
1.
Experimentalphysik: Anwendung von Begriffen und grundlegenden Gesetzen der Experimentalphysik, Erklärung grundlegender physikalischer Phänomene, Herstellung von Zusammenhängen zwischen einzelnen Teilgebieten,
2.
Theoretische Physik: Denk- und Arbeitsweisen sowie Modelle in den Teilgebieten der Theoretischen Mechanik, Elektrodynamik und Quanten- sowie Relativitätstheorie; Interpretation grundlegender Ansätze, Theoreme und Axiome,
3.
Angewandte Physik: Anwendung physikalischer Modelle auf unterrichtsbezogene physikalische Fragestellungen und
4.
Fachdidaktik: Kenntnis der Bildungsstandards und curricularer Dokumente; fachdidaktische Durchdringung physikalischer Sachverhalte und Zusammenhänge für den Physikunterricht am Gymnasium; Planung, Gestaltung und Reflexion kompetenzorientierten Physikunterrichts am Gymnasium unter Beachtung heterogener Lernvoraussetzungen, individueller Entwicklungspotenziale und von Möglichkeiten der individuellen Förderung in heterogenen Lerngruppen; Anforderungen an selbstgesteuertes Lernen; Experimentieren im Unterricht; Analyse und Bewertung des ziel- und adressatengerechten Einsatzes digitaler und analoger Medien.
(3) Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf zwei Schwerpunkte aus dem Bereich nach Absatz 1 Nummer 1 und auf einen Schwerpunkt aus dem Bereich nach Absatz 1 Nummer 2.

§ 92 Polnisch

(1) Das Studium umfasst:
1.
Sprachpraxis
a)
Sprachproduktion und Sprachrezeption,
b)
soziokulturelle und interkulturelle Sprachkompetenz,
c)
Sprachmittlung einschließlich Übersetzung,
2.
Sprachwissenschaft
a)
Theorien, Methoden und Modelle der slawistischen, insbesondere der polnischen Sprachwissenschaft und deren Anwendung,
b)
soziale, pragmatische, mediale, politische und interkulturelle Aspekte des Polnischen,
3.
Literaturwissenschaft
a)
Theorien, Methoden und Modelle der slawistischen, insbesondere der polnischen Literaturwissenschaft; komparatistische Betrachtung slawischer Literatur,
b)
theoriegeleitete Verfahren der Textanalyse und Textinterpretation,
c)
Entwicklung der polnischen Literatur vom 18. Jahrhundert bis zur Gegenwart,
d)
digitale Medien und Literatur,
4.
Kulturwissenschaft
a)
Theorien, Methoden und Modelle der Kulturwissenschaft,
b)
Theorien des Fremdverstehens sowie Methoden und Kernbereiche des kulturwissenschaftlichen Ländervergleiches,
c)
polnische Landeskunde und Kulturgeschichte sowie
5.
Fachdidaktik
a)
Theorien, Modelle und Konzepte des Sprachenlernens sowie der Mehrsprachigkeit und individuelle Voraussetzungen des Spracherwerbs,
b)
Theorie und Methodik des kommunikativen Fremdsprachenunterrichts, Möglichkeiten der individuellen Förderung in heterogenen Lerngruppen,
c)
Theorien, Ziele und Strategien des bilingualen und interkulturellen Lernens sowie deren Umsetzung in Lehr- und Lernprozessen,
d)
literatur-, text-, kultur- und mediendidaktische Theorien, Ziele und Verfahren.
(2) Zusätzlich sind nachzuweisen:
1.
der Abschluss in einer weiteren Fremdsprache auf dem Niveau B2 des Referenzrahmens und
2.
ein oder mehrere Auslandaufenthalte im polnischsprachigen Raum im Gesamtumfang von drei Monaten.
(3) Prüfungsinhalte sind:
1.
Sprachpraxis: kompetente Sprachverwendung, textsortengemäße Rezeption und Produktion von polnischsprachigen Texten,
2.
Sprachwissenschaft: Überblick über die Geschichte der polnischen Sprache, Probleme des modernen Polnisch, Analyse polnischsprachiger Texte, Besonderheiten und regionale Ausprägungen der Sprachpraxis im Polnischen,
3.
Literaturwissenschaft: Überblick über die Epochen der polnischen Literatur sowie deren neuere Entwicklungen; Interpretation polnischsprachiger Texte im kulturellen, sozialen und politischen Zusammenhang; Reflexion von Literatur im kulturellen, politischen, soziologischen, epistemologischen und historischen Zusammenhang,
4.
Kulturwissenschaft: Überblick über Kultur, Geschichte, Geographie und politisch-gesellschaftliche Verhältnisse Polens; interkulturelle Betrachtung von Texten und digitalen Medien; text- und kontextbasierte Ansätze der kulturwissenschaftlichen Theoriebildung sowie
5.
Fachdidaktik: Entwicklung und Förderung von interkultureller kommunikativer Kompetenz einschließlich Sprachlernkompetenz im Polnischunterricht am Gymnasium; Kenntnis des Referenzrahmens und curricularer Dokumente; Planung, Gestaltung und Reflexion kompetenzorientierten Polnischunterrichts am Gymnasium unter Beachtung heterogener Lernvoraussetzungen und individueller Entwicklungspotenziale; Anforderungen an selbstgesteuertes Lernen; Analyse und Bewertung des ziel- und adressatengerechten Einsatzes digitaler und analoger Medien; Anforderungen an bilinguales Lehren und Lernen.
(4) Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf zwei der Bereiche nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4.

§ 93 Evangelische Religion

(1) Das Studium umfasst:
1.
Bibelwissenschaften
a)
wissenschaftliche Exegese des Alten und Neuen Testaments,
b)
Geschichte, Literatur und Religion Israels und Theologie des Alten Testaments,
c)
Entstehung biblischer Schriften, die Bibel als Kanon, Bibelkunde,
d)
Geschichte, Literatur und Religion des frühen Christentums und Theologie des Neuen Testaments,
e)
grundlegende Methoden und hermeneutische Ansätze der Auslegung biblischer Texte,
2.
Kirchengeschichte
a)
Epochen der Kirchengeschichte und Geschichte des Christentums einschließlich Theologie- und Dogmengeschichte,
b)
Reformationsgeschichte, neuzeitliche Kirchengeschichte und Kirchengeschichte des 20. Jahrhunderts,
3.
Systematische Theologie
a)
zentrale Themen der Dogmatik sowie der Theologiegeschichte,
b)
theologische Gegenwartsfragen,
c)
Geschichte und Grundprobleme der Ethik, Konzeptionen und Handlungsfelder,
d)
ausgewählte gegenwärtige Fragestellungen der Ethik,
4.
Ökumene, Weltreligionen und Weltanschauungen
a)
Konfessionskunde einschließlich Ökumenische Bewegung,
b)
Geschichte und Gegenwart der Weltreligionen, interreligiöser Dialog,
c)
Judentum und Islam,
d)
weltanschauliche oder religiöse Strömungen der Gegenwart sowie Konzepte der Religionskritik und
5.
Religionspädagogik und Fachdidaktik
a)
Handlungsfelder und fachdidaktische Ansätze der Religionspädagogik,
b)
Bildungs- und Erziehungsauftrag des Religionsunterrichts, rechtlicher Rahmen,
c)
religiöse Entwicklung und Sozialisation,
d)
Praxis des Religionsunterrichts, ausgewählte religionspädagogische, fachdidaktische und methodische Fragestellungen, Möglichkeiten der individuellen Förderung in heterogenen Lerngruppen.
(2) Zusätzlich sind nachzuweisen:
1.
das Latinum und
2.
Kenntnisse in Griechisch oder Hebräisch.
(3) Prüfungsinhalte sind:
1.
Bibelwissenschaften: vertiefte Kenntnis der Geschichte, Literatur und Religion Israels und des frühen Christentums; Kenntnis in Bibelkunde; Grundkenntnisse der Exegese zentraler Schriften des Alten und Neuen Testaments; Auseinandersetzung mit zentralen Themen der Theologie des Alten und Neuen Testaments; Anwendung von Methoden und hermeneutischen Ansätzen der Auslegung biblischer Texte,
2.
Kirchengeschichte: Grundkenntnisse der Epochen der Kirchengeschichte und der Geschichte des Christentums einschließlich wichtiger Ereignisse der Theologie- und Dogmengeschichte; vertiefte Kenntnis der Reformationsgeschichte, der neuzeitlichen Kirchengeschichte und der Kirchengeschichte des 20. Jahrhunderts,
3.
Systematische Theologie: Auseinandersetzung mit Fragestellungen der Dogmatik, Theologiegeschichte und religiösen Gegenwartsfragen; reflektierte Darstellung von Grundproblemen und Handlungsfeldern der Ethik,
4.
Ökumene, Weltreligionen und Weltanschauungen: Kenntnis der christlichen Konfessionen und der ökumenischen Bewegung, Überblick über die Weltreligionen und vertiefte Kenntnis zu Judentum und Islam, Kenntnis des interreligiösen Dialogs und
5.
Religionspädagogik und Fachdidaktik: Kenntnis und Bewertung von Konzeptionen der Religionspädagogik; Umgang mit Fragen religiöser Entwicklung und Sozialisation im Kindes- und Jugendalter; Aufbereitung von Grundfragen und Begründungsargumentationen des Religionsunterrichts; Kenntnis curricularer Dokumente; Planung, Gestaltung und Reflexion kompetenzorientierten Religionsunterrichts am Gymnasium unter Beachtung heterogener Lernvoraussetzungen und individueller Entwicklungspotenziale; Anforderungen an selbstgesteuertes Lernen; Analyse und Bewertung des ziel- und adressatengerechten Einsatzes digitaler und analoger Medien.
(4)
1
Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf zwei der Bereiche nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3.
2
Die mündliche Prüfung der Fachdidaktik erstreckt sich auch auf die Religionspädagogik.

§ 94 Katholische Religion

(1) Das Studium umfasst:
1.
Biblische Theologie
a)
Entstehungsgeschichte und Exegese des Alten Testaments,
b)
Entstehungsgeschichte und Exegese des Neuen Testaments,
c)
biblisches Gottes-, Welt- und Menschenbild sowie Christusverständnis,
d)
zentrale biblische Themen in gesamtbiblischer Perspektive,
e)
grundlegende Methoden und hermeneutische Ansätze der Auslegung biblischer Texte einschließlich des sachgerechten Gebrauchs des Lateinischen, Griechischen und Hebräischen,
2.
Historische Theologie
a)
Überblick über die Geschichte des Christentums von der Antike bis zur Gegenwart,
b)
zentrale Themen der Kirchengeschichte als Institutionen-, Theologie-, Literatur- und Dogmengeschichte,
c)
ausgewählte Themen der Sozial- und Frömmigkeitsgeschichte sowie der Ökumenischen Theologie aus historischer Perspektive,
3.
Systematische Theologie
a)
Struktur der Theologie als Glaubenswissenschaft in ihrer Einheit und Vielfalt,
b)
Dogmatik: Gotteslehre, Christologie, Eschatologie, Schöpfungslehre, Ekklesiologie, Sakramentenlehre,
c)
Moraltheologie, christliche Gesellschaftslehre und Kirchenrecht,
d)
Fundamentaltheologie: theologische Hermeneutik, Ökumene, interreligiöser Dialog, Verhältnis der Theologie zu den Natur- und Technikwissenschaften,
e)
aktuelle Fragen und Ansätze der Dogmatik und Fundamentaltheologie sowie
4.
Religionspädagogik und Fachdidaktik
a)
Konzeptionen und aktuelle Forschungsfragen der Religionspädagogik,
b)
religiöse Entwicklung und Sozialisation im Kindes- und Jugendalter,
c)
Förderung religiöser Kompetenz und religionsdidaktische Elementarisierung theologischer Themen, Möglichkeiten der individuellen Förderung in heterogenen Lerngruppen,
d)
Martyria, Diakonie und Liturgie im Selbstvollzug der Kirche und Praxisfelder pastoralen Handelns.
(2) Zusätzlich sind das Latinum, das Graecum oder das Hebraicum nachzuweisen.
(3) Prüfungsinhalte sind:
1.
Biblische Theologie: vertiefte Kenntnis der Entstehungsgeschichte und Exegese des Alten und Neuen Testaments, Erörterung zentraler biblischer Themen in gesamtbiblischer Perspektive, Anwendung von Methoden und hermeneutischen Ansätzen der Auslegung biblischer Texte,
2.
Historische Theologie: Überblick über die Geschichte des Christentums von der Antike bis zur Gegenwart; Grundkenntnisse der Kirchengeschichte als Institutionen-, Theologie-, Literatur- und Dogmengeschichte und ausgewählte Themen der Sozial- und Frömmigkeitsgeschichte sowie der Ökumenischen Theologie,
3.
Systematische Theologie: Kenntnis der Struktur der Theologie; Auseinandersetzung mit zentralen Themen der Dogmatik, der Fundamentaltheologie, der Moraltheologie und der christlichen Gesellschaftslehre sowie der theologischen Ethik und
4.
Religionspädagogik und Fachdidaktik: Überblick über zentrale Themen praktischer Theologie; religionspädagogische und fachdidaktische Grundlagen religiösen Lernens; Kenntnis curricularer Dokumente; Planung, Gestaltung und Reflexion kompetenzorientierten Religionsunterrichts am Gymnasium unter Beachtung heterogener Lernvoraussetzungen und individueller Entwicklungspotenziale; Anforderungen an selbstgesteuertes Lernen; Analyse und Bewertung des ziel- und adressatengerechten Einsatzes digitaler und analoger Medien.
(4)
1
Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf zwei der Bereiche nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3.
2
Die mündliche Prüfung der Fachdidaktik erstreckt sich auch auf die Religionspädagogik.

§ 95 Russisch

(1) Das Studium umfasst:
1.
Sprachpraxis
a)
Sprachproduktion und Sprachrezeption,
b)
soziokulturelle und interkulturelle Sprachkompetenz,
c)
Sprachmittlung einschließlich Übersetzung,
2.
Sprachwissenschaft
a)
Theorien, Methoden und Modelle der slawistischen, insbesondere der russistischen Sprachwissenschaft; russische Sprachgeschichte,
b)
Struktureigenschaften, Erscheinungsformen, Entwicklungstendenzen sowie soziale, pragmatische, mediale, politische und interkulturelle Aspekte des Russischen,
3.
Literaturwissenschaft
a)
Theorien, Methoden und Modelle der slawistischen, insbesondere der russistischen Literaturwissenschaft; komparatistische Betrachtung slawischer Literatur,
b)
theoriegeleitete Verfahren der Textanalyse und Textinterpretation,
c)
Entwicklung der russischen Literatur vom 18. Jahrhundert bis zur Gegenwart,
d)
digitale Medien und Literatur,
4.
Kulturwissenschaft
a)
Theorien, Methoden und Modelle der Kulturwissenschaft,
b)
Ansätze der interkulturellen Kommunikationsforschung und
5.
Fachdidaktik
a)
Theorien, Modelle und Konzepte des Sprachenlernens sowie der Mehrsprachigkeit und individuelle Voraussetzungen des Spracherwerbs,
b)
Theorie und Methodik des kommunikativen Fremdsprachenunterrichts, Möglichkeiten der individuellen Förderung in heterogenen Lerngruppen,
c)
Theorien, Ziele und Strategien des bilingualen und interkulturellen Lernens sowie deren Umsetzung in Lehr- und Lernprozessen,
d)
literatur-, text-, kultur- und mediendidaktische Theorien, Ziele und Verfahren.
(2) Zusätzlich sind nachzuweisen:
1.
der Abschluss in einer weiteren Fremdsprache auf dem Niveau B2 des Referenzrahmens und
2.
ein oder mehrere Auslandsaufenthalte im russischsprachigen Raum im Gesamtumfang von drei Monaten.
(3) Prüfungsinhalte sind:
1.
Sprachpraxis: kompetente Sprachverwendung, textsortengemäße Rezeption und Produktion von russischsprachigen Texten,
2.
Sprachwissenschaft: Überblick über die Geschichte der russischen Sprache, Probleme des modernen Russisch, Analyse russischsprachiger Texte, Besonderheiten und regionale Ausprägungen der Sprachpraxis im Russischen,
3.
Literaturwissenschaft: Überblick über die Epochen der russischen Literatur sowie deren neuere Entwicklungen; Interpretation russischsprachiger Texte im kulturellen, sozialen und politischen Zusammenhang; Reflexion von Literatur im kulturellen, politischen, soziologischen, epistemologischen und historischen Zusammenhang,
4.
Kulturwissenschaft: Überblick über Kultur, Geschichte, Geographie und politisch-gesellschaftliche Verhältnisse Russlands und der russischsprachigen Länder; interkulturelle Betrachtung von Texten und digitalen Medien; text- und kontextbasierte Ansätze der kulturwissenschaftlichen Theoriebildung sowie
5.
Fachdidaktik: Entwicklung und Förderung von interkultureller kommunikativer Kompetenz einschließlich Sprachlernkompetenz im Russischunterricht am Gymnasium; Kenntnis des Referenzrahmens und curricularer Dokumente; Planung, Gestaltung und Reflexion kompetenzorientierten Russischunterrichts am Gymnasium unter Beachtung heterogener Lernvoraussetzungen und individueller Entwicklungspotenziale; Anforderungen an selbstgesteuertes Lernen; Analyse und Bewertung des ziel- und adressatengerechten Einsatzes digitaler und analoger Medien; Anforderungen an bilinguales Lehren und Lernen.
(4) Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf zwei der Bereiche nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4.

§ 96 Sorbisch

(1) Das Studium umfasst:
1.
Sprachpraxis
a)
Sprachproduktion und Sprachrezeption,
b)
soziokulturelle und interkulturelle Sprachkompetenz,
c)
Sprachmittlung einschließlich Übersetzung,
2.
Sprachwissenschaft
a)
Theorien, Modelle und System,
b)
Entwicklung und Geschichte der sorbischen Sprachen, Varietäten, Stile,
c)
funktionale und mediale Aspekte der Sprache,
d)
Spracherwerb, Mehrsprachigkeit,
3.
Literaturwissenschaft
a)
Theorien, Methoden und Modelle der Literaturwissenschaft; Textanalyse und Textinterpretation; Komparatistik,
b)
Entwicklung der sorbischen Literatur, Epochen, Gattungen, Autorinnen, Autoren und Werke,
c)
Reflexion von Literatur in ihrer historischen, kulturellen, gesellschaftlichen und politischen Bedeutung,
d)
digitale Medien und Literatur,
4.
Kulturwissenschaft
a)
Theorien, Methoden und Modelle der Kulturwissenschaft,
b)
Ethnologie und Minderheitenforschung sowie
5.
Fachdidaktik
a)
Theorien, Modelle und Konzepte des Sprachenlernens sowie individuelle Voraussetzungen des Spracherwerbs; Sorbisch als Mutter-, Zweit- und Fremdsprache,
b)
Theorie und Methodik des Unterrichts, Möglichkeiten der individuellen Förderung in heterogenen Lerngruppen,
c)
Theorien, Ziele und Strategien des bilingualen Fachunterrichts,
d)
literatur-, text-, kultur- und mediendidaktische Theorien, Ziele und Verfahren.
(2) Prüfungsinhalte sind:
1.
Sprachpraxis: sichere Anwendung von Lexik, Grammatik und Ausdruck des Ober- oder Niedersorbischen,
2.
Sprachwissenschaft: Kenntnis der Geschichte der sorbischen Sprachen von der Ausgliederung aus dem Urslawischen bis zur Gegenwart einschließlich der Stellung des Sorbischen im Rahmen der slawischen Sprachen; Kenntnis der Struktur des Ober- und Niedersorbischen, von Lexikologie und Wortbildung; Analyse sorbischer Texte,
3.
Literaturwissenschaft: Überblick über Methoden, Kenntnis der geschichtlichen Entwicklung der sorbischen Literatur seit ihren Anfängen einschließlich wichtiger Werke der ober- und niedersorbischen Literatur aus verschiedenen Epochen, sorabistische Literaturgeschichtsschreibung, Interpretation sorbischer Texte,
4.
Kulturwissenschaft: Kenntnis der Geschichte und Kulturgeschichte der Sorbinnen und Sorben sowie der materiellen und geistigen Volkskultur, Auseinandersetzung mit Gegenwartsproblemen des sorbischen Volkes und
5.
Fachdidaktik: Kenntnis curricularer Dokumente; Planung, Gestaltung und Reflexion kompetenzorientierten Sorbischunterrichts am Gymnasium auf der Grundlage von Vermittlungs- und Aneignungsstrategien sprachlich-kommunikativer Handlungen sowie unter Beachtung heterogener Lernvoraussetzungen und individueller Entwicklungspotenziale; Besonderheiten im sorbischen Muttersprachunterricht am Gymnasium; Anforderungen an selbstgesteuertes Lernen; Analyse und Bewertung des ziel- und adressatengerechten Einsatzes digitaler und analoger Medien.
(3)
1
Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf zwei der Bereiche nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4.
2
Die mündliche Prüfung des Faches und der Fachdidaktik findet nach Wahl der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers in ober- oder niedersorbischer Sprache statt.

§ 97 Spanisch

(1) Das Studium umfasst:
1.
Sprachpraxis
a)
Sprachproduktion und Sprachrezeption,
b)
soziokulturelle und interkulturelle Sprachkompetenz,
c)
Sprachmittlung einschließlich Übersetzung,
2.
Sprachwissenschaft
a)
Theorien, Methoden und Modelle der Sprachwissenschaft und deren Anwendung,
b)
soziale, pragmatische, mediale, politische und interkulturelle Aspekte des Spanischen,
3.
Literaturwissenschaft
a)
Theorien, Methoden und Modelle der Literaturwissenschaft,
b)
theoriegeleitete Verfahren der Textanalyse und Textinterpretation,
c)
Entwicklung der spanischsprachigen Literatur vom Mittelalter bis zur Gegenwart,
d)
digitale Medien und Literatur,
4.
Kulturwissenschaft
a)
Theorien, Methoden und Modelle der Kulturwissenschaft,
b)
Theorien des Fremdverstehens sowie Methoden und Kernbereiche des kulturwissenschaftlichen Ländervergleiches,
c)
Landeskunde, länderspezifisches Orientierungswissen zu Spanien und zum übrigen spanischsprachigen Raum sowie
5.
Fachdidaktik
a)
Theorien, Modelle und Konzepte des Sprachenlernens sowie der Mehrsprachigkeit und individuelle Voraussetzungen des Spracherwerbs,
b)
Theorie und Methodik des kommunikativen Fremdsprachenunterrichts, Möglichkeiten der individuellen Förderung in heterogenen Lerngruppen,
c)
Theorien, Ziele und Strategien des bilingualen und interkulturellen Lernens sowie deren Umsetzung in Lehr- und Lernprozessen,
d)
literatur-, text-, kultur- und mediendidaktische Theorien, Ziele und Verfahren.
(2) Zusätzlich sind nachzuweisen:
1.
Sprachkompetenz durch
a)
das Latinum oder
b)
Abschlüsse in zwei Fremdsprachen auf dem Niveau B2 des Referenzrahmens und
2.
ein oder mehrere Auslandsaufenthalte im spanischsprachigen Raum im Gesamtumfang von drei Monaten.
(3) Prüfungsinhalte sind:
1.
Sprachpraxis: kompetente Sprachverwendung, textsortengemäße Rezeption und Produktion von spanischsprachigen Texten,
2.
Sprachwissenschaft: Überblick über die Geschichte der spanischen Sprache, Probleme des modernen Spanisch, Analyse spanischsprachiger Texte, Besonderheiten und regionale Ausprägungen der Sprachpraxis im Spanischen,
3.
Literaturwissenschaft: Überblick über die Epochen der spanischen Literatur sowie deren neuere Entwicklungen; Interpretation spanischsprachiger Texte im kulturellen, sozialen und politischen Zusammenhang; Reflexion von Literatur im kulturellen, politischen, soziologischen, epistemologischen und historischen Zusammenhang seit dem Mittelalter,
4.
Kulturwissenschaft: Überblick über Kultur, Geschichte, Geographie und politisch-gesellschaftliche Verhältnisse Spaniens und des übrigen spanischsprachigen Raumes; interkulturelle Betrachtung von Texten und digitalen Medien; text- und kontextbasierte Ansätze der kulturwissenschaftlichen Theoriebildung sowie
5.
Fachdidaktik: Entwicklung und Förderung von interkultureller kommunikativer Kompetenz einschließlich Sprachlernkompetenz im Spanischunterricht am Gymnasium; Kenntnis des Referenzrahmens und curricularer Dokumente; Planung, Gestaltung und Reflexion kompetenzorientierten Spanischunterrichts am Gymnasium unter Beachtung heterogener Lernvoraussetzungen und individueller Entwicklungspotenziale; Anforderungen an selbstgesteuertes Lernen; Analyse und Bewertung des ziel- und adressatengerechten Einsatzes digitaler und analoger Medien; Anforderungen an bilinguales Lehren und Lernen.
(4)
1
Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf zwei der Bereiche nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4.
2
Die mündliche Prüfung des Faches und der Fachdidaktik findet überwiegend in spanischer Sprache statt.

§ 98 Sport

(1) Das Studium umfasst:
1.
Sportpraxis
a)
Grundlagen des Bewegungskönnens,
b)
sportorientierte Kompetenzen aus den Bewegungsfeldern: Spielen, Laufen/Werfen/Springen, Bewegen an und mit Geräten, Bewegen im Wasser sowie Gestalten/Tanzen/Darstellen,
c)
sportartübergreifende Kompetenzen in weiteren Bewegungsfeldern,
d)
Grundlagen der Sicherheits- und Regelkenntnis in der Sportpraxis,
e)
Nachweis sportpraktischer Kompetenzen aus einem der Bewegungsfelder Leichtathletik oder Gerätturnen,
2.
Sportwissenschaft
a)
sportpsychologische Grundlagen,
b)
sportmotorische und trainingswissenschaftliche Grundlagen,
c)
sportbiologische Grundlagen von Bewegung und Training,
d)
Bewegung und Körperlichkeit in Kultur, Gesellschaft und individuellem Handeln und
3.
Fachdidaktik
a)
fachdidaktische Konzepte sowie Verfahren der Schulsportforschung,
b)
Entwicklung und Begründung von Lehr- und Lernprozessen auf der Grundlage unterschiedlicher didaktischer Theorien, Modelle und Konzepte,
c)
Möglichkeiten der individuellen Förderung in heterogenen Lerngruppen,
d)
Besonderheiten der Leistungsermittlung und -bewertung.
(2) Prüfungsinhalte sind:
1.
Sportwissenschaft: vertiefte Kenntnis der Grundlagen der Bewegungs- und Trainingswissenschaft, Sportpsychologie, Anwendung von Gestaltungs- und Trainingsgrundsätzen des Sportunterrichts unter Beachtung von Ontogenese und Geschlechtsspezifik, Sportmedizin, Wirkung und Gestaltung sportlichen Trainings, Umgang mit Gruppendynamik, Motivation und Emotion im Sportunterricht sowie
2.
Fachdidaktik: Kenntnis curricularer Dokumente; Planung, Gestaltung und Reflexion des Sportunterrichts am Gymnasium unter Beachtung heterogener Lernvoraussetzungen und individueller Entwicklungspotenziale; Bewegung, Spiel und Sport unter fachübergreifender Perspektive; ziel- und adressatengerechter Einsatz digitaler Medien.
(3) Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf zwei Schwerpunkte aus dem Bereich nach Absatz 1 Nummer 2.

§ 99 Tschechisch

(1) Das Studium umfasst:
1.
Sprachpraxis
a)
Sprachproduktion und Sprachrezeption,
b)
soziokulturelle und interkulturelle Sprachkompetenz,
c)
Sprachmittlung einschließlich Übersetzung,
2.
Sprachwissenschaft
a)
Theorien, Methoden und Modelle der slawistischen, insbesondere der bohemistischen Sprachwissenschaft und deren Anwendung,
b)
soziale, pragmatische, mediale, politische und interkulturelle Aspekte des Tschechischen,
3.
Literaturwissenschaft
a)
Theorien, Methoden und Modelle der slawistischen, insbesondere der bohemistischen Literaturwissenschaft; komparatistische Betrachtung slawischer Literatur,
b)
theoriegeleitete Verfahren der Textanalyse und Textinterpretation,
c)
Entwicklung der tschechischen Literatur vom 18. Jahrhundert bis zur Gegenwart,
d)
digitale Medien und Literatur,
4.
Kulturwissenschaft
a)
Theorien, Methoden und Modelle der Kulturwissenschaft,
b)
Theorien des Fremdverstehens sowie Methoden und Kernbereiche des kulturwissenschaftlichen Ländervergleiches,
c)
tschechische Landeskunde und Kulturgeschichte sowie
5.
Fachdidaktik
a)
Theorien, Modelle und Konzepte des Sprachenlernens sowie der Mehrsprachigkeit und individuelle Voraussetzungen des Spracherwerbs,
b)
Theorie und Methodik des kommunikativen Fremdsprachenunterrichts, Möglichkeiten der individuellen Förderung in heterogenen Lerngruppen,
c)
Theorien, Ziele und Strategien des bilingualen und interkulturellen Lernens sowie deren Umsetzung in Lehr- und Lernprozessen,
d)
literatur-, text-, kultur- und mediendidaktische Theorien, Ziele und Verfahren.
(2) Zusätzlich sind nachzuweisen:
1.
der Abschluss in einer weiteren Fremdsprache auf dem Niveau B2 des Referenzrahmens und
2.
ein oder mehrere Auslandsaufenthalte im tschechischsprachigen Raum im Gesamtumfang von drei Monaten.
(3) Prüfungsinhalte sind:
1.
Sprachpraxis: kompetente Sprachverwendung, textsortengemäße Rezeption und Produktion von tschechischsprachigen Texten,
2.
Sprachwissenschaft: Überblick über die Geschichte der tschechischen Sprache, Probleme des modernen Tschechisch, Analyse tschechischsprachiger Texte, Besonderheiten und regionale Ausprägungen der Sprachpraxis im Tschechischen,
3.
Literaturwissenschaft: Überblick über die Epochen der tschechischen Literatur sowie deren neuere Entwicklungen; Interpretation tschechischsprachiger Texte im kulturellen, sozialen und politischen Zusammenhang; Reflexion von Literatur im kulturellen, politischen, soziologischen, epistemologischen und historischen Zusammenhang,
4.
Kulturwissenschaft: Überblick über Kultur, Geschichte, Geographie und politisch-gesellschaftliche Verhältnisse Tschechiens; interkulturelle Betrachtung von Texten und digitalen Medien; text- und kontextbasierte Ansätze der kulturwissenschaftlichen Theoriebildung sowie
5.
Fachdidaktik: Entwicklung und Förderung von interkultureller kommunikativer Kompetenz einschließlich Sprachlernkompetenz im Tschechischunterricht am Gymnasium; Kenntnis des Referenzrahmens und curricularer Dokumente; Planung, Gestaltung und Reflexion kompetenzorientierten Tschechischunterrichts am Gymnasium unter Beachtung heterogener Lernvoraussetzungen und individueller Entwicklungspotenziale; Anforderungen an selbstgesteuertes Lernen; Analyse und Bewertung des ziel- und adressatengerechten Einsatzes digitaler und analoger Medien; Anforderungen an bilinguales Lehren und Lernen.
(4) Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf zwei der Bereiche nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4.

Teil 5 Lehramt an berufsbildenden Schulen

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 100 Prüfungsfächer, Fächerkombinationen, mündliche Prüfungen

(1)
1
Die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen erstreckt sich auf eine Fachrichtung einschließlich der Berufsfelddidaktik, auf ein Fach einschließlich der Fachdidaktik und auf die Bildungswissenschaften.
2
Die Wahl einer Fachrichtung schließt, soweit mehrere Vertiefungsrichtungen vorgesehen sind, eine Vertiefungsrichtung ein.
3
An Stelle des Faches kann auch eine weitere Fachrichtung gewählt werden.
(2) Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer kann als Fachrichtung wählen:
1.
Bautechnik,
2.
Chemietechnik,
3.
Druck- und Medientechnik,
4.
Elektrotechnik und Informationstechnik,
5.
Fahrzeugtechnik,
6.
Farbtechnik, Raumgestaltung und Oberflächentechnik,
7.
Gesundheit und Pflege,
8.
Holztechnik,
9.
Lebensmittel-, Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaft,
10.
Metall- und Maschinentechnik,
11.
Sozialpädagogik,
12.
Textiltechnik und Bekleidung sowie
13.
Wirtschaft und Verwaltung.
(3) Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer kann als Fach wählen:
1.
Biologie,
2.
Chemie,
3.
Deutsch,
4.
Englisch,
5.
Ethik/Philosophie,
6.
Französisch,
7.
Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft,
8.
Geschichte,
9.
Informatik,
10.
Italienisch,
11.
Kunst,
12.
Mathematik,
13.
Musik,
14.
Physik,
15.
Polnisch,
16.
Evangelische Religion,
17.
Katholische Religion,
18.
Russisch,
19.
Spanisch,
20.
Sport und
21.
Tschechisch.
(4)
1
Die Fachrichtung Chemietechnik kann nicht mit dem Fach Chemie kombiniert werden.
2
Die Fachrichtung Fahrzeugtechnik kann ausschließlich mit der Fachrichtung Metall- und Maschinentechnik kombiniert werden.
(5) Für das Studium, die Prüfungsinhalte und den Umfang der Prüfung in den Fächern nach Absatz 3 gelten die §§ 73, 74, 76, 78 bis 81, 83, 85 bis 87, 89 bis 95 und 97 bis 99 entsprechend.
(6)
1
Die mündlichen Prüfungen umfassen nach Wahl der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers:
1.
eine Prüfung in einer Fachrichtung und eine Prüfung in der Berufsfelddidaktik der anderen Fachrichtung,
2.
eine Prüfung in dem Fach nach Absatz 3 und eine Prüfung in der Berufsfelddidaktik der Fachrichtung oder
3.
eine Prüfung in einer Fachrichtung und eine Prüfung in der Fachdidaktik des Faches nach Absatz 3.
2
Dabei ist von der Wahl die Fachrichtung ausgenommen, aus der sich das Thema der wissenschaftlichen Arbeit ableitet, dies gilt für die Berufsfelddidaktik, das Fach und die Fachdidaktik entsprechend.

§ 101 Erweiterungsprüfung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen

Erweiterungsprüfungen können in den Fachrichtungen nach § 100 Absatz 2, in den Fächern nach § 100 Absatz 3, im Fach Deutsch als Zweitsprache nach § 77 und in den Förderschwerpunkten nach § 117 Absatz 2 abgelegt werden.

§ 102 Berufspraktikum

(1) Die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung setzt den Nachweis eines mindestens zwölfmonatigen berufsfeldbezogenen Praktikums oder einer berufsfeldbezogenen abgeschlossenen Berufsausbildung voraus.
(2) Auf das Berufspraktikum werden mit bis zu sechs Monaten angerechnet:
1.
einschlägige praktische Studiensemester an Fachhochschulen oder vergleichbaren Einrichtungen, soweit kein Fachrichtungswechsel im Lehramtsstudium vorgenommen wurde,
2.
einschlägige berufliche Tätigkeiten und
3.
die Beschulung an einem einschlägigen Beruflichen Gymnasium, wenn die allgemeine Hochschulreife erreicht wurde.

Abschnitt 2 Studieninhalte, Prüfungsinhalte, Prüfungsumfang

§ 103 Bildungswissenschaften

(1) Das Studium umfasst:
1.
Grundlagen der beruflichen Bildung und Gestaltung beruflicher Lehr- und Lernprozesse sowie
2.
Pädagogische Psychologie.
(2) Prüfungsinhalte sind:
1.
Grundlagen der beruflichen Bildung und Gestaltung beruflicher Lehr- und Lernprozesse
a)
Struktur, Funktionen und Entwicklungen der beruflichen Bildung unter Berücksichtigung einschlägiger wissenschaftlicher Erkenntnisse zum Arbeitsmarkt sowie aktuellen Themen berufspädagogischer Forschung,
b)
Berufliche Sozialisation unter Berücksichtigung von Theorien, Modellen und Erkenntnissen zur Persönlichkeitsentwicklung in beruflichen Kontexten; Rollen und Aufgaben von Lehrerinnen und Lehrern berufsbildender Schulen,
c)
Planung, Gestaltung und Reflexion beruflicher Lehr- und Lernprozesse auf der Basis einschlägiger Theorien sowie aktueller wissenschaftlicher Forschungsergebnisse unter Beachtung kultureller Diversität, heterogener Lernvoraussetzungen, individueller Entwicklungspotenziale und von Möglichkeiten der individuellen Förderung,
d)
Modelle und Verfahren der Schulentwicklung und Qualitätssicherung einschließlich der Rolle der Lehrerinnen und Lehrer bei diesen Prozessen,
e)
Medienbildung; Umgang mit digitalen und analogen Medien unter konzeptionellen, didaktischen und praktischen Aspekten; kritische Reflexion aus technologischer, gesellschaftlicher und anwendungsbezogener Perspektive,
f)
Organisation beruflicher Aus- und Weiterbildung im Kontext von offenen, digitalen Formaten und
2.
Pädagogische Psychologie
a)
Lern-, Gedächtnis-, Instruktions- und Motivationspsychologie; Lernprozesse innerhalb und außerhalb der Schule,
b)
Entwicklungspsychologie des Jugendalters,
c)
Interaktion und Kommunikation in Lehr- und Lernprozessen,
d)
pädagogische Diagnostik, Beurteilung und Beratung; Förderung individueller Lernprozesse; Leistungsmessung und -beurteilungen,
e)
Diagnose, Beratung, Prävention und Intervention bei Lern-, Sprach- und Verhaltensauffälligkeiten.
(3) Die Prüfung umfasst eine schriftliche Prüfung zu einem der Bereiche nach Absatz 1 nach Wahl der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers.

§ 104 Bautechnik

(1) Das Studium umfasst:
1.
Technikwissenschaftliche Aspekte
a)
Bau- und Tragkonstruktionen des Hoch- und Ausbaus,
b)
Grundlagen des Tiefbaus,
c)
berufsfeldtypische Bau- und Werkstoffe,
d)
nachhaltiges Bauen in Neubau und Bestand,
2.
Naturwissenschaftliche Aspekte
a)
Mathematik des Berufsfeldes,
b)
Wärme-, Feuchte- und Schallschutz im Berufsfeld sowie
3.
Berufsfelddidaktik
a)
didaktische Handlungs- und Forschungsfelder im Berufsfeld,
b)
Entwicklung und Begründung von Lehr- und Lernprozessen auf der Grundlage unterschiedlicher didaktischer Theorien, Modelle und Konzepte,
c)
institutionelle Rahmenbedingungen pädagogischen Handelns.
(2) Prüfungsinhalte sind:
1.
Bereich Baukonstruktion und Bauphysik: Lesen und Erstellen von Bauzeichnungen; Planung, Konstruktion und statische Bewertung von Konstruktionselementen; Gründungen, Wand- und Deckenkonstruktionen, Fußbodenaufbauten sowie Dachkonstruktionen; ursachengeleitete Bewertung von Bauschäden; bauphysikalisch begründete Planung passfähiger Sanierungskonzepte; energetische Sanierung bestehender Gebäude unter Beachtung des thermischen und hygrischen Verhaltens von Bauteilen und Bauwerken; Möglichkeiten und Grenzen des Wärme-, Feuchte- und Schallschutzes aus konstruktiver sowie baustofflicher Sicht; Darstellung und Bewertung von ökonomischen, ökologischen, rechtlichen und gesellschaftlichen Aspekten von Baukonstruktionen; Nachhaltigkeit im Bauwesen,
2.
Bereich Baukonstruktion und Baustoffe: Lesen und Erstellen von Bauzeichnungen; Planung, Konstruktion und statische Bewertung von Konstruktionselementen; Gründungen, Wand- und Deckenkonstruktionen, Fußbodenaufbauten sowie Dachkonstruktionen; ursachengeleitete Bewertung von Bauschäden; Eigenschaften und Stoffstrukturen von organischen und anorganischen Baustoffen; Prozesse und Verfahren zur Bau- und Werkstoffherstellung; Verhalten von Bau- und Werkstoffen in Abhängigkeit von physikalischen, chemischen und biologischen Einflüssen; Darstellung und Bewertung von ökonomischen und ökologischen Aspekten von Baustoffen; Nachhaltigkeit im Bauwesen; Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz im Bauwesen, auch unter baurechtlichen Aspekten, sowie
3.
Berufsfelddidaktik: Analyse und Bewertung von Arbeit und Bildung im Berufsfeld; Analyse und Bewertung curricularer Konzepte; Planung, Gestaltung und Reflexion handlungsorientierter Lehr- und Lernprozesse an den unterschiedlichen Lernorten beruflicher Bildung unter Beachtung heterogener Lernvoraussetzungen, individueller Entwicklungspotenziale und von Möglichkeiten der individuellen Förderung; Analyse, Bewertung sowie sach- und adressatengerechte Nutzung digitaler und analoger Medien sowie Berücksichtigung weiterer erkenntnisunterstützender Mittel.
(3) Die mündliche Prüfung der Fachrichtung erstreckt sich auf einen der Bereiche nach Absatz 2 Nummer 1 und 2.

§ 105 Chemietechnik

(1) Das Studium umfasst:
1.
Technikwissenschaftliche Aspekte
a)
Berufsarbeit Chemietechnik,
b)
Gefahrstoffe, insbesondere Rechtskunde und Toxikologie, sowie Experimentiertechnik in Lehr- und Lernprozessen,
c)
Grundlagen der Verfahrens- und Apparatetechnik sowie Mess-, Steuer- und Regelungstechnik,
d)
spezifische Schwerpunktsetzungen in Chemie- und Umwelttechnik, Technische Chemie, Mehrphasenreaktionstechnik, Wasserversorgungtechnik, Abwassertechnik, Abfallwirtschaft und Altlasten,
2.
Naturwissenschaftliche Aspekte
a)
Anorganische Chemie, Organische Chemie, Physikalische Chemie, Analytische Chemie,
b)
Grundlagen der Mathematik, Physik und Biologie sowie
3.
Berufsfelddidaktik
a)
didaktische Handlungs- und Forschungsfelder im Berufsfeld,
b)
Entwicklung und Begründung von Lehr- und Lernprozessen auf der Grundlage unterschiedlicher didaktischer Theorien, Modelle und Konzepte,
c)
institutionelle Rahmenbedingungen pädagogischen Handelns.
(2) Prüfungsinhalte sind:
1.
Chemietechnik: Anwendung verfahrens- und apparatetechnischer Grundlagen für mechanische und thermische Zustandsänderungen sowie Aspekte der chemischen Verfahrens- und Apparatetechnik; stöchiometrische und thermodynamische Grundlagen der Reaktionstechnik sowie Mess-, Steuer- und Regelungstechnik zur Lösung komplexer chemietechnischer Aufgabenstellungen in sich verändernden Technikfeldern, insbesondere die Beeinflussung des Betriebsverhaltens von Reaktoren und Reaktorschaltungen in unterschiedlichen Betriebsweisen und bei verschiedenen Temperaturführungen sowie der Umgang mit ausgewählten Grundoperationen der Verfahrenstechnik in chemischen Produktionsanlagen, und
2.
Berufsfelddidaktik: Analyse und Bewertung von Arbeit und Bildung im Berufsfeld; Analyse und Bewertung curricularer Konzepte; Planung, Gestaltung und Reflexion handlungsorientierter Lehr- und Lernprozesse an den unterschiedlichen Lernorten beruflicher Bildung unter Beachtung heterogener Lernvoraussetzungen, individueller Entwicklungspotenziale und von Möglichkeiten der individuellen Förderung; Analyse, Bewertung sowie sach- und adressatengerechte Nutzung digitaler und analoger Medien sowie Berücksichtigung weiterer erkenntnisunterstützender Mittel.
(3) Die mündliche Prüfung der Fachrichtung erstreckt sich auf zwei Schwerpunkte aus dem Bereich nach Absatz 2 Nummer 1.

§ 106 Druck- und Medientechnik

(1) Das Studium umfasst:
1.
Technikwissenschaftliche Aspekte
a)
berufsfeldtypische Werk- und Hilfsstoffe,
b)
maschinenbautechnische Konstruktionen von Druck- und Verarbeitungs-maschinen sowie Verarbeitungsaggregaten,
c)
Grundlagen der Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik,
d)
informationstechnische und kommunikationstechnische Grundlagen der Datenverarbeitung und Datenübertragung,
2.
Naturwissenschaftliche Aspekte
a)
physikalische und chemische Grundlagen,
b)
Mathematik des Berufsfeldes,
3.
Berufswissenschaftliche Aspekte
a)
Farb- und Gestaltungslehre,
b)
Grafik- und Layoutdesign sowie
4.
Berufsfelddidaktik
a)
didaktische Handlungs- und Forschungsfelder im Berufsfeld,
b)
Entwicklung und Begründung von Lehr- und Lernprozessen auf der Grundlage unterschiedlicher didaktischer Theorien, Modelle und Konzepte,
c)
institutionelle Rahmenbedingungen pädagogischen Handelns.
(2) Prüfungsinhalte sind:
1.
Bereich Mediengestaltung, Satz- und Bildbearbeitung: Text- und Bildintegration, Mehrfarbenreproduktion und Rasterung; Druckformmontage, Druckformenherstellung sowie berufsfeldtypische Anwendersoftware; Farbsysteme und -räume in Abhängigkeit von Print- und Nonprintverarbeitung; berufsfeldtypische Mess- und Prüfverfahren zur qualitativen Bewertung von Farbsystemen, Farbmanagement, Netzwerkaufbau, Datenbanken und Contentmanagementsystemen; Datenübertragung in der vernetzten Druckerei,
2.
Bereich Medientechnologie, Druck und Siebdruck: Druckformenherstellung in Abhängigkeit vom Druckverfahren; Wechselwirkungen zwischen Druckverfahren, Bedruckstoffen und Druckmaschinen; Konstruktionsarten von Druckmaschinen und Aggregaten im Bogen- und Rollendruck sowie im Siebdruck; Farbwerke, Bogen- und Bahntransport; Trocknung, Veredelung und Verarbeitung; Steuerung und Bedienung von Druckmaschinen; berufsfeldtypische Mess- und Prüfverfahren zur qualitativen Bewertung von Printprodukten; berufsfeldtypische Prozessstandards,
3.
Bereich Medientechnologien und Druckverarbeitung: Werkstoffe und Verfahren; Planung und Steuerung von Fertigungsabläufen für die industrielle Produktion von Printprodukten; Fertigung von Produkten und Sonderarbeiten der handwerklichen Buchbinderei; Konstruktionsarten von Verarbeitungsmaschinen und Aggregaten; Aufbau, Bedienung, Wartung und Instandhaltung; berufsfeldtypische Mess- und Prüfverfahren zur qualitativen Bewertung von Vor-, Teil- und Endprodukten der industriellen Druckverarbeitung und buchbinderischen Erzeugnissen sowie
4.
Berufsfelddidaktik: Analyse und Bewertung von Arbeit und Bildung im Berufsfeld; Analyse und Bewertung curricularer Konzepte; Planung, Gestaltung und Reflexion handlungsorientierter Lehr- und Lernprozesse an den unterschiedlichen Lernorten beruflicher Bildung unter Beachtung heterogener Lernvoraussetzungen, individueller Entwicklungspotenziale und von Möglichkeiten der individuellen Förderung; Analyse, Bewertung sowie sach- und adressatengerechte Nutzung digitaler und analoger Medien sowie Berücksichtigung weiterer erkenntnisunterstützender Mittel.
(3) Die mündliche Prüfung der Fachrichtung erstreckt sich auf einen der Bereiche nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3.

§ 107 Elektrotechnik und Informationstechnik

(1) Das Studium umfasst:
1.
Grundlagen der Mathematik der Elektrotechnik
a)
algebraische und analytische Grundlagen,
b)
mehrdimensionale Differential- und Integralrechnung,
c)
komplexe Zahlen,
2.
Grundlagen der Elektrotechnik
a)
Stromkreise,
b)
elektrische und magnetische Felder,
c)
dynamische Netzwerke,
3.
Elektronische Bauelemente
a)
Halbleiterbauelemente,
b)
physikalisch-technische Grundlagen der Herstellung,
c)
Kennlinien,
4.
Elektroenergietechnik
a)
Erzeugung, Umformung, Transport, Verteilung, Anwendung elektrischer Energie,
b)
einfache Drehstromsysteme,
c)
Schutzmaßnahmen in elektrischen Netzen,
5.
Grundlagen der Informatik
a)
Aufbau von Computern,
b)
Programmierung von Computern,
6.
Grundlagen der Automatisierungstechnik
a)
Messtechnik,
b)
Steuerungstechnik,
c)
Regelungstechnik und
7.
Berufsfelddidaktik
a)
didaktische Handlungs- und Forschungsfelder im Berufsfeld,
b)
Entwicklung und Begründung von Lehr- und Lernprozessen auf der Grundlage unterschiedlicher didaktischer Theorien, Modelle und Konzepte,
c)
institutionelle Rahmenbedingungen pädagogischen Handelns.
(2) In der Vertiefungsrichtung umfasst das Studium darüber hinaus je zwei der nachfolgend dazu genannten Gebiete:
1.
Vertiefungsrichtung Elektroenergietechnik
a)
Grundlagen der Leistungselektronik,
b)
elektrische Maschinen,
c)
Elektroenergiesysteme,
2.
Vertiefungsrichtung Informationstechnik
a)
Schaltungstechnik,
b)
Nachrichtentechnik,
c)
Telekommunikationstechnik,
3.
Vertiefungsrichtung Automatisierungstechnik
a)
Mikrorechentechnik,
b)
Prozessmess- und -leittechnik,
c)
Steuerung diskreter Prozesse,
d)
mechatronische Systeme und
4.
Vertiefungsrichtung Geräte- und Systemtechnik
a)
Aufbau- und Verbindungstechnik,
b)
Geräteentwicklung,
c)
Mess- und Sensortechnik.
(3) Prüfungsinhalte sind:
1.
Vertiefungsrichtung Elektroenergietechnik: Wirkungsweise und Einsatz der Leistungselektronik, Einsatz elektrischer Maschinen und Antriebe sowie deren Anforderungen, Anforderungen an Elektroenergieübertragungssysteme und Elektroenergieversorgung, Realisierungsmöglichkeiten auch unter Nachhaltigkeitsaspekten,
2.
Vertiefungsrichtung Informationstechnik: Wirkprinzipien und Einsatz der elektronischen Schaltungstechnik, theoretische Prinzipien und praktische Anwendungen der Nachrichtentechnik, Einsatz von Telekommunikationstechnik und deren Anforderungen auch unter Nachhaltigkeitsaspekten,
3.
Vertiefungsrichtung Automatisierungstechnik: Einsatz von Mikrorechentechnik, Möglichkeiten und Einsatz der Prozessmess- und -leittechnik, Steuerung diskreter Prozesse auch unter Nachhaltigkeitsaspekten, Einsatz von mechatronischen Systemen,
4.
Vertiefungsrichtung Geräte- und Systemtechnik: Anwendungen der Aufbau- und Verbindungstechnik sowie deren Anforderungen, Gestaltungsmöglichkeiten und Anwendungen in der Geräteentwicklung, Anforderungen an und Einsatzmöglichkeiten der Mess- und Sensortechnik auch unter Nachhaltigkeitsaspekten sowie
5.
Berufsfelddidaktik: Analyse und Bewertung von Arbeit und Bildung im Berufsfeld; Analyse und Bewertung curricularer Konzepte; Planung, Gestaltung und Reflexion handlungsorientierter Lehr- und Lernprozesse an den unterschiedlichen Lernorten beruflicher Bildung unter Beachtung heterogener Lernvoraussetzungen, individueller Entwicklungspotenziale und von Möglichkeiten der individuellen Förderung; Analyse, Bewertung sowie sach- und adressatengerechte Nutzung digitaler und analoger Medien sowie Berücksichtigung weiterer erkenntnisunterstützender Mittel.
(4) Die mündliche Prüfung der Fachrichtung erstreckt sich auf zwei Schwerpunkte der jeweiligen Vertiefungsrichtung nach Absatz 2.

§ 108 Fahrzeugtechnik

(1) Das Studium umfasst:
1.
Verbrennungsmotoren
a)
Aufbau und Wirkungsweise,
b)
Steuerung, Regelung und Auslegung,
2.
Antriebs- und Arbeitsmaschinen
a)
Aufbau, Funktion und Einsatzgebiete von Antriebs- und Arbeitsmaschinen,
b)
Steuerung, Regelung und Modellierung,
c)
Auslegung und konstruktive Gestaltung von Getrieben,
3.
Fahrmechanik und Fahrwerkstechnik
a)
Kinematik und Kinetik,
b)
Fahrwerkelemente und Laufdynamik,
4.
Diagnostik
a)
Methoden der digitalen Messwertverarbeitung,
b)
signalgestützte diagnostische Verfahren,
5.
Fahrzeug- und Verkehrssicherheit
a)
assistierte und automatisierte Fahrfunktionen,
b)
Sicherheitssysteme,
c)
Mensch-Maschine-Interaktion,
6.
Fahrzeugtechnische Facharbeit
a)
Wartung,
b)
Diagnose,
c)
Instandsetzung und
7.
Berufsfelddidaktik
a)
didaktische Handlungs- und Forschungsfelder im Berufsfeld,
b)
Entwicklung und Begründung von Lehr- und Lernprozessen auf der Grundlage unterschiedlicher didaktischer Theorien, Modelle und Konzepte,
c)
institutionelle Rahmenbedingungen pädagogischen Handelns.
(2) In der Vertiefungsrichtung umfasst das Studium darüber hinaus:
1.
Vertiefungsrichtung Kraftfahrzeugtechnik
a)
Gesamtfahrzeugfunktionen,
b)
Dynamik der Fahrzeugantriebe und zugehörige Bremssysteme,
c)
besondere Fahrzeugkonzepte und Einsatzgebiete,
d)
fahrzeugspezifische Elektrotechnik und Elektronik,
e)
weitere komplexe Systemkomponenten und
2.
Vertiefungsrichtung Schienenfahrzeugtechnik
a)
elektrische Antriebs- und Leittechnik,
b)
Bremstechnik und Bremsbetrieb,
c)
Tragwerke der Schienenfahrzeuge,
d)
besondere Fahrzeugkonzepte und Einsatzgebiete,
e)
weitere komplexe Systemkomponenten.
(3) Prüfungsinhalte sind:
1.
Vertiefungsrichtung Kraftfahrzeugtechnik: Anforderungen an Technik, Aufbau und Funktion fahrzeugtechnischer Systeme und Teilsysteme, insbesondere hinsichtlich der Fahrzeugkonzepte und Einsatzgebiete der Kraftfahrzeuge, zum Beispiel der Motorrad- oder Nutzfahrzeugtechnik, Verbrennungskraftmaschinen, Antriebstechnik, Karosserietechnik, Elektronik, Elektrik, Dynamik, Sicherheit und der Nachhaltigkeit; ausgewählte Aspekte der Thermodynamik, Strömungslehre oder Fluidtechnik auf dem Gebiet der Kraftfahrzeugtechnik; besondere Aspekte des Zusammenwirkens von auch mechatronischen Fahrzeugkomponenten sowie von Fahrzeugen und von Teilsystemen im vernetzten Verkehrssystem; Verkehrssicherheit sowie Wartungs-, Diagnose- und Instandsetzungsstrategien; Arbeitsplanung und Arbeitssicherheit,
2.
Vertiefungsrichtung Schienenfahrzeugtechnik: Anforderungen an Technik, Aufbau und Funktion fahrzeugtechnischer Systeme und Teilsysteme, insbesondere auf den Gebieten der Antriebstechnik, der Werkstoffe, des Fahrwerks, der Tragwerke, des Bremssystems, der Zugförderungsmechanik, der Dynamik, der Sicherheit und der Nachhaltigkeit; ausgewählte Aspekte der Thermodynamik, Strömungslehre oder Fluidtechnik auf dem Gebiet der Schienenfahrzeugtechnik; besondere Aspekte des Zusammenwirkens von Fahrzeug und Gleis, Bordnetz, Leit- und Steuerungstechnik sowie Wartungs-, Diagnose- und Instandsetzungsstrategien; Arbeitsplanung und Arbeitssicherheit sowie
3.
Berufsfelddidaktik: Analyse und Bewertung von Arbeit und Bildung im Berufsfeld; Analyse und Bewertung curricularer Konzepte; Planung, Gestaltung und Reflexion handlungsorientierter Lehr- und Lernprozesse an den unterschiedlichen Lernorten beruflicher Bildung unter Beachtung heterogener Lernvoraussetzungen, individueller Entwicklungspotenziale und von Möglichkeiten der individuellen Förderung; Analyse, Bewertung sowie sach- und adressatengerechte Nutzung digitaler und analoger Medien sowie Berücksichtigung weiterer erkenntnisunterstützender Mittel.
(4) Die mündliche Prüfung der Fachrichtung erstreckt sich auf zwei Schwerpunkte der jeweiligen Vertiefungsrichtung nach Absatz 2.

§ 109 Farbtechnik, Raumgestaltung und Oberflächentechnik

(1) Das Studium umfasst:
1.
Technikwissenschaftliche Aspekte
a)
Baukonstruktionen des Hoch- und Ausbaus,
b)
berufsfeldtypische Bau- und Werkstoffe,
c)
Beschichtungs- und Oberflächentechnologien im Berufsfeld,
2.
Naturwissenschaftliche und gestalterische Aspekte
a)
Chemie der Farb- und Beschichtungsstoffe,
b)
Ansätze der Gestaltungs- und Darstellungslehre,
c)
Grundlagen des Grafik- und Layoutdesigns sowie
3.
Berufsfelddidaktik
a)
didaktische Handlungs- und Forschungsfelder im Berufsfeld,
b)
Entwicklung und Begründung von Lehr- und Lernprozessen auf der Grundlage unterschiedlicher didaktischer Theorien, Modelle und Konzepte,
c)
institutionelle Rahmenbedingungen pädagogischen Handelns.
(2) Prüfungsinhalte sind:
1.
Bereich Beschichtungs- und Oberflächentechnologien: Beschichtungs- und Hilfsstoffe; ökologische Anforderungen unter Berücksichtigung eines ressourcenbewussten Einsatzes von Stoffen und Materialien; Abhängigkeiten zwischen Beschichtungsstoff, Beschichtungsaufbau, Beschichtungsträger und Applikationsverfahren; industrielle, maschinelle und handwerkliche Applikationstechnologien und deren Anwendungsgebiete; Vor- und Nachteile berufsfeldtypischer Maschinen, Geräte und Hilfsmittel; Sonderlacktechniken, Putz- und Spachteltechniken, Folienbeschichtungen; berufsfeldtypische Mess- und Prüfverfahren im Zusammenhang mit der Beschichtung von Oberflächen,
2.
Bereich Farb- und Beschichtungsstoffe sowie Bau- und Werkstoffe als Untergründe: Eigenschaften und Verwendung von Farb- und Beschichtungsstoffen; chemische Strukturen und das Verhalten von organischen und anorganischen Binde-, Löse- und Verdünnungsmitteln, Farbmitteln, Füllstoffen und Additiven; physikalische und chemischen Trocknungs- und Härtungsprozesse; Eigenschaften, Verhalten und Stoffstrukturen berufsfeldtypischer organischer und anorganischer Untergründe; ökologische Anforderungen unter Berücksichtigung eines ressourcenbewussten Einsatzes von Stoffen und Materialien; berufsfeldtypische Mess- und Prüfverfahren zur qualitativen Bewertung von Farb- und Beschichtungsstoffen sowie
3.
Berufsfelddidaktik: Analyse und Bewertung von Arbeit und Bildung im Berufsfeld; Analyse und Bewertung curricularer Konzepte; Planung, Gestaltung und Reflexion handlungsorientierter Lehr- und Lernprozesse an den unterschiedlichen Lernorten beruflicher Bildung unter Beachtung heterogener Lernvoraussetzungen, individueller Entwicklungspotenziale und von Möglichkeiten der individuellen Förderung; Analyse, Bewertung sowie sach- und adressatengerechte Nutzung digitaler und analoger Medien sowie Berücksichtigung weiterer erkenntnisunterstützender Mittel.
(3) Die mündliche Prüfung der Fachrichtung erstreckt sich auf einen der Bereiche nach Absatz 2 Nummer 1 und 2.

§ 110 Gesundheit und Pflege

(1) Das Studium umfasst:
1.
Berufsfeldwissenschaftliche Grundlagen
a)
historische und aktuelle Entwicklung der Gesundheitsberufe,
b)
Berufe des Gesundheitswesens, ihre Systematik und institutionelle Rahmenbedingungen,
c)
Einführung in Wissenschaftstheorie und wissenschaftliches Arbeiten,
2.
Gesundheits- und sozialwissenschaftliche Grundlagen
a)
Erklärungsmodelle von Gesundheit und Krankheit,
b)
Gesundheitsförderung, Prävention, Kuration, Rehabilitation und Palliation,
c)
Gesundheitsforschung, Epidemiologie und Public Health,
d)
Gesundheitspolitik, -ökonomie und -gesetzgebung,
e)
Gesundheitsmanagement und -verwaltung,
3.
Medizinisch-naturwissenschaftliche Grundlagen
a)
Anatomie, Physiologie und Biochemie,
b)
allgemeine und spezielle Pathologie,
c)
Mikrobiologie und Hygiene,
d)
Pharmakologie und
4.
Berufsfelddidaktik
a)
gesundheits- und pflegedidaktische Handlungs- und Forschungsfelder,
b)
Entwicklung und Begründung von Lehr- und Lernprozessen auf der Grundlage unterschiedlicher didaktischer Theorien, Modelle und Konzepte,
c)
institutionelle Rahmenbedingungen pädagogischen Handelns.
(2) In der Vertiefungsrichtung umfasst das Studium darüber hinaus:
1.
Vertiefungsrichtung Gesundheit
a)
Grundlagen der Zahnmedizin,
b)
Grundlagen der Pharmazie,
c)
besondere Aspekte der Betriebswirtschaft und des Managements,
2.
Vertiefungsrichtung Pflege
a)
pflegewissenschaftliche Theorien, Modelle und Konzepte,
b)
Pflegeforschung,
c)
klinische Pflegephänomene,
d)
Instrumente pflegerischer Handlungsfelder und
3.
Vertiefungsrichtung Therapie
a)
therapiewissenschaftliche Theorien und Modelle,
b)
Konzepte, Instrumente und Techniken therapeutischen Handelns,
c)
therapiebezogene Forschung,
d)
spezielle psychologische und pathopsychologische Grundlagen therapeutischen Handelns.
(3) Prüfungsinhalte sind:
1.
Vertiefungsrichtung Gesundheit: Darstellung ausgewählter medizinischer und zahnmedizinischer Gesundheitsprobleme; Analyse und Bewertung medizinischer und zahnmedizinischer Diagnostik und Therapie; kritische Reflexion der medizinischen und zahnmedizinischen Entwicklung unter fachwissenschaftlicher, gesundheitspolitischer und ethischer Perspektive; Ableitung relevanter Forschungs- und Entwicklungsaufgaben; Darstellung relevanter Grundlagen der klinischen Pharmazie und speziellen Pharmakologie; Entwicklung zentraler Problemfelder im Hinblick auf Multimorbidität, chronische Erkrankungen, Geschlecht, Lebensalter; Reflexion pharmakoepidemiologischer Befunde unter ethischen und pharmakoökonomischen Gesichtspunkten; Erläuterung institutioneller und konzeptioneller Grundlagen von Gesundheitsmanagement, -recht und -verwaltung; analytische Untersuchung des Gesundheitssystems und Ableitung zentraler gesundheitspolitischer Problemfelder; Entwicklung von Perspektiven zur Qualitätssicherung in gesundheitsberuflichen Handlungsfeldern,
2.
Vertiefungsrichtung Pflege: Darstellung und ausgewählte Konkretisierung von Theorien und Modellen pflegerischen Handelns unter Bezugnahme auf ein pflegerisches Handlungsfeld; mehrperspektivische Beschreibung und Reflexion ausgewählter Pflegephänomene; Kenntnis der Instrumente zur Qualitätssicherung in der Pflege und Bewertung ihrer Bedeutung für pflegerisches Handeln; Analyse pflegewissenschaftlicher Forschungsstudien und Entwicklung weiterführender Perspektiven,
3.
Vertiefungsrichtung Therapie: Darstellung therapiewissenschaftlicher Modelle; ausgewählte Konkretisierung und Begründung im Zusammenhang mit ausgewählten therapeutischen Handlungsfeldern; Kenntnis und Bewertung von Konzepten, Instrumenten und Techniken therapeutischen Handelns einschließlich ihrer Wirksamkeit und Bedeutung für das berufliche Handeln; Analyse therapiewissenschaftlicher Forschungsstudien und Entwicklung weiterführender Perspektiven sowie
4.
Berufsfelddidaktik: Analyse und Bewertung von Arbeit und Bildung im Berufsfeld; Analyse und Bewertung curricularer Konzepte; Planung, Gestaltung und Reflexion handlungsorientierter Lehr- und Lernprozesse an den unterschiedlichen Lernorten beruflicher Bildung unter Beachtung heterogener Lernvoraussetzungen, individueller Entwicklungspotenziale und von Möglichkeiten der individuellen Förderung; Darstellung ausgewählter gesundheits- und pflegedidaktischer Theorien sowie Methodenkonzepte; Analyse, Bewertung sowie sach- und adressatengerechte Nutzung digitaler und analoger Medien sowie Berücksichtigung weiterer erkenntnisunterstützender Mittel.
(4) Die mündliche Prüfung der Fachrichtung erstreckt sich auf die jeweilige Vertiefungsrichtung nach Absatz 2.

§ 111 Holztechnik

(1) Das Studium umfasst:
1.
Technikwissenschaftliche Aspekte
a)
berufsfeldtypische Bau- und Werkstoffe,
b)
Erzeugung und Verarbeitung von Holz- und Faserwerkstoffen,
c)
Grundlagen der Möbel- und Bauelementekonstruktion,
d)
baulich-konstruktiver und chemischer Holzschutz,
e)
Technologien der Oberflächenveredelung,
2.
Naturwissenschaftliche Aspekte
a)
Grundlagen der Bau- und Holzphysik,
b)
Grundlagen der Bau- und Holzchemie,
c)
Grundlagen der Bau- und Holzbiologie,
d)
Mathematik des Berufsfeldes und
3.
Berufsfelddidaktik
a)
didaktische Handlungs- und Forschungsfelder im Berufsfeld,
b)
Entwicklung und Begründung von Lehr- und Lernprozessen auf der Grundlage unterschiedlicher didaktischer Theorien, Modelle und Konzepte,
c)
institutionelle Rahmenbedingungen pädagogischen Handelns.
(2) Prüfungsinhalte sind:
1.
Bereich Bau-, Holz- und Faserwerkstoffe, Holzschutz: Anatomie des Holzes sowie der Holz- und Faserwerkstoffe; Eigenschaften, Stoffstrukturen und Verhalten von Werkstoffen in Abhängigkeit von physikalischen, chemischen und biologischen Einflüssen; Tropenholzkunde und -problematik; Verfahrenstechnologien zur Herstellung von Holz- und Faserwerkstoffen; Ursachen von Holzfehlern und Holzschädigungen sowie deren Folgen für die Nutzbarkeit; pflanzliche und tierische Schädigungen an Bauholz und Holzwerkstoffen; Schadenserkennung, Begutachtung und Sanierung; baulich-konstruktiver und chemischer Holzschutz auch unter Nachhaltigkeitsaspekten,
2.
Bereich Erzeugung und Verarbeitung von Holz- und Faserwerkstoffen, Oberflächenveredelung: industrielle, maschinelle und handwerkliche Verfahren zur Erzeugung, Aufbereitung und Verarbeitung von Holz- und Faserwerkstoffen; Umformen und Fügen von Holz- und Holzwerkstoffen; Verfahren und Mechanismen der Holztrocknung; Erfordernisse und Technologien der Holzmodifikation; Eigenschaften, Verhalten und Verwendung von Oberflächenbeschichtungsmaterialien und Klebstoffen auch unter Nachhaltigkeitsaspekten; Verarbeitungstechnologien von Beschichtungsmaterialien zur Oberflächenveredelung; Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz sowie
3.
Berufsfelddidaktik: Analyse und Bewertung von Arbeit und Bildung im Berufsfeld; Analyse und Bewertung curricularer Konzepte; Planung, Gestaltung und Reflexion handlungsorientierter Lehr- und Lernprozesse an den unterschiedlichen Lernorten beruflicher Bildung unter Beachtung heterogener Lernvoraussetzungen, individueller Entwicklungspotenziale und von Möglichkeiten der individuellen Förderung; Analyse, Bewertung sowie sach- und adressatengerechte Nutzung digitaler und analoger Medien sowie Berücksichtigung weiterer erkenntnisunterstützender Mittel.
(3) Die mündliche Prüfung der Fachrichtung erstreckt sich auf einen der Bereiche nach Absatz 2 Nummer 1 und 2.

§ 112 Lebensmittel-, Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaft

(1) Das Studium umfasst:
1.
Ernährungswissenschaftliche Grundlagen
a)
Lebensmittelchemie,
b)
Ernährungsphysiologie und Biochemie der Ernährung,
c)
Lebensmittelmikrobiologie und -hygiene,
d)
Ernährungssoziologie, -psychologie und -ökonomie,
2.
Lebensmitteltechnologische Grundlagen
a)
Maschinentechnik,
b)
Verfahrenstechnik,
c)
Lebensmittelsicherheit und Qualitätsmanagement,
3.
Haushaltswissenschaftliche Grundlagen
a)
betriebswirtschaftliche Grundlagen,
b)
Wirtschaftslehre der Arbeits- und Ausbildungsstätten im Berufsfeld, insbesondere die Sozioökonomie von Großhaushalten,
c)
Arbeitslehre und
4.
Berufsfelddidaktik
a)
didaktische Handlungs- und Forschungsfelder im Berufsfeld,
b)
Entwicklung und Begründung von Lehr- und Lernprozessen auf der Grundlage unterschiedlicher didaktischer Theorien, Modelle und Konzepte,
c)
institutionelle Rahmenbedingungen pädagogischen Handelns.
(2) Prüfungsinhalte sind:
1.
Theorien, Modelle und Konzepte natur- und geisteswissenschaftlichen Arbeitens im Berufsfeld: Darstellung und Bewertung ernährungsphysiologischer und ernährungsökologischer Erkenntnisse im Zusammenhang mit der Lebensmittelherstellung und -verarbeitung, Nahrungszubereitung und Nahrungsaufnahme als Ausdruck von Kultur und Gesellschaft, Vergleich der Erklärungsmöglichkeiten haushälterischen Handelns in verschiedenen haushaltswissenschaftlichen Ansätzen,
2.
Arbeitsprozesse und Aufgaben in der Produktion und im Dienstleistungsbereich: Darstellung und Reflexion der Heterogenität des Berufsfeldes; vergleichende Reflexion linearer und iterativer Arbeitsprozesse; Einordnung ökonomischer Ressourcen im Zusammenhang mit der Lebensmittelherstellung, der Lebensmittelverarbeitung, dem Vertrieb von Lebensmitteln und der Herstellung von Mahlzeiten,
3.
Umweltrelevanz im Umgang mit Lebensmitteln: Darstellung, Analyse und Bewertung der Nutzung ökologischer Ressourcen im Zusammenhang mit der Lebensmittelherstellung, der Lebensmittelverarbeitung einschließlich Vertrieb von Lebensmitteln sowie der Herstellung von Mahlzeiten unter besonderer Berücksichtigung von Globalisierung und Nachhaltigkeit,
4.
Beratung als Aufgabe in der Berufsausübung: Ernährungsberatung, Verkaufsberatung, Begründung der Auswahl von Methoden und Medien zur Unterstützung der Beratungsprozesse sowie
5.
Berufsfelddidaktik: Analyse und Bewertung von Arbeit und Bildung im Berufsfeld; Analyse und Bewertung curricularer Konzepte; Planung, Gestaltung und Reflexion handlungsorientierter Lehr- und Lernprozesse an den unterschiedlichen Lernorten beruflicher Bildung unter Beachtung heterogener Lernvoraussetzungen, individueller Entwicklungspotenziale und von Möglichkeiten der individuellen Förderung; Analyse, Bewertung sowie sach- und adressatengerechte Nutzung digitaler und analoger Medien sowie Berücksichtigung weiterer erkenntnisunterstützender Mittel.
(3) Die mündliche Prüfung der Fachrichtung erstreckt sich auf zwei der Bereiche nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4.

§ 113 Metall- und Maschinentechnik

(1) Das Studium umfasst:
1.
Grundlagen der Mathematik
a)
algebraische und analytische Grundlagen,
b)
mehrdimensionale Differential- und Integralrechnung,
c)
komplexe Zahlen,
2.
Grundlagen der Mechanik
a)
Statik und Festigkeitslehre,
b)
Dynamik,
3.
Grundlagen der Elektrotechnik
a)
Stromkreise,
b)
elektrische und magnetische Felder,
4.
Grundlagen der Konstruktions- und Fertigungstechnik
a)
technische Kommunikation,
b)
Grundlagen des Ur- und Umformens, der Zerspan- und Abtragtechnik, der Fügetechnik,
5.
Grundlagen der Thermodynamik
a)
Eigenschaften thermodynamischer Systeme,
b)
Zustands- und Prozessgrößen,
c)
praktische Anwendungen,
6.
Grundlagen der Automatisierungstechnik
a)
Grundlagen der Messtechnik,
b)
Steuerungs- und Regelungstechnik,
c)
Fluidtechnik und
7.
Berufsfelddidaktik
a)
didaktische Handlungs- und Forschungsfelder im Berufsfeld,
b)
Entwicklung und Begründung von Lehr- und Lernprozessen auf der Grundlage unterschiedlicher didaktischer Theorien, Modelle und Konzepte,
c)
institutionelle Rahmenbedingungen pädagogischen Handelns.
(2) In der Vertiefungsrichtung umfasst das Studium darüber hinaus:
1.
Vertiefungsrichtung Produktionstechnik
a)
Fertigungsverfahren,
b)
Antriebssysteme,
c)
Konstruktion, Fertigungstechnik, Fertigungsplanung,
2.
Vertiefungsrichtung Gebäudeenergie- und Versorgungstechnik
a)
Grundlagen der Strömungslehre,
b)
Wärme- und Stoffübertragung,
c)
Gebäudeenergietechnik und
3.
Vertiefungsrichtung Luftfahrzeugtechnik
a)
Luftfahrzeugauslegung,
b)
Grundlagen der Luftfahrzeugsysteme,
c)
Grundlagen der Luftfahrzeuginstandhaltung und Reparaturtechnologien.
(3) Prüfungsinhalte sind:
1.
Vertiefungsrichtung Produktionstechnik: Wirkungsweise, Funktion und Einsatz von ausgewählten Verfahren der Fertigungstechnik; Anforderung an Struktur und Einsatz von Werkstoffen; Aufbau und Wirkungsweise von Antrieben und Anforderungen an diese; computergestützte Verfahren der Konstruktion und Fertigung; Konstruktion von sowie Anforderungen an und Einsatzziel von Werkzeugmaschinen, Aufbau und Funktion; Konstruktion von sowie Anforderungen an und Einsatzziel von Verarbeitungsmaschinen; Thermodynamik oder Strömungslehre in der Produktionstechnik; Organisation und Steuerung von Produktionssystemen; Qualitätssicherung; Arbeitssicherheit und Ergonomie; Arbeitsplanung; Wartungs-, Diagnose- und Instandsetzungsstrategien; ökonomische, ökologische und soziale Aspekte in der Entwicklung der Produktionstechnik,
2.
Vertiefungsrichtung Gebäudeenergie- und Versorgungstechnik: Anforderungen an die Technik; Anlagenaufbau; Funktionsweise der Komponenten; Anlagenbetrieb sowie Anlagenauslegung wärme- und kältetechnischer Anlagen; technische Thermodynamik oder Strömungslehre in der Gebäudeenergie- und Versorgungstechnik; Energieeinsparung und Schadstoffemissionsminderung; Funktion und Wechselwirkung mit Nutzenden, Betreibenden und dem Baukörper; Kraftwerkstechnik; Wärmepumpen; regenerative Energien; Betrieb und Instandhaltung von Energieanlagen; Aspekte der Nachhaltigkeit,
3.
Vertiefungsrichtung Luftfahrzeugtechnik: Aufbau von Luftfahrzeugen, für die Entwicklung wichtige Vorschriften, analytische Berechnungsmethoden zur Vorauslegung einfacher Flugzeugkonfigurationen, Grundlagen der Aerodynamik von Profilen und Tragflügeln, flugmechanisches Verhalten von Luftfahrzeugen, Strukturbauweise von Luft- und Raumfahrzeugen, grundlegende Kenntnisse der Luft- und Raumfahrtwerkstoffe, Methoden und Verfahrensweisen der Instandhaltung von Luftfahrzeugen, Analyse und Klassifikation von Schäden an Flugzeugen sowie mögliche Reparaturverfahren, Aspekte der Nachhaltigkeit und
4.
Berufsfelddidaktik: Analyse und Bewertung von Arbeit und Bildung im Berufsfeld; Analyse und Bewertung curricularer Konzepte; Planung, Gestaltung und Reflexion handlungsorientierter Lehr- und Lernprozesse an den unterschiedlichen Lernorten beruflicher Bildung unter Beachtung heterogener Lernvoraussetzungen, individueller Entwicklungspotenziale und von Möglichkeiten der individuellen Förderung; Analyse, Bewertung sowie sach- und adressatengerechte Nutzung digitaler und analoger Medien sowie Berücksichtigung weiterer erkenntnisunterstützender Mittel.
(4) Die mündliche Prüfung der Fachrichtung erstreckt sich auf zwei Schwerpunkte der jeweiligen Vertiefungsrichtung nach Absatz 2.

§ 114 Sozialpädagogik

(1) Das Studium umfasst:
1.
Grundlagen der Sozialpädagogik
a)
historisch-systematische Grundlagen,
b)
organisations- und handlungsbezogene Grundlagen,
c)
sozialwissenschaftliche Grundlagen,
2.
Angewandte Sozialpädagogik
a)
methodisch-praktische Handlungsmodelle der Sozialpädagogik,
b)
Besonderheiten des Lebensalters und von Lebenslagen,
c)
Bewältigungsstrategien in unterschiedlichen Problemlagen,
d)
Erziehung und Bildung in besonderen Lebensaltern und
3.
Berufsfelddidaktik
a)
didaktische Handlungs- und Forschungsfelder im Berufsfeld,
b)
Theorien, Modelle und Konzepte der Didaktik der Sozialpädagogik,
c)
Entwicklung und Begründung von Lehr- und Lernprozessen auf der Grundlage unterschiedlicher didaktischer Theorien, Modelle und Konzepte,
d)
institutionelle Rahmenbedingungen pädagogischen Handelns.
(2) Prüfungsinhalte sind:
1.
Sozialpädagogik: Arbeitsfelder der Sozialpädagogik unter Berücksichtigung der jeweiligen Adressatinnen und Adressaten, Organisationen und Rechtsgrundlagen der Sozialpädagogik; Anwendung von Theorien, Modellen und Konzepten der Sozialpädagogik; Geschichte der Sozialpädagogik; Anwendung einschlägiger Handlungsmethoden der Sozialpädagogik und
2.
Berufsfelddidaktik: Bewertung ausgewählter didaktischer Theorien und einschlägiger methodischer Konzepte aus didaktischer Perspektive; Analyse und Bewertung curricularer Konzepte der Sozialpädagogik vor dem Hintergrund gesellschaftlichen Wandels; Planung, Gestaltung und Reflexion handlungsorientierter Lehr- und Lernprozesse an den unterschiedlichen Lernorten beruflicher Bildung unter Beachtung heterogener Lernvoraussetzungen, individueller Entwicklungspotenziale und von Möglichkeiten der individuellen Förderung; Analyse, Bewertung sowie sach- und adressatengerechte Nutzung digitaler und analoger Medien sowie Berücksichtigung weiterer erkenntnisunterstützender Mittel.
(3) Die mündliche Prüfung der Fachrichtung erstreckt sich auf zwei Schwerpunkte aus dem Bereich nach Absatz 2 Nummer 1.

§ 115 Textiltechnik und Bekleidung

(1) Das Studium umfasst:
1.
Grundlagen der Textil- und Bekleidungstechnik
a)
textile Werkstoffe,
b)
Aufbau und Herstellung textiler Flächen,
c)
Prüfverfahren: Fasern, Fäden, Flächen,
d)
Grundlagen der Mathematik und der Naturwissenschaften,
2.
Textilchemie/Textilveredlung
a)
Textilhilfsmittel,
b)
Maschinen- und Verfahrenstechnik,
c)
Veredlung technischer Textilien und
3.
Berufsfelddidaktik
a)
didaktische Handlungs- und Forschungsfelder im Berufsfeld,
b)
Entwicklung und Begründung von Lehr- und Lernprozessen auf der Grundlage unterschiedlicher didaktischer Theorien, Modelle und Konzepte,
c)
institutionelle Rahmenbedingungen pädagogischen Handelns.
(2) In der Vertiefungsrichtung umfasst das Studium darüber hinaus:
1.
Vertiefungsrichtung Textiltechnik
a)
Fadenbildung,
b)
Flächenbildung,
c)
technische Textilien und
2.
Vertiefungsrichtung Konfektion: Textil- und Bekleidungsgestaltung
a)
Produktentwicklung mit Fertigungs- und Verarbeitungstechnik,
b)
Schnittkonstruktion,
c)
Prozessplanung und -steuerung,
d)
Qualitätsmerkmale und Qualitätsprüfung im Produktionsprozess und am Produkt,
e)
Textilkennzeichnung unter Berücksichtigung des rechtlichen Rahmens und Textilpflege.
(3) Prüfungsinhalte sind:
1.
Vertiefungsrichtung Textiltechnik: Struktur und Eigenschaften textiler Werkstoffe, Mess- und Prüfverfahren zur qualitativen und quantitativen Zustands- und Eigenschaftsbestimmung textiler Faserstoffe und textiler Erzeugnisse, Aufbau und Analyse textiler Flächen, Bindungstechnik, Verfahrenstechnik, Verfahren zur Faden- und Flächenbildung und zur Veredlung, Maschinentechnik, technologische Berechnungen, Arbeits- und Gesundheitsschutz,
2.
Vertiefungsrichtung Konfektion: Struktur und Eigenschaften textiler Werkstoffe; Aufbau und Analyse textiler Flächen; Bindungstechnik; Verfahren und Maschinentechnik für die einzelnen Prozessstufen; Grundlagen der Schnittkonstruktion; Qualitätsprüfung in Abhängigkeit vom Produkt, vom Eigenschaftsprofil und unter ökologischen sowie ethischen Gesichtspunkten sowie
3.
Berufsfelddidaktik: Analyse und Bewertung von Arbeit und Bildung im Berufsfeld; Analyse und Bewertung curricularer Konzepte; Planung, Gestaltung und Reflexion handlungsorientierter Lehr- und Lernprozesse an den unterschiedlichen Lernorten beruflicher Bildung unter Beachtung heterogener Lernvoraussetzungen, individueller Entwicklungspotenziale und von Möglichkeiten der individuellen Förderung; Analyse, Bewertung sowie sach- und adressatengerechte Nutzung digitaler und analoger Medien sowie Berücksichtigung weiterer erkenntnisunterstützender Mittel.
(4) Die mündliche Prüfung der Fachrichtung erstreckt sich auf die jeweilige Vertiefungsrichtung nach Absatz 2.

§ 116 Wirtschaft und Verwaltung

(1) Das Studium umfasst:
1.
Betriebswirtschaftslehre
a)
grundlegende Theorien, Modelle und Konzepte einzelwirtschaftlicher Prozesse,
b)
Kernprozesse: Beschaffungs-, Leistungserstellungs- und Absatzprozesse,
c)
Unterstützungsprozesse: Personal-, Qualitäts-, Informations- und Wissensmanagement, Investition und Finanzierung,
d)
Managementprozesse,
e)
Öffentliche Verwaltung/Public Management,
2.
Volkswirtschaftslehre
a)
grundlegende Theorien, Modelle und Konzepte gesamtwirtschaftlicher Prozesse,
b)
Mikroökonomie,
c)
Makroökonomie,
d)
Finanzwissenschaft,
e)
Wirtschaftspolitik und
3.
Wirtschaftsdidaktik
a)
didaktische Handlungs- und Forschungsfelder im Berufsfeld, ökonomische Bildung,
b)
Entwicklung und Begründung von Lehr- und Lernprozessen auf der Grundlage unterschiedlicher didaktischer Theorien, Modelle und Konzepte,
c)
institutionelle Rahmenbedingungen pädagogischen Handelns.
(2) Prüfungsinhalte sind:
1.
Betriebswirtschaftslehre: grundlegende Theorien, Modelle und Konzepte einzelwirtschaftlicher Prozesse in privaten Unternehmen und öffentlichen Verwaltungen; Erkenntnis- und Arbeitsmethoden der Betriebswirtschaftslehre; Analyse betrieblicher Strukturen und Prozesse unter Berücksichtigung des rechtlichen Rahmens; Reflexion aktueller, insbesondere ökologischer und wirtschaftsethischer Entwicklungen,
2.
Volkswirtschaftslehre: grundlegende Theorien, Modelle und Konzepte gesamtwirtschaftlicher Prozesse; Erkenntnis- und Arbeitsmethoden der Volkswirtschaftslehre; Reflexion aktueller, insbesondere ökologischer und wirtschaftsethischer Entwicklungen sowie
3.
Wirtschaftsdidaktik: Analyse und Bewertung von Arbeit und Bildung im Berufsfeld; Analyse und Bewertung curricularer Konzepte; Planung, Gestaltung und Reflexion handlungsorientierter Lehr- und Lernprozesse an den unterschiedlichen Lernorten beruflicher Bildung unter Beachtung heterogener Lernvoraussetzungen, individueller Entwicklungspotenziale und von Möglichkeiten der individuellen Förderung; Analyse, Bewertung sowie sach- und adressatengerechte Nutzung digitaler und analoger Medien.
(3) Die mündliche Prüfung der Fachrichtung erstreckt sich auf einen der Bereiche nach Absatz 2 Nummer 1 und 2.

Teil 6 Lehramt Sonderpädagogik

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 117 Prüfungsfächer, Fächerkombinationen, mündliche Prüfungen

(1) Die Erste Staatsprüfung für das Lehramt Sonderpädagogik erstreckt sich auf zwei Förderschwerpunkte, ein Fach einschließlich der Fachdidaktik und auf die Bildungswissenschaften.
(2)
1
Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer kann als Förderschwerpunkte wählen:
1.
Emotionale und soziale Entwicklung,
2.
Geistige Entwicklung,
3.
Hören,
4.
Körperliche und motorische Entwicklung,
5.
Lernen,
6.
Sehen und
7.
Sprache.
2
Einer der Förderschwerpunkte nach Satz 1 Nummer 1 oder 5 muss gewählt werden.
(3)
1
Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer kann als Fach wählen:
1.
Biologie,
2.
Chemie,
3.
Deutsch,
4.
Englisch,
5.
Ethik/Philosophie,
6.
Geographie,
7.
Geschichte,
8.
Grundschuldidaktik der Gebiete A bis D,
9.
Informatik,
10.
Kunst,
11.
Mathematik,
12.
Musik,
13.
Physik,
14.
Evangelische Religion,
15.
Katholische Religion,
16.
Sport und
17.
Wirtschaft-Technik-Haushalt/Soziales.
2
Der Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung kann nicht mit den Fächern Chemie, Informatik und Physik kombiniert werden.
(4) Für das Studium, die Prüfungsinhalte und den Umfang der Prüfung in den Fächern nach Absatz 3 gelten die §§ 46 bis 69, in der Grundschuldidaktik gilt § 27 entsprechend.
(5) Die mündlichen Prüfungen umfassen nach Wahl der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers:
1.
sofern die wissenschaftliche Arbeit zu einem bildungswissenschaftlichen Thema angefertigt wird,
a)
eine Prüfung in einem Förderschwerpunkt einschließlich der Allgemeinen Sonderpädagogik und eine Prüfung in der Fachdidaktik des Faches nach Absatz 3 Nummer 1 bis 7 und 9 bis 17 oder
b)
eine Prüfung in einem Förderschwerpunkt einschließlich der Allgemeinen Sonderpädagogik und eine Prüfung in einem Gebiet der Grundschuldidaktik,
2.
sofern die wissenschaftliche Arbeit zu einem Förderschwerpunkt einschließlich der Allgemeinen Sonderpädagogik angefertigt wird,
a)
eine Prüfung in dem Fach nach Absatz 3 Nummer 1 bis 7 und 9 bis 17 und eine Prüfung in der Fachdidaktik dieses Faches oder
b)
eine Prüfung in einem Gebiet der Grundschuldidaktik nach § 24 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 und eine Prüfung in einem weiteren Gebiet der Grundschuldidaktik nach § 24 Absatz 2 Nummer 3 oder Nummer 4,
3.
sofern die wissenschaftliche Arbeit zu einem fachwissenschaftlichen Thema eines Faches nach Absatz 3 Nummer 1 bis 7 und 9 bis 17 angefertigt wird, eine Prüfung in einem Förderschwerpunkt einschließlich der Allgemeinen Sonderpädagogik und eine Prüfung in der Fachdidaktik des Faches nach Absatz 3 Nummer 1 bis 7 und 9 bis 17,
4.
sofern die wissenschaftliche Arbeit zu einem fachdidaktischen Thema eines Faches nach Absatz 3 Nummer 1 bis 7 und 9 bis 17 angefertigt wird, eine Prüfung in einem Förderschwerpunkt einschließlich der Allgemeinen Sonderpädagogik und eine Prüfung in dem Fach nach Absatz 3 Nummer 1 bis 7 und 9 bis 17,
5.
sofern die wissenschaftliche Arbeit zu einem grundschuldidaktischen Thema einer Grundschuldidaktik nach § 24 Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 angefertigt wird, eine Prüfung in einem Förderschwerpunkt einschließlich der Allgemeinen Sonderpädagogik und eine Prüfung in einem Gebiet der Grundschuldidaktik nach § 24 Absatz 2 Nummer 3 oder Nummer 4, oder
6.
sofern die wissenschaftliche Arbeit zu einem grundschuldidaktischen Thema einer Grundschuldidaktik nach § 24 Absatz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 angefertigt wird, eine Prüfung in einem Förderschwerpunkt einschließlich der Allgemeinen Sonderpädagogik und eine Prüfung in einem Gebiet der Grundschuldidaktik nach § 24 Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2.

§ 118 Erweiterungsprüfung für das Lehramt Sonderpädagogik

1
Erweiterungsprüfungen können in den Fächern nach § 117 Absatz 3, im Fach Deutsch als Zweitsprache nach § 49, im Fach Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung nach § 53 und in weiteren Förderschwerpunkten nach § 117 Absatz 2 abgelegt werden.
2
Im Rahmen der Erweiterungsprüfungen in weiteren Förderschwerpunkten entfallen jeweils die Prüfungsinhalte nach Buchstabe f des § 120 Absatz 2.

Abschnitt 2 Studieninhalte, Prüfungsinhalte, Prüfungsumfang

§ 119 Bildungswissenschaften

(1) Das Studium umfasst:
1.
Erziehungswissenschaft,
2.
Allgemeine Sonderpädagogik und
3.
Pädagogische Psychologie.
(2) Prüfungsinhalte sind:
1.
Erziehungswissenschaft
a)
Bildungs-, Erziehungs- und Sozialisationstheorien sowie Bildungssysteme unter vergleichenden Gesichtspunkten,
b)
Schul- und Unterrichtstheorie, Schul- und Unterrichtsentwicklung, Bildungsforschung, Berufsfeld Schule als Lernaufgabe,
c)
Allgemeine Didaktik und Methodik,
2.
Allgemeine Sonderpädagogik
a)
Erziehung, Bildung und Förderung aus inklusionspädagogischer Sicht,
b)
Prävention, Frühförderung, Schulvorbereitung, Aufgaben der Sonderpädagoginnen und Sonderpädagogen,
c)
pädagogische Handlungsfelder in Schule und Unterricht, Heterogenität und individuelle Förderung, Integration, Inklusion,
d)
Ansätze fächerverbindenden und fachübergreifenden Lernens, Lebensweltbezug,
e)
Medienbildung im Kontext der Kompetenzen in der digitalen Welt; ziel- und adressatengerechter Umgang mit digitalen und analogen Medien unter konzeptionellen, didaktischen und praktischen Aspekten sowie kritische Reflexion; mediale und medienpädagogische Kompetenz im Kontext der Professionalisierung sowie
3.
Pädagogische Psychologie
a)
Lern-, Gedächtnis-, Instruktions- und Motivationspsychologie,
b)
Entwicklungspsychologie des Kindes- und Jugendalters, Lernprozesse innerhalb und außerhalb der Schule,
c)
Interaktion und Kommunikation in Lehr- und Lernprozessen,
d)
pädagogische Diagnostik, Beurteilung und Beratung; Förderung individueller Lernprozesse; Leistungsmessung und -beurteilung,
e)
Diagnose, Beratung, Prävention und Intervention bei Lern-, Sprach- und Verhaltensauffälligkeiten.
(3) Die Prüfung umfasst eine schriftliche Prüfung zu einem der Bereiche nach Absatz 1 nach Wahl der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers.

§ 120 Prüfungsanforderungen in den Förderschwerpunkten

(1) Das Studium umfasst, bezogen auf den jeweiligen Förderschwerpunkt:
1.
fachwissenschaftliche Grundlagen,
2.
Förderung in der Schuleingangsphase, in schulischen und außerschulischen Settings sowie der beruflichen, kulturellen und gesellschaftlichen Teilhabe,
3.
Diagnostik, Beratung, Förderplanung,
4.
Lehr- und Lernprozesse unter besonderer Berücksichtigung des jeweiligen Förderschwerpunkts und des gemeinsamen Unterrichts,
5.
differenzierte Leistungsermittlung und -bewertung sowie
6.
Forschung, Entwicklung und Innovation.
(2) Prüfungsinhalte sind:
1.
Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung
a)
Aufgabenfelder einschließlich Prävention und Frühförderung: Überblick über typische Erscheinungsformen und Bedingungsgefüge von Beeinträchtigungen im emotionalen Erleben und sozialen Handeln, Kenntnis der Prävention und Frühförderung im Bereich emotionale und soziale Entwicklung,
b)
individueller Förderbedarf, Förderplanarbeit: Darstellung von Fördermaßnahmen auf der Grundlage einer differenzierten Kind-Umfeld-Analyse, Kenntnis des Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und der Förderplanarbeit einschließlich diagnostischer Methoden zur Erhebung von Lernvoraussetzungen und des Lernverlaufs,
c)
gemeinsamer Unterricht: Kenntnis der individualisierenden und differenzierenden Maßnahmen in einem pädagogischen und didaktischen Gesamtkonzept, Beschreibung von Lernwegen und Lernstrategien, Interventionen bei Konflikten und Störungen im Unterricht,
d)
didaktisch-methodische Konzepte und Maßnahmen: Kenntnis der Methoden und speziellen Lernangebote zum Aufbau emotionaler und sozialer Kompetenzen, Kenntnis des Vorgehens beim Erlernen der Kulturtechniken im Anfangsunterricht,
e)
spezifische Fördermethoden: Anwendung verschiedener Möglichkeiten zur Gestaltung individueller Lernangebote, Selbstlernkonzepte und Darstellung von strukturierten Hilfen im Schulablauf, Kenntnis der pädagogisch-therapeutischen Fördermethoden,
f)
Beratung und Begleitung bei individuellem Förderbedarf, Kooperation: Kenntnis der Beratungs- und Kooperationsformen, Nachweis von Fähigkeiten zur Gesprächsführung sowie Darstellung und Bewertung der Prinzipien und Möglichkeiten interdisziplinärer Zusammenarbeit einschließlich der Moderation und Evaluation von Fördermaßnahmen,
2.
Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung
a)
Aufgabenfelder einschließlich Prävention und Frühförderung: Überblick über individuelle Erscheinungsbilder bei Beeinträchtigungen in der geistigen Entwicklung; Kenntnis der pädagogischen, soziologischen, psychologischen, ethischen und medizinischen Aspekte der geistigen Entwicklung; Beschreibung von Auffälligkeiten bei Entwicklungsverzögerungen und Ableitung von notwendigen Maßnahmen in der Frühförderung,
b)
individueller Förderbedarf, Förderplanarbeit: Darstellung von Fördermaßnahmen auf der Grundlage einer differenzierten Kind-Umfeld-Analyse, Kenntnis des Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und der Förderplanarbeit einschließlich diagnostischer Methoden zur Erhebung von Lernvoraussetzungen und des Lernverlaufs,
c)
gemeinsamer Unterricht: Kenntnis der Gestaltung von Lehr- und Lernprozessen in heterogenen Gruppen, Darstellung von individualisierenden und differenzierenden Maßnahmen in einem pädagogischen und didaktischen Gesamtkonzept bei besonderer Berücksichtigung zieldifferenter Unterrichtung,
d)
didaktisch-methodische Konzepte und Maßnahmen: Darstellung von spezifischen Unterrichtsmodellen, Darstellung von Lernwegen und Lernstrategien bei der Gestaltung von entwicklungsorientierten individuellen Lernprozessen, Kenntnis des Vorgehens beim Erlernen der Kulturtechniken im Anfangsunterricht,
e)
spezifische Fördermethoden: Kenntnis der spezifischen Förderansätze, der Pflege- und Therapiekonzepte und der Unterstützungsmodelle in unterschiedlichen Lebensbereichen einschließlich der Förderung der Wahrnehmung,
f)
Beratung und Begleitung bei individuellem Förderbedarf, Kooperation: Kenntnis der Beratungs- und Kooperationsformen, Nachweis von Fähigkeiten zur Gesprächsführung sowie Darstellung und Bewertung der Prinzipien und Möglichkeiten interdisziplinärer Zusammenarbeit einschließlich der Moderation und Evaluation von Fördermaßnahmen,
3.
Förderschwerpunkt Hören
a)
Aufgabenfelder einschließlich Prävention und Frühförderung: Überblick über pädagogische, medizinische, soziologische, psychologische und linguistische Aspekte bei peripheren und zentralen Hörschädigungen und Gehörlosigkeit; Kenntnis der Erscheinungsformen und Bedingungsgefüge; Darstellung früher medizinischer und pädagogischer Maßnahmen,
b)
individueller Förderbedarf, Förderplanarbeit: Darstellung von Förder- und Anpassungsmaßnahmen auf der Grundlage einer differenzierten Kind-Umfeld-Analyse zur Hör- und Kommunikationsfähigkeit, Kenntnis des Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und der Förderplanarbeit einschließlich diagnostischer Methoden zur Erhebung von Lernvoraussetzungen und des Lernverlaufs,
c)
gemeinsamer Unterricht: Kenntnis der individualisierenden und differenzierenden Maßnahmen in einem pädagogischen und didaktischen Gesamtkonzept, Beschreibung von Lernwegen und Lernstrategien, Einsatz von technischen Kommunikationsmitteln,
d)
didaktisch-methodische Konzepte und Maßnahmen: Kenntnis der didaktisch-methodischen Konzepte der Gestaltung von Lehr- und Lernprozessen sowie der Sprach- und Kommunikationsförderung bei hörgeschädigten und gehörlosen Schülerinnen und Schülern, Nachweis von Fähigkeiten in der Unterrichtskommunikation mit hörgeschädigten und gehörlosen Schülerinnen und Schülern,
e)
spezifische Fördermethoden: Kenntnis im Umgang mit technischen Hörhilfen, insbesondere elektro-akustischen Hörsystemen und ihren Zusatzgeräten; Kenntnisse in der Anwendung audiometrischer Verfahren; Kenntnisse zur individuell angepassten lautsprach- oder gebärdensprachorientierten Förderung gehörloser Schülerinnen und Schüler zu schulischen und sozialpädagogischen Angeboten zur Identitätsentwicklung; Einbeziehung der Personensorgeberechtigten und der Gehörlosengemeinschaft,
f)
Beratung und Begleitung bei individuellem Förderbedarf, Kooperation: Kenntnis der Beratungs- und Kooperationsformen, Nachweis von Fähigkeiten zur Gesprächsführung sowie Darstellung und Bewertung der Prinzipien und Möglichkeiten interdisziplinärer Zusammenarbeit einschließlich der Moderation und Evaluation von Fördermaßnahmen,
4.
Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung
a)
Aufgabenfelder einschließlich Prävention und Frühförderung: Überblick über grundlegende pädagogische, soziologische, psychologische und medizinische Aspekte der körperlichen und motorischen Entwicklung; Kenntnis der Erscheinungsformen und Bedingungsgefüge der Beeinträchtigung der körperlichen und motorischen Entwicklung sowie progredienter und chronischer Erkrankungen; Analyse individueller Problemlagen von Menschen mit schwersten Behinderungen; Darstellung von Maßnahmen im Bereich der Frühförderung,
b)
individueller Förderbedarf, Förderplanarbeit: Darstellung von Fördermaßnahmen auf der Grundlage einer differenzierten Kind-Umfeld-Analyse, Kenntnis des Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und der Förderplanarbeit einschließlich diagnostischer Methoden zur Erhebung von Lernvoraussetzungen und des Lernverlaufs,
c)
gemeinsamer Unterricht: Grundsätze der ganzheitlichen Förderung, Einbindung von individualisierenden und differenzierenden Maßnahmen in das pädagogische und didaktische Gesamtkonzept, Beschreibung von Lernwegen und Lernstrategien,
d)
didaktisch-methodische Konzepte und Maßnahmen: Überblick über Unterrichtskonzepte für Schülerinnen und Schüler mit schwersten Behinderungen, Unterrichtung kranker Schülerinnen und Schüler, Darstellung und Bewertung von Methoden der speziellen Unterstützung und Unterrichtung im Förderschwerpunkt, Kenntnis des Vorgehens beim Erlernen der Kulturtechniken im Anfangsunterricht,
e)
spezifische Fördermethoden: Kenntnis der spezifischen pädagogischen und therapeutischen Förderangebote im Bereich der körperlichen und motorischen Entwicklung, Beschreibung von Möglichkeiten zur Förderung der Autonomie,
f)
Beratung und Begleitung bei individuellem Förderbedarf, Kooperation: Kenntnis der Beratungs- und Kooperationsformen, Nachweis von Fähigkeiten zur Gesprächsführung sowie Darstellung und Bewertung der Prinzipien und Möglichkeiten interdisziplinärer Zusammenarbeit einschließlich der Moderation und Evaluation von Fördermaßnahmen,
5.
Förderschwerpunkt Lernen
a)
Aufgabenfelder einschließlich Prävention und Frühförderung: Überblick über typische Erscheinungsformen und Bedingungsgefüge von Lernbeeinträchtigungen sowie über Möglichkeiten der Prävention von Lernschwierigkeiten, Kenntnis der Maßnahmen in der Frühförderung und frühen Hilfen bei Entwicklungsstörungen,
b)
individueller Förderbedarf, Förderplanarbeit: Darstellung von Fördermaßnahmen auf der Grundlage einer differenzierten Kind-Umfeld-Analyse, Kenntnis des Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und der Förderplanarbeit einschließlich diagnostischer Methoden zur Erhebung von Lernvoraussetzungen und des Lernverlaufs,
c)
gemeinsamer Unterricht: Kenntnis der individualisierenden und differenzierenden Maßnahmen in einem pädagogischen und didaktischen Gesamtkonzept, Kenntnis des didaktisch-methodischen Vorgehens bei zieldifferenter Unterrichtung,
d)
didaktisch-methodische Konzepte und Maßnahmen: Kenntnis der speziellen Unterstützung im Förderschwerpunkt Lernen, Lernwege, Lernstrategien, Kenntnis des Vorgehens beim Erlernen der Kulturtechniken im Anfangsunterricht,
e)
spezifische Fördermethoden: Anwendung von förderschwerpunktspezifischen Fördermethoden des Lernens; Beschreibung und Bewertung von Möglichkeiten der ganzheitlichen Entwicklung von Kindern und Jugendlichen einschließlich des Sozial-, Arbeits- und Lernverhaltens,
f)
Beratung und Begleitung bei individuellem Förderbedarf, Kooperation: Kenntnis der Beratungs- und Kooperationsformen, Nachweis von Fähigkeiten zur Gesprächsführung sowie Darstellung und Bewertung der Prinzipien und Möglichkeiten interdisziplinärer Zusammenarbeit einschließlich der Moderation und Evaluation von Fördermaßnahmen,
6.
Förderschwerpunkt Sehen
a)
Aufgabenfelder einschließlich Prävention und Frühförderung: Überblick über grundlegende pädagogische, soziologische, psychologische, rehabilitationswissenschaftliche und medizinische Aspekte; Kenntnis der Erscheinungsformen und Bedingungsgefüge der Beeinträchtigung des Sehens; Darstellung von Maßnahmen im Bereich der Frühförderung,
b)
individueller Förderbedarf, Förderplanarbeit: Darstellung von Förder- und Anpassungsmaßnahmen auf der Grundlage einer differenzierten Kind-Umfeld-Analyse, Kenntnis des Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und der Förderplanarbeit einschließlich diagnostischer Methoden zur Erhebung von Lernvoraussetzungen und des Lernverlaufs,
c)
gemeinsamer Unterricht: Grundsätze der ganzheitlichen Förderung, Einbindung von individualisierenden und differenzierenden Maßnahmen in das pädagogische und didaktische Gesamtkonzept, Beschreibung von Lernwegen und Lernstrategien,
d)
didaktisch-methodische Konzepte und Maßnahmen: Überblick über Unterrichtskonzepte für Schülerinnen und Schüler mit Beeinträchtigungen des Sehens, Darstellung und Bewertung von Methoden der speziellen Unterstützung und Unterrichtung im Förderschwerpunkt, Kenntnis des Vorgehens beim Erlernen der Kulturtechniken im Anfangsunterricht,
e)
spezifische Fördermethoden: Kenntnis der spezifischen pädagogischen und rehabilitativen Förderangebote im Bereich des Sehens, Beschreibung von Möglichkeiten zur Förderung der Autonomie,
f)
Beratung und Begleitung bei individuellem Förderbedarf, Kooperation: Kenntnis der Beratungs- und Kooperationsformen, Nachweis von Fähigkeiten zur Gesprächsführung sowie Darstellung und Bewertung der Prinzipien und Möglichkeiten interdisziplinärer Zusammenarbeit einschließlich der Moderation und Evaluation von Fördermaßnahmen und
7.
Förderschwerpunkt Sprache
a)
sprachheilpädagogische Aufgabenfelder einschließlich Prävention: Überblick über pädagogische, soziologische, psychologische, linguistische und medizinische Aspekte von Sprache und Kommunikation einschließlich ihrer Störungen; Kenntnis der Erscheinungsformen und Bedingungsgefüge sprachlich-kommunikativer Beeinträchtigungen und Darstellung von Möglichkeiten der Frühförderung,
b)
individueller Förderbedarf, Förderplanarbeit: Darstellung von Fördermaßnahmen auf der Grundlage einer differenzierten Kind-Umfeld-Analyse, Kenntnis des Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und der Förderplanarbeit einschließlich diagnostischer Methoden zur Erhebung von Lernvoraussetzungen und des Lernverlaufs,
c)
gemeinsamer Unterricht: Grundsätze der Sprachförderung und Sprachtherapie, Einordnung von individualisierenden und differenzierenden Maßnahmen in ein pädagogisches und didaktisches Gesamtkonzept, Kenntnis der Qualitätsmerkmale eines sprachfördernden und sprachtherapeutischen Unterrichts an unterschiedlichen Lernorten,
d)
didaktisch-methodische Konzepte und Maßnahmen: Kenntnis der didaktisch-methodischen Theorien und Konzepte von Unterricht und Förderung bei besonderen Bildungsbedürfnissen im Förderschwerpunkt Sprache, Bewertung von Möglichkeiten eines handlungs- und projektorientierten Unterrichts zur Sprachförderung, Kenntnis des Vorgehens beim Erlernen der Kulturtechniken im Anfangsunterricht,
e)
spezifische Fördermethoden: Überblick über Methoden sprachheilpädagogischer Intervention, Kenntnis der Entstehung und Verfestigung sprachlicher Beeinträchtigungen in Laut und Schrift und der sekundären Prävention unter Berücksichtigung anderer Entwicklungsbereiche, Einbeziehung von sprachfördernden und sprachtherapeutischen Konzepten in den Unterricht,
f)
Beratung und Begleitung bei individuellem Förderbedarf, Kooperation: Kenntnis der Beratungs- und Kooperationsformen, Nachweis von Fähigkeiten zur Gesprächsführung sowie Darstellung und Bewertung der Prinzipien und Möglichkeiten interdisziplinärer Zusammenarbeit einschließlich der Moderation und Evaluation von Fördermaßnahmen.

Teil 7 Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 121 Übergangsregelungen

1
Für Antragstellerinnen und Antragsteller, die spätestens für den Prüfungszeitraum Winter 2025/2026 zur Ersten Staatsprüfung zugelassen werden, ist die
Lehramtsprüfungsordnung I
vom 29. August 2012 (SächsGVBl. S. 467), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 738) geändert worden ist, anzuwenden.
2
Dies gilt auch für Antragstellerinnen und Antragsteller nach Satz 1, die nach § 20 Absatz 2 einen versäumten Prüfungsbestandteil nachholen oder nach § 21 Absatz 1 eine Wiederholungsprüfung ablegen.
1
Gemeinsamer europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen; Herausgegeben vom Goethe-Institut Inter Nationes, der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder der Bundesrepublik Deutschland (KMK), der Schweizerischen Konferenz der Kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) und dem Österreichischen Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur (BMBWK), 2001 Europarat, Straßburg.
Markierungen
Leseansicht