Gesetz über die Landesregulierungsbehörde
Gesetz
über die Landesregulierungsbehörde
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Vom 18. Oktober 2012
Rechtsbereinigt mit Stand vom 27. April 2019
Der Sächsische Landtag hat am 26. September 2012 das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Errichtung und Aufgaben der Landesregulierungsbehörde
1
Dieses Gesetz gilt für die Durchführung der Aufgaben nach § 54 Abs. 2 des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (
Energiewirtschaftsgesetz
–
EnWG
) vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Januar 2012 (BGBl. I S. 74, 88) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, durch die Landesregulierungsbehörde, die beim Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr errichtet ist.
2
Sie führt die Bezeichnung „Landesregulierungsbehörde beim Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr“.
§ 2 Unabhängigkeit der Landesregulierungsbehörde
(1)
1
Die Landesregulierungsbehörde sowie die dort eingesetzten Beschäftigten sind bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 54 Abs. 2
EnWG
an Weisungen von Stellen außerhalb der Landesregulierungsbehörde nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen.
2
Sie üben ihre Tätigkeit unabhängig von Unternehmen und Marktinteressen aus.
(2) Die Dienstaufsicht über die bei der Landesregulierungsbehörde Beschäftigten obliegt dem Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr.
§ 3 Besetzung der Landesregulierungsbehörde
(1)
1
Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr bestellt den Leiter der Landesregulierungsbehörde.
2
Er muss ein Beamter der Laufbahn des höheren Dienstes sein.
3
Er soll über Erfahrungen aus dem Bereich der Versorgungswirtschaft sowie über Verwaltungserfahrung verfügen.
4
Die Bestellung erfolgt für eine Amtszeit von sieben Jahren.
5
Eine einmalige Wiederbestellung für weitere sieben Jahre ist zulässig.
6
Vor Ablauf seiner Amtszeit kann der Leiter der Landesregulierungsbehörde ohne seine schriftliche Zustimmung nur versetzt, abgeordnet oder umgesetzt werden, wenn er gegen seine Verpflichtung aus § 2 Abs. 1 verstoßen hat oder gegen ihn eine Disziplinarmaßnahme verhängt wurde und er wegen des dieser Maßnahme zugrundeliegenden Dienstvergehens für die Funktion nicht mehr geeignet ist.
(2)
1
Die Beschäftigten der Landesregulierungsbehörde können nur mit Zustimmung des Leiters der Landesregulierungsbehörde versetzt, abgeordnet oder umgesetzt werden.
2
Dies gilt nicht, wenn sie die Maßnahme selbst beantragen oder ein Fall von Absatz 1 Satz 6 vorliegt.
3
Für Angestellte gilt Absatz 1 Satz 6 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Disziplinarmaßnahme eine vergleichbare arbeitsrechtliche Maßnahme tritt.
§ 4 Ausstattung der Landesregulierungsbehörde
(1)
1
Die Landesregulierungsbehörde erhält nach Maßgabe des Haushaltsplans Personal- und Sachmittel in ausreichendem Umfang.
2
Die Landesregulierungsbehörde entscheidet im Rahmen der Gesetze eigenverantwortlich über die Verwendung der Haushaltsmittel.
(2)
1
Die Landesregulierungsbehörde nutzt die Räume, Einrichtungsgegenstände, Medien (Wasser, Licht, Strom, Heizung etc.) sowie die Büroausstattung im Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr.
2
Die Bewirtschaftungskosten werden pauschal aus Gebühreneinnahmen abgegolten.
§ 5 Verfahren vor der Landesregulierungsbehörde
1
Für das Verfahren vor der Landesregulierungsbehörde gelten die Vorschriften des
Energiewirtschaftsgesetzes
und ergänzend des
Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG)
vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), in der jeweils geltenden Fassung.
2
Die Landesregulierungsbehörde erhebt Verwaltungskosten nach dem
Sächsischen Verwaltungskostengesetz
vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245), in der jeweils geltenden Fassung.
²
§ 6 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Dresden, den 18. Oktober 2012
Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler
Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich
Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Sven Morlok
1
Dieses Gesetz dient der Umsetzung von Artikel 35 der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABI. L 211 vom 14. August 2009, S. 55) sowie von Artikel 39 der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (ABI. L 211 vom 14. August 2009, S. 94) in sächsisches Recht.
2
§ 5 geändert durch
Artikel 2 Absatz 23 des Gesetzes vom 5. April 2019
(SächsGVBl. S. 245)
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