Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft über die Gewährung von Fördermitteln zur biodiversitätsfördernden Begrünung von Städten und Gemeinden, zur Lärmminderung sowie zur Radonreduzierung im Freistaat Sachsen (FRL Stadtgrün, Lärm, Radon/2023)
Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft über die Gewährung von Fördermitteln zur biodiversitätsfördernden Begrünung von Städten und Gemeinden, zur Lärmminderung sowie zur Radonreduzierung im Freistaat Sachsen (FRL Stadtgrün, Lärm, Radon/2023)
Vom 28. August 2023
Teil A EFRE-finanzierte Vorhaben
I. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
1.
Der Freistaat Sachsen gewährt zur Umsetzung des Programms des Freistaates Sachsen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) in der Förderperiode 2021–2027 nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie Zuwendungen für Vorhaben zur Stärkung und Sicherung biodiversitätsfördernder grüner Infrastrukturen im Siedlungsbereich, für Lärmschutzmaßnahmen an hochbelasteten Straßenverkehrswegen sowie Vorhaben zur Reduzierung der Radonkonzentration an Arbeitsplätzen und Aufenthaltsräumen, insbesondere in Radonvorsorgegebieten.
2.
Es gelten
a)
die Bestimmungen der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr mit allgemeinen Bestimmungen zur Förderung von aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), dem Fonds für einen gerechten Übergang (JTF) sowie dem Europäischen Sozialfonds Plus (ESF Plus) mitfinanzierten Vorhaben in der Förderperiode 2021 bis 2027 im Freistaat Sachsen (
EU-Rahmenrichtlinie
) vom 9. Mai 2023 (SächsABl. S. 576), soweit in dieser Richtlinie keine abweichenden Regelungen getroffen werden. Abweichend von Nummer 1.7 der
EU-Rahmenrichtlinie
finden die Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften (
VVK
, Anlage 3 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung), sowie die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (
ANBest-K
, Anlage 3a zur VwV zu § 44 SäHO) keine Anwendung,
b)
die
Sächsische Haushaltsordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist,
c)
die
Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung
vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 23. November 2022 (SächsABl. S. 1423) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 178),
d)
das
Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen
vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist, in Verbindung mit den einschlägigen Bestimmungen des
Verwaltungsverfahrensgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist,
in den jeweils geltenden Fassungen.
3.
Soweit es sich bei den Zuwendungen um staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 1) handelt, werden diese nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen der folgenden beihilferechtlichen Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung gewährt:
a)
Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AGVO, ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2023/1315 der Kommission vom 30. Juni 2023 (ABl. L 167 vom 30.06.2023, S. 1) geändert worden ist,
b)
Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/972 der Kommission vom 2. Juli 2020 (ABl. L 215 vom 07.07.2020, S. 3) geändert worden ist,
c)
Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/2046 der Kommission vom 24.10.2022 (ABl. L 275 vom 25.10.2022, S. 55) geändert worden ist,
d)
Verordnung (EU) Nr. 717/2014 der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (ABl. L 190 vom 28.06.2014, S. 45), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/2514 der Kommission vom 14.12.2022 (ABl. L 326 vom 21.12.2022, S. 8) geändert worden ist,
e)
Beschluss Nr. 2012/21/EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (ABl. L 7 vom 11.1.2012, S. 3),
f)
Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABl. L 114 vom 26.4 2012, S. 8), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2020/1474 der Kommission vom 13. Oktober 2020 (ABl. L 337 vom 14.10.2020, S. 1) geändert worden ist.
Im Anwendungsbereich der AGVO dürfen keine Beihilfen an Unternehmen gewährt werden, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind. Die Gewährung von Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten ist im Anwendungsbereich der AGVO und der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 in der Regel ausgeschlossen. Im Übrigen sind die in der Anlage enthaltenen Vorgaben zu beachten. Bei der Bestimmung der Höhe der Zuwendung dürfen die zulässigen Beihilfehöchstintensitäten der im Einzelfall einschlägigen beihilferechtlichen Grundlage nicht überschritten werden.
4.
Ein Rechtsanspruch der Begünstigten auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe dieser Richtlinie.
II. Gegenstand der Förderung
1.
Stadtgrün – Vorhaben und Konzepte zur Stärkung der Biodiversität im Siedlungsbereich
1.1
Gefördert werden Vorhaben zur Stärkung und Sicherung biodiversitätsfördernder grüner Infrastrukturen, die der Anlage, Aufwertung oder Vernetzung von Grün- und Freiflächen sowie der bodengebundenen Fassadenbegrünung und extensiven Dachbegrünung und somit dem Ausbau von Grünzügen und Biotopverbünden dienen.
1.2
Gefördert wird die Erarbeitung von Konzepten zur Stärkung und Sicherung biodiversitätsfördernder grüner Infrastrukturen im Siedlungsbereich.
1.3
Nicht förderfähig sind:
a)
Vorhaben, sofern
–
diese in der Gebietskulisse der
FRL Nachhaltige integrierte Stadtentwicklung EFRE 2021 bis 2027
vom 17. Januar 2023 (SächsABl. S. 181), in der jeweils geltenden Fassung, liegen und konkret in den gebietsbezogenen integrierten Handlungskonzepten (GIHK) benannt sind oder
–
diese in den Gebietskulissen der
FRL Städtebauliche Erneuerung
vom 7. März 2022 (SächsABl. S. 361), in der jeweils geltenden Fassung, liegen und Bestandteil einer Maßnahmenplanung in einem Fördergebietskonzept der Städtebauförderung sind.
b)
Vorhaben, sofern
–
deren Umsetzung aufgrund baurechtlicher oder naturschutzrechtlicher Vorgaben verpflichtend ist oder
–
die Vorhaben auf Flächen liegen, die bereits bedeutende Funktionen für den Arten- und Biotopschutz übernehmen (zum Beispiel FFH-Lebensraumtypen, gesetzlich geschützte, gefährdete oder wertvolle Biotope oder Habitate gesetzlich geschützter, gefährdeter oder wertvoller Arten) oder
–
eine Grünflächenaufwertung durch Umstellung der Bewirtschaftungsweise (zum Beispiel Änderung des Mahdregimes) ausreichend ist,
c)
Abbruchmaßnahmen von Gebäuden,
d)
die Sanierung bereits vorhandener Dach- oder Fassadenbegrünungen,
e)
die Anlage repräsentativer Beete und Rabatten.
2.
Lärmminderung – Aktiver und passiver Lärmschutz
2.1
Aktiver Lärmschutz – gefördert wird aktiver Lärmschutz an der Quelle sowie auf dem Ausbreitungsweg; vorrangig grüner Lärmschutz:
a)
Abschirmelemente zur Lärmminderung zum Beispiel Lärmschutzwände, Lärmschutzwälle, Einhausungen oder Diffraktoren,
b)
Absorptionselemente zur Lärmminderung zum Beispiel grüne Gleisanlagen oder lärmmindernde Fassaden.
2.2
Passiver Lärmschutz – gefördert werden bauliche Vorhaben an/in Innenräumen, zum Beispiel:
a)
der Einbau von Schallschutzfenstern auch in Gestalt innovativer Bauweisen,
b)
der Einbau von Lüftungseinrichtungen.
2.3
Nicht förderfähig sind:
a)
Vorhaben, sofern eine Verpflichtung zum Schutz vor Lärm durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes besteht (insbesondere Lärmvorsorge nach der
Verkehrslärmschutzverordnung
vom 12. Juni 1990 (BGBl. I S. 1036), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. November 2020 (BGBl. I S. 2334) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung).
b)
Investitionen in die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen, die innerhalb von festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten nach § 76 des
Wasserhaushaltsgesetzes
vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 176) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, liegen. Im besonderen Ausnahmefall kann eine Förderung im Einzelfall erfolgen, wenn das Vorhaben von der zuständigen unteren Wasserbehörde (zum Beispiel nach § 74 Absatz 2 des
Sächsisches Wassergesetzes
vom 12. Juli 2013 [SächsGVBl. S. 503], das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 [SächsGVBl. S. 705] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung) genehmigt wurde oder diese bei durch andere Behörden genehmigten Vorhaben der Förderung zustimmt.
c)
Investitionen in die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen in Hochwasserentstehungsgebieten, soweit diese nach § 78d Absatz 4 des
Wasserhaushaltsgesetzes
beziehungsweise § 76 Absatz 3 des
Sächsisches Wassergesetzes
genehmigungspflichtig sind und durch die zuständige Wasserbehörde nicht genehmigt wurden oder diese bei durch andere Behörden genehmigten Vorhaben der Förderung nicht zustimmt.
d)
Vorhaben in Gebieten mit geringem Lärmschutzbedarf wie Industrie- und Gewerbegebieten.
3.
Radonreduzierung – Gefördert werden Vorhaben zur Reduzierung der Radonkonzentration in Bestandsbauten mit Arbeitsplätzen einschließlich Aufenthaltsräumen
3.1
Gefördert werden:
a)
bauliche Maßnahmen zur Verhinderung des Radonzutritts, insbesondere Abdichtung von Fugen und Rissen im erdberührten Gebäudebereich, Abdichtung von Leitungszu- und -abführungen im erdberührten Gebäudebereich, Einbau von Trennelementen,
b)
lüftungstechnische Maßnahmen zur Reduzierung der Radonkonzentration, insbesondere technische Be- und Entlüftung auch mit Wärmerückgewinnung und
c)
der Bau von Anlagen zur Absaugung von Radon unterhalb von Gebäuden und Ableitung an die Außenluft, insbesondere Radonbrunnen, Radondrainagen und Hohlraumabsaugung.
3.2
Nicht förderfähig sind:
a)
Maßnahmen in Wohnräumen,
b)
Vorhaben, zu deren Umsetzung der Verantwortliche für den Arbeitsplatz gem. § 127 Absatz 2 des
Strahlenschutzgesetzes
vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966), das zuletzt durch die Bekanntmachung vom 3. Januar 2022 (BGBl. I S. 15) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, aufgrund von behördlichen Anordnungen verpflichtet ist.
III. Begünstigte
1.
Begünstigte für Vorhaben nach Ziffer II, Nummer 1 (Stadtgrün) sind kommunale Gebietskörperschaften und kommunale Unternehmen.
2.
Begünstigte für Vorhaben nach Ziffer II, Nummer 2 (Lärmminderung) sind kommunale Gebietskörperschaften und kommunale Unternehmen.
3.
Begünstigte für Vorhaben nach Ziffer II, Nummer 3 (Radonreduzierung) sind
3.1
kommunale Gebietskörperschaften und kommunale Unternehmen,
3.2
gemeinnützige Organisationen und anerkannte Religionsgemeinschaften sowie
3.3
Kleinere und Mittlere Unternehmen (KMU) gemäß der Empfehlung der Europäischen Kommission betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen vom 6. Mai 2003 (2003/361/EG) in der jeweils geltenden Fassung.
IV. Zuwendungsvoraussetzungen
1.
Zuwendungen dürfen nur für Vorhaben innerhalb des Freistaates Sachsen bewilligt werden.
2.
Vorhabenspezifische Zuwendungsvoraussetzungen für Vorhaben nach Ziffer II, Nummer 1 (Stadtgrün). Es gilt zusätzlich:
2.1
Vorhaben werden im Siedlungsbereich in Städten und Gemeinden ab 2 000 Einwohnern gefördert. Die Information, ob das Vorhaben in einem entsprechenden Siedlungsbereich liegt, ist unter
www.sab.sachsen.de
zugänglich.
2.2
Vorhaben werden nur auf Flächen gefördert, die nicht innerhalb einer zusammenhängenden landwirtschaftlich nutzbaren Fläche oder innerhalb von Wald nach dem
Waldgesetz für den Freistaat Sachsen
vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 9 des Gesetzes vom 19. August 2022 (SächsGVBl. S. 486) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, liegen. Diese Information ist unter
www.sab.sachsen.de
zugänglich.
2.3
Förderfähig sind Vorhaben nur unter Verwendung von Pflanz- und Saatgut mit Arten, die vom Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft zugelassen sind. Die entsprechenden Artenlisten sind unter
www.sab.sachsen.de
zugänglich. Die Begünstigten erklären mit dem Antrag, dass die Maßnahmen unter Verwendung der zugelassenen Artenlisten erfolgen.
2.4
Die Begünstigten haben die fachlich qualifizierte Planung und Umsetzung sicherzustellen. Hierfür ist mit dem Antrag eine Eigenerklärung abzugeben.
2.5
Dach- und Fassadenbegrünungsmaßnahmen werden nur auf oder an Bestandsbauten gefördert. Bestandsbauten sind Gebäude, die vor dem 31.12.2018 errichtet wurden. Hierfür ist mit dem Antrag eine Eigenerklärung abzugeben.
2.6
Förderfähig sind biodiversitätsfördernde extensive Dachbegrünungsmaßnahmen ab einer Mindestvegetationsfläche von 50 m².
2.7
Konzepte nach Ziffer II, Nummer 1.2 sind nur förderfähig, sofern diese durch Dritte erstellt werden.
2.8
Bei der Förderung von Grunderwerb im Zusammenhang mit Vorhaben nach Ziffer II, Nummer 1.1 muss der Wert der Grundstücke oder Immobilien von einem unabhängigen qualifizierten Sachverständigen oder einer zugelassenen amtlichen Stelle bescheinigt werden.
3.
Vorhabenspezifische Zuwendungsvoraussetzungen für Vorhaben nach Ziffer II, Nummer 2 (Lärmminderung). Es gilt zusätzlich:
3.1
Es muss ein gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm – Umgebungslärmrichtlinie (ABl. L 189 vom 18.7.2002, S. 12) in der jeweils geltenden Fassung, aktueller Lärmaktionsplan für das Gemeindegebiet vorhanden sein, welcher das Vorhaben beschreibt.
3.2
Vorhaben im Sinne dieser Richtlinie sind förderfähig, sofern sie Lärmschutz für tatsächlich Lärmbetroffene an hochbelasteten Straßenverkehrswegen umfassen. Straßenverkehrswege im Sinne dieser Richtlinie sind öffentliche Straßen sowie Fahrwege von Straßenbahnen.
3.2.1
Eine Hochbelastung des Straßenverkehrsweges ist gegeben, wenn im Rahmen der alle fünf Jahre stattfindenden Lärmkartierung der Hauptverkehrsstraßen nach § 47a-f des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 3 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 202) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die gesundheitsrelevanten Werte LDEN = 65 dB (A) und/oder LNight = 55 dB (A) (Erheblichkeitsgrenze) erreicht oder überschritten werden oder anderweitig durch Lärmberechnungen nachgewiesen wird, dass die Erheblichkeitsgrenze erreicht oder überschritten wird. Interaktive Karten und GIS-Daten zum Fachthema Lärm können abgerufen werden unter
www.sab.sachsen.de
.
3.2.2
Eine tatsächliche Lärmbetroffenheit liegt vor, wenn Gebäude, welche zu Wohn- oder besonders schutzwürdigen Zwecken (insbesondere solchen nach § 16 Absatz 1 Nr. 1 der
Verkehrslärmschutzverordnung
, in der jeweils geltenden Fassung) genutzt werden, von Verkehrslärm ab der Erheblichkeitsschwelle betroffen sind.
3.3
Zum Zeitpunkt der Antragsstellung müssen die notwendigen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen vorliegen. Sofern die Begünstigten nicht Träger der Straßenbaulast sind, muss die Zustimmung des Straßenbaulastträgers zu der Durchführung der Maßnahme und zu der Einhaltung der Auflagen, insbesondere der Zweckbindungsfristen vorliegen.
3.4
Für Vorhaben nach Ziffer II, Nummer 2.1 gilt: Nicht grüner Lärmschutz kann nur gefördert werden, sofern grüner Lärmschutz nicht möglich oder nicht wirtschaftlich ist. Für Vorhaben des grünen Lärmschutzes wird die Verwendung des Pflanz- und Saatgutes mit Arten, die vom Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft zugelassen sind, empfohlen. Die Artenlisten sind unter
www.sab.sachsen.de
zugänglich.
3.5
Passiver Lärmschutz nach Ziffer II, Nummer 2.2 kann nur gefördert werden, sofern aktiver Lärmschutz nach Ziffer II, Nummer 2.1 nicht möglich oder nicht wirtschaftlich ist.
4.
Vorhabenspezifische Zuwendungsvoraussetzungen für Vorhaben nach Ziffer II, Nummer 3 (Radonreduzierung). Es gilt zusätzlich:
4.1
Das Vorhaben wird nur in oder an Bestandsbauten gefördert. Bestandsbauten sind Gebäude, die vor dem 31.12.2018 errichtet wurden. Hierfür ist mit dem Antrag eine Eigenerklärung abzugeben.
4.2
Es muss mit der Antragstellung eine über das Jahr gemittelte Radon-222-Aktivitätskonzentration von mindestens 200 Bq/m³ nachgewiesen werden.
4.3
Die Begünstigten verpflichten sich, im Anschluss an das Fördervorhaben eine erneute Messung der Radon-222-Aktivitätskonzentration für die Dauer eines Jahres durchzuführen und die Messergebnisse/Kenndaten zu Zwecken der Erfassung und Evaluierung zur Verfügung zu stellen.
4.4
Bezüglich der Messung der Radon-222-Aktivitätskonzentration nach Nummer 4.2 und 4.3 gilt:
–
Es müssen Messgeräte einer durch das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) anerkannten Stelle verwendet und nach deren Vorgaben eingesetzt werden.
–
Die Messungen müssen den Anforderungen von § 155 Absatz 1 der
Strahlenschutzverordnung
vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2036; 2021 I S. 5261), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4645) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung genügen.
4.5
Die Begünstigten haben die fachlich qualifizierte Planung und Umsetzung sicherzustellen. Hierfür ist mit dem Antrag eine Eigenerklärung abzugeben.
4.6
Die Begünstigten müssen Eigentümer oder Erbbauberechtigte sein oder eine schriftliche Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten zu der Durchführung der Maßnahme und zu der Einhaltung der Auflagen, insbesondere der Zweckbindungsfristen vorlegen.
5.
Die Begünstigten müssen bei Maßnahmen nach Ziffer II, Nummern 1 und 2.1 Eigentümer oder Erbbauberechtigter der beantragten Fläche sein oder eine schriftliche Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten zu der Durchführung der Maßnahme und zu der Einhaltung der Auflagen, insbesondere der Zweckbindungsfristen vorlegen.
V. Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
1.
Zuwendungs- und Finanzierungsart
Die Zuwendungen werden als Anteilfinanzierung oder Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung in Form von Zuschüssen gewährt.
2.
Für die Zuwendung für Vorhaben nach Ziffer II, Nummer 1 (Stadtgrün) gilt:
2.1
Die Zuwendung wird als Anteilfinanzierung in Höhe von 75 Prozent der förderfähigen Ausgaben gewährt.
2.2
Die Förderung von Vorhaben nach Ziffer II, Nummer 1.1 bis einschließlich 100 000 Euro ist ausgeschlossen.
2.3
Die Förderung von Vorhaben nach Ziffer II, Nummer 1.2 mit förderfähigen Gesamtausgaben mit mehr als 50 000 Euro ist ausgeschlossen.
2.4
Förderfähig als direkte Ausgaben sind:
a)
die unmittelbar mit dem Vorhaben im Zusammenhang stehenden notwendigen Sachausgaben sowie Planungsleistungen nach der
Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
(
HOAI
) vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
b)
Ausgaben für die Entsiegelung von bebauten oder unbebauten Flächen, sofern es sich um eine Fläche des Antragstellenden handelt und ein direkter Zusammenhang zwischen der Entsiegelung und dem Vorhaben besteht. Die Ausgaben für die Entsiegelung sind in untergeordnetem Umfang förderfähig.
c)
Grunderwerbskosten bis 10 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben, sofern ein direkter Zusammenhang mit dem zu fördernden Vorhaben nach Ziffer II, Nummer 1.1 besteht. Dieser Wert erhöht sich auf 15 Prozent bei Brachflächen und ehemalig industriell genutzten Flächen mit Gebäuden.
d)
Ausgaben für Entwicklungspflege im zweiten und dritten Standjahr.
2.5
Für Vorhaben nach Ziffer II, Nummer 1.1 gilt:
Förderfähig sind auch indirekte Ausgaben, die beim Begünstigten selbst für Projektkoordinierung, Projektbetreuung und Koordinierung der Auftragsvergaben des Investitionsvorhabens anfallen. Indirekte Ausgaben werden in Höhe von 7 Prozent der förderfähigen direkten Ausgaben als förderfähig anerkannt. Mit der Pauschalfinanzierung sind alle indirekten Ausgaben abgegolten.
2.6
Für Vorhaben nach Ziffer II, Nummer 1.2 gilt:
Die Regelungen der Nummer 2.5 zum Ausgleich der indirekten Ausgaben gelten entsprechend, es sei denn, die Zuwendung wird auf der Grundlage des Artikels 49 AGVO gewährt. Im Anwendungsbereich des Artikels 49 AGVO kommt ein Ausgleich indirekter Ausgaben nicht in Betracht.
3.
Für die Zuwendung für Vorhaben nach Ziffer II, Nummer 2 (Lärmminderung) gilt:
3.1
Die Zuwendung wird als Anteilfinanzierung wie folgt gewährt:
a)
für Vorhaben nach Ziffer II, Nummer 2.1
aa)
für grünen Lärmschutz in Höhe von 80 Prozent der förderfähigen Ausgaben
bb)
für nicht grünen Lärmschutz in Höhe von 75 Prozent der förderfähigen Ausgaben
b)
für Vorhaben nach Ziffer II, Nummer 2.2 in Höhe von 75 Prozent der förderfähigen Ausgaben.
3.2
Die Förderung von Vorhaben mit förderfähigen Gesamtausgaben bis einschließlich 200 000 Euro und mehr als 800 000 Euro ist ausgeschlossen.
3.3
Bemessungsgrundlage für die Zuwendung sind die unmittelbar mit dem Vorhaben im Zusammenhang stehenden notwendigen Sachausgaben sowie Planungsleistungen nach der
Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
in der jeweils geltenden Fassung, und Ausgaben für Projektmanagement, Projektorganisation und Projektsteuerung, die zur Umsetzung des Vorhabens notwendig sind.
3.4
Förderfähig für grünen Lärmschutz sind Ausgaben für die Pflanzung und Fertigstellungspflege sowie die Entwicklungspflege im zweiten und dritten Standjahr.
4.
Für die Zuwendung für Vorhaben nach Ziffer II, Nummer 3 (Radonreduzierung) gilt:
4.1
Die Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung wie folgt gewährt:
a)
in Höhe von 75 Prozent der förderfähigen Ausgaben, jedoch maximal 60 000 Euro, für Begünstigte nach Ziffer III, Nummern 3.1 und 3.2,
b)
in Höhe von 65 Prozent der förderfähigen Ausgaben, jedoch maximal 60 000 Euro, für Begünstigte nach Ziffer III, Nummer 3.3.
4.2
Die Förderung von Vorhaben mit förderfähigen Gesamtausgaben von weniger als 5 000 Euro und mehr als 200 000 Euro ist ausgeschlossen.
4.3
Bemessungsgrundlage:
a)
Bemessungsgrundlage für die Zuwendung sind die unmittelbar mit dem Vorhaben im Zusammenhang stehenden notwendigen Ausgaben sowie Planungsleistungen nach der
Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
und Ausgaben für Projektmanagement, Projektorganisation und Projektsteuerung, die zur Umsetzung des Vorhabens notwendig sind.
b)
Die Zuwendung wird in Form eines oder mehrerer Pauschalbeträge (vereinfachte Kostenoption) gewährt.
aa)
Die Berechnung des Pauschalbetrages erfolgt über die im Vorfeld festgelegten förderfähigen Gesamtausgaben des jeweiligen Einzelvorhabens. Für die Ermittlung des Pauschalbetrages kommt die Methode des Haushaltsplanentwurfs nach Artikel 53 (3) b) der Verordnung (EU) 2021/1060 zum Einsatz.
bb)
Der Haushaltsplanentwurf wird individuell für jedes Einzelvorhaben anhand des Ausgabenplans erstellt und vorab von der Bewilligungsstelle genehmigt.
cc)
Die Ermittlung des Pauschalbetrages erfolgt nach Prüfung der angesetzten und auf Förderfähigkeit hin überprüften Ausgaben.
Die Angemessenheit und die Notwendigkeit der Ausgaben ist durch die Begünstigten in geeigneter Weise nachzuweisen, zum Beispiel durch Vergleichsangebote, durch Markterkundung (Internetrecherche der Preise), durch Rechnungskopien oder Erfahrungswerte aus vergleichbaren Vorhaben oder Bestätigungen externer Stellen.
5.
Nicht förderfähig sind:
5.1
Ausgaben für Kreditbeschaffung, Pachten, Schuldzinsen, Erbbauzinsen und Grunderwerbsteuer,
5.2
Abschreibungsbeträge für Investitionen,
5.3
Ausgaben für den Erwerb von Grundstücken im Zusammenhang mit Vorhaben nach Ziffer II, Nummer 1.2, Nummer 2 und Nummer 3,
5.4
Ausgaben für eingebrachte Grundstücke, Gebäude, Einrichtungen und technische Anlagen,
5.5
Fahrzeuge,
5.6
Skonti, Rabatte und Preisnachlässe, soweit sie durch die Begünstigten tatsächlich in Anspruch genommen wurden,
5.7
Mahngebühren,
5.8
Personal- und Sachausgaben der Gemeindeverwaltung,
5.9
Umsatzsteuer, sofern die Begünstigten zum Vorsteuerabzug berechtigt sind,
5.10
Erhaltungsaufwand, soweit dies den üblichen Unterhaltungs- und Instandhaltungspflichten des Eigentümers entspricht.
Teil B Landesfinanzierte Maßnahmen – Landesprogramm Stadtgrün und Lärmminderung
I. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
1.
Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe dieses Landesprogramms sowie unter Berücksichtigung der nachfolgend aufgezählten Rechtsgrundlagen Zuwendungen für Maßnahmen zur Stärkung und Sicherung biodiversitätsfördernder grüner Infrastrukturen in Siedlungsbereichen sowie für Lärmminderungsmaßnahmen an hochbelasteten Straßenverkehrswegen.
2.
Der Freistaat Sachsen gewährt finanzielle Unterstützung unter Berücksichtigung folgender Grundlagen in der jeweils geltenden Fassung:
a)
die
Sächsische Haushaltsordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, insbesondere §§ 23 und 44,
b)
die
Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung
vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 23. November 2022 (SächsABl. S. 1423) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 178),
c)
das
Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen
vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist, in Verbindung mit dem
Verwaltungsverfahrensgesetz
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist.
3.
Soweit es sich bei den Zuwendungen um staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV; ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 1) handelt, erfolgt die Zuwendung unter Einhaltung und nach Maßgabe folgender Verordnungen sowie deren jeweiligen Nachfolgeregelungen:
a)
Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AGVO, ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2023/1315 der Kommission vom 30. Juni 2023 (ABl. L 167 vom 30.06.2023, S. 1) geändert worden ist,
b)
Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 (ABl. L 215 vom 07.07.2020, S. 3) geändert worden ist,
c)
Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/2046 der Kommission vom 24.10.2022 (ABl. L 275 vom 25.10.2022, S. 55) geändert worden ist,
d)
Verordnung (EU) Nr. 717/2014 der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (ABl. L 190 vom 28.06.2014, S. 45), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/2514 der Kommission vom 14. Dezember 2022 (ABl. L 362 vom 21.12.2020, S. 8) geändert worden ist,
e)
Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABl. L 114 vom 26.4.2012, S. 8), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/1474 vom 13. Oktober 2020 (ABl. L 337 vom 14.10.2020, S. 1) geändert worden ist.
4.
Ein Rechtsanspruch der Begünstigten auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe dieser Richtlinie.
II. Gegenstand der Förderung
1.
Stadtgrün – gefördert werden Vorhaben zur Stärkung und Sicherung biodiversitätsfördernder grüner Infrastrukturen im Siedlungsbereich in Städten und Gemeinden ab 2 000 Einwohnern.
1.1
Anlage, Aufwertung oder Vernetzung von Grün- und Freiflächen sowie Fassadenbegrünung und extensive Dachbegrünung
Gefördert werden:
a)
die biodiversitätsfördernde Anlage, Aufwertung oder Vernetzung von Grün- und Freiflächen, insbesondere die Anlage von Gehölzen, die Aufwertung oder Vernetzung von Gehölzbereichen, die Anlage oder Aufwertung von insektenfördernden, arten- und blütenreichen Wiesen einschließlich insektenfördernden, mehrjährigen Kraut- und Staudenflächen sowie
b)
biodiversitätsfördernde bodengebundene Fassadenbegrünungsmaßnahmen und biodiversitätsfördernde extensive Dachbegrünungsmaßnahmen an beziehungsweise auf Bestandsgebäuden.
1.2
Nicht förderfähig sind:
a)
Vorhaben, sofern
–
diese in der Gebietskulisse der
FRL Nachhaltige integrierte Stadtentwicklung EFRE 2021–2027
in der jeweils geltenden Fassung liegen und kon>kret in den gebietsbezogenen integrierten Handlungskonzepten (GIHK) benannt sind oder
–
diese in den Gebietskulissen der
FRL Städtebauliche Erneuerung
, in der jeweils geltenden Fassung, liegen und Bestandteil einer Maßnahmenplanung in einem Fördergebietskonzept der Städtebauförderung sind.
b)
Vorhaben, sofern
–
deren Umsetzung aufgrund baurechtlicher oder naturschutzrechtlicher Vorgaben verpflichtend ist oder
–
die Vorhaben auf Flächen liegen, die bereits bedeutende Funktionen für den Arten- und Biotopschutz übernehmen (zum Beispiel FFH-Lebensraumtypen, gesetzlich geschützte, gefährdete oder wertvolle Biotope oder Habitate gesetzlich geschützter, gefährdeter oder wertvoller Arten) oder
–
eine Grünflächenaufwertung durch Umstellung der Bewirtschaftungsweise (zum Beispiel Änderung des Mahdregimes) ausreichend ist,
c)
Abbruchmaßnahmen von Gebäuden,
d)
die Sanierung bereits vorhandener Dach- oder Fassadenbegrünungen,
e)
die Anlage repräsentativer Beete und Rabatten.
2.
Lärmminderungsmaßnahmen – gefördert werden Lärmschutzmaßnahmen für tatsächlich Lärmbetroffene an hochbelasteten Straßenverkehrswegen.
2.1
Aktive Lärmschutzmaßnahmen
Aktive Lärmschutzmaßnahmen umfassen Investitionen zur Lärmminderung. Gefördert werden aktive Lärmschutzmaßnahmen an der Quelle sowie auf dem Ausbreitungsweg vorzugsweise in Verbindung mit einer Bepflanzung (grüner Lärmschutz), insbesondere:
a)
bauliche Veränderungen der Straße zur Lärmminderung, insbesondere durch Maßnahmen zur Reduzierung der Fahrbahnbreite (vorhandener Straßenquerschnitt),
b)
Abmarkierung von Radwegen zur Reduzierung der Fahrbahnbreite,
c)
Straßenmöblierung, zum Beispiel in Gestalt von Pflanzkübeln zur Reduzierung der Fahrbahnbreite,
d)
Ersatz oder Überbauung von Pflaster durch Asphalt,
e)
Einsatz von lärmmindernden Deckschichten,
f)
Verkehrsorganisatorische und verkehrsberuhigende Maßnahmen einschließlich der Optimierung von Lichtzeichenanlagen und Dialog-Displays,
g)
Lärmschutzwälle, Lärmschutzwände und der Einsatz anderer Abschirmelemente,
h)
Installation von Rasengleisen.
2.2
Nicht investive konzeptionelle Maßnahmen
Gefördert werden nicht investive konzeptionelle Maßnahmen und konzeptionelle Ansätze zur Lärmminderung, insbesondere Verkehrsleitkonzepte, LKW-Leitkonzepte, Radverkehrswegekonzepte, Machbarkeitsuntersuchungen für konkrete investive Lärmminderungsmaßnahmen.
2.3
Passive Lärmschutzmaßnahmen
Gefördert wird die Umsetzung passiver Lärmschutzmaßnahmen (zum Beispiel im Rahmen entsprechender kommunaler Schallschutzprogramme) für Gebäude an Straßenverkehrswegen in kommunaler Straßenbaulast.
2.4
Nicht förderfähig sind:
a)
Vorhaben, sofern eine Verpflichtung zum Schutz vor Lärm durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes besteht (insbesondere Lärmvorsorge nach der
Verkehrslärmschutzverordnung
).
b)
Investitionen in die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen, die innerhalb von festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten nach § 76 des
Wasserhaushaltsgesetzes
liegen. Im besonderen Ausnahmefall kann eine Förderung im Einzelfall erfolgen, wenn das Vorhaben von der zuständigen unteren Wasserbehörde (zum Beispiel nach § 74 Absatz 2 des
Sächsischen Wassergesetzes
) genehmigt wurde oder diese bei durch andere Behörden genehmigten Vorhaben der Förderung zustimmt.
c)
Investitionen in die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen in Hochwasserentstehungsgebieten, soweit diese nach § 78d Absatz 4 des
Wasserhaushaltsgesetzes
beziehungsweise § 76 Absatz 3 des
Sächsischen Wassergesetzes
genehmigungspflichtig sind und durch die zuständige Wasserbehörde nicht genehmigt wurden oder diese bei durch andere Behörden genehmigten Vorhaben der Förderung nicht zustimmt.
d)
Vorhaben in Gebieten mit geringem Lärmschutzbedarf wie Industrie- und Gewerbegebieten.
e)
Vorhaben nach Ziffer II, Nummer 2.1 sofern sie
–
ausschließlich dem grundhaften Ausbau einer Straße oder
–
einer baulichen Sanierung oder Instandsetzung der Straße oder
–
im Falle der Deckschichterneuerung über die damit notwendigerweise verbundenen Maßnahmen hinausgehenden Veränderung der Straße dienen.
III. Begünstigte
1.
Begünstigte für Vorhaben nach Ziffer II, Nummer 1 (Stadtgrün) sind
1.1
kommunale Gebietskörperschaften und kommunale Unternehmen,
1.2
gemeinnützige Organisationen,
1.3
anerkannte Religionsgemeinschaften.
2.
Begünstigte für Vorhaben nach Ziffer II, Nummer 2 (Lärmminderung) sind kommunale Gebietskörperschaften.
3.
Bei Vorhaben nach Ziffer II, Nummer 2.3 kann die Bewilligungsbehörde im Zuwendungsbescheid vorsehen, dass die kommunale Gebietskörperschaft als Erstempfänger die Zuwendung an den Eigentümer oder Erbbauberechtigten ganz oder teilweise in Form eines Zuwendungsbescheides weitergeben darf. Nummer 12 der Anlage 3 (
VVK
) zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung ist zu beachten. Im Übrigen ist die Weitergabe oder Abtretung der Zuwendung an Dritte ausgeschlossen. Als Weitergabe gilt nicht die Zahlung von Vergütungen und Kostenersatz aufgrund von Vereinbarungen mit Dritten zur Erfüllung des Zuwendungszwecks.
IV. Zuwendungsvoraussetzungen
1.
Zuwendungen dürfen nur für Vorhaben innerhalb des Freistaates Sachsen bewilligt werden.
2.
Die Begünstigten müssen bei Maßnahmen nach Ziffer II, Nummern 1 und 2.1 Eigentümer oder Erbbauberechtigter der beantragten Fläche sein oder eine schriftliche Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten zu der Durchführung der Maßnahme und zu der Einhaltung der Auflagen, insbesondere der Zweckbindungsfristen vorlegen.
3.
Für Zuwendungen für Vorhaben nach Ziffer II, Nummer 1 (Stadtgrün) gilt zusätzlich:
3.1
Vorhaben werden im „Siedlungsbereich in Städten und Gemeinden ab 2 000 Einwohnern“ gefördert. Die Information, ob die Maßnahme in einem entsprechenden Siedlungsbereich liegt, ist unter
www.sab.sachsen.de
zugänglich.
3.2
Vorhaben werden nur auf Flächen gefördert, die nicht innerhalb einer zusammenhängenden landwirtschaftlich nutzbaren Fläche oder innerhalb von Wald nach dem
Waldgesetz für den Freistaat Sachsen
in der jeweils geltenden Fassung, liegen. Diese Information ist unter
www.sab.sachsen.de
zugänglich.
3.3
Förderfähig sind die Vorhaben nur unter Verwendung von Pflanz- und Saatgut mit Arten, die vom Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft zugelassen sind. Die entsprechenden Artenlisten sind unter
www.sab.sachsen.de
zugänglich. Die Begünstigten erklären, dass die Maßnahmen unter Verwendung der zugelassenen Artenlisten erfolgt.
3.4
Dach- und Fassadenbegrünungsmaßnahmen werden nur auf oder an Bestandsbauten gefördert. Bestandsbauten sind Gebäude, die vor dem 31.12.2018 errichtet wurden. Hierfür ist mit dem Antrag eine Eigenerklärung abzugeben.
3.5
Förderfähig sind biodiversitätsfördernde extensive Dachbegrünungsmaßnahmen ab einer Mindestvegetationsfläche von 50 m².
3.6
Die Begünstigten haben die fachlich qualifizierte Planung und Umsetzung sicherzustellen. Hierfür ist mit dem Antrag eine Eigenerklärung abzugeben.
4.
Für Zuwendungen für Vorhaben nach Ziffer II, Nummer 2 (Lärmminderung) gilt zusätzlich:
4.1
Es muss ein gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm – Umgebungslärmrichtlinie (ABl. L 189 vom 18.7.2002, S. 12), in der jeweils geltenden Fassung, aktueller Lärmaktionsplan für das Gemeindegebiet vorhanden sein, in dem das Vorhaben umgesetzt werden soll.
4.2
Vorhaben im Sinne dieser Richtlinie sind förderfähig, sofern sie Lärmschutz für tatsächlich Lärmbetroffene an hochbelasteten Straßenverkehrswegen umfassen. Straßenverkehrswege im Sinne dieser Richtlinie sind öffentliche Straßen sowie Fahrwege von Straßenbahnen.
4.2.1
Eine Hochbelastung des Straßenverkehrsweges ist gegeben, wenn im Rahmen der alle fünf Jahre stattfindenden Lärmkartierung der Hauptverkehrsstraßen nach § 47a–f des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 3 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 202) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die gesundheitsrelevanten Werte LDEN = 65 dB (A) und/oder LNight = 55 dB (A) (Erheblichkeitsgrenze) erreicht oder überschritten werden oder anderweitig durch Lärmberechnungen nachgewiesen wird, dass die Erheblichkeitsgrenze erreicht oder überschritten wird. Interaktive Karten und GIS-Daten zum Fachthema Lärm können abgerufen werden unter
www.sab.sachsen.de
.
4.2.2
Eine tatsächliche Lärmbetroffenheit liegt vor, wenn Gebäude, welche zu Wohn- oder besonders schutzwürdigen Zwecken (insbesondere solchen nach § 16 Absatz 1 Nr. 1
Verkehrslärmschutzverordnung
– 16. BImSchV – vom 12. Juni 1990 [BGBl. I S. 1036], die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. November 2020 [BGBl. I S. 2334] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung) genutzt werden, von Verkehrslärm ab der Erheblichkeitsschwelle betroffen sind.
4.3
Zum Zeitpunkt der Antragstellung müssen die notwendigen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen vorliegen. Sofern die Begünstigten nicht Träger der Straßenbaulast sind, muss die Zustimmung des Straßenbaulastträgers zu der Durchführung der Maßnahme und zu der Einhaltung der Auflagen, insbesondere der Zweckbindungsfristen vorliegen.
V. Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
1.
Die Zuwendungen werden als Projektförderung gewährt.
2.
Die Zuwendungen werden als Zuschuss gewährt.
3.
Die Zuwendung für Vorhaben nach Ziffer II, Nummer 1 (Stadtgrün) wird als Anteilfinanzierung in Höhe von 80 Prozent für Begünstigte nach Ziffer III Nummer 1.1 und für alle übrigen Begünstigten in Höhe von 90 Prozent der förderfähigen Ausgaben gewährt.
4.
Die Zuwendung für Vorhaben nach Ziffer II, Nummer 2 (Lärmminderung) wird als Anteilfinanzierung in Höhe von 75 Prozent der förderfähigen Ausgaben gewährt.
5.
Die Förderung von Vorhaben nach Ziffer II, Nummer 1 (Stadtgrün) mit förderfähigen Gesamtausgaben von mehr als 100 000 Euro ist ausgeschlossen.
6.
Die Förderung von Vorhaben nach Ziffer II, Nummer 2 (Lärmminderung) mit förderfähigen Gesamtausgaben von mehr als 200 000 Euro ist ausgeschlossen.
7.
Bemessungsgrundlage für die Zuwendung sind die unmittelbar mit dem Vorhaben im Zusammenhang stehenden notwendigen Sachausgaben sowie Planungsleistungen nach der
Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
Projektmanagement, Projektorganisation und Projektsteuerung, die zur Umsetzung des Vorhabens notwendig sind.
8.
Förderfähig für Vorhaben nach Ziffer II, Nummer 1 (Stadtgrün) sind auch:
a)
Ausgaben für die Entsiegelung von bebauten oder unbebauten Flächen, sofern es sich um eine Fläche des Antragstellenden handelt und ein direkter Zusammenhang zwischen der Entsiegelung und dem Vorhaben besteht. Die Ausgaben für die Entsiegelung sind in untergeordnetem Umfang förderfähig.
b)
Ausgaben für Entwicklungspflege im zweiten und dritten Standjahr.
9.
Förderfähig für grünen Lärmschutz nach Ziffer II, Nummer 2 sind auch Ausgaben für die Pflanzung und Fertigstellungspflege sowie die Entwicklungspflege im zweiten und dritten Standjahr.
10.
Soweit Begünstigte nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, ist die im Rahmen der nachgewiesenen Ausgaben geleistete Umsatzsteuer förderfähig.
11.
Nicht förderfähig sind:
a)
Ausgaben für Kreditbeschaffung, Pachten, Erbbauzinsen und Grunderwerbsteuer,
b)
Abschreibungsbeträge für Investitionen,
c)
Ausgaben für den Erwerb von Grundstücken,
d)
Ausgaben für eingebrachte Grundstücke, Gebäude, Einrichtungen und technische Anlagen,
e)
Fahrzeuge,
f)
Skonti, Rabatte und Preisnachlässe, soweit sie durch die Begünstigten tatsächlich in Anspruch genommen wurden,
g)
Mahngebühren.
Teil C Gemeinsame Bestimmungen
I. Sonstige gemeinsame Bestimmungen
1.
Von der Förderung ausgenommen sind Unternehmen mit staatlicher Beteiligung.
2.
Sämtliche Mittel der Finanzierung des Vorhabens sind anzugeben. Kostenbeteiligungen Dritter sind im Finanzierungsplan auszuweisen und zu belegen.
3.
Begünstigte haben eine verbindliche Erklärung abzugeben, dass sie in der Lage sind, den gesamten Eigenanteil zu tragen.
4.
Förderausschluss
4.1
Die gleichzeitige Inanspruchnahme öffentlicher Mittel für dieselben Ausgaben im Rahmen anderer Förderprogramme schließt eine Zuwendung nach dieser Richtlinie aus.
4.2
Die wiederholte oder nochmalige Inanspruchnahme öffentlicher Mittel für Vorhaben mit demselben Zweck der Zuwendung ist innerhalb laufender Zweckbindungsfristen einer vorangegangenen Förderung ausgeschlossen.
4.3
Der Förderausschluss gemäß Nummer 4.2 gilt nicht für das Vorhaben gemäß Teil A Ziffer II, Nummer 3 (Radonreduzierung).
II. Verfahren
1.
Antrags- und Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB). Die Anträge sind jeweils unter Verwendung des zur Verfügung gestellten Antragsverfahrens einzureichen (
www.sab.sachsen.de
). Dem Antrag sind die erforderlichen Unterlagen vollständig beizufügen.
Die Bewilligungsstelle kann weitere Unterlagen anfordern, sofern diese zur Beurteilung der Förderfähigkeit des Vorhabens erforderlich sind.
2.
Das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft kann die Einbeziehung einer geeigneten Fachstelle festlegen.
3.
Vorhaben für den Fördergegenstand Stadtgrün nach dieser Richtlinie, die gleichzeitig den Zielen nachhaltiger integrierter Entwicklungsstrategien, wie integrierten Stadt- und Gemeindeentwicklungskonzepten (INSEK/INGEKO) und LEADER Entwicklungskonzepten (LES) dienen, werden vorrangig gefördert.
4.
Für Vorhaben gemäß Teil A gilt:
4.1
Für die Bewilligung, Auszahlung, Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten gemäß Nummer 1.3 der
EU-Rahmenrichtlinie
die
Verwaltungsvorschrift zu § 44 Sächsischen Haushaltsordnung
, soweit nicht in der
EU-Rahmenrichtlinie
oder in den Ausführungen in Teil A Abweichungen zugelassen sind.
4.2
Darüber hinaus gilt für das Auszahlungs- und Verwendungsnachweisverfahren:
Bei einer Pauschalfinanzierung mittels Pauschalsatz sind die im Zuwendungsbescheid definierten direkten Ausgaben, die als Berechnungsgrundlage dienen, nachzuweisen. Bei Gewährung eines Pauschalbetrages ist die tatsächliche Umsetzung des Vorhabens gemäß den einschlägigen Bedingungen im Zuwendungsbescheid nachzuweisen.
4.3
Abweichend von Nummer 6.1 der
Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung im Bereich des EFRE, JTF und ESF Plus
wird bei überjährigen Vorhaben auf die Einreichung eines Zwischennachweises zum Jahresende für das erste und letzte Jahr des Bewilligungszeitraums verzichtet, wenn der Bewilligungszeitraum nach dem 1. September eines Jahres beginnt oder bis 30. April eines Jahres endet.
4.4
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Nummer 6.3.2 der
EU-Rahmenrichtlinie
(Erstattungsprinzip) auf formgebundenen Antrag und muss die von der Bewilligungsstelle vorgegebenen Angaben und Nachweise enthalten.
5.
Für Vorhaben gemäß Teil B gilt:
5.1
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt auf Antrag und muss die von der Bewilligungsstelle vorgegebenen Angaben und Nachweise enthalten.
5.2
Für kommunale Körperschaften gilt das Erstattungsverfahren gemäß Nummer 7.4 der Anlage 3 (
VVK
) zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 Sächsische Haushaltsordnung. Für die übrigen Begünstigten gilt das Erstattungsverfahren gemäß Nummer 7.6 der
Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung
.
5.3
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten im Übrigen die
Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung
, soweit nicht in den Ausführungen in Teil B Abweichungen zugelassen worden sind.
Teil D Inkrafttreten und Außerkrafttreten
I.
Diese Richtlinie tritt mit Unterzeichnung in Kraft.
II.
Gleichzeitig tritt die
Förderrichtlinie Landesprogramm Stadtgrün und Lärmminderung – FRL Stadtgrün-Lärm/2022
– vom 15. Juni 2022 (SächsABl. S. 769) außer Kraft.
Dresden, den 28. August 2023
Der Staatsminister für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft Wolfram Günther
Anlage
Sofern im Einzelfall Vorhaben als staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO gefördert werden, sind ergänzend zu den Vorgaben dieser Richtlinie die nachfolgenden Punkte zu beachten.
1.
Anwendbare Freistellungstatbestände
Eine Förderung wird auf der Grundlage der Artikel 36, 38a, 45 und 49 AGVO gewährt.
2.
Förderverbot (Artikel 1 AGVO)
Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen bzw. Sektoren in den Fällen des Artikels 1 Absatz 2 bis 5 AGVO.
3.
Deggendorf-Klausel (Artikel 1 Absatz 4 a) AGVO)
Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf keine Förderung nach dieser Richtlinie gewährt werden.
4.
Beachtung der Anmeldeschwelle (Artikel 4 AGVO)
Bei der Bewilligung der Einzelvorhaben ist die Anmeldeschwelle gemäß Artikel 4 Absatz s) AGVO zu beachten, das heißt eine Anmeldung bei der Kommission ist erforderlich, wenn ein Betrag von 20 Millionen EUR pro Unternehmen und Investitionsvorhaben überschritten wird.
5.
Transparenz (Artikel 5 AGVO)
Die Förderung nach dieser Richtlinie erfolgt in Form von Zuschüssen.
6.
Anreizeffekt (Artikel 6 AGVO)
Der Beihilfeempfänger muss vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit den schriftlichen Förderantrag gestellt haben. Dieser muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
–
Name und Größe des Unternehmens,
–
Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses,
–
Standort des Vorhabens,
–
die Kosten des Vorhabens,
–
Art der Beihilfe (zum Beispiel Zuschuss oder Darlehen) und
–
Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
Ein Anreizeffekt ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des Artikels 6 Absatz 5 Buchstaben m oder n AGVO entbehrlich.
7.
Berechnung von Beihilfeintensität und beihilfefähigen Kosten (Artikel 7 AGVO)
Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
8.
Kumulierungsregel (Artikel 8 AGVO)
Auf der Grundlage der AGVO gewährte staatliche Beihilfen können mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, sofern diese Vorhaben unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen.
Mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten ist eine Kumulation zulässig, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
9.
Beihilfefähige Kosten nach Artikel 36, 38a, 45 und 49 AGVO
Für den Anwendungsbereich des Artikels 36 gelten die Bestimmungen des Artikels 36 Absatz 5 zur Ermittlung der beihilfefähigen Kosten.
Gemäß Artikel 38a Absatz 5 bestimmen sich die beihilfefähigen Kosten nach den Investitionskosten der jeweiligen Energieeffizienzmaßnahmen.
Beihilfefähig sind im Anwendungsbereich des Artikels 45 Investitionskosten nach Absatz 8 (Wiederherstellung der Biodiversität und Umsetzung naturbasierter Lösungen für die Anpassung an den Klimawandel und zum Klimaschutz).
Bei Artikel 49 ergeben sich die beihilfefähigen Kosten aus Artikel 49 Absatz 2 AGVO.
10.
Beihilfehöchstintensitäten bei Artikel 45 und 49 AGVO
Die Beihilfehöchstintensitäten gemäß Artikel 36, 38a, 45 und 49 AGVO können betragen:
Vorhaben | Beihilfehöchstintensität |
---|---|
Vorhaben | Beihilfehöchst- intensität |
Investitionsbeihilfen für den Umweltschutz einschließlich Dekarbonisierung gemäß Artikel 36 Absatz 1 AGVO | 65 % |
Investitionsbeihilfen für gebäudebezogene Energieeffizienzmaßnahmen im Sinne nach Artikel 38a Absatz 7 AGVO | 55 % |
Investitionen in den Schutz beziehungsweise die Wiederherstellung der Biodiversität und in naturbasierte Lösungen für die Anpassung an den Klimawandel und den Klimaschutz nach Artikel 45 Absatz 2 Buchstaben c und d AGVO | 70 % |
Beihilfen für Studien im Sinne des Artikels 49 Absatz 1 AGVO | 60 % |
11.
Veröffentlichung (Artikel 9 AGVO)
Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 100 000 Euro werden gemäß Artikel 9 Absatz 1 c) in Verbindung mit Anhang III der AGVO auf einer ausführlichen Beihilfe-Website veröffentlicht.
12.
Geltungsdauer der AGVO (Artikel 58 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 59 AGVO)
Die Freistellungstatbestände der AGVO gelten vorerst bis zum 31. Dezember 2026 zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027.
Sollte die AGVO nicht verlängert oder durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder werden relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen, wird die Förderrichtlinie zur Einhaltung der neuen Vorgaben entsprechend überarbeitet werden.
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