Gesetz zu dem Zweiten Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze
Gesetz
zu dem Zweiten Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze
Vom 8. Juli 1994
Der Sächsische Landtag hat am 23. Juni 1994 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
(1) Dem am 31. Mai 1994 in Greiz unterzeichneten
Zweiten Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze
wird zugestimmt.
(2) Mit Inkrafttreten des Staatsvertrages ist Cunsdorf eine selbständige Gemeinde und gehört ab dem 1. August 1994 zum Elstertalkreis.
(3)
1
In der Gemeinde Cunsdorf werden unverzüglich ein Gemeinderat und ein Bürgermeister nach den Bestimmungen des
Gesetzes über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz – KomWG)
vom 18. Oktober 1993 (SächsGVBl. S. 937) und der
Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
vom 21. April 1993 (SächsGVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. April 1994 (SächsGVBl. S. 773) gewählt; die Wahlperiode des Gemeinderats endet mit dem Ende der Wahlperiode der am 12. Juni 1994 im Freistaat Sachsen gewählten Gemeinderäte.
2
Die Rechtsaufsichtsbehörde bestimmt den Wahltag und bestellt bis zum Amtsantritt der neugewählten Organe einen Beauftragten.
(4) Der Staatsvertrag wird nachstehend mit seiner
Anlage
veröffentlicht.
Artikel 2
1
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
2
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Dresden, den 8. Juli 1994
Der Landtagspräsident
Erich Iltgen
Der Ministerpräsident
In Vertretung
Heinz Eggert
Der Staatsminister des Innern
Der Staatsminister des Innern
Heinz Eggert
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