LJAVO
DE - Landesrecht Sachsen

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Organisation und Verfahrensweise des Landesjugendamtes (LJAVO)

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung
zur Organisation und Verfahrensweise des Landesjugendamtes
(LJAVO)
Vom 12. Dezember 2000
Auf Grund von § 10 Abs. 4 des
Landesjugendhilfegesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1998 (SächsGVBl. S. 506) wird nach Anhörung des Landesjugendhilfeausschusses und des Leiters der Verwaltung des Landesjugendamtes verordnet:

§ 1 Wahrnehmung der Aufgaben

(1)
1
Der Vorsitzende des Landesjugendhilfeausschusses leitet die Sitzungen des Landesjugendhilfeausschusses und vertritt diesen nach außen.
2
Im Verhinderungsfall handelt sein Stellvertreter.
(2) Der Landesjugendhilfeausschuss kann seine inneren Angelegenheiten, insbesondere den Gang seiner Beratungen, den Tagungsrhythmus und die Aufgaben der Geschäftsstelle in einer Geschäftsordnung regeln.
(3)
1
Der Leiter der Verwaltung des Landesjugendamtes führt die Beschlüsse des Landesjugendhilfeausschusses aus.
2
Er vertritt das Landesjugendamt nach außen, sofern dies nicht dem Vorsitzenden des Landesjugendhilfeausschusses nach Absatz 1 vorbehalten ist.
3
Ihm obliegt der Vollzug der Geschäfte der laufenden Verwaltung, darunter der Verwaltungsvorschriften der obersten Landesbehörden zur Förderung der Jugendhilfe und jugendhilferelevanter Projekte, die der Verwaltung des Landesjugendamtes zum Vollzug übertragen worden sind.
(4) Bei dem Leiter der Verwaltung des Landesjugendamtes wird die Geschäftsstelle des Landesjugendhilfeausschusses eingerichtet.

§ 2 Bildung des Landesjugendhilfeausschusses

(1)
1
Zur Bildung des Landesjugendhilfeausschusses werden die nach § 12 Abs. 3
Landesjugendhilfegesetz
vorschlagsberechtigten Träger sowie die in § 13 Abs. 1
Landesjugendhilfegesetz
genannten Stellen unmittelbar nach den Wahlen zum Sächsischen Landtag durch die zuständige oberste Landesbehörde schriftlich zur Einreichung ihrer Vorschläge aufgefordert.
2
Die Frist zwischen dieser Aufforderung und der Einreichung der Vorschläge soll mindestens einen Monat betragen.
3
Die zuständige oberste Landesbehörde entscheidet, wer vorschlagsberechtigt nach § 13 Abs. 1 Satz 3
Landesjugendhilfegesetz
ist.
4
Die übrigen in § 12
Landesjugendhilfegesetz
genannten Stellen werden durch die zuständige oberste Landesbehörde rechtzeitig über das Verfahren zur Bildung des Landesjugendhilfeausschusses unterrichtet.
(2) Die zuständige oberste Landesbehörde lädt die Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses zur konstituierenden Sitzung ein.
(3) Der zuständige Staatsminister leitet die konstituierende Sitzung des Landesjugendhilfeausschusses bis dessen Vorsitzender gewählt ist.

§ 3 Wahl des Vorsitzenden des Landesjugendhilfeausschusses

(1)
1
Die Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters erfolgt in geheimer Abstimmung.
2
Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhalten hat.
3
Wird eine solche Mehrheit bei der Wahl nicht erreicht, findet zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen Stichwahl statt, bei der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet.
4
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
5
Steht nur ein Bewerber zur Wahl und erreicht dieser nicht mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, findet ein zweiter Wahlgang statt; bei diesem genügt zur Wahl des Bewerbers die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(2) Kommt die Wahl eines Vorsitzenden innerhalb von vier Monaten nach der konstituierenden Sitzung des Landesjugendhilfeausschusses nicht zustande, ist der Landesjugendhilfeausschuss aufgelöst und neu zu bilden.

§ 4 Sitzungen

(1)
1
Der Vorsitzende des Landesjugendhilfeausschusses bereitet die Sitzung des Landesjugendhilfeausschusses gemeinsam mit dem Leiter der Verwaltung des Landesjugendamtes vor.
2
Zeit und Ort der Sitzung sowie die Tagesordnung sind im Benehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde festzulegen und in geeigneter Weise rechtzeitig öffentlich bekannt zu machen.
3
Die Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses sollen spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin schriftlich geladen werden.
4
Der Ladung sind die Tagesordnung sowie die zur angemessenen Vorbereitung erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(2)
1
Über Anträge, eine Angelegenheit in nicht öffentlicher Sitzung zu behandeln, wird in nicht öffentlicher Sitzung beraten und entschieden.
2
In nicht öffentlicher Sitzung gefasste Beschlüsse sind öffentlich bekannt zu geben, sofern nicht das Wohl der Allgemeinheit oder berechtigte Interessen einzelner Personen oder Gruppen dem entgegenstehen.
(3) Die Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses sind zur Verschwiegenheit über alle in nicht öffentlicher Sitzung behandelten Angelegenheiten verpflichtet.

§ 5 Beschlussfassung

(1)
1
Der Landesjugendhilfeausschuss ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen wurde und mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
2
Über Angelegenheiten einfacher Art kann nach Entscheidung des Vorsitzenden des Landesjugendhilfeausschusses auch im schriftlichen Verfahren, unter gleichzeitiger Aufforderung der stimmberechtigten Mitglieder zur Abstimmung (Sternverfahren), beschlossen werden.
3
Ein Beschlussvorschlag ist angenommen, wenn innerhalb einer Frist von 14 Tagen kein stimmberechtigtes Mitglied gegenüber dem Vorsitzenden des Landesjugendhilfeausschusses widerspricht; die Frist beginnt mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post.
4
Das Ergebnis des Verfahrens ist unverzüglich allen Mitgliedern des Landesjugendhilfeausschusses bekannt zu geben.
(2)
1
§ 20 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (
SächsGemO
) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 345) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.
2
Bei Befangenheit von mehr als der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder ist der Landesjugendhilfeausschuss beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder nicht befangen ist.
3
Über die Befangenheit eines Mitgliedes entscheidet im Zweifelsfall in Abwesenheit des Betroffenen der Landesjugendhilfeausschuss.
(3)
1
Ist der Landesjugendhilfeausschuss nach den Absätzen 1 und 2 nicht beschlussfähig, muss eine zweite Sitzung stattfinden, in der er beschlussfähig ist, wenn mindestens fünf stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind und keiner von ihnen befangen ist.
2
Bei der Einberufung der zweiten Sitzung ist hierauf hinzuweisen.
(4)
1
Der Landesjugendhilfeausschuss stimmt in der Regel offen ab.
2
Beantragt ein Mitglied geheime Abstimmung, ist dem Antrag zu entsprechen.
3
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.

§ 6 Bildung von Unterausschüssen

(1)
1
Für die Jugendhilfeplanung wird ein ständiger Unterausschuss gebildet.
2
Darüber hinaus können weitere ständige und nichtständige Unterausschüsse eingerichtet werden.
3
Die Arbeitsaufträge für die Unterausschüsse legt der Landesjugendhilfeausschuss fest.
4
Die Unterausschüsse können dem Landesjugendhilfeausschuss zu den Aufträgen Beschlussanträge zur Entscheidung unterbreiten.
5
Die Sitzungen sind nicht öffentlich; die Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses können daran teilnehmen.
(2)
1
Über Zusammensetzung und Vorsitz eines Unterausschusses entscheidet der Landesjugendhilfeausschuss.
2
Der Vorsitz kann nur einem stimmberechtigten Mitglied übertragen werden.
(3) Zu den Beratungen können nicht dem Landesjugendhilfeausschuss angehörende Personen hinzugezogen werden, die über besondere Sachkenntnisse zu einzelnen Beratungsgegenständen verfügen.

§ 7 Aufwandsentschädigung

1
Die Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses sind ehrenamtlich tätig, soweit sie nicht als Vertreter der staatlichen öffentlichen Verwaltung tätig sind.
2
Die ehrenamtlich tätigen Mitglieder erhalten eine Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Sächsischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz –
SächsRKG
) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 346) in der jeweils geltenden Fassung sowie eine Sitzungsentschädigung nach Maßgabe der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Abfindung der Mitglieder von Beiräten, Ausschüssen und Kommissionen in der Landesverwaltung (
VwV-Beiratsentschädigung
) vom 14. März 1997 (SächsABl. S. 417) in der jeweils geltenden Fassung.
3
Eine Entschädigung für entstehende Verdienstausfälle erfolgt nicht.

§ 8 Koordination der Landesprogramme

Andere oberste Landesbehörden unterrichten die zuständige oberste Landesbehörde frühzeitig, wenn sie Programme und Verwaltungsvorschriften erlassen wollen, die den Bereich der Jugendhilfe betreffen.

§ 9 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Dresden, den 12. Dezember 2000
Der Ministerpräsident Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
Der Staatsminister für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie
Dr. Hans Geisler
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