Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über die Vergabe von Sächsischen Landesstipendien (Sächsische Landesstipendienverordnung – SächsLStipVO)
Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst
über die Vergabe von Sächsischen Landesstipendien
(Sächsische Landesstipendienverordnung – SächsLStipVO)
Vom 6. Juli 2018
Auf Grund des § 43 Satz 2 des
Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 3) verordnet das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen:
§ 1 Zuwendungszweck
1
Der Freistaat Sachsen gewährt nach dieser Verordnung Landesstipendien für die Durchführung eines Graduierten- oder Meisterschülerstudiums gemäß § 42 des
Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes
als Zuwendungen gemäß den §§ 23 und 44 der
Sächsischen Haushaltsordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 630) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
2
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung eines Landesstipendiums besteht nicht.
§ 2 Gegenstand und Ziel der Förderung
(1) Gegenstand der Förderung sind Forschungsvorhaben von Studenten im Rahmen eines Graduiertenstudiums an einer Universität gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 1 des
Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes
oder an einer Kunsthochschule gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes und künstlerische Entwicklungsvorhaben von Studenten im Rahmen eines künstlerischen Meisterschülerstudiums an einer Kunsthochschule gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 2 des
Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes
.
(2)
1
Mit den Stipendien sollen besonders qualifizierte Bewerber gefördert werden.
2
Ziel der Förderung ist auch, dem Anliegen der Frauenförderung an sächsischen Hochschulen Rechnung zu tragen.
§ 3 Zuwendungsempfänger und Zuwendungsvoraussetzungen
(1) Zuwendungsempfänger sind Teilnehmer an einem Graduierten- oder Meisterschülerstudium gemäß § 42 des
Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes
an Universitäten und Kunsthochschulen.
(2)
1
Jeweils ein Graduiertenstudent erhält ein Landesstipendium für ein Graduiertenstudium am Zentralinstitut für Kunstgeschichte in München.
2
Die Zuständigkeit für die erste Grundentscheidung gemäß § 7 Absatz 2 liegt abwechselnd bei der Technischen Universität Dresden und der Universität Leipzig.
3
Ein neues Landesstipendium gemäß Satz 1 kann erst dann vergeben werden, wenn die Förderung des vorherigen Graduiertenstudenten beendet ist.
(3)
1
Die Gewährung eines Landesstipendiums ist ausgeschlossen, wenn das Vorhaben nach § 2 auf andere Weise von öffentlichen Stellen oder von mit öffentlichen Mitteln finanzierten privaten Einrichtungen gleichzeitig gefördert wird oder ein Rechtsanspruch auf eine derartige Förderung besteht.
2
Die Ausübung einer entgeltlichen Nebentätigkeit ist bis zu einem Umfang von durchschnittlich 5 Stunden je Woche zulässig.
3
Der Zuwendungsempfänger hat in diesem Fall in geeigneter Weise nachzuweisen, dass seine Nebentätigkeit den zulässigen Umfang nach Satz 2 nicht übersteigt und er seine Arbeitskraft im Übrigen vollumfänglich dem Fortgang des Vorhabens widmet.
§ 4 Art und Umfang der Förderung
(1)
1
Der Empfänger eines Landesstipendiums erhält einen Betrag in Höhe von 1 350 Euro monatlich (Grundstipendium).
2
Zusätzlich wird ein Kinderzuschlag nach Maßgabe von Absatz 2 gewährt.
3
Neben dem Grundstipendium können besondere Zuwendungen nach Maßgabe von Absatz 3 gewährt werden.
4
Grundstipendium, Kinderzuschlag und besondere Zuwendungen werden als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
(2)
1
Der Kinderzuschlag beträgt 100 Euro monatlich für jedes Kind, für das der Empfänger eines Landesstipendiums, sein Ehegatte oder sein Lebenspartner aus einer Lebenspartnerschaft nach § 1 des
Lebenspartnerschaftsgesetzes
vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2787) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Kindergeld nach dem
Einkommensteuergesetz
in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder nach dem
Bundeskindergeldgesetz
in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1682) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bezieht.
2
Wenn der Empfänger eines Landesstipendiums auf Grund seiner Staatsangehörigkeit keinen Anspruch auf Kindergeld nach dem
Einkommensteuergesetz
oder dem
Bundeskindergeldgesetz
hat, erhält er den Kinderzuschlag, wenn er durch Vorlage einer Bescheinigung des Einwohnermeldeamtes nachweist, dass seine Kinder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben.
3
Erhalten beide Ehegatten oder Lebenspartner ein Stipendium nach dieser Verordnung, wird der Kinderzuschlag insgesamt nur einmal gewährt.
(3)
1
Besondere Zuwendungen für Sach- und Reisekosten sowie für die Kosten eines Auslandsaufenthaltes können bis zur Höhe von insgesamt 1 500 Euro gewährt werden.
2
Eine besondere Zuwendung setzt voraus, dass die Aufwendungen für die Durchführung des Forschungs- oder künstlerischen Entwicklungsvorhabens erforderlich sind und dem Landesstipendiaten die Aufbringung der Kosten nicht zuzumuten ist.
3
Als Reisekosten werden ausschließlich die Fahrt- und Flugkosten sowie die Übernachtungskosten erstattet.
(4) Die Reisekosten nach Absatz 3 sind nach dem
Sächsischen Reisekostengesetz
vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, der
Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zum Vollzug des Sächsischen Reisekostengesetzes
vom 22. September 2009 (SächsABl. S. 1691, 1923), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 6. Mai 2015 (SächsABl. S. 763) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 8. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 378), in der jeweils geltenden Fassung, und der
Sächsischen Auslandsreisekostenverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 535), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Juni 2015 (SächsGVBl. S. 445) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, abzurechnen.
§ 5 Dauer der Förderung
(1)
1
Die Förderungsdauer beträgt, vorbehaltlich des Absatzes 2, längstens drei Jahre.
2
Die Förderungsdauer unterteilt sich in zwei Förderungsabschnitte.
3
Der erste Förderungsabschnitt beginnt mit dem von der Hochschule für den Beginn der Förderung bestimmten Monat; er endet mit dem von der Hochschule bestimmten Monat und spätestens mit dem zwölften Monat der Förderung.
4
Wenn die Hochschule gemäß § 7 Absatz 3 eine Weitergewährung der Förderung befürwortet, beginnt der zweite Förderungsabschnitt mit dem Monat, der auf das Ende des ersten Förderungsabschnittes folgt; er endet mit dem von der Hochschule für das Ende der Förderung bestimmten Monat.
5
Die Förderung endet jedoch spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die Dissertation entsprechend der jeweiligen Promotionsordnung eingereicht wird, und bei künstlerischen Meisterschülerstudenten spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die abschließende Prüfung stattfindet.
(2)
1
Die Hochschule kann den zweiten Förderungsabschnitt in Ausnahmefällen über das Ende der Regelstudienzeit gemäß § 42 Absatz 3 des
Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes
hinaus verlängern; in diesen Fällen beträgt die Förderungsdauer längstens vier Jahre.
2
Eine Verlängerung setzt voraus, dass ein Promotionsverfahren wegen seines außerordentlichen Umfangs oder wegen dringend notwendiger und ungewöhnlich umfangreicher Auslandsaufenthalte nicht innerhalb der Regelstudienzeit des Graduiertenstudiums abgeschlossen werden kann.
(3)
1
Im Falle einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als zwei Monaten Dauer wird die Förderung ausgesetzt.
2
Bei Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit innerhalb von weiteren sechs Monaten wird die Förderung in dem auf die Wiederherstellung folgenden Monat wieder aufgenommen.
3
Im Falle des Satzes 2 kann auf Antrag das Ende des Förderungsabschnittes um den Zeitraum der Unterbrechung hinausgeschoben werden.
(4) Auf Antrag kann § 3 Absatz 1 und 2 des
Mutterschutzgesetzes
vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), in der jeweils geltenden Fassung, mit der Maßgabe angewandt werden, dass die Förderung für die dort genannten Fristen unterbrochen und das Ende des Förderungsabschnittes um den Zeitraum der Unterbrechung hinausgeschoben wird.
(5) Zur Betreuung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres kann die Förderung auf Antrag für einen Zeitraum von längstens zwölf Monaten unterbrochen und das Ende des Förderungsabschnittes um den Zeitraum der Unterbrechung hinausgeschoben werden.
§ 6 Verteilung der Stipendien auf die Hochschulen
1
Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst entscheidet über die Verteilung der Stipendien auf die Universitäten und Kunsthochschulen nach pflichtgemäßem Ermessen.
2
Maßstab für die Verteilung der Stipendien ist grundsätzlich die Anzahl der an den Universitäten und Kunsthochschulen immatrikulierten Graduiertenstudenten und Meisterschüler und der Bedarf an Stipendien anhand der in § 7 Absatz 2 Satz 3 bis 5 und 7 genannten Kriterien.
3
Es teilt den Universitäten und Kunsthochschulen jährlich die Anzahl der von ihnen neu zu vergebenden Landesstipendien mit und erteilt dem gemäß § 8 Absatz 1 Satz 2 zuständigen Studentenwerk die entsprechende Bewirtschaftungsbefugnis.
§ 7 Antragsverfahren
(1)
1
Anträge auf Leistungen nach dieser Verordnung sind bei dem nach § 8 Absatz 1 Satz 2 zuständigen Studentenwerk einzureichen.
2
Dieses holt eine Grundentscheidung, die keine Außenwirkung hat, bei der jeweiligen Hochschule ein.
3
Eine ablehnende Grundentscheidung ist entsprechend den Anforderungen des § 39 Absatz 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu begründen.
(2)
1
Dem Antrag auf erstmalige Gewährung eines Landesstipendiums ist neben dem Nachweis über die Aufnahme eines Graduierten- oder Meisterschülerstudiums ein Gutachten des betreuenden Hochschullehrers beizufügen.
2
Die Hochschule trifft die Entscheidung über die Vergabe der ihr zugeteilten Landesstipendien (erste Grundentscheidung).
3
Bei der ersten Grundentscheidung soll die Hochschule die Fachgebiete, in denen ein besonderer Nachwuchsbedarf besteht, angemessen berücksichtigen.
4
Weiterhin sollen die Qualifikation des Bewerbers und die vor dem Graduiertenstudium oder Meisterschülerstudium aufgewandte Studienzeit, insbesondere die Einhaltung der Regelstudienzeit, berücksichtigt werden.
5
Bei der Grundentscheidung ist unter Beachtung des Vorranges von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung auf eine angemessene Berücksichtigung von Frauen zu achten, die sich mindestens am prozentualen Anteil von Frauen an den bestandenen Abschlussprüfungen an den Hochschulen des Freistaates Sachsen in den vergangenen drei Jahren orientiert.
6
In der ersten Grundentscheidung legt die Hochschule den Beginn und das Ende des ersten Förderungsabschnittes fest.
7
Hierbei sind Gesichtspunkte der Auslastung der Haushaltsmittel und der Sicherung der Anschlussfinanzierung für den zweiten Förderungsabschnitt zu beachten.
(3)
1
Der Antrag auf Weitergewährung eines Landesstipendiums ist spätestens einen Monat vor dem Ende des ersten Förderungsabschnittes zusammen mit einer Stellungnahme des betreuenden Hochschullehrers zum Stand des Vorhabens einzureichen.
2
Die Hochschule entscheidet, ob eine weitere Förderung gerechtfertigt ist (zweite Grundentscheidung).
3
In der zweiten Grundentscheidung legt die Hochschule das geplante Ende des zweiten Förderungsabschnittes gemäß § 5 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 fest.
(4) Dem Antrag auf Gewährung des Kinderzuschlages ist im Falle des § 4 Absatz 2 Satz 1 der Nachweis über den Bezug von Kindergeld und im Falle des § 4 Absatz 2 Satz 2 eine Bescheinigung des Einwohnermeldeamtes, dass die Kinder des Zuwendungsempfängers mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, beizufügen.
(5)
1
Der Antrag auf Gewährung einer besonderen Zuwendung gemäß § 4 Absatz 3 ist zusammen mit einer Stellungnahme des betreuenden Hochschullehrers einzureichen.
2
Die Hochschule entscheidet, in welchem Umfang eine besondere Zuwendung gerechtfertigt ist.
(6)
1
Dem Antrag auf Verlängerung der Förderungsdauer gemäß § 5 Absatz 3 Satz 3 soll stattgegeben werden, soweit das Hinausschieben des Endes des Förderungsabschnittes zum Erreichen des Förderungszweckes notwendig und die Finanzierung für den veränderten Förderungszeitraum gesichert ist.
2
Über den Antrag entscheidet die Hochschule.
(7)
1
Dem Antrag auf Verlängerung der Förderungsdauer gemäß § 5 Absatz 4 und 5 ist stattzugeben, wenn die Unterbrechung das Erreichen des Förderungszweckes nicht gefährdet.
2
Über den Antrag entscheidet die Hochschule.
§ 8 Vergabeverfahren
(1)
1
Das Studentenwerk erlässt als Bewilligungsbehörde den Zuwendungsbescheid an den Zuwendungsempfänger nach Maßgabe der gemäß § 6 verfügbaren Haushaltsmittel und in den Fällen des § 7 Absatz 2 und 3 sowie 5 bis 7 nach Maßgabe der Entscheidungen der Hochschule.
2
Die Zuständigkeit des Studentenwerkes für die Bewilligung einer Förderung nach dieser Verordnung wird in entsprechender Anwendung der
Sächsischen Studentenwerkszuordnungsverordnung
vom 3. Januar 2003 (SächsGVBl. S. 21), in der jeweils geltenden Fassung, bestimmt.
3
Soweit das Studentenwerk einen Antrag auf Leistungen nach dieser Verordnung auf Grund einer negativen Grundentscheidung der Hochschule ablehnt, ist die dortige Begründung in die Begründung der ablehnenden Entscheidung aufzunehmen.
(2) Im Zuwendungsbescheid sind als Nebenbestimmungen aufzunehmen, dass
1.
der graduierte Student verpflichtet ist,
a)
sein Studium ordnungsgemäß zu betreiben, insbesondere die Studienordnung einzuhalten und seinen Pflichten gemäß § 22 Absatz 2 des
Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes
nachzukommen,
b)
dem Studentenwerk und der Hochschule die Beendigung des förderungsfähigen Vorhabens unverzüglich, spätestens jedoch drei Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums, schriftlich anzuzeigen,
c)
dem Studentenwerk und der Hochschule jede Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit von mehr als zwei Monaten Dauer unverzüglich schriftlich anzuzeigen,
d)
dem Studentenwerk und der Hochschule jede Aufnahme, Ausübung und Beendigung einer entgeltlichen Nebentätigkeit unverzüglich anzuzeigen; die Einhaltung der gemäß § 3 Absatz 3 Satz 2 zulässigen Höchstausübungsdauer ist in geeigneter Weise nachzuweisen,
2.
der Zuwendungsbescheid im Benehmen mit der Hochschule widerrufen werden kann, wenn die Bestimmungen gemäß Nummer 1 nicht erfüllt werden,
3.
die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (
Anlage 2 zur Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung
vom 27. Juni 2005 [SächsABl. SDr. S. S 226], die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 3. Januar 2018 [SächsABl. S. 132] geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 8. Dezember 2017 [SächsABl. SDr. S. S 378]), in der jeweils geltenden Fassung, Bestandteil des Zuwendungsbescheides sind.
(3) Besondere Zuwendungen für Reisekosten können abweichend von den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung zwei Monate vor Reiseantritt angefordert werden.
(4) Bei der Bewilligung von besonderen Zuwendungen für Sachkosten ist zusätzlich zu bestimmen, dass die vom Zuwendungsempfänger erworbenen Arbeitsmittel der Hochschule nach Abschluss des Vorhabens zu übereignen sind, soweit die besondere Zuwendung im Einzelfall den Wert von 200 Euro übersteigt und an der Übereignung seitens der Hochschule ein Interesse besteht.
§ 9 Übergangsbestimmung
Für die bis zum 25. Juli 2018 bestandskräftig gewährten Landesstipendien ist § 3 Absatz 3 Satz 2 nicht anzuwenden.
§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2018 in Kraft.
2
Gleichzeitig tritt die
Sächsische Landesstipendienverordnung
vom 14. Februar 2001 (SächsGVBl. S. 144) außer Kraft.
Dresden, den 6. Juli 2018
Die Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst
Dr. Eva-Maria Stange
Feedback