Bekanntmachung der Neufassung des Sächsischen Wahlprüfungsgesetzes
Bekanntmachung der Neufassung des Sächsischen Wahlprüfungsgesetzes
Vom 5. Juli 2024
Aufgrund des
Artikels 3 des Gesetzes vom 17. April 2024
(SächsGVBl. S. 432) wird nachstehend der Wortlaut des Sächsischen Wahlprüfungsgesetzes in der seit dem 1. Mai 2024 geltenden Fassung bekannt gemacht.
Die Neufassung berücksichtigt:
1.
das am 20. Juli 1994 in Kraft getretene
Gesetz
vom 22. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1249),
2.
den am 1. Mai 2024 in Kraft getretenen
Artikel 1
des eingangs genannten Gesetzes.
Dresden, den 5. Juli 2024
Die Staatsministerin der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung Katja Meier
Gesetz über die Prüfung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (Sächsisches Wahlprüfungsgesetz – SächsWprG)
§ 1 Wahlanfechtung und Anfechtungsgründe
(1)
1
Über die Gültigkeit der Wahlen zum Sächsischen Landtag entscheidet vorbehaltlich der Beschwerde zum Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen gemäß Artikel 45 Absatz 2 der
Verfassung des Freistaates Sachsen
der Landtag.
2
Die Verfassungsmäßigkeit und Rechtmäßigkeit des Gesetzes über die Wahlen zum Sächsischen Landtag und der Landeswahlordnung in der jeweils geltenden Fassung können im Wahlprüfungsverfahren nicht nachgeprüft werden.
(2) Wahlen zum Sächsischen Landtag sind im Wahlprüfungsverfahren ganz oder teilweise für ungültig zu erklären, wenn die Verteilung der Abgeordnetensitze dadurch beeinflusst worden sein kann, dass
a)
bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl zwingende Vorschriften des Gesetzes über die Wahlen zum Sächsischen Landtag oder der Landeswahlordnung unbeachtet geblieben oder unrichtig angewendet worden sind oder
b)
fehlerhafte Entscheidungen der Wahlorgane bei der Zulassung oder Zurückweisung von Wahlvorschlägen oder bei der Feststellung des Wahlergebnisses ergangen sind oder
c)
Wahlbewerberinnen, Wahlbewerber oder Dritte sich bei der Wahl eines vollendeten Vergehens im Sinne der §§ 107, 107a, 107b, 107c, 108, 108a, 108b, 108d Satz 2 oder 240 des
Strafgesetzbuchs
schuldig gemacht haben.
(3) Soweit eine Wahl für ungültig erklärt wird, sind die Folgerungen festzustellen, die sich daraus ergeben.
§ 2 Einspruch, Einspruchsfrist
(1) Die Prüfung erfolgt nur auf Einspruch.
(2) Den Einspruch kann jede oder jeder an dieser Wahl zum Landtag Wahlberechtigte, jede an dieser Wahl beteiligte Partei, jede bei dieser Wahl als Unterzeichnende oder Mitunterzeichnende eines Wahlvorschlags aufgetretene Gruppe von Wahlberechtigten sowie in amtlicher Eigenschaft die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter und die Präsidentin oder der Präsident des Sächsischen Landtages einlegen.
(3) Der Einspruch ist schriftlich beim Landtag einzureichen und zu begründen; bei gemeinschaftlichen Einsprüchen soll eine Bevollmächtigte oder ein Bevollmächtigter benannt werden.
(4)
1
Der Einspruch muss beim Landtag binnen eines Monats nach öffentlicher Bekanntmachung des endgültigen Ergebnisses der Wahl eingehen.
2
Werden der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages nach Ablauf dieser Frist Umstände bekannt, die einen Wahlmangel begründen könnten, kann sie oder er innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden dieser Umstände Einspruch einlegen.
(5) Die Vorschriften gelten entsprechend beim späteren Erwerb der Mitgliedschaft.
(6) Wird der Einspruch zurückgenommen, kann der Landtag das Verfahren einstellen.
(7) Die Erweiterung des Einspruchs und das Nachschieben von Wahlanfechtungsgründen nach Ablauf der Einspruchsfrist sind unzulässig.
§ 3 Wahlprüfungsausschuss
(1) Die Entscheidung des Landtages wird durch den Wahlprüfungsausschuss vorbereitet.
(2)
1
Der Wahlprüfungsausschuss besteht aus sieben ordentlichen Mitgliedern, sieben Stellvertretenden und je einem ständigen beratenden Mitglied der Fraktionen, die in ihm nicht durch ordentliche Mitglieder vertreten sind.
2
Er wird vom Landtag aus seinen Mitgliedern für die Dauer der Wahlperiode gewählt.
3
Der Wahlprüfungsausschuss wird innerhalb und außerhalb der Sitzungen und Beratungen von der Landtagsverwaltung unterstützt.
(3)
1
Der Wahlprüfungsausschuss wählt mit Stimmenmehrheit aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und seine Stellvertreterin oder seinen Stellvertreter.
2
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ältesten Mitglieds.
§ 4 Beschlussfähigkeit
1
Der Wahlprüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder vertreten ist.
2
Er beschließt mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
3
Stimmenthaltungen werden für die Ermittlung der Stimmenmehrheit nicht berücksichtigt.
§ 5 Vorprüfung des Einspruchs
(1) Die oder der Vorsitzende bestimmt für jeden Einspruch eine Berichterstatterin oder einen Berichterstatter.
(2)
1
Der Wahlprüfungsausschuss prüft, ob der Einspruch form- und fristgerecht eingelegt ist.
2
Er klärt den Sachverhalt soweit auf, dass möglichst nach einem einzigen Verhandlungstermin die Schlussentscheidung erfolgen kann.
(3) Im Rahmen seiner Prüfung ist der Wahlprüfungsausschuss berechtigt, Auskünfte einzuholen sowie Zeuginnen oder Zeugen und Sachverständige gerichtlich vernehmen und vereidigen zu lassen, soweit deren Anwesenheit im Verhandlungstermin nicht erforderlich ist oder nicht zweckmäßig erscheint.
(4)
1
Alle Gerichte und Verwaltungsbehörden haben dem Wahlprüfungsausschuss Rechts- und Amtshilfe zu leisten.
2
Zu der anstehenden Vernehmung von Zeuginnen oder Zeugen und Sachverständigen sind der Wahlprüfungsausschuss und die Beteiligten nach § 7 Absatz 1 und 2 mindestens eine Woche vorher zu benachrichtigen; sie haben das Recht, Fragen stellen zu lassen und den Vernommenen Vorhalte machen zu lassen.
§ 6 Verfahren bis zur Schlussentscheidung
(1) Vor seiner Schlussentscheidung kann der Wahlprüfungsausschuss von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn seine Prüfung ergeben hat, dass
1.
der Einspruch gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2, § 2 Absatz 2 oder Absatz 4 unzulässig ist,
2.
der Einspruch den Vorschriften des § 2 Absatz 3 nicht entspricht und dem Mangel innerhalb einer von der oder dem Ausschussvorsitzenden gesetzten Frist nicht abgeholfen worden ist oder
3.
der Einspruch offensichtlich unbegründet ist.
(2) Von einer mündlichen Verhandlung kann auch abgesehen werden, wenn alle Beteiligten nach § 7 Absatz 1 und 2 auf einen Verhandlungstermin verzichten.
§ 7 Ladung zur mündlichen Verhandlung
(1)
1
Zu den Verhandlungsterminen sind mindestens eine Woche vorher die Einspruchsführerin oder der Einspruchsführer und der betroffene Abgeordnete, deren oder dessen Wahl angefochten ist, zu laden.
2
Wenn mehrere Personen gemeinschaftlich Einspruch eingelegt haben, genügt die Ladung eines Bevollmächtigten oder eines der Antragsteller.
(2) Von dem Verhandlungstermin sind gleichzeitig zu benachrichtigen:
1.
der die Präsidentin oder der Präsident des Landtages,
2.
das Staatsministerium des Innern,
3.
die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter,
4.
die Fraktion des Landtages, welcher die oder der betroffene Abgeordnete angehört.
(3)
1
Die in den Absätzen 1 und 2 Genannten sind Beteiligte an dem Verfahren.
2
Sie haben ein selbständiges Antragsrecht und das Recht auf Einsicht in die Akten des jeweiligen Wahlprüfungsverfahrens im Büro des Landtages.
§ 8 Mündliche Verhandlung
(1)
1
Die mündliche Verhandlung findet öffentlich statt; §§ 171b, 172 des
Gerichtsverfassungsgesetzes
sind entsprechend anzuwenden.
2
Zu Beginn der mündlichen Verhandlung trägt die Berichterstatterin oder der Berichterstatter den Sachverhalt vor und berichtet über das Ergebnis der Vorprüfung.
3
Sodann erhalten auf Verlangen die Einspruchsführerin oder der Einspruchsführer, die oder der Bevollmächtigte, die sonstigen Beteiligten und die oder der betroffene Abgeordnete das Wort.
(2)
1
Geladene Zeuginnen oder Zeugen und Sachverständige sind erforderlichenfalls zu hören und, falls der Wahlprüfungsausschuss dies für geboten hält, zu vereidigen.
2
Als Zeuginnen oder Zeugen können auch Beteiligte vernommen werden.
3
Ihre Vereidung ist ausgeschlossen.
4
Die Beteiligten haben das Recht, Zeuginnen oder Zeugen und Sachverständigen durch die oder den Vorsitzenden sachdienliche Fragen vorlegen zu lassen.
5
Nach Abschluss einer etwaigen Beweisaufnahme ist den Beteiligten Gelegenheit zu Ausführungen zu geben.
6
Das Schlusswort gebührt der Einspruchsführerin oder dem Einspruchsführer oder deren oder dessen Bevollmächtigten.
(3) Über die mündliche Verhandlung ist eine von der oder dem Vorsitzenden zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen, in der der wesentliche Inhalt der Aussagen der Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen wiederzugeben ist.
§ 9 Anwendung der Vorschriften für den Zivilprozess
Für die Befugnisse der oder des Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung, die Rechte und Pflichten der Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen sowie für Vereidigungen, Zustellungen, Ladungen, Termine und Fristen gelten die Vorschriften für den Zivilprozess entsprechend.
§ 10 Beratung im Wahlprüfungsausschuss
(1) Der Wahlprüfungsausschuss berät geheim über das Ergebnis der Verhandlung.
(2)
1
An der Schlussberatung und -entscheidung können nur diejenigen ordentlichen Mitglieder oder deren Vertreterinnen und Vertreter und die beratenden Mitglieder des Wahlprüfungsausschusses teilnehmen, die der letzten mündlichen Verhandlung beigewohnt haben.
2
§ 3 Absatz 2 Satz 3 bleibt unberührt.
(3) Bei der Schlussentscheidung der Mitglieder des Wahlprüfungsausschusses gilt Stimmenthaltung als Ablehnung.
§ 11 Beschluss des Wahlprüfungsausschusses
1
Der Beschluss des Wahlprüfungsausschusses ist schriftlich niederzulegen; er muss dem Landtag eine Entscheidung über die Gültigkeit der angefochtenen Wahl unter Beachtung von § 1 Absatz 3 vorschlagen.
2
Dem Beschluss ist ein Bericht beizugeben, in dem die wesentlichen Tatsachen und Gründe, auf denen die Entscheidung beruht, anzugeben sind.
3
Wegen der Einzelheiten ist eine Bezugnahme auf den Akteninhalt zulässig.
§ 12 Vorlage an den Landtag
(1)
1
Der Beschluss ist als Beschlussempfehlung des Wahlprüfungsausschusses an den Landtag zu leiten und spätestens drei Tage vor der Beratung im Landtag an sämtliche Abgeordnete zu verteilen.
2
Die Beschlussempfehlung ist auf die Tagesordnung der nächsten Plenarsitzung zu setzen.
3
Bei der Beratung kann der der Beschlussempfehlung beigegebene Bericht durch mündliche Ausführungen des Berichterstatters ergänzt werden.
(2)
1
Ist der Einspruch wegen offensichtlicher Versäumung der Einspruchsfrist (§ 2 Absatz 4) unzulässig, wird die Beschlussempfehlung des Wahlprüfungsausschusses von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages den Mitgliedern des Landtages mitgeteilt, ohne auf die Tagesordnung gesetzt zu werden.
2
Sie gilt als Entscheidung des Landtages, sofern nicht innerhalb von sieben Tagen nach Zugang der Beschlussempfehlung schriftlicher Widerspruch von einem Mitglied des Landtages bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages eingeht.
3
Im Falle eines solchen Widerspruchs wird die Beschlussempfehlung auf die Tagesordnung der nächsten ordentlichen Sitzung des Landtages gesetzt.
§ 13 Entscheidung des Landtages
(1)
1
Der Landtag beschließt über die Beschlussempfehlung des Wahlprüfungsausschusses mit einfacher Mehrheit.
2
Der Landtag beschließt innerhalb einer Frist von 15 Monaten ab Ablauf der Einspruchsfrist (§ 2 Absatz 4 Satz 1).
3
Der Landtag kann die Beschlussempfehlung des Wahlprüfungsausschusses nur im Ganzen annehmen oder ablehnen.
4
Wenn er die Beschlussempfehlung ablehnt, gilt diese als an den Ausschuss zurückverwiesen.
5
Falls der Landtag die Beschlussempfehlung ablehnt, kann er dem Ausschuss die Nachprüfung bestimmter tatsächlicher oder rechtlicher Umstände aufgeben.
(2)
1
Der Wahlprüfungsausschuss hat nach erneuter Befassung gemäß §§ 7 bis 12 dem Landtag eine neue Beschlussempfehlung vorzulegen.
2
Diese kann nur abgelehnt werden durch Annahme eines Antrags, der den Anforderungen des § 11 genügt.
(3) Der Beschluss des Landtages ist den Beteiligten nach § 7 Absatz 1 mit einer Rechtsmittelbelehrung zuzustellen sowie den Beteiligten nach § 7 Absatz 2 bekanntzugeben.
§ 14 Einspruch nach Ablauf der Einspruchsfrist
1
Ergeben sich Zweifel, ob eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter im Zeitpunkt der Wahl wählbar war, so kann auch nach Ablauf der Einspruchsfrist (§ 2 Absatz 4 Satz 1) die Präsidentin oder der Präsident des Landtages Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl dieser oder dieses Abgeordneten einlegen.
2
Der Einspruch ist einzulegen, wenn 20 Abgeordnete es verlangen.
§ 15 Nachträgliches Wahlprüfungsverfahren
(1)
1
Nach den Vorschriften dieses Gesetzes ist auch zu verfahren, wenn darüber zu entscheiden ist, ob eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter des Landtages die Mitgliedschaft nachträglich verloren hat (Artikel 45 Absatz 1 Satz 2 der
Verfassung des Freistaates Sachsen
).
2
Der Antrag auf Entscheidung des Landtages kann mit Ausnahme der Fälle, in denen der Präsident des Landtages oder der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen über den Verlust der Mitgliedschaft entschieden hat (§ 46 Absatz 1 Nummer 3 und 4 des
Sächsisches Wahlgesetz
vom 11. August 2023 (SächsGVBl. S. 598), in der jeweils geltenden Fassung), jederzeit gestellt werden.
(2) Gemäß § 46 Absatz 3 Satz 3 des
Sächsisches Wahlgesetz
kann die oder der Betroffene die Entscheidung des Wahlprüfungsausschusses beantragen, wenn die Präsidentin oder der Präsident des Landtages oder ein Landtagsausschuss entschieden hat.
§ 16 Wirkung der Entscheidung des Landtages
(1) Stellt der Landtag im Wahlprüfungsverfahren den Verlust eines Abgeordnetenmandats fest, so behält die oder der Abgeordnete ihre oder seine Rechte und Pflichten bis zur Rechtskraft der Entscheidung.
(2) Der Landtag kann jedoch mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschließen, dass der Abgeordnete bis zur Rechtskraft der Entscheidung nicht mehr an den Arbeiten des Landtages teilnehmen kann.
(3) Wird gegen die gemäß Absatz 1 ergangene Entscheidung des Landtages Beschwerde eingelegt, so kann der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen auf Antrag der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdeführers den gemäß Absatz 2 ergangenen Beschluss durch einstweilige Anordnung aufheben oder, falls ein solcher Beschluss nicht gefasst worden ist, auf Antrag eines Fünftels der Mitglieder des Landtages eine Anordnung gemäß Absatz 2 treffen.
§ 17 Kosten des Verfahrens
(1)
1
Die Kosten des Verfahrens beim Landtag trägt der Freistaat Sachsen.
2
Der Einspruchsführerin oder dem Einspruchsführer, der nicht in amtlicher Eigenschaft handelt, können notwendige Auslagen erstattet werden, wenn dem Einspruch stattgegeben oder der Einspruch nur deshalb zurückgewiesen wurde, weil der geltend gemachte Mangel keinen Einfluss auf das Wahlergebnis gehabt hat.
(2) Über die Erstattung von Auslagen nach Absatz 1 Satz 2 ist in dem Beschluss des Landtages zu entscheiden.
§ 18 Mitwirkung Beteiligter im Wahlprüfungsausschuss
(1) Von der Beratung und Beschlussfassung im Wahlprüfungsausschuss ist die oder der Abgeordnete ausgeschlossen, deren oder dessen Wahl zur Prüfung steht.
(2) Das gilt nicht, wenn in einem Verfahren die Wahl von mindestens fünf Abgeordneten angefochten wird.
§ 19 (weggefallen)
§ 20 (weggefallen)
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